Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164)
CH - BL

Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) Vom 10. September 2020 (Stand 14. März 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 Bst. c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation zwischen Bevöl - kerung, Unternehmen und Behörden sorgen für eine effiziente Leistungserbrin - gung der Verwaltung und erleichtern den amtlichen Verkehr.
2 Sie erfüllen die Anforderungen des Behindertenrechtegesetzes BL
3 )
. *

§ 2 Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommuni - kation («E-Government»):
a. zwischen natürlichen Personen und Behörden;
b. zwischen juristischen Personen und Behörden;
c. zwischen Behörden unter sich.
2 Es regelt insbesondere die Organisation, den Betrieb und die Nutzung der Online-Service-Plattform des Kantons.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 (publiziert im Amts - blatt Nr. 47 vom 19. November 2020 ) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115

§ 3 Begriffe

1 In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
a. «Behörden»: die kantonale Verwaltung und die Besonderen Behörden (Landeskanzlei, Ombudsstelle, Aufsichtsstelle Datenschutz, Finanzkon - trolle, Staatsanwaltschaft); ferner die Einwohnergemeinden und die ande - ren Träger öffentlicher Aufgaben (§ 80 KV
4 ) ), die gemäss § 16 die Online- Service-Plattform nutzen;
b. «Benutzerinnen»/«Benutzer»: die natürlichen und juristischen Personen sowie leistungsnachfragende Behörden, die die Online-Service-Plattform nutzen;
c. «Online-Service-Plattform»: die Informatik-Infrastruktur, über die Benutze - rinnen und Benutzer sowie leistungserbringende Behörden elektronisch Geschäfte abwickeln und kommunizieren;
d. «Leistung»: eine Tätigkeit oder ein Ergebnis, die oder das von einer Be - hörde erbracht wird, einschliesslich Verfügungen im Sinne des Verwal - tungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Ju - ni 1988
5 ) ;
e. «Behördengang»: eine Tätigkeit einer Benutzerin oder eines Benutzers, wie eine Meldung, eine Bestellung, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel, mit der die Leistung einer Behörde elektronisch nachgesucht wird;
f. «Transaktion»: eine elektronische Übertragung von Daten zwischen einer Benutzerin oder einem Benutzer und einer Behörde.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

§ 4 Elektronischer Datenaustausch

1 Der elektronische Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen erfolgt je nach Vorgabe der Behörde über die Online-Ser - vice-Plattform oder eine vom Kanton anerkannte Zustellplattform.
2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen Behörden über spezifische Informatiklö - sungen verfügen.

§ 5 Elektronische Zahlung und Rechnungsstellung

1 Die Behörden stellen zur Verfügung:
a. im Rahmen von Behördengängen ein elektronisches Zahlungsverfahren;
b. * die elektronische Rechnungsstellung durch sie und an sie.
4) SGS 100
5) SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
2 Der Regierungsrat legt fest, unter welchen Kriterien Rechnungen elektronisch einzureichen sind, und bestimmt die Ausnahmen. *

§ 6 Elektronische Formulare

1 Bei elektronischer Übermittlung eines durch die zuständige Behörde zur Ver - fügung gestellten Formulars ist die Unterschrift nur dann erforderlich, wenn die - se gesetzlich vorgeschrieben ist.
2.2 Online-Service-Plattform

§ 7 Nutzungsmöglichkeiten

1 Die Online-Service-Plattform bietet Benutzerinnen und Benutzern zur elektro - nischen Geschäftsabwicklung und Kommunikation insbesondere folgende Möglichkeiten:
a. sich über elektronisch verfügbare Leistungen zu informieren;
b. Behördengänge zu tätigen;
c. * ein elektronisches Benutzerkonto zu nutzen;
d. * eine elektronische Identität einzusetzen;
e. eine elektronische Signatur zu verwenden;
f. * sich für die Nutzung von weiteren elektronischen Leistungen von Behör - den zu authentisieren.

§ 8 Datenspeicherung und Protokollierung

1 Auf der Online-Service-Plattform werden gespeichert:
a. die Daten zur Identifikation und Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. die Kontaktdaten zur elektronischen Kommunikation mit den Benutzerin - nen und Benutzern;
c. die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsdaten;
d. die Protokolldaten.
2 Ereignisse im Zusammenhang mit der Online-Service-Plattform (wie Zugriffe, Zugriffsversuche und Störungen) werden soweit protokolliert, um:
a. die Nachvollziehbarkeit von Transaktionen gewährleisten zu können;
b. die Systemaktivitäten und dadurch den Betrieb der Online-Service-Platt - form sicherstellen zu können;
c. die Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen überprüfen zu können.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Dauer der Datenspeicherung und der Protokollierung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115

§ 9 Kosten

1 Die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform ist für die Benutzerin - nen und Benutzer kostenlos.
2 Die Zugangskosten, insbesondere für Telekommunikation und Authentifizie - rungsmittel, tragen die Benutzerinnen und Benutzer.
3 Verlangen Benutzerinnen oder Benutzer über die ordentliche Nutzung der Online-Service-Plattform hinausgehende Leistungen, können ihnen diese in Rechnung gestellt werden.
4 Der Regierungsrat kann Vorteile finanzieller Natur vorsehen, um die Benut - zung der Online-Service-Plattform zu fördern.
2.3 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation *

§ 10 * Elektronisches Benutzerkonto (BL-Konto)

1 Benutzerinnen und Benutzer können ein persönliches elektronisches Benut - zerkonto (BL-Konto) beantragen, mit dem sie über die Online-Service-Plattform Transaktionen mit Behörden durchführen können.
2 Zur Nutzung des BL-Kontos wird zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Kanton ein öffentlich-rechtlicher Nutzungsvertrag abgeschlossen.
3 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und Modalitäten der Eröffnung, Nutzung und Auflösung des BL-Kontos.

§ 11 * Elektronische Benutzeridentifikation (BL-ID)

1 Mit der Eröffnung des BL-Kontos erhält die Benutzerin oder der Benutzer eine eindeutige, nicht sprechende und unveränderliche elektronische Benutzeriden - tifikation (BL-ID)
2 Verfügt eine Benutzerin oder ein Benutzer über eine andere vom Kanton an - erkannte elektronische Benutzeridentifikation, kann diese an Stelle der BL-ID verwendet werden.
3 Die BL-ID darf von den Behörden ausschliesslich zur Ermöglichung der Nut - zung der Online-Service-Plattform gemäss § 7 bearbeitet werden.

§ 12 * Beendigung des Nutzungsvertrags

1 Die Benutzerinnen und Benutzer können den Nutzungsvertrag über das BL- Konto unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen.
2 Der Kanton kann den Nutzungsvertrag nach vorgängiger Mitteilung an die Be - nutzerin oder den Benutzer auflösen:
a. wenn sich die Benutzerin oder der Benutzer während 2 Jahren nicht mehr im BL-Konto angemeldet hat; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
b. bei erheblichen oder mehrfachen Verstössen gegen den Nutzungsver - trag.
3 Mit der Beendigung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die da - mit im Zusammenhang stehenden Daten nach Massgabe der Verordnung ge - löscht.

§ 13 * Verhinderung von Missbrauch

1 Bei konkreten Hinweisen auf einen Missbrauch ergreift der Kanton die erfor - derlichen Massnahmen, um den Missbrauch zu verhindern.
2.4 Datenschutz

§ 14 Datenschutz und Datensicherheit

1 Die Behörden stellen mit angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen sicher, dass die Daten auf der Online-Service-Plattform gegen Verlust, Entwendung und unzulässiges Bearbeiten geschützt sind.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer der Online-Service-Plattform sind verant - wortlich dafür, ihr eigenes Informationssystem angemessen zu schützen, na - mentlich gegen Datenverlust, Viren und sonstige Schadsoftware sowie gegen unbefugte Zugriffe und unzulässige Datenmanipulationen.
3 Einsatz der Online-Service-Plattform

§ 15 Einsatz durch den Kanton

1 Der Kanton sieht bei der Planung neuer oder bei bedeutenden Änderungen bestehender Fachanwendungen prioritär den Einsatz der Online-Service-Platt - form vor, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich ist.

§ 16 Einsatz durch Einwohnergemeinden und andere Träger öffentli -

cher Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben ( § 80 KV ) können die Online-Service-Plattform für ihre elektronische Geschäftsabwick - lung und Kommunikation einsetzen.
2 Der Kanton regelt mit ihnen die Nutzung der Online-Service-Plattform in Ver - einbarungen, soweit sie nicht in der Gesetzgebung geregelt ist.
3 Der Kanton kann für den Einsatz der Online-Service-Plattform eine Gebühr verlangen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
4 Haftung

§ 17 Haftung der Behörden

1 Der Kanton sowie die Einwohnergemeinden und anderen Träger öffentlicher Aufgaben, die gemäss § 16 die Online-Service-Plattform nutzen, haften für die von ihnen über diese erbrachten Leistungen nach dem Gesetz vom
24. April 2008
6 ) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungs - gesetz).
2 Sie haften nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die Online-Service- Plattform oder Teile davon nicht genutzt werden können.
6) SGS 105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.09.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.115
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2023.058
10.09.2020 10.09.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.058
10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 7 Abs. 1, lit. f. eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 Titel 2.3 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 10 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 11 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 12 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.012
10.09.2020 14.03.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.012
26.01.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2023.088
26.01.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.09.2020 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.115

§ 1 Abs. 2 26.01.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.088

§ 5 Abs. 1, lit. b. 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058

§ 5 Abs. 2 10.09.2020 10.09.2023 eingefügt GS 2023.058

§ 7 Abs. 1, lit. c. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

§ 7 Abs. 1, lit. d. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

§ 7 Abs. 1, lit. f. 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

Titel 2.3 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

§ 10 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

§ 11 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

§ 12 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

§ 13 10.09.2020 14.03.2024 eingefügt GS 2024.012

Anhang 1 10.09.2020 10.09.2023 Inhalt geändert GS 2023.058 Anhang 1 10.09.2020 14.03.2024 Inhalt geändert GS 2024.012 Anhang 1 26.01.2023 01.01.2024 Inhalt geändert GS 2023.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.115
1/1 Erlasstitel: Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kom- munikation (E-Government -Gesetz, E -GovG) SGS -Nr. 164 GS -Nr. 2021.115 Erlassdatum 10.09.2020 ( 2020/178, Erlass E -GovG) In Kraft seit
01.01.2022 ( mit Ausnahme von
§ 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2,

§ 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Titel 2.3 mit §§ 10– 13)

> Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der sys tematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden si ch unter «Landrat / Parlament ». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
12.03.2024 2024.012 14.03.2024 RRB Nr. 2024- 340 vom 12 . März 2024: In- kraftsetzung von § 7 Abs. 1 Bst. c, d und f, Ti- tel 2.3 mit §§ 10– 13
26.01.2023 2023.088 01.01.2024 2022/461, Verfassungsinitiative «Für eine kan- tonale Behi ndertengleichstellung»; Gegenvor- schlag für ein Gesetz des Kantons Basel - Landschaft über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)
29.08.2023 2023.058 10.09.2023 RRB Nr. 2023- 1125 vom 29. August 2023 : Inkraftsetzung von § 5 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Markierungen
Leseansicht