Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164.11)
CH - BL

Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E- GovG) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 14. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) vom 10. September
2020
2 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeiten

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt fest:
a. * welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online- Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt;
b. * ...
c. * ...
d. * welche elektronischen Identitäten vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2 Der Regierungsrat genehmigt den Abschluss von Vereinbarungen mit Einwohnergemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung der Online-Service-Plattform. *

§ 2 * Landeskanzlei

1 Die Landeskanzlei ist verantwortlich für:
a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform;
1) SGS 100
2) SGS 164 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Online-Service-Plattform;
c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform;
d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Ser - vice-Plattform;
e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E- GovG
3 )
.
2 Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben:
a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behör - dengängen;
b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Be - hördengängen auf übergeordneter Ebene.
3 Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service- Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest.

§ 3 Zentrale Informatik

1 Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der technischen ICT-Services, welche die Grundlage für den Betrieb der Online-Service-Plattform bilden. *
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik
4 )
.

§ 4 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)

1 Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen ausserhalb der Online-Service-Plattform.
2 Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG
5 ) zuhanden des Regierungsrats.
3 Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E- GovG
6 )
.

§ 5 Behörden

1 Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifi - sche Informatiklösung abgewickelt werden. *
3) SGS 164
4) SGS 140.51
5) SGS 164 § 4 Abs. 1
6) SGS 164 § 4 Abs. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
2. ... *

§ 6 * ...

§ 7 * ...

§ 8 * ...

3 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation *

§ 9 Elektronischer Datenaustausch

1 Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der an - erkannten Plattformen genutzt werden muss.
2 Jede Behörde verfügt über einen Zugang zu den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elek - tronisch kommunizieren können. *

§ 9a * Elektronische Rechnungsstellung

1 Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an.
b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnun - gen pro Jahr zu.
2 Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismäs - sigem Aufwand verbunden ist.
3 Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertrags - parteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen.

§ 10 Elektronische Formulare *

1 Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme ei - ner Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2 Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
4 Online-Service-Plattform *

§ 11 Dauer der Datenspeicherung

1 Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt:
a. * für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage;
b. * für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelun - gen;
c. * für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nut - zungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung.
2 Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai
2006 über die Archivierung
7 )
.

§ 12 Protokollierung

1 Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Ser - vice-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden In - formationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest.
5 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation *

§ 13 * Eröffnung eines BL-Kontos

1 Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität verfügen.
2 Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der internen Identifikation dient.
3 Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertre - tung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmäch - tigten Person.
4 Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen.
5 Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

§ 14 * Authentisierung

1 Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisie - ren.
7) SGS 163 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
2 Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedli - che Vertrauensstufen.

§ 15 * Daten im BL-Konto

1 Im BL-Konto werden Benutzerstammdaten, Protokoll- und Geschäftsdaten gemäss Anhang gespeichert.
2 Für die eindeutige Zuweisung einer Benutzerin bzw. eines Benutzers zu einer Leistung oder einem Behördengang können im BL-Konto ausserdem Zugangs - daten gemäss Anhang gespeichert werden, sofern Benutzerinnen und Benut - zer dem zustimmen.

§ 16 * Nutzung der Daten im BL-Konto

1 Die im BL-Konto gespeicherten Daten werden verwendet für:
a. die Bereitstellung des BL-Kontos;
b. den Zugang für die Benutzerinnen und Benutzer zu den über die Online- Service-Plattform angebotenen Leistungen;
c. die Abwicklung der über die Online-Service-Plattform angebotenen Leis - tungen;
d. die Leistung von Unterstützung (Support) im Bedarfsfall;
e. die Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform und der darüber angebotenen Leistungen.

§ 17 * Auflösung des Nutzungsvertrags

1 Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespei - cherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung infor - miert.
3 Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Ver - nichtung zu informieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.116
29.08.2023 10.09.2023 Titel 3 geändert GS 2023.059
29.08.2023 10.09.2023 § 9a eingefügt GS 2023.059
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 2 totalrevidiert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 2. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 6 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 7 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 8 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 10 Titel geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 4 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 5 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 14 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 15 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 16 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 17 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 2 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 3 eingefügt GS 2024.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.116

§ 1 Abs. 1, lit. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

§ 1 Abs. 1, lit. b. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013

§ 1 Abs. 1, lit. c. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013

§ 1 Abs. 1, lit. d. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 1 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 2 12.03.2024 14.03.2024 totalrevidiert GS 2024.013

§ 3 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

§ 5 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

Titel 2. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013

§ 6 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013

§ 7 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013

§ 8 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013

Titel 3 29.08.2023 10.09.2023 geändert GS 2023.059

§ 9 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

§ 9a 29.08.2023 10.09.2023 eingefügt GS 2023.059

§ 10 12.03.2024 14.03.2024 Titel geändert GS 2024.013

§ 10 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

Titel 4 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

§ 11 Abs. 1, lit. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

§ 11 Abs. 1, lit. b. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013

§ 11 Abs. 1, lit. c. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

Titel 5 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 13 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 14 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 15 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 16 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

§ 17 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013

Anhang 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 Anhang 3 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
1/1 Anhang 1: Anerkannte Zustellplattformen gemäss § 4 E - Government -Gesetz (Stand 1. Januar 2022) Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage IncaMail Post AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.

§ 1 Vo E-Gov G und

§ 4 E -GovG

PrivaSphere Secure Messaging PrivaSphere AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.

§ 1 Vo E-Gov G und

§ 4 E -GovG

1/1 Anhang 2: Anerkannte elektronische Identitäten gemäss

§ 11 Abs. 2 E -Government -Gesetz

(Stand 1 4. März 2024 Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage SwissID SwissSign AG Identifikation und Authentisierung im BL - Konto § § 13 und 14 Vo E - Gov G i. V. m. § 11 Abs. 2 E - GovG
Anhang 3: Daten im BL -Konto gemäss § 15 Vo E -GovG (Stand 14. März 2024 Kategorie Daten Beschrieb Benutzers tammda- ten Vorname (n) Daten, die von der Anbieterin bzw. vom Anbieter der elektroni- schen Identität dem Kanton au- tomatisch übermittelt werden , wenn sich die Benutzerin zbw. der Benutzer im BL-Konto an- meldet. Name Geschlecht Geburtsdatum E - Mail - Adresse Mobile Telefonnummer Verknüpfte elektronische Identität Vertrauensstufe der elekt- ronischen Identität Interne Identifikation (BL - ID) Technische Daten Zusatzinformationen zu Benut- zerin bzw. Benutzer zur Auf- rechterhaltung der Systemfähig- keit (z. B. letztes Login, Status aktiv/inaktiv) Protokolldaten Technische Protokolldaten Protokolldaten im Zusammen- hang mit dem Besuch des BL - Kontos resp. der OSP Fachliche Protokolldaten Protokolldaten im Zusammen- hang mit dem Bezug von Leis- Geschäftsdaten Mitteilungen und Doku- mente aus Leistungsbezug bzw. Behördengang Persönliche Mitteilungen Stellvertretungsregelungen
Zugangsdaten Zusätzliche Identifikations- merkmale, die BL -Konto mit spezifischer Leistung oder Behördengang ver- binden Pro angeschlossene Leistung bzw. Behördengang; Bsp. ‒ AHVN13; Versichertennum- mer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Al- ters - und Hinterlassenenver- sicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ‒ Pers on - ID in E - Tax BL Zustimmung der Benut- zer/innen zur Verknüpfung der Daten (Consent) Pro angeschlossene Leistung bzw. Behördengang
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