Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veter... (916.402)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen

vom 16. November 2011 (Stand am 1. Februar 2024)
¹ SR 916.40 ² SR 817.0 ³ SR 455

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Aus-, Weiter- und Fortbildung folgender Personen, die Funktionen im öffentlichen Veterinärwesen wahrnehmen:
a. Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;
b. leitende amtliche Tierärztinnen und leitende amtliche Tierärzte;
c. amtliche Tierärztinnen und amtliche Tierärzte;
d. amtliche Fachexpertinnen und amtliche Fachexperten;
e. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
f. amtliche Fachassistentinnen und amtliche Fachassistenten für weitere Aufgaben.
Art. 2 Grundsätze
¹ Wer eine Funktion nach Artikel 1 wahrnimmt, muss über das dafür erforderliche eidgenössische Diplom⁴ verfügen. Personen nach Artikel 1 Buchstaben b–f müssen spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Funktion über das eidgenössische Diplom verfügen.
² Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte müssen mindestens über das eidgenössische Diplom als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen.
³ Das eidgenössische Diplom wird nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung und bestandener Prüfung erteilt.
⁴ Wer eine Funktion nach Artikel 1 übernimmt, darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu einem Interessenkonflikt führen können.
⁵ Der Beschäftigungsgrad der Personen nach Artikel 1 Buchstaben b und c muss mindestens 30 Prozent betragen.
⁴ Ausdruck gemäss durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 8 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 3 Aufgaben
¹ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet den kantonalen Veterinärdienst.
² Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben alle Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus. Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte üben zusätzlich Führungsaufgaben aus.
³ Die amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die nicht zwingend von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ausgeübt werden müssen.
⁴ Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen im Bereich Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 2005⁵ über das Schlachten und die Fleischkontrolle aus. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
⁵ Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben üben Aufgaben im öffentlichen Veterinärwesen aus, die weder amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten noch amtlichen Fachexpertinnen und Fachexperten oder amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorbehalten sind. Sie stehen unter der Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes.
⁵ SR 817.190
Art. 4 Stellvertretung
¹ Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe a, c, e oder f vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiter- und Fortbildung erfüllen wie diese.
² Wer eine Person nach Artikel 1 Buchstabe b oder d vertritt, muss ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 2005⁶ über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie in begründeten Fällen ausnahmsweise mit anderen Aufgaben betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
⁶ SR 817.190

2. Abschnitt: Ausbildung, Weiterbildung, Fortbildung

Art. 6 Ausbildung
¹ Wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a–c übernehmen will, muss verfügen über:
a. ein eidgenössisches Diplom in Veterinärmedizin; oder
b. ein anerkanntes ausländisches Diplom in Veterinärmedizin nach Artikel 15 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006⁷.
² Wer die Funktion als amtliche Fachexpertin oder amtlicher Fachexperte übernehmen will, muss verfügen über:
a. ein Diplom in einem Medizinalberuf nach dem Medizinalberufegesetz;
b. ein Diplom einer Hoch- oder Fachhochschule mindestens auf Bachelorstufe, das von der Prüfungskommission für das Veterinärwesen (Prüfungskommission) anerkannt ist; oder
c. ein Diplom als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent mit 5 Jahren Arbeitserfahrung (Voll- oder Teilzeit) nach Abschluss, im betreffenden Vollzugsbereich.⁸
³ Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung im Landwirtschafts- oder Lebensmittelsektor abgeschlossen haben. Die Prüfungskommission kann weitere berufliche Grundbildungen anerkennen.
⁴ Wer die Funktion als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben übernehmen will, muss eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben.
⁷ SR 811.11
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 8 ).
Art. 7 Weiterbildung
¹ Die Weiterbildung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Inhalte und Anforderungen werden in Anhang 1 geregelt.
² Weist eine Person nach, dass sie die Lernziele bereits erreicht hat, so kann sie von der Prüfungskommission ganz oder teilweise dispensiert werden:
a. vom praktischen Teil der Weiterbildung;
b. vom theoretischen Teil der Weiterbildung;
c. von Einzelfachprüfungen.
Art. 8 Weiterbildungsstätten
¹ Die praktischen und die theoretischen Kenntnisse sind an Weiterbildungsstätten zu erwerben, die von der Prüfungskommission anerkannt sind.
² Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, die Lernziele der Prüfungskommission zu vermitteln.
³ Sie müssen eine hinreichende Betreuung der sich weiterbildenden Personen sicherstellen.
Art. 9 Fortbildung
Die Personen im öffentlichen Veterinärwesen müssen ihre Kenntnisse durch regelmässige Fortbildung aktualisieren und sich über neue Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Sie sind verpflichtet, jedes Jahr an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, welche die von der Prüfungskommission festgelegten Kriterien erfüllt.

3. Abschnitt: Prüfungen

Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff
Die Anmeldung und die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen sowie der Prüfungsstoff werden in Anhang 1 geregelt.
Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen
Die Einzelfachprüfungen werden von der Prüfungskommission oder von Expertinnen und Experten, die von ihr bezeichnet werden, abgenommen.
Art. 12 Benotung
¹ Für jede Einzelfachprüfung wird eine Note erteilt. Die Noten werden nach Beendigung aller Einzelfachprüfungen schriftlich eröffnet.
² Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht.
³ Halbe Noten sind zulässig.
⁴ Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet.
⁵ Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist.
Art. 13 Wiederholung
Eine nicht bestandene Einzelfachprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Art. 14 Unzulässige Mittel
¹ Die Prüfungskommission kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zu einer Einzelfachprüfung oder bei einer Einzelfachprüfung unzulässige Mittel verwendet wurden.
² Im Fall nach Absatz 1 kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Eine bei der Wiederholung der Prüfung nicht bestandene Einzelfachprüfung kann einmal wiederholt werden.

4. Abschnitt: Prüfungskommission

Art. 15 Organisation
¹ Der Bundesrat setzt eine Prüfungskommission ein.
² Die Prüfungskommission setzt sich aus maximal 15 Mitgliedern zusammen. Mit mindestens einer Person vertreten sind das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)⁹, die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sowie die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.
³ Das BLV stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat.
⁴ Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 16 Aufgaben und Befugnisse
¹ Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist für das Budget und die Finanzen verantwortlich.
b. Sie legt die Lernziele der Weiterbildung fest und passt sie den neuen Erkenntnissen an.
c. Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und die Weiterbildungsveranstaltungen.
d. Sie legt die Kriterien fest, welche die Fortbildungsveranstaltungen erfüllen müssen.
e. Sie anerkennt ausländische Weiterbildungen.
f. Sie erteilt Dispense nach Artikel 7 Absatz 2.
g. Sie entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Anhang 1 über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen.
h. Sie stellt eidgenössische Diplome aus.
i. Sie erstellt zuhanden des BLV und der Kantone einen Jahresbericht.
² Sie kann Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durchführen.
Art. 17 Entschädigungen
¹ Die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission richtet sich nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998¹⁰.
² Die Entschädigung der Expertinnen und Experten richtet sich analog nach der Entschädigungskategorie G3 nach Anhang 2 Ziffer 1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998.
¹⁰ SR 172.010.1

5. Abschnitt: Finanzierung

Art. 18
¹ Die Prüfungsgebühren und die Gebühr für die Weiterbildung richten sich nach Artikel 24 a der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985¹¹.
² Ungedeckte Kosten der Weiter- und Fortbildung werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.
³ Der Kostenanteil der einzelnen Kantone bemisst sich zu gleichen Teilen nach der Zahl der Bevölkerung und nach der Zahl der Grossvieheinheiten.
¹¹ SR 916.472

5 a . Abschnitt: ¹² Personendaten

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 8 ).
Art. 18 a Speicherung und Bearbeitung von Personendaten
¹ Personendaten im Zusammenhang mit der Ausbildung der mit der amtlichen Kontrolle betrauten Personen werden in der Lernplattform des BLV gespeichert.
² Das BLV darf Personendaten nach Anhang 3 bearbeiten.
Art. 18 b Rechte der betroffenen Personen
¹ Die Rechte der Personen, von denen das BLV Daten bearbeitet, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020¹³.
² Will eine betroffene Person ihre Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch beim BLV einreichen.
¹³ SR 235.1
Art. 18 c Datenaustausch
Das BLV darf folgende Daten austauschen:
a. mit den Prüfungskommissionen: die Daten nach Anhang 3;
b. mit den kantonalen Vollzugsbehörden des Kantons, in dem die Person angestellt ist: die Prüfungsnoten und die Bewertungen;
c. mit den Referierenden und den Teilnehmenden der Bildungsprogramme nach Artikel 62 der Verordnung vom 27. Mai 2020¹⁴ über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: die nicht besonders schützenswerten Personendaten.
¹⁴ SR 817.042
Art. 18 d Aufbewahrung und Vernichtung
¹ Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.
² Sie werden gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck nicht mehr gegeben ist; Daten, die in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpft sind, werden als Block gelöscht, sobald der Bearbeitungszweck für alle diese Daten nicht mehr gegeben ist.
³ Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Daten und Unterlagen, die das Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilt, werden vernichtet.
⁴ Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998¹⁵.
¹⁵ SR 152.1

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
¹ Eidgenössische Diplome, die nach der Verordnung vom 24. Januar 2007¹⁶ über die Aus‑, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst ausgestellt wurden, bleiben gültig.
² Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit der Weiterbildung begonnen haben, gilt Artikel 6 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.
³ Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung höchstens drei Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters stehen, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
⁴ Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, die am 1. April 2007 bereits im Amt waren, müssen keine Weiterbildung absolvieren.
⁵ Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–f wahrnehmen, müssen die Weiterbildung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.
⁶ Das BLV sowie die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte können bis zum 31. März 2012 Anerkennungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vornehmen.
¹⁶ [ AS 2007 561 ]
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁷

¹⁷ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2853 ).
(Art. 7 Abs. 1 und 10)

Weiterbildungsbestimmungen

1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1.1 Weiterbildung

¹ Wer das eidgenössische Diplom als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss:
a. mindestens 10 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit in einem oder mehreren kantonalen Veterinärdiensten absolviert haben;
b. in Tierhaltungen, Schlachtanlagen und weiteren Betrieben überprüft haben, ob die für das öffentliche Veterinärwesen relevanten Vorschriften eingehalten werden; und
c. insgesamt mindestens 30 Arbeitstage in einem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, lebensmittelverarbeitenden Betrieb, einer Grenzkontrollstelle für Frischfleisch oder einem Betrieb der Primärproduktion tätig gewesen sein, wovon mindestens 10 Tage in einem Schlachtbetrieb absolviert werden müssen; die Tätigkeit muss sich insbesondere auf die Überprüfung des Managements der Lebensmittelsicherheit einschliesslich Tiergesundheit und Tierschutz beziehen.
² Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung vorweisen, die folgende Kenntnisse vermittelt:
a. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens;
b. die Seuchenlehre, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene sowie die Ethologie und den Tierschutz;
c. Qualitätsmanagement in der Primärproduktion, bei der Schlachtung, beim Zerlegen und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte; und
d. Kommunikation und Ausbildungsmethodik.
³ Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel während der Ausbildung in der Vertiefungsrichtung Veterinary Public Health (VPH) an einer veterinärmedizinischen Fakultät oder in einem von der Prüfungskommission anerkannten Weiterbildungskurs zur Ausübung der amtstierärztlichen Tätigkeit erworben.
⁴ Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden.

1.2 Prüfung

Die Prüfung wird mit sechs Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Tierseuchenrechts;
b. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung sowie des Heilmittelrechts;
c. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Tierschutzrechts;
d. die praktische Beurteilung eines Tierbestandes nach einer Betriebskontrolle;
e. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung; und
f. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.

1.3 Prüfungsanmeldung

¹ Wer eine Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstaben a–c und f ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
² Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 1 sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss;
b. die Belege über die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission.
³ Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen nach Ziffer 1.2 Buchstaben a–c und f.
⁴ Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 1.2 Buchstaben d und e ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ein, in deren oder dessen Kanton die Einzelfachprüfung abgenommen wird.
⁵ Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 4 ist der Beleg über die praktische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission beizulegen.
⁶ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen nach Ziffer 1.2 Buchstaben d und e.

2 Leitende amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

2.1 Weiterbildung

Wer das eidgenössische Diplom als leitende amtliche Tierärztin oder als leitender amtlicher Tierarzt erwerben will, muss:
a. das eidgenössische Diplom als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt besitzen;
b. mindestens zwei Jahre die Funktion einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes ausgeübt haben;
c. eine praktische Weiterbildung von mindestens 25 Arbeitstagen vorweisen, die Einblick in die Verwaltungstätigkeit des BLV oder von kantonalen Stellen ermöglicht hat;
d. eine theoretische Weiterbildung über Personal- und Betriebsführung und Krisenmanagement vorweisen; und
e. eine theoretische Weiterbildung über das Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelrecht, das Verwaltungs- und Strafverfahren und die Kommunikation vorweisen.

2.2 Prüfung

Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Tierseuchen-, Lebensmittel- oder Tierschutzrechts, die innerhalb von 14 Tagen zu verfassen ist;
b. die Beurteilung eines Sachverhaltes anhand eines Dossiers; und
c. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der leitenden amtlichen Tierärztin oder des leitenden amtlichen Tierarztes.

2.3 Prüfungsanmeldung

¹ Wer die Prüfung nach Ziffer 2.2 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
² Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss sowie bereits erlangte eidgenössische Diplome nach dieser Verordnung;
b. die Belege über die praktische und die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission.
³ Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

3 Amtliche Fachexpertinnen und Fachexperten

3.1 Weiterbildung

¹ Wer das eidgenössische Diplom als amtliche Fachexpertin oder als amtlicher Fachexperte erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung vorweisen. Diese umfasst mindestens 30 Arbeitstage Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit und vermittelt Kenntnisse über das Vorgehen bei Vollzugsaufgaben im Fachbereich.
² Sie oder er muss zudem eine theoretische Weiterbildung vorweisen, die Kenntnisse über die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungs- und Strafverfahrens im Fachbereich und in den massgebenden Betriebsarten sowie vertiefte Fachkenntnisse vermittelt.
³ Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden.

3.2 Prüfung

Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
c. eine praktische Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich.

3.3 Prüfungsanmeldung

¹ Wer eine Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstaben a und b ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
² Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 1 sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss;
b. die Belege über die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission.
³ Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen nach Ziffer 3.2 Buchstaben a und b.
⁴ Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstabe c ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt ein, in deren oder dessen Kanton die Einzelfachprüfung abgenommen wird.
⁵ Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 4 ist der Beleg über die praktische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission beizulegen.
⁶ Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Zulassung zur Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstabe c.

4 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

4.1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung

4.1.1 Weiterbildung
¹ Wer das eidgenössische Diplom als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwerben will, muss eine praktische und theoretische Weiterbildung von 20 Arbeitstagen und eine Vertiefungsphase von 80 Arbeitstagen vorweisen über:
a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind;
b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind;
c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; und
d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
² Die praktische und theoretische Weiterbildung wird von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt geleitet.
³ Während der 80-tägigen Vertiefungsphase können die sich weiterbildenden Personen unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November 2005¹⁸ über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen.
¹⁸ SR 817.190
4.1.2 Betriebsspezifische Weiterbildung
Die sich weiterbildende Person muss eine zusätzliche Weiterbildung über die speziellen Betriebsabläufe an der Arbeitsstelle vorweisen.
4.1.3 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
c. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten.
4.1.4 Prüfungsanmeldung
¹ Wer die Prüfung nach Ziffer 4.1.3 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
² Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung;
b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission.
³ Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

4.2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für weitere Aufgaben

4.2.1 Weiterbildung
¹ Wer das eidgenössische Diplom als amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben erwerben will, muss eine Weiterbildung von mindestens 30 Arbeitstagen vorweisen.
² Die Weiterbildung nach Absatz 1 umfasst:
a. eine praktische und theoretische Weiterbildung über das allgemeine Verwaltungsverfahren;
b. eine praktische und theoretische Weiterbildung, welche die für die Durchführung der Kontrollen im Fachbereich erforderlichen Fachkenntnisse vermittelt; und
c. eine theoretische Weiterbildung, welche die Grundzüge der Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung, die Grundsätze von Qualitätssicherungssystemen, das Verfassen von Kontrollberichten sowie die psychologischen Aspekte bei der Durchführung von Kontrollen vermittelt.
4.2.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
c. die praktische Durchführung einer Kontrolle und das Verfassen des Kontrollberichts im Fachbereich.
4.2.3 Prüfungsanmeldung
¹ Wer die Prüfung nach Ziffer 4.2.2 ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission ein.
² Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss oder den Abschluss der beruflichen Grundbildung;
b. die Belege über die praktische und theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Prüfungskommission.
³ Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Anhang 2

(Art. 19)
I

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. Januar 2007¹⁹ über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.
II
¹⁹ [ AS 2007 561 ]

Änderung bisherigen Rechts

…²⁰
²⁰ Die Änderungen können unter AS 2011 5803 konsultiert werden.

Anhang 3 ²¹

²¹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 8 ).
(Art. 18 a und 18 c Bst. a)

Personendaten, die im Rahmen dieser Verordnung bearbeitet werden

Liste der Daten

Bezeichnung

Daten mit * dürfen mit den Referierenden und den Teilnehmenden ausgetauscht werden

Daten mit ** werden nach Diplomausstellung gelöscht

Zugriffrechte

Name

*

BLV

Vorname

*

BLV

Geschlecht

BLV

Geburtsdatum

BLV

Heimatort

BLV

AHV-Nummer

BLV

Arbeitsadresse

*

BLV

Rechnungsadresse

BLV

Privatadresse

BLV

geschäftliche Telefonnummer

*

BLV

private Telefonnummer

BLV

E-Mail-Adresse

*

BLV

Arbeitsgeber

*

BLV

Lebenslauf

**

BLV

Bisherige Diplome

**

BLV

Diplom-Anerkennungen

BLV

höchste abgeschlossene Ausbildung

*

BLV

Sprache

BLV

Prüfungsprotokolle

BLV

Noten und Bewertungen

BLV

Rekurse

BLV

Entscheide des BLV und der PK

BLV

Verfügungen des BLV gemäss Artikel 83 und 92 der Verordnung vom 27. Mai 2020²² über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

BLV

Dispensationen

BLV

²² SR 817.042
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