Pkw-EnVKV
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Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch, CO2-Emissionen und Energiekosten neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - Pkw-EnVKV)

Pkw-EnVKV
Ausfertigungsdatum: 28.05.2004
Vollzitat:
"Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 50) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2024 I Nr. 50
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO
2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2004 +++)
(+++ § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 u. § 3 Abs. 4 Satz 2 u. 5:
Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 4 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 94/99 (CELEX Nr: 31999L0094)
Umsetzung der
EGRL 94/99 (CELEX Nr: 31999L0094) vgl. V v. 22.8.2011 I 1756
EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 32006L0032) vgl. V v. 22.8.2011 I 1756
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 22.8.2011 I 1756 +++)
Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.2.2024 I Nr. 50 mWv 23.2.2024

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1 Kennzeichnungspflicht

(1) Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen
1. Kraftstoffverbrauch,
2. CO₂-Emissionen,
3. Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung,
4. Höhe der Kraftfahrzeugsteuer,
5. mögliche CO₂-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO₂-Kosten) sowie
6. CO₂-Klasse oder CO₂-Klassen.
Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.
(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden
1. für den Kraftstoffverbrauch
a) bei allen flüssigen Kraftstoffen: Liter je 100 Kilometer,
b) bei komprimiertem Erdgas: Kilogramm je 100 Kilometer,
c) bei komprimiertem Wasserstoff: Kilogramm je 100 Kilometer,
2. für den Stromverbrauch: Kilowattstunde je 100 Kilometer,
3. für die CO₂-Emissionen: Gramm je Kilometer,
4. für die elektrische Reichweite: Kilometer,
5. für die Energiekosten bei 15 000 Kilometer Jahresfahrleistung: Euro im jeweiligen Jahr,
6. für die Kraftfahrzeugsteuer: Euro im Jahr, und
7. für die CO₂-Kosten: Euro.
(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.
(4) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1). Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(5) Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.
(6) Für die Angaben zu den CO₂-Emissionen muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.
(7) „Übereinstimmungsbescheinigung“ im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung
1. ist „Personenkraftwagen“ (Pkw) ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 in der jeweils geltenden Fassung; nicht als Personenkraftwagen gilt ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang 1 Teil A Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858;
2. ist ein Personenkraftwagen „neu“, der noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden ist; davon ist auszugehen bei einem Personenkraftwagen, der typgenehmigt ist und
a) dessen Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Hersteller oder Händler ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder beworben wird, noch nicht länger als acht Monate zurückliegt oder
b) der einen Kilometerstand von 1 000 Kilometern oder weniger aufweist;
3. ist ein Personenkraftwagen „gebraucht“, sofern er nicht neu ist;
4. ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugtyps; bei mehreren Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps haben die unter einem Modell zusammengefassten Fahrzeuge mindestens folgende Merkmale gemeinsam:
a) Fabrikmarke und Handelsbezeichnung gemäß Übereinstimmungsbescheinigung,
b) Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2018/858:
aa) die Art der Energieversorgung: Verbrennungsmotor, Elektromotor, Brennstoffzelle oder Sonstiges,
bb) bei einem Verbrennungsmotor das Arbeitsverfahren: Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges,
cc) bei einem Verbrennungsmotor die Zahl und Anordnung der Zylinder: L4, V6 oder Sonstige,
dd) bei einem Verbrennungsmotor das Hubvolumen und
ee) bei einem Elektromotor die Motorhöchstleistung oder die maximale Nenndauerleistung,
c) Zahl, Lage und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen,
d) Art des Aufbaus gemäß Anhang I Teil C Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, zum Beispiel Stufenhecklimousine, Schräghecklimousine, Coupé, Kabrio-Limousine, Kombilimousine, Mehrzweckfahrzeug, Pkw-Pick-up, und
e) Art des Kraftstoffs oder des Energieträgers;
5. ist „WLTP-Wert“ ein Wert, der nach den in der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EG) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L 209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L 338 vom 15.10.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Prüfverfahren ermittelt wurde;
6. ist „Langzeitmiete“ die einem Kunden auf einem anderen Wege als durch Leasing gegen Entgelt überlassene Nutzung eines modellspezifisch ausgewählten oder konfigurierten neuen Personenkraftwagens für einen Zeitraum von einem Monat oder länger;
7. ist „Fabrikmarke“ der Firmenname des Herstellers gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung;
8. ist „Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ die international genormte, 17-stellige Seriennummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der ein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist;
9. ist „Hersteller“ der in der Übereinstimmungsbescheinigung genannte Hersteller oder, wenn dieser Hersteller nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
10. ist „Händler“ jede Person, die gewerblich Personenkraftwagen
a) ausstellt,
b) zum Kauf anbietet,
c) zur Langzeitmiete anbietet oder
d) zum Leasing anbietet;
11. ist „Kunde“ eine Person, die für einen möglichen Kauf, eine Langzeitmiete oder ein mögliches Leasing eines Personenkraftwagens einen Verkaufsort aufsucht, um sich dort über die Eigenschaften eines Personenkraftwagens zu informieren;
12. ist „Verkaufsort“ ein physischer Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Ausstellungsgelände; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden; hingegen handelt es sich nicht um einen Verkaufsort, wenn der Ort baulich oder in anderer Weise abgetrennt ist und der Ort so gekennzeichnet ist, dass er für jeden Kunden erkennbar nicht dazu dient, neue Personenkraftwagen auszustellen, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anzubieten;
13. ist „Kraftstoff“ flüssiger Kraftstoff oder komprimiertes Erdgas; maßgeblich ist der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung, die verwendet werden muss zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), in der jeweils geltenden Fassung;
14. ist „Kraftstoffverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff;
15. ist „anderer Energieträger“ Strom oder Wasserstoff;
16. ist „Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an elektrischer Energie;
17. ist „Energieverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelte Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens an Kraftstoff, Wasserstoff oder elektrischer Energie;
18. sind „CO₂-Emissionen“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelten spezifischen CO₂-Emissionen eines neuen Personenkraftwagens;
19. ist „elektrische Reichweite“ die Strecke, die von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen auf elektrische Weise zurückgelegt werden kann und auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/1151 ermittelt wird;
20. ist „Masse des Fahrzeugs“ die tatsächliche Masse des Fahrzeugs, die der Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der an ihm angebrachten Zusatzausrüstung entspricht;
21. ist „Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor“ ein Fahrzeug, dessen mechanischer Antrieb ganz oder teilweise auf Basis einer periodisch arbeitenden Wärmekraftmaschine beruht, die mit flüssigen Kraftstoffen, komprimiertem Erdgas oder Wasserstoff betrieben wird;
22. ist „extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs- und einem Elektromotor, wobei der Strombedarf auch durch externe Aufladung gedeckt werden kann entsprechend der Verordnung (EU) 2017/1151;
23. ist „rein elektrisch betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem reinen Elektroantrieb nach Artikel 2 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2017/1151;
24. ist „Brennstoffzellenfahrzeug” ein Fahrzeug nach Artikel 2 Nummer 36 der Verordnung (EU) 2017/1151 mit einem elektrischen Antrieb, bei dem der Strom durch eine mit Wasserstoff beschickte Brennstoffzelle im Fahrzeug erzeugt wird;
25. ist „Antriebsart“ eines Fahrzeugs die Art der Antriebsmaschine (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Plug-In-Hybrid, Brennstoffzelle);
26. ist „Werbeschrift“ jede Druckschrift, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dazu zählen insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
27. ist „Werbematerial“ jede Form von Information, die für die Vermarktung und Werbung zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet wird; dies umfasst auch
a) Texte, Bilder und Videos auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Hersteller, Unternehmen, Organisationen oder Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbieten, sowie
b) Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
28. ist „Verbreitung in elektronischer Form“ die Verbreitung von Informationen, die durch Geräte für die elektronische Verarbeitung und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
29. ist „Online-Videoportal” eine Plattform im Internet, die es ermöglicht, audiovisuelles Material zu veröffentlichen, zu bewerten oder anzuschauen;
30. sind „elektronische, magnetische oder optische Speichermedien“ alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können.
(2) Die Begriffe „Fahrzeugtyp“, „Variante“ und „Version“ sind die vom Hersteller gemäß Anhang I Teil B Punkt 1.1., 1.2. und 1.3. der Verordnung (EU) 2018/858, in der jeweils geltenden Fassung, angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsschlüssel in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.
(3) Die phasenspezifischen Werte umfassen den jeweiligen Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert „Innenstadt“, „Stadtrand“, „Landstraße“ und „Autobahn“. Dabei entspricht
1. „Innenstadt“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Niedrig“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
2. „Stadtrand“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Mittel“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
3. „Landstraße“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Hoch“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
4. „Autobahn“ dem Kraftstoffverbrauchswert oder Stromverbrauchswert für die Prüfphase „Höchstwert“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151,
5. „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ dem Kraftstoffverbrauchswert „kombinierter Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung“ nach der Verordnung (EU) 2017/1151 und
6. „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ dem Stromverbrauchswert „Stromverbrauch EC, kombiniert“ nach Anhang I, Anlage 3 Punkt 2.5.3.8.1. der Verordnung (EU) 2017/1151.

§ 3 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort

(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen an einem Verkaufsort ausstellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, hat sicherzustellen, dass
1. ein Hinweis, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite, die Energiekosten, die Kraftfahrzeugsteuer, die CO₂-Kosten sowie die CO₂-Klassen dieses Fahrzeugs enthält,
a) an dem ausgestellten Fahrzeug angebracht ist oder
b) in der unmittelbaren Nähe des ausgestellten Fahrzeugs so angebracht ist, dass der Hinweis deutlich sichtbar ist und eindeutig diesem Fahrzeug zugeordnet werden kann, und
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht ist, der den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite und die CO₂-Klassen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder am Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.
Der Hinweis nach Satz 1 Nummer 1 muss die in Anlage 1 genannten Anforderungen erfüllen. Der Aushang nach Satz 1 Nummer 2 muss die in Anlage 2 genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden, soweit sie den übrigen in Absatz 1 sowie den in den Anlagen 1 (Hinweis) und 2 (Aushang) angeführten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach Absatz 1 zu erstellen. Die Hersteller haben den Angaben die Information beizufügen, dass jede Abweichung in der Ausstattung, jedoch insbesondere ein Wechsel der Rad-Reifen-Kombination, zu einer Änderung der mitgeteilten Werte führen kann.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten nicht für
1. gebrauchte Personenkraftwagen,
2. neue Personenkraftwagen, die erkennbar erst vor kurzer Zeit am Verkaufsort angeliefert worden sind,
3. neue Personenkraftwagen, die erkennbar nur vorübergehend am Verkaufsort zur Auslieferung an den Käufer, den Mieter oder den Leasingnehmer bereitstehen, oder
4. neue Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen.
Der Hinweis und der Aushang können jedoch freiwillig erfolgen. Bei gebrauchten Personenkraftwagen ist die freiwillige Kennzeichnung nur mit WLTP-Werten zulässig. Bei der Kennzeichnung gebrauchter Personenkraftwagen müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich um einen gebrauchten Personenkraftwagen handelt. Bei neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, müssen Hinweis und Aushang deutlich erkennbar mit der Information versehen werden, dass es sich bei den angegebenen Werten um vorläufige Werte handelt.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 u. § 3 Abs. 4 Satz 2 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 4 +++)

§ 3a Zuweisung zu einer CO 2 -Klasse

(1) Der Hersteller muss neue Personenkraftwagen entsprechend der Höhe der kombinierten CO₂-Emissionen einer der nachfolgend bestimmten CO₂-Klassen zuweisen:
CO₂-KlasseWert der kombinierten CO₂-Emissionen
(in Gramm CO₂ je Kilometer)
A0
B1 bis 95
C96 bis 115
D116 bis 135
E136 bis 155
F156 bis 175
G176 und mehr
Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist die CO₂-Klasse jeweils auf der Grundlage des Werts der gewichtet kombinierten CO₂-Emissionen und auf der Grundlage des Werts der kombinierten CO₂-Emissionen anzugeben; letztere Angabe ist zu benennen als „bei entladener Batterie“.
(2) Maßgeblich für die Zuweisung eines individuellen Personenkraftwagens zu einer CO₂-Klasse ist der Wert der CO₂-Emissionen, der sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Personenkraftwagens ergibt.

§ 4 Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO 2 -Emissionen

(1) Die Hersteller müssen eine Stelle bestimmen, die einen Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO₂-Emissionen erstellt. Die Bestimmung kann nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgen.
(2) Der Leitfaden enthält von allen Modellen neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden,
1. den jeweils einschlägigen Energieverbrauch,
2. die CO₂-Emissionen,
3. die elektrische Reichweite und
4. die CO₂-Klasse oder CO₂-Klassen.
Der Leitfaden wird ausschließlich im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Der Leitfaden muss von der bestimmten Stelle jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli aktualisiert werden.
(4) Der Leitfaden muss den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfadens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Entwurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Händler und Hersteller haben den Leitfaden zum Energieverbrauch und zu den CO₂-Emissionen ihren Kunden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, indem sie ihn dem Kunden
1. in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar machen und die Internetadresse, unter der der Leitfaden abgerufen werden kann, mitteilen oder
2. auf einem elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedium übergeben.
(6) Die Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen neue Personenkraftwagen zum Verkauf in den Handel einführen, ohne Hersteller zu sein, haben der bestimmten Stelle nach Maßgabe des Absatzes 7 die folgenden Angaben zu übermitteln:
1. die Handelsbezeichnungen
a) aller Modelle der Personenkraftwagen, die in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens bestellbar sind oder ausgeliefert worden sind, und
b) soweit bereits bekannt, der Modelle, die sie in Deutschland bis zum Ende des laufenden sowie des folgenden Kalenderjahres in den Handel bringen werden, sowie
2. zu jedem der genannten Modelle
a) das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel,
b) den Hubraum,
c) die Leistung,
d) den Typ,
e) die Getriebeart,
f) die Masse,
g) die Kraftstoffart oder die Art des anderen Energieträgers,
h) den Energieverbrauch,
i) die CO₂-Emissionen,
j) die CO₂-Klasse oder CO₂-Klassen und
k) die elektrische Reichweite.
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, so sind für die Masse, den Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen und die elektrische Reichweite die Werte der Varianten oder Versionen mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO₂-Klassen sind die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO₂-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO₂-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO₂-Klasse abzustellen.
(7) Die Angaben sind im ersten Halbjahr bis zum Ablauf des 30. Juni zu übermitteln und im zweiten Halbjahr bis zum Ablauf des 31. Dezember.

§ 5 Werbung

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das
1. in elektronischer Form,
2. durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
3. im Internet, einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen
verbreitet wird. Hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist.
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften oder Werbematerial nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.
(4) § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 5 findet entsprechend Anwendung.

§ 6 Verbot missbräuchlicher Verwendung von Bezeichnungen

Es ist verboten, in Hinweisen und Aushängen, im Leitfaden, in Werbeschriften und in Werbematerialien Angaben, Zeichen oder Symbole zum Energieverbrauch, zu den CO₂-Emissionen, zur elektrischen Reichweite, zu den Energiekosten, zur Kraftfahrzeugsteuer, zu den CO₂-Kosten oder zur CO₂-Klasse zu verwenden, die nicht den jeweiligen Vorgaben für Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, für Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, für den Leitfaden nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, für Werbeschriften nach § 5 Absatz 1 oder für Werbematerial nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entsprechen, sofern solche abweichenden Angaben, Zeichen, oder Symbole geeignet sind,
1. den Kunden oder Werbeempfänger über die nach dieser Verordnung notwendigen Angaben zu täuschen,
2. Irrtümer oder Missverständnisse über diese Angaben hervorzurufen oder
3. die Vergleichbarkeit der Angaben zu unterschiedlichen neuen Personenkraftwagen einzuschränken.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hinweis oder ein Aushang an einer dort genannten Stelle angebracht ist,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4. entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder
5. entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet.

§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden

Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,
1. welche Varianten oder Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und
2. alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie
3. die jeweilige Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) der Varianten und Versionen eines Modells.
Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

§ 9 Übergangsregelungen zur Weiterverwendung von Werbematerial

(1) Werbung im Internet kann noch bis zum 1. Mai 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(2) Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 nach den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung weiter verwendet werden.
(3) Online-Archive mit Werbung im Internet oder Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen nicht aktualisiert werden, sofern die Werbung im Internet vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde.

§ 10 Weitere Übergangsregelungen

(1) Hinweise nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Aushänge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können bis zum 1. Mai 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.
(2) Der Leitfaden nach § 4 kann bis zum 14. Juli 2024 noch den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 22. Februar 2024 geltenden Fassung entsprechen.

§ 11 Weiterentwicklung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

(1) Nach dem 22. Februar 2024 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz diese Verordnung. Die Überprüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf
1. eine mögliche Einführung von Energieverbrauchs-Klassen für Elektrofahrzeuge,
2. die Ausgestaltung eines zusätzlichen Musters für Fahrzeuge, die ausschließlich mit CO₂-neutralen Kraftstoffen (RFNBOs) betrieben werden (sogenannte „E-fuel-only“-Fahrzeuge),
3. eine Kennzeichnung von Gebrauchtfahrzeugen,
4. einen klareren Ausweis der Belastung über den Lebenszyklus des Fahrzeugs
a) aufgrund der CO₂-Bepreisung von Energieträgern und
b) aufgrund der Kraftfahrzeugsteuer sowie
5. einen klareren Ausweis der Lebenszyklus-Emissionen der Energieträger.
(2) Auf der Grundlage der Überprüfung veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Änderung dieser Verordnung und schlägt spätestens im ersten Quartal 2025 eine Änderung dieser Verordnung vor.

Anlage 1 Hinweis über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2024 I Nr. 50, S. 9 - 17)
Teil I
Inhalt und Gestaltung des Hinweises
1. Die Größe des Hinweises hat 297 mm x 210 mm (DIN A4) zu betragen.
2. Der Hinweis ist einheitlich nach den Mustern in Teil II zu erstellen. Auf dem Hinweis darf auch eine andere Schriftart verwendet werden als die in den Mustern verwendete, wenn
a) die Schriftfarbe unverändert bleibt,
b) der mindestens einzuhaltende Schriftgrad gewahrt wird und
c) die gewählte Schriftart einheitlich auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.
Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.
3. Die Überschrift der Hinweise („Information über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen des neuen Pkw“) muss im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt sein. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung für gebrauchte Personenkraftwagen muss die Überschrift zu „Information über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen des gebrauchten Pkw“ geändert und im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt werden. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung von neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, ist der Überschrift das Wort „(vorläufig)“ im Schriftgrad 26 pt fett anzufügen.
4. Nach der Überschrift sind im ersten Kasten folgende Angaben zum jeweiligen Fahrzeug zu machen:
a) Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b) Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c) Antriebsart des Personenkraftwagens sowie
d) Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung, unterschieden lediglich nach den Begriffen Benzin, Diesel oder komprimiertem Erdgas sowie gegebenenfalls nach anderen Energieträgern; bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei“ verzichtet werden).
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
5. Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte
a) des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder Strom) („CO₂-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
b) der CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich („CO₂-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO₂-Emissionen „0“ eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO₂-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
6. Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift „CO₂-Klasse“ und dem Hinweis „Auf Grundlage der CO₂-Emissionen kombiniert“ eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO₂-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis „Auf Grundlage der CO₂-Emissionen gewichtet kombiniert“ sowie rechts danebenstehend „bei entladener Batterie“. Die Einteilung in die jeweiligen CO₂-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO₂-Emissionen des Kraftfahrzeugs. Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO₂-Klassen zu verwenden:
A 100 % Cyan, 100 % Gelb
B 70 % Cyan, 100 % Gelb
C 30 % Cyan, 100 % Gelb
D 100 % Gelb
E 30 % Magenta, 100 % Gelb
F 70 % Magenta, 100% Gelb
G 100 % Magenta, 100 % Gelb
Die CO₂-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO₂-Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO₂-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO₂-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist ein zweiter Pfeil rechts neben dem ersten Pfeil anzugeben. Der zweite Pfeil gibt die CO₂-Emissionen bei entladener Batterie (Wert für „kombiniert (erhaltend)“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) an. Die beiden Pfeile werden durch eine vertikale schwarze Linie optisch voneinander getrennt.
Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.
7. Im dritten Kasten auf der rechten Seite sind weitere Angaben zum Energieverbrauch aufzunehmen.
Für alle extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge sind anzugeben:
a) der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung und
b) der kombinierte Wert sowie die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung.
Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betankt werden, ist der Kraftstoffverbrauch in kg je 100 km anzugeben.
Bei den Antriebsarten Verbrennungsmotor oder Brennstoffzelle sind anzugeben:
a) der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
b) die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Kraftstoffverbrauchs.
Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind anzugeben:
a) der aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesene kombinierte Wert sowie
b) die aus Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung ausgewiesenen phasenspezifischen Werte des Stromverbrauchs.
Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
8. Sodann sind im vierten Kasten die Energiekosten bei einer Jahresfahrleistung von 15 000 Kilometern anzugeben (Kraftstoff-, Wasserstoff- oder Strompreis und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen Kraftstoff- und Strompreis). Die Energiekosten sind zu bestimmen, indem der jeweils einschlägige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebene Durchschnittspreis des relevanten Energieträgers multipliziert wird mit dem Energieverbrauch des jeweiligen Fahrzeugs und dem Faktor 150. Für den jeweils einschlägigen Durchschnittspreis des Energieträgers sind zunächst noch diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zuletzt am 30. Juni 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die maßgeblichen Preisangaben jährlich auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Sie werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preisangaben sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Die Preisliste erfasst Kraftstoffe im Sinne der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung und Strom, sofern für den jeweiligen Kraftstoff oder für den Wasserstoff oder für den Strom ein marktgängiger Preis feststellbar ist. Das jeweils relevante Jahr und der jeweils zugrunde liegende durchschnittliche Kraftstoff-, Strom- oder Wasserstoffpreis in diesem Jahr sind in Klammern unter der Angabe der jährlichen Energiekosten anzugeben.
Anschließend sind die CO₂-Kosten als „Mögliche CO₂-Kosten über die nächsten 10 Jahre (15 000 km/Jahr)“ anzugeben. Darunter sind drei verschiedene Angaben zu den CO₂-Kosten zu machen, um die Unsicherheiten in den CO₂-Preisprognosen zu verdeutlichen. Der jeweils zur Berechnung herangezogene CO₂-Preis ist anzugeben. Die CO₂-Kosten sind mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass die angenommene CO₂-Preisentwicklung unsicher ist, sodass die Berechnung anhand von drei verschiedenen CO₂-Preisen über den maßgeblichen zehnjährigen Zeitraum erfolgt. Die Jahre, mit denen dieser Zeitraum beginnt und endet, sind anzugeben. Des Weiteren enthält die Fußnote die Hinweise, dass die tatsächlichen CO₂-Preise sowohl höher oder niedriger als in den hier zugrunde liegenden Modellrechnungen sein können und dass die CO₂-Kosten beim Tanken mit den Kraftstoffkosten zu entrichten sind. Für weitere Informationen verweist die Fußnote auf eine entsprechende Informationsplattform.
Es sind drei verschiedene Werte für die Angabe der CO₂-Kosten zu berechnen. Jeder Berechnung liegt ein anderer für den zehnjährigen Zeitraum angenommener durchschnittlicher CO₂-Preis zu Grunde. Die einzelnen Angaben zu den CO₂-Kosten sind zu berechnen, indem jeweils einer der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bekannt gegebenen angenommenen durchschnittlichen CO₂-Preise multipliziert wird mit den CO₂-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs und dem Faktor 0,15. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle zu runden. Für die Berechnung der anzugebenden CO₂-Kosten sind zunächst die folgenden angenommenen durchschnittlichen CO₂-Preise zugrunde zu legen:
CO₂-Kostenangenommener durchschnittlicher CO₂-Preis in Euro pro Tonne
Angabe 1115,00
Angabe 2 50,00
Angabe 3190,00
Zukünftig, erstmals zum 30. Juni 2024, veröffentlicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die aktualisierten maßgeblichen angenommenen durchschnittlichen CO₂-Preise jährlich auf seiner Homepage. Die CO₂-Preise werden jedes Jahr zum 30. Juni aktualisiert. Die jeweils aktuellen Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni ausgestellt, zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden, spätestens ab dem 1. Oktober des jeweiligen Jahres anzuwenden. Solange keine aktualisierten CO₂-Preise veröffentlicht sind, sind weiterhin die zuletzt veröffentlichten CO₂-Preise maßgeblich. Das erste Jahr des zehnjährigen Zeitraums ist jeweils das auf die Bekanntmachung folgende Jahr.
Zuletzt ist die Kraftfahrzeugsteuer (Jahressteuer) für das jeweilige Fahrzeug anzugeben. Sofern Fahrzeuge aufgrund fahrzeugspezifischer Merkmale von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Steuerbefreiung durch die Eintragung „befristet steuerbefreit“ im Muster nach Teil II zu kennzeichnen und mit einer Fußnote zu versehen, die das Ende der Befristung nennt. Sofern im Kraftfahrzeugsteuergesetz für die Inanspruchnahme der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ein befristeter Zeitraum, abhängig vom Erstzulassungsdatum des Fahrzeuges, vorgesehen ist, ist die Eintragung längstens bis zum Ablauf der Befristung vorzunehmen.
Die Angaben in diesem Kasten dürfen einen Schriftgrad von 12 pt nicht unterschreiten.
9. Anschließend sind im fünften Kasten die in Teil II Muster 1 bis 5 aufgeführten Erläuterungen aufzunehmen und an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zu ergänzen (Internetseite der von den Herstellern bestimmten Stelle sowie das Anfangs- und Endjahr des für die CO₂-Kosten maßgeblichen zehnjährigen Zeitraumes). Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
10. Unterhalb des fünften Kastens sind links die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Nummer 0.10 der Übereinstimmungsbescheinigung) und rechts das Erstellungsdatum des Hinweises anzugeben. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 10 pt nicht unterschreiten.
Teil II
Muster für den Hinweis über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen
neuer Personenkraftwagen
Die folgenden Muster 1 bis 5 visualisieren die Anforderungen an die vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen. Die Abbildungen sind verkleinert dargestellt.
1. Muster 1 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch flüssige Kraftstoffe:
2. Muster 2 für Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, angetrieben durch komprimiertes Methan:
3. Muster 3 für Personenkraftwagen mit extern aufladbarem hybridelektrischen Antrieb:
4. Muster 4 für Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb:
5. Muster 5 für ein Brennstoffzellenfahrzeug:

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1042;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil I
Aushang
1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.
2. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.
3. Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
4. Der Aushang ist mit "Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG" und folgendem Hinweis zu überschreiben:
"Energieverbrauch, CO₂-Emissionswerte und CO₂-Klassen
aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke (N. N.)".
5. Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO₂-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO₂-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.
6. Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:
a) die Marke („Fabrikmarke“ nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b) die Handelsbezeichnung („Handelsbezeichnung“ nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c) der Hubraum,
d) die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
e) der Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
aa) Benzin,
bb) Diesel,
cc) komprimiertes Erdgas oder
dd) gegebenenfalls anderen Energieträgern;
bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
f) die CO₂-Klasse oder die CO₂-Klassen,
g) der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
h) der kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen“ nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
a) der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
b) der kombinierte Wert für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c) bei der Angabe der Leistung getrennt
aa) die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
bb) die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
d) die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO₂-Klassen sind die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO₂-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO₂-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO₂-Klasse abzustellen.
Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz „(vorläufig)“ zu kennzeichnen.
7. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden.
8. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in gut lesbarer Schriftgröße aufzunehmen. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht unterschreiten.
9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.
Teil II
Elektronische Anzeige durch Bildschirm
1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass der die Aufmerksamkeit der Verbraucher in gleicher Weise erweckt wie ein Aushang.
2. Der Bildschirm muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll haben. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
3. Die unter Teil I Nummer 2 bis 8 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.
4. Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung ist anzugeben.

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2 Satz 1) Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1043;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Der Leitfaden über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen enthält zumindest folgende Angaben
Teil I
1. Einen Hinweis, dass sich der Energieverbrauch (Verbrauch von Kraftstoff, Wasserstoff und Strom) und die CO₂-Emissionen durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbesondere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten, vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;
2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltauswirkungen, beruhend auf aktuellen wissenschaftlichen Nachweisen und geltenden Rechtsvorschriften;
3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Union betreffend die durchschnittlichen CO₂-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
4. einen Hinweis auf den im Internet abrufbaren Leitfaden der Europäischen Kommission über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen, falls ein solcher Leitfaden vorhanden ist.
Teil II
1. einen Hinweis, dass die tatsächlich die Umwelt belastenden CO₂-Emissionen auch von der Produktion und Bereitstellung des Fahrzeugs sowie des Kraftstoffs oder der anderen Energieträger abhängen und dass der Fahrzeugnutzer durch die Verwendung von möglichst CO₂-arm erzeugtem Kraftstoff oder erzeugter Energie den CO₂-Ausstoß insgesamt verringern kann;
2. eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge.
3. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell sind anzugeben:
a) der Hubraum,
b) die Leistung („Höchstleistung“ nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c) der Typ,
d) die Getriebeart,
e) die Masse des Fahrzeugs („tatsächliche Masse des Fahrzeugs“ nach Nummer 13.2 der Übereinstimmungsbescheinigung),
f) Kraftstoff („Kraftstoff“ nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach
aa) Benzin,
bb) Diesel,
cc) komprimiertes Erdgas oder
dd) gegebenenfalls anderen Energieträgern;
bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz „schwefelfrei" verzichtet werden,
g) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch („Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch“ nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
h) der kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen“ nach Nummer 49.1) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
i) die CO₂-Klasse oder die CO₂-Klassen und
j) das Jahr der erstmaligen Einführung in den Handel.
Für die Modelle der Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.
Für die Modelle der Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite („Elektrische Reichweite“ nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:
a) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“,
b) der kombinierte Wert und die phasenspezifischen Werte für den „Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
c) bei der Angabe der Leistung getrennt
aa) die Leistung des Verbrennungsmotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),
bb) die Leistung des Elektromotors („Höchste Nutzleistung“ nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und
d) die elektrische Reichweite EAER („Elektrische Reichweite EAER“ nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO₂-Klassen sind die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO₂-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO₂-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO₂-Klasse abzustellen.
4. für jede Kraftstoffart, für Wasserstoff und für Strom gesondert eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen unter Angabe der CO₂-Klassen, des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für den Energieverbrauch und des kombinierten oder des gewichtet kombinierten Werts für die CO₂-Emissionen, beginnend jeweils mit dem Modell mit den niedrigsten Werten für die CO₂-Emissionen. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen ist eine Auflistung der zehn sparsamsten Modelle neuer Personenkraftwagen jedoch unter Angabe des kombinierten Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite aufzunehmen, beginnend mit dem Modell mit den niedrigsten Verbrauchswerten.

Anlage 4 (zu § 5) Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO 2 -Emissionen von neuen Personenkraftwagen

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil I
Werbeschriften
1. Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:
a) der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b) der kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen („CO₂-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
c) die CO₂-Klasse oder die CO₂-Klassen.
Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.
Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO₂-Klassen sind die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO₂-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO₂-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO₂-Klasse abzustellen.
2. Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
3. Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der in Nummer 1 aufgeführten Werte nicht erforderlich.
4. (weggefallen)
Teil II
Elektronische Werbung
1.
Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden
a) durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
b) durch Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
c) durch Werbung im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen).
2.
Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO₂-Klassen sollte in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden. Auch wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die Angaben mitgeteilt werden.
3.
Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen hat.
4.
Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist.
Abschnitt III
(weggefallen)
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