Verordnung über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
(Finanzinstitutsverordnung, FINIV) vom 6. November 2019 (Stand am 1. März 2024)
¹ SR 954.1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 1 und 72 FINIG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute;
b. die Pflichten der Finanzinstitute;
c. die Aufsicht über Finanzinstitute.
Art. 2 Geltungsbereich
(Art. 2 FINIG)
Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen.
Art. 4 Familiäre Verbundenheit
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)
¹ Als familiär verbundene Personen gelten:
a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b. Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;
c. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d. Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;
e. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches² (ZGB);
f. Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
² Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:
a. Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;
b. einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.
³ Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.
² SR 210
Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b FINIG)
Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die:
a. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern); und
b. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten.
Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate
(Art. 2 Abs. 2 Bst. d FINIG)
Als gesetzlich geregelte Mandate gelten insbesondere:
a. der Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360–369 ZGB³;
b. die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Artikel 395 ZGB;
c. die umfassende Beistandschaft nach Artikel 398 ZGB;
d. die Willensvollstreckung nach den Artikeln 517 und 518 ZGB;
e. die Erbschaftsverwaltung nach den Artikeln 554 und 555 ZGB;
f. die amtliche Liquidation nach den Artikeln 593–596 ZGB;
g. die Erbenvertretung nach Artikel 602 Absatz 3 ZGB;
h. die Konkursverwaltung nach den Artikeln 237 Absatz 2 und 240 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁴ über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);
i. die Sachwalterschaft nach Artikel 295 SchKG;
j. Vollzugsaufgaben beim ordentlichen Nachlassvertrag nach Artikel 314 Absatz 2 SchKG;
k die Tätigkeit als Liquidator bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach Artikel 317 SchKG;
l. der Untersuchungsauftrag nach Artikel 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁵ (FINMAG);
m. der Sanierungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁶ (BankG), Artikel 67 Absatz 1 FINIG und Artikel 88 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015⁷ (FinfraG);
n. die Konkursliquidation nach Artikel 33 Absatz 2 BankG, Artikel 67 Absatz 1 FINIG, Artikel 137 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁸ (KAG), Artikel 88 Absatz 1 FinfraG und Artikel 53 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004⁹ (VAG);
o. die Liquidation nach Artikel 23quinquies Absatz 1 BankG, Artikel 66 Absatz 2 FINIG, Artikel 134 KAG, Artikel 87 Absatz 2 FinfraG und Artikel 52 VAG.
³ SR 210
⁴ SR 281.1
⁵ SR 956.1
⁶ SR 952.0
⁷ SR 958.1
⁸ SR 951.31
⁹ SR 961.01
Art. 7 Befreiung
(Art. 2 FINIG)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern:
a. der Schutzzweck des FINIG nicht beeinträchtigt wird; und
b. ihnen die Verwaltung von Kollektivvermögen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist: 1. Bewilligungsträgern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben f–i FINIG,
2. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG¹⁰, oder
3. ausländischen Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen des FINIG und des KAG gleichwertig ist.
¹⁰ SR 951.31
Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften
(Art. 4 Abs. 2 FINIG)
Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen:
a. Liquiditätsmanagement;
b. Tresorerie;
c. Risikomanagement;
d. Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen;
e. Personal;
f. Informationstechnologie;
g. Handel und Abwicklung;
h. Recht und Compliance.
2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht
(Art. 5 und 7 FINIG)
¹ Das Finanzinstitut reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben und Unterlagen zu:
a. der Organisation, insbesondere zu der Unternehmensführung und -kontrolle sowie zum Risikomanagement (Art. 9, 20, 21 und 33 FINIG);
b. dem Ort der Leitung (Art. 10 FINIG);
c. der Gewähr (Art. 11 FINIG);
d. den Aufgaben und deren allfälliger Übertragung (Art. 14, 19, 26, 27, 34, 35 und 44 FINIG);
e. dem Mindestkapital und den Sicherheiten (Art. 22, 28, 36 und 45 FINIG);
f. den Eigenmitteln (Art. 23, 29, 37 und 46 FINIG);
g. der Ombudsstelle (Art. 16 FINIG);
h. der Aufsichtsorganisation und der Prüfgesellschaft (Art. 61–63 FINIG).
² Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG¹¹.
³ Von der Pflicht zur Einholung einer Bewilligung als Trustee von der FINMA befreit werden können Trustees, die ausschliesslich als Trustees für Trusts tätig sind, die durch dieselbe Person oder zur Begünstigung derselben Familie errichtet wurden und die durch ein Finanzinstitut gehalten und überwacht werden, das über eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder 52 Absatz 1 FINIG verfügt.
¹¹ SR 961.01
Art. 10 Änderung der Tatsachen
(Art. 8 Abs. 2 FINIG)
Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere:
a. Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente;
b. Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
c. Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen;
d. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren;
e. Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.
Art. 11 Form der Zustellung
(Art. 5, 7 und 8 FINIG)
¹ Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind:
a. Bewilligungsgesuche von Finanzinstituten und dazugehörige Dokumente;
b. Meldungen von Änderungen nach Artikel 8 FINIG und dazugehörige Dokumente.
² Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.
Art. 12 Organisation
(Art. 9 FINIG)
¹ Finanzinstitute müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.
² Sie müssen ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben. Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Betriebsorganisation entsprechen.
³ Finanzinstitute müssen über das Personal verfügen, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.
⁴ Das Risikomanagement muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.
Art. 13 Gewähr
(Art. 11 FINIG)
¹ Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. zu natürlichen Personen: 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen am Finanzinstitut oder an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
3. Referenzen,
4.¹²
einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland;
b. zu Gesellschaften: 1. die Statuten,
2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
² Bei der Beurteilung des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Finanzinstitut sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.
³ Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung müssen der FINMA gegenüber in einer Erklärung darlegen, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
⁴ Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.
⁵ Halten wirtschaftlich oder in anderer Weise verbundene Personen gemeinsam mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Finanzinstituts oder beeinflussen Personen gemeinsam auf andere Weise die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts massgebend, so gelten diese als ein qualifizierter Beteiligter nach Artikel 11 Absatz 4 FINIG.
¹² Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 30 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt
(Art. 12 FINIG)
¹ Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich nach Artikel 3 Buchstaben g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018¹³ (FIDLEG).
² Angebote an Einrichtungen und Personen nach Artikel 65 Absätze 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.
¹³ SR 950.1
Art. 15 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
¹ Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.
² Als wesentliche Aufgaben gelten:
a. bei Vermögensverwaltern und Trustees: die Aufgaben nach Artikel 19 FINIG;
b. bei Verwaltern von Kollektivvermögen: die Aufgaben nach Artikel 26 FINIG;
c. bei Fondsleitungen: die Aufgaben nach den Artikeln 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG;
d. bei Wertpapierhäusern: die Aufgaben nach den Artikeln 41 und 44 FINIG.
Art. 16 Übertragbare Aufgaben
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
¹ Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.
² Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden.
³ Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:
a. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder
b. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.
Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
¹ Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden.
² Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
a. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
b. allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;
c. die Rechenschaftspflicht des Dritten;
d. die Kontrollrechte der Finanzinstitute.
³ Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.
⁴ Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
Art. 18 Auslandgeschäft
(Art. 15 FINIG)
¹ Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:
a. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;
b. den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;
c. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;
d. die Prüfgesellschaft;
e. den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
² Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:
a. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;
b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;
c. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;
d. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.
2. Kapitel: Finanzinstitute
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 19 Gewerbsmässigkeit
(Art. 3 und 17 FINIG)
¹ Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie:
a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen;
b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhalten; oder
c. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.
² Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.
Art. 20 Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG)
¹ Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
² Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation
(Art. 7 Abs. 2 FINIG)
¹ Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.
² Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen.
Art. 22 Änderung der Tatsachen
(Art. 8 FINIG)
¹ Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.
² Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.
Art. 23 Organisation
(Art. 9 FINIG)
¹ Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG.
² Vermögensverwalter und Trustees müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Absatz 3 sein. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG.
³ Vorbehältlich Artikel 20 Absatz 2 FINIG kann die FINMA vom Vermögensverwalter oder vom Trustee verlangen, dass er ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören, sofern:
a. er zehn oder mehr Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von mehr als 5 Millionen Franken aufweist; und
b. Art und Umfang seiner Tätigkeit es erfordern.
Art. 24 Aufgaben
(Art. 19 FINIG)
¹ Der Vermögensverwalter sorgt dafür, dass die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG¹⁴, einem Wertpapierhaus nach dem FINIG, einem Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem) nach dem FinfraG¹⁵ oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, aufbewahrt werden.¹⁶
² Er verwaltet die Vermögenswerte gestützt auf eine schriftliche oder eine in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erteilte Vollmacht. Die Vollmacht muss sich auf Verwaltungshandlungen beschränken. Ist der Vermögensverwalter mit der Erbringung weiterer Dienstleistungen beauftragt, welche weiterreichende Vollmachten erfordern, so dokumentiert er die Grundlagen und die Ausübung dieser Tätigkeiten.
³ Vermögensverwalter treffen Massnahmen, um den Abbruch des Kontakts zu den Kundinnen und Kunden zu vermeiden und dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken. Tritt Nachrichtenlosigkeit bei einer Geschäftsbeziehung ein, so unternimmt der Vermögensverwalter geeignete Schritte, nachrichtenlose Vermögenswerte den Berechtigten zukommen zu lassen.
⁴ Absatz 2 gilt für Trustees sinngemäss. Darüber hinaus müssen Trustees im Rahmen des auf den Trust anwendbaren Rechts:
a. im bestmöglichen Interesse der Begünstigten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit handeln;
b. angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder die Benachteiligung der Begünstigten durch Interessenkonflikte auszuschliessen.
⁵ Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Vermögensverwaltern und Trustees, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 62 FINIG) Rechnung zu tragen.
¹⁴ SR 952.0
¹⁵ SR 958.1
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
Art. 25 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
(Art. 20 FINIG)
¹ Eine qualifizierte Geschäftsführerin oder ein qualifizierter Geschäftsführer erfüllt die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, wenn sie oder er Folgendes nachweist:
a. eine Berufserfahrung von fünf Jahren: 1. bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte,
2. bei Trustees im Rahmen von Trusts; und
b. eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden: 1. bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte,
2. bei Trustees im Rahmen von Trusts.
² In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gewähren.
³ Vermögensverwalter und Trustees halten die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrecht.
⁴ Sie haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zu treffen für den Fall, dass die qualifizierte Geschäftsführerin oder der qualifizierte Geschäftsführer verhindert ist oder stirbt. Werden dabei Dritte ausserhalb des Unternehmens beigezogen, so sind die Kundinnen und Kunden darüber zu informieren. Im Übrigen gilt Artikel 14 FINIG.
Art. 26 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 und 21 FINIG)
¹ Vermögensverwalter und Trustees regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
² Die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Vermögensverwalter oder Trustee:
a. eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und
b. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken verfolgt.
³ Die Schwellenwerte nach Absatz 2 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.
⁴ Hat der Vermögensverwalter oder der Trustee ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 23 Absatz 3 und ist sein jährlicher Bruttoertrag höher als 10 Millionen Franken, so kann die FINMA, sofern Art und Umfang von dessen Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.
Art. 27 Mindestkapital
(Art. 22 Abs. 1 FINIG)
¹ Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital und bei der Genossenschaft durch das Genossenschaftskapital aufgebracht sein.
² Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:
a. die Kapitalkonten;
b. die Kommandite;
c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
³ Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat: 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Aufsichtsorganisation so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
⁴ Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen.
⁵ Die FINMA kann Personengesellschaften und Einzelunternehmen gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 22 Absatz 1 FINIG entspricht.
Art. 28 Höhe der Eigenmittel
(Art. 23 FINIG)
¹ Die nach Artikel 23 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten.
² Als Fixkosten nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
³ Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
⁴ Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.
Art. 29 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 23 FINIG)
¹ Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft, das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Genossenschaftskapital bei der Genossenschaft;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR¹⁷ des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 62 FINIG bestätigt wird.
² Personengesellschaften und Einzelunternehmen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 3 erfüllt sind;
b. die Kommandite.
³ Zudem dürfen Vermögensverwalter und Trustees ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
⁴ Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen.
¹⁷ SR 220
Art. 30 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 23 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen nach Artikel 29 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
g. der Buchwert der Beteiligungen.
Art. 31 Sicherheiten
(Art. 22 Abs. 2 und 23 FINIG)
¹ Angemessene Sicherheiten liegen vor, wenn die massgeblichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel eingehalten werden.
² An die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden können Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken.
³ Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.
Art. 32 Rechnungslegung
(Art. 9, 22 und 23 FINIG)
¹ Auf Vermögensverwalter und Trustees kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR¹⁸ zur Anwendung. Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR sind nicht anwendbar.
² Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
¹⁸ SR 220
Art. 33 Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG)
Die interne Dokumentation der Vermögensverwalter und Trustees muss es der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsorganisation und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen
Art. 34 Berechnung der Schwellenwerte
(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)
¹ Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gilt Folgendes:
a. Den verwalteten Vermögenswerten zuzurechnen sind sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Verwalter verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Übertragung verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist durch: 1. eine einheitliche Geschäftsführung;
2. ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder
3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.
b. Der Wert der Vermögenswerte wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.
c. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.
d. Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 FINIG berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden kollektiven Kapitalanlagen, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.
² Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG gilt Folgendes:
a. Einzubeziehen sind Vermögenswerte folgender Vorsorgeeinrichtungen: 1. registrierter und nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen;
2. patronaler Wohlfahrtsfonds;
3. Anlagestiftungen;
4. Säule-3a-Stiftungen;
5. Freizügigkeitsstiftungen.
b. Ob der Schwellenwert der 100 Millionen Franken erreicht wird, errechnet der Verwalter auf Quartalsbasis.
c. Ob der Schwellenwert der 20 Prozent im obligatorischen Bereich erreicht wird, errechnet die Vorsorgeeinrichtung jährlich. Sie teilt den errechneten Wert dem Verwalter mit.
³ Schwellenwerte nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b FINIG werden nicht addiert.
⁴ Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Schwellenwerte und der Hebelwirkung nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte
(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)
¹ Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden.
² Er muss ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen, wenn er nicht innert dieser Frist Änderungen an seinem Geschäftsmodell vornimmt, welche ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
³ Werden Anpassungen am Geschäftsmodell im Sinne von Absatz 2 während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommen, so wird das Bewilligungsverfahren gegenstandslos.
Art. 36 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen
(Art. 24 Abs. 3 FINIG)
Die FINMA erteilt einem Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 3 FINIG, wenn:
a. dieser seinen Sitz in der Schweiz hat;
b. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG erfüllt sind; und
c. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Verwaltung von Kollektivvermögen nur einem beaufsichtigten Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden kann.
Art. 36 a ¹⁹ Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG)
Verwalter von Kollektivvermögen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
Art. 37 Organisation
(Art. 9 FINIG)
¹ Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.
² Verwalter von Kollektivvermögen müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.
³ Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
⁴ Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.
⁵ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen; sie kann insbesondere Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 gewähren, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, insbesondere wenn das Unternehmen zehn oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken aufweist.
Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
¹ Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
² Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.
³ Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind.
⁴ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.
Art. 39 Aufgaben
(Art. 26 FINIG)
¹ Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG.
² Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
³ Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art. 61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen.
Art. 40 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 und 27 FINIG)
¹ Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen.
² Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
¹ Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).
² Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
³ Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).
⁴ Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz.
⁵ Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.
⁶ Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird.
⁷ Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern.
⁸ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen.
⁹ Sie regelt die Einzelheiten.
Art. 42 Mindestkapital
(Art. 28 Abs. 1 und 3 FINIG)
¹ Das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen muss mindestens 200 000 Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
² Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital aufgebracht sein.
³ Bei Personengesellschaften muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:
a. die Kapitalkonten;
b. die Kommandite;
c. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
⁴ Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich der Verwalter von Kollektivvermögen verpflichtet hat: 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 3 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
⁵ Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
⁶ Übt ein Verwalter von Kollektivvermögen für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäft im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 FINIG aus, so kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.
Art. 43 Sicherheiten
(Art. 28 Abs. 2 und 3 FINIG)
¹ Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 42 entspricht.
² Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.
Art. 44 Höhe der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
¹ Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 2.
² Verwalter von Kollektivvermögen müssen:
a. Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen halten; oder
b. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.
³ Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.
⁴ Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
⁵ Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
⁶ Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.²⁰
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
¹ Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR²¹ des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.
² Personengesellschaften können an die Eigenmittel anrechnen:
a. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 4 erfüllt sind;
b. die Kommandite.
³ Verwalter von Kollektivvermögen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sie sich verpflichtet haben, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
⁴ Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
⁵ Die Eigenmittel nach den Absätzen 1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
²¹ SR 220
Art. 46 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 29 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen nach Artikel 45 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
e. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;
f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;
g. der Buchwert der Beteiligungen.
Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 28 und 29 FINIG)
¹ Auf Verwalter von Kollektivvermögen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR²² zur Anwendung. Unterliegen die Verwalter von Kollektivvermögen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
² Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die General- oder Gesellschafterversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.²³
³ Für Verwalter von Kollektivvermögen, die gestützt auf Artikel 37 Absätze 4 und 5 von der Pflicht zur Bestimmung eines besonderen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle befreit sind, entfällt die Pflicht zur Erstellung des umfassenden Revisionsberichts.²⁴
²² SR 220
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
Art. 48 Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG)
Die interne Dokumentation der Verwalter von Kollektivvermögen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
3. Abschnitt: Fondsleitungen
Art. 49 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds
(Art. 32 FINIG)
¹ Die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger durch die Fondsleitung umfasst insbesondere:
a. den Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;
b. die Berechnung des Nettoinventarwerts;
c. die Festsetzung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Gewinnausschüttungen;
d. die Geltendmachung aller zum Anlagefonds gehörenden Rechte.
² Institute, die ausschliesslich die Administration für eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach KAG²⁵ praktizieren, nehmen die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds wahr und sind als Fondsleitungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 FINIG bewilligungspflichtig.
²⁵ SR 951.31
Art. 49 a ²⁶ Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG)
Fondsleitungen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
²⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
Art. 50 Hauptverwaltung in der Schweiz
(Art. 33 Abs. 1 FINIG)
Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates nach Artikel 716 a OR²⁷ werden in der Schweiz wahrgenommen.
b. Für jeden von der Fondsleitung verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen: 1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen;
2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen;
3. Bewertung der Anlagen;
4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen;
6. Festlegung des Inhalts des Prospekts und des Basisinformationsblatts, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichts sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen;
7. Führung der Buchhaltung.
²⁷ SR 220
Art. 51 Organisation
(Art. 9 und 33 FINIG)
¹ Fondsleitungen verfügen in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
² Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.
³ Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
⁴ Fondsleitungen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.
⁵ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 52 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
(Art. 9 und 33 FINIG)
¹ Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
² Die Mehrheit der Mitglieder dieses Organs darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
³ Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.
⁴ Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an der Fondsleitung und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Fondsleitungen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind.
⁵ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 53 Unabhängigkeit
(Art. 33 Abs. 3 FINIG)
¹ Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.
² Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Geschäftsführung von Fondsleitung und Depotbank.
³ Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG²⁸ betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.
⁴ Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben nach Artikel 73 KAG verantwortlich sein.
²⁸ SR 951.31
Art. 54 Ausübung des Fondsgeschäfts
(Art. 33 Abs. 4 FINIG)
¹ Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln 32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 49 namentlich:
a. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
b. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
c. die Führung von Anteilskonten.
² Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.
³ Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss.
Art. 55 Aufgaben
(Art. 34 FINIG)
¹ Fondsleitungen stellen eine dauernde Trennung zwischen eigenen und verwalteten Vermögen sicher.
² Sie stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen, das Portfoliomanagement und Handel und Abwicklung funktional und personell voneinander getrennt sind.
³ Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.
⁴ Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
Art. 56 Übertragung von Aufgaben
(Art. 14 und 35 FINIG)
¹ Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen.
² Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Art. 57 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
¹ Fondsleitungen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleistet.
² Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
³ Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere vom Portfolio-management.
⁴ Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des IKS obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz.
⁵ Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren und Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.
⁶ Die FINMA kann, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.
⁷ Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen.
⁸ Sie regelt die Einzelheiten.
Art. 58 Mindestkapital
(Art. 36 FINIG)
Das Mindestkapital von Fondsleitungen muss mindestens 1 Million Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
Art. 59 Höhe der Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
¹ Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen.
² Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
a. 1 Prozent für den Teil des Gesamtvermögens, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
b. ¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
c. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
d. ¼ Prozent für den Teil, der 150, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
e. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
³ Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz nach Artikel 92 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012²⁹ (ERV) berechnet.
⁴ Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 2 einzubeziehen.
⁵ Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.
²⁹ SR 952.03
Art. 60 Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
¹ Fondsleitungen können an die Eigenmittel anrechnen:
a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital;
b. die gesetzlichen und anderen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
e. stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.
² Fondsleitungen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich die Fondsleitung verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
³ Die Erklärung nach Absatz 2 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
⁴ Die Eigenmittel nach Absatz 1 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
Art. 61 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel
(Art. 37 FINIG)
Bei der Berechnung der Eigenmittel sind abzuziehen:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;
c. bei Darlehen nach Artikel 60 Absatz 2: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;
d. immaterielle Werte, einschliesslich der Gründungs- und Organisationskosten und des Goodwills, mit Ausnahme von Software;
e. die von der Fondsleitung auf eigenes Risiko gehaltenen eigenen Aktien;
f. der Buchwert der Beteiligungen.
Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht
(Art. 9, 33, 36 und 37 FINIG)
¹ Auf Fondsleitungen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR³⁰ zur Anwendung. Unterliegen die Fondsleitungen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.
² Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.³¹
³⁰ SR 220
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
Art. 63 Interne Dokumentation
(Art. 9 und 33 FINIG)
Die interne Dokumentation der Fondsleitungen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
Art. 64 Wechsel der Fondsleitung
(Art. 39 FINIG)
Auf den Wechsel der Fondsleitung sind Artikel 27 KAG³² und Artikel 41 der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006³³ (KKV) sinngemäss anwendbar.
³² SR 951.31
³³ SR 951.311
4. Abschnitt: Wertpapierhäuser
Art. 65 Gewerbsmässigkeit
(Art. 3 und 41 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie direkt oder indirekt für mehr als 20 Kundinnen und Kunden Konten führen oder Effekten aufbewahren.
² Nicht als Kundinnen oder Kunden im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG gelten:
a. in- und ausländische Banken und Wertpapierhäuser oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen;
b. Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einer qualifizierten Beteiligung und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen;
c. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.
³ Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.
⁴ Eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 1 FINIG liegt vor, wenn Effektenhandelsgeschäfte durchgeführt werden, deren Gesamtvolumen 5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr in der Schweiz überschreiten.
⁵ Als Mitglied eines Handelsplatzes im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 2 FINIG ist tätig, wer als direkter Teilnehmer eines Handelsplatzes zugelassen ist.
⁶ Ein Wertpapierhaus stellt Kurse im Sinne von Artikel 41 Buchstabe c FINIG öffentlich, wenn sie nach Artikel 3 Buchstaben g und h FIDLEG³⁴ Teil eines Angebots sind, das sich an das Publikum richtet. Angebote an Einrichtungen und Personen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.
⁷ Nicht als Wertpapierhäuser gelten Fondsleitungen.
³⁴ SR 950.1
Art. 66 Organisation
(Art. 9 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.
² Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
³ Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. Dessen Mitglieder dürfen nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.
⁴ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 67 Aufgaben
(Art. 44 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser sorgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 44 FINIG für eine wirksame betriebsinterne Trennung zwischen den Funktionen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.
² Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbstständigen.
³ Im Übrigen gilt Artikel 14.
Art. 68 Risikomanagement und interne Kontrolle
(Art. 9 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten.
² Sie regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.
³ Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels.
⁴ Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG bestimmen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.
⁵ Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
Art. 69 Mindestkapital und Sicherheiten
(Art. 45 FINIG)
¹ Das Mindestkapital von Wertpapierhäusern muss mindestens 1,5 Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.
² Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in ein Wertpapierhaus.
³ Für Wertpapierhäuser in Form einer Personengesellschaft gelten als Kapital:
a. die Kapitalkonten; und
b. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.
⁴ Die Guthaben nach Absatz 3 können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
a. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
b. sich das Wertpapierhaus verpflichtet hat: 1. sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen,
2. keinen der Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.
⁵ Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
⁶ Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form einer Personengesellschaft gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 3 und 4 eine Sicherheit von mindestens 1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.
⁷ In begründeten Fällen kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.
Art. 70 Eigenmittel und Risikoverteilung
(Art. 46 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben dauernd Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 20 Millionen Franken zu halten.
² Als Fixkosten gelten:
a. Personalaufwand;
b. betrieblicher Geschäftsaufwand;
c. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen;
d. Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste.
³ Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand abzuziehen.
⁴ Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der ERV³⁵ einzuhalten.
³⁵ SR 952.03
Art. 70 a ³⁶ Anrechenbare Eigenmittel
(Art. 46 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser können an die Eigenmittel nach Artikel 70 Absätze 1–3 anrechnen:
a. das einbezahlte Gesellschaftskapital und bei Personengesellschaften zusätzlich die alternativen Kapitalinstrumente;
b. die offenen Reserven;
c. den Gewinnvortrag;
d. den Quartalsgewinn nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils;
e. nachrangige Anleihen, die nur mit Zustimmung der FINMA rückzahlbar sind.
² Die Mittel nach Absatz 1 Buchstaben a–c können vollständig angerechnet werden.
³ Der Quartalsgewinn kann, nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, zu 70 Prozent angerechnet werden, sofern eine vollständige Erfolgsrechnung nach den auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014³⁷ gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard vorliegt, auch wenn die Erfolgsrechnung keiner prüferischen Durchsicht unterzogen wurde. In begründeten Fällen kann die FINMA ein Testat verlangen.
⁴ Von den anrechenbaren Eigenmitteln nach Absatz 1 Buchstaben a–d vollständig abzuziehen sind:
a. der Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;
b. der Wert allfälliger Beteiligungen im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung;
c. der Goodwill, einschliesslich etwaiger Goodwill, der bei der Bewertung von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte;
d. latente Steueransprüche («Deferred Tax Assets, DTA»), deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, wobei eine Verrechnung mit entsprechenden latenten Steuerverpflichtungen innerhalb derselben geografischen und sachlichen Steuerzuständigkeit zulässig ist.
⁵ Übersteigen die Eigenmittel gemäss Absatz 1 Buchstaben a–d nach den Abzügen gemäss Absatz 4 1,5 Millionen Franken, so dürfen für den darüber liegenden Betrag die nachrangigen Anleihen zu 40 Prozent angerechnet werden.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
³⁷ SR 952.02
Art. 71 Liquidität
(Art. 46 FINIG)
¹ Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
² Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012³⁸ einzuhalten.
³⁸ SR 952.06
Art. 72 Rechnungslegung
(Art. 45–48 FINIG)
Die Vorschriften über die Rechnungslegung der Bankenverordnung vom 30. April 2014³⁹ gelten sinngemäss.
³⁹ SR 952.02
Art. 73 Interne Dokumentation
(Art. 9 FINIG)
Die interne Dokumentation der Wertpapierhäuser muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.
Art. 74 Aufzeichnungspflicht
(Art. 50 FINIG)
¹ Das Wertpapierhaus zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf.
² Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem⁴⁰ zum Handel zugelassen sind.
³ Sie gilt sowohl für die Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
⁴ Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich sind und in welcher Form sie aufzuzeichnen sind.
⁴⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
Art. 75 Meldepflicht
(Art. 51 FINIG)
¹ Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
c. der Kurs;
d. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
² Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.
³ Sie gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
⁴ Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG⁴¹ oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn: 1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder DLT-Handelssystem getätigt werden.
⁵ Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
⁴¹ SR 958.1
5. Abschnitt: Zweigniederlassungen
Art. 76 Ausländische Finanzinstitute
(Art. 52 Abs. 1 FINIG)
¹ Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
a. im Ausland eine Bewilligung als Finanzinstitut besitzt;
b. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen Ausdrücke nach Artikel 13 Absatz 2 FINIG oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder
c. als Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FINIG tätig ist.
² Wird das ausländische Finanzinstitut tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt es seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss es sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Finanzinstitute.⁴²
⁴² Die Berichtigung vom 26. Aug. 2022 betrifft nur den französischen Text ( AS 2022 470 ).
Art. 77 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
¹ Das ausländische Finanzinstitut muss verfügen über:
a. eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht wie die für die Zweigniederlassung in der Schweiz beantragte Bewilligung und Aufsicht;
b. Sicherheiten, die vergleichbar sind mit denjenigen nach: 1. den Artikeln 22 und 23 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG),
2. den Artikeln 28, 29, 36 und 37 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die das Fondsgeschäft, die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder die Vermögensverwaltung für Vorsorgeeinrichtungen ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. b FINIG),
3. den Artikeln 45–47 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die mit Effekten handeln, Geschäfte abschliessen oder Kundenkonten führen (Art. 52 Abs. 1 Bst. c–e FINIG).
² Die Zweigniederlassung muss:
a. die Bestimmungen des FIDLEG⁴³ einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;
b. die Voraussetzungen nach Artikel 20 FINIG einhalten im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG);
c. einer Aufsicht unterstehen: 1. nach den Artikeln 61 und 62 FINIG im Falle von ausländischen Finanz-instituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben,
2. nach den Artikeln 61 und 63 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
³ Das ausländische Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.
⁴³ SR 950.1
Art. 78 Mehrere Zweigniederlassungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
¹ Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es:
a. für jede eine Bewilligung einholen;
b. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen verantwortlich ist: 1. zur FINMA und zur Aufsichtsorganisation im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,
2. zur FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
² Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.
Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
¹ Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
² Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
a. gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut;
b. gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
2. anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
³ Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
⁴ Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:
a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
⁵ Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Art. 80 Prüfbericht
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
¹ Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:
a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
² Sie stellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu.
³ Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
Art. 81 Aufhebung einer Zweigniederlassung
(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.
6. Abschnitt: ⁴⁴ Vertretungen
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
(Art. 58 Abs. 1 und 2 sowie 59 FINIG)
Art. 82
¹ Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG⁴⁵ erbringt, muss:
a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;
b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen.
² Das Verbot zur Errichtung einer Vertretung einer ausländischen Fondsleitung nach Artikel 58 Absatz 2 FINIG⁴⁶ gilt ausschliesslich für Vertretungstätigkeiten in Bezug auf die Leitung und Verwaltung von Anlagefonds.
³ Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss es für jede Vertretung eine Bewilligung einholen.⁴⁷
⁴ Das ausländische Finanzinstitut muss vor der Aufhebung einer Vertretung die Genehmigung der FINMA einholen.⁴⁸
⁴⁵ SR 950.1
⁴⁶ SR 954.1
⁴⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
3. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften
(Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG)
¹ Für inländische Vermögensverwalter und Trustees, die Teil einer Finanzgruppe bilden, kann die FINMA vorsehen, dass die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Gruppengesellschaft eng in das Risikomanagement, die interne Kontrolle und die interne Revision der Finanzgruppe eingebunden ist.
² Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.
Art. 84 Laufende Aufsicht
(Art. 61 Abs. 2 und 62 FINIG)
¹ Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere:
a. den Anforderungen des FINIG genügen;
b. die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997⁴⁹ (GwG) einhalten;
c. die Pflichten nach dem FIDLEG⁵⁰ einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;
d. die Pflichten nach dem KAG⁵¹ einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.
² Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Sie hört die Aufsichtsorganisationen vorgängig an.
³ Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43 k FINMAG⁵² bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation.
⁴ Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten von Schwellenwerten eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA und dem Finanzinstitut.
⁵ Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist.
⁶ Sind Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitungen als Trustees tätig, so übt die FINMA die laufende Aufsicht über diese Tätigkeit aus. Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für die Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung nach Artikel 63 Absatz 1 FINIG.⁵³
⁴⁹ SR 955.0
⁵⁰ SR 950.1
⁵¹ SR 951.31
⁵² SR 956.1
⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 73 ).
Art. 85 Koordination der Aufsichtstätigkeiten
(Art. 5 und 62 FINIG)
Bei Vermögensverwaltern und Trustees koordinieren die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Art. 86 Beizug von Prüfgesellschaften
(Art. 62 Abs. 1 FINIG)
Sofern die Aufsichtsorganisation die Prüfung der Beaufsichtigten nicht selber ausführt, stellt sie sicher, dass:
a. die beigezogene Prüfgesellschaft korrekt mandatiert und nach Artikel 43 k FINMAG⁵⁴ zugelassen ist;
b. die beigezogene Prüfgesellschaft die Vorgaben der FINMA umsetzt;
c. die Prüfgebiete und die entsprechenden Prüftiefen der Risikoeinschätzung ihrem Aufsichtskonzept entspricht; und
d. sie umgehend über Missstände informiert wird.
⁵⁴ SR 956.1
Art. 87 Prüfperiodizität
(Art. 62 Abs. 2 und 3 FINIG)
¹ Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
² In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten.
³ Sie beurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen.
⁴ Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3.
2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
Art. 88 Prüfung
(Art. 61 Abs. 3 und 63 FINIG)
¹ Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere:
a. den Anforderungen des FINIG genügen;
b. die Pflichten nach dem GwG⁵⁵ einhalten;
c. die Pflichten nach dem FIDLEG⁵⁶ einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;
d. die Pflichten nach dem KAG⁵⁷ einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.
² Beaufsichtigte, für welche die Prüfgesellschaft eine jährliche Risikoanalyse einreicht, sind von der Pflicht zur Berichterstattung über die Konformität der Geschäftstätigkeit nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG befreit.
⁵⁵ SR 955.0
⁵⁶ SR 950.1
⁵⁷ SR 951.31
Art. 89 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften
(Art. 63 FINIG)
Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 14, 27 oder 35 FINIG zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.
3. Abschnitt: Insolvenzrechtliche Massnahmen
(Art. 67 FINIG)
Art. 90
Artikel 24 BankG⁵⁸ gilt für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.
⁵⁸ SR 952.0
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 91 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
(Art. 73 FINIG)
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees
(Art. 74 FINIG)
¹ Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG⁵⁹ beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG:
a. von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten; und
b. bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.
² Sie erstatten einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG:
a. der Aufsichtsorganisation vor der Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG; oder
b. der Selbstregulierungsorganisation vor dem Anschluss nach Artikel 14 GwG.
⁵⁹ SR 955.0
Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen
(Art. 74 FINIG)
¹ Artikel 5 Absatz 2 FINIG ist nicht anwendbar auf Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.
² Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG⁶⁰ erbringen, haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.
³ Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, müssen kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen.
⁴ Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.
⁵ Artikel 77 Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.
⁶ Befreiungen, welche die FINMA gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KAG⁶¹ in der Fassung vom 28. September 2012⁶² Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gewährt hat, gelten im Rahmen von Artikel 7 dieser Verordnung weiter.
⁶⁰ SR 950.1
⁶¹ SR 951.31
⁶² AS 2013 585
Art. 94 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 91)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996⁶³ wird aufgehoben.
II
Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁶⁴
⁶³ [ AS 1997 85 , 2044 Art. 2; 2004 2781 ; 2005 4849 Ziff. III; 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 2; 2008 5363 Anhang Ziff. 9; 2012 5441 Anhang 6 Ziff. 3; 2013 1111 ; 2014 1269 Anhang 2 Ziff. 6, 2321 Anhang 4 Ziff. 2, 4295 Anhang Ziff. 4; 2015 5413 Anhang 1 Ziff. 12; 2017 3715 Ziff. III]
⁶⁴ Die Änderungen können unter AS 2019 4633 konsultiert werden.
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