Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer
Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer vom 20. Oktober 1974 (Stand 21. November 2006) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. September 1973
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt als Gesetz:
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Art. 1 Steuerpflicht
1 Der Staat erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.
2 Personen, die wegen des Wohnsitzes auf das Schiff als einziges Verkehrsmittel angewiesen sind, bezahlen keine Steuer für Motorschiffe, die vorwiegend dem nichtgewerblichen Übersetzen dienen und nicht mehr als 50 PS Motorenleistung aufweisen. *
Art. 2 Besteuerte Fahrzeuge
a) im allgemeinen
1 Der Steuer unterliegen die Wasserfahrzeuge: a) für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen erforderlich ist; b) die im Kanton St.Gallen ihren gewöhnlichen Standort haben; c) die vom st.gallischen Ufer aus auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee in Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).
Art. 3 b) Ausnahmen
1 Von der Besteuerung sind ausgenommen: a) die Wasserfahrzeuge des Bundes,
1 ABl 1973, 1294.
2 nGS 10–96. Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1974, in der Volksabstimmung angenom - men und rechtsgültig geworden am 20. Oktober 1974; mit Ausnahme von Art. 2 lit. c, Art. 6 und 7 Abs. 2 zweiter Satz in Vollzug ab 1. Januar 1976; Art. 2 lit. c und Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz in Vollzug ab 1. Juli 1980.
b) die aufgrund einer eidgenössischen Konzession in Verkehr gesetzten Wasser - fahrzeuge,
3 c) die Wasserfahrzeuge der Polizei, des Seerettungsdienstes, der Fischereiauf - sicht und des Gewässerschutzes, d) Ruder- und Paddelboote, Pedalos und ähnliche kleine Wasserfahrzeuge
4 ohne Motor, e) auswärtige Wasserfahrzeuge, die nur zur Teilnahme an einer Wassersportver - anstaltung auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee eingesetzt werden.
Art. 4 Steuerbemessung
a) Grundlage
1 Die Höhe der Steuer richtet sich nach: a) der Motorenleistung
5 für Motorschiffe, b) der Segelfläche
6 für Segelschiffe, c) der Nutzlast
7 für Lastschiffe.
Art. 5 *
b) Tarif
1 Die jährliche Steuer beträgt:
8 a) für Motorschiffe:
1. Grundtaxe: Fr. 50.–
2. Zuschlag je kW Motorenleistung: Fr. 6.– b) für Segelschiffe:
1. Grundtaxe: Fr. 50.–
2. Zuschlag für jeden m² Segelfläche über 15 m²: Fr. 3.–
3. Zuschlag je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren: Fr. 6.– c) für Lastschiffe:
1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.–
2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr. 1.– d) für Ausstellung von Kollektivbetriebsbewilligungen:
1. Grundtaxe: Fr. 150.–
2. Zuschlag für Motorschiffe je kW der in der Kollektivbewilligung zugelas - senen Motorenleistung: Fr. 6.–
3. Zuschläge für Segelschiffe je m² der in der Kollektivbewilligung zugelasse - nen Segelfläche: Fr. 3.–, und je kW der in der Kollektivbewilligung zuge - lassenen Motorenleistung: Fr. 6.–
3 Siehe eidgV über die Personenbeförderungskonzession, SR 744.11 .
4 Art. 1 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21 .
5 Art. 2 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21 .
6 Art. 3 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21 .
7 Art. 4 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21 .
8 Im ursprünglichen Erlasstext waren die tabellarischen Auflistungen in Bst. a bis d nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt.
Art. 6 *
c) Wanderboote
1 Für Wasserfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate vom st.gallischen Ufer aus in Verkehr gesetzt werden, beträgt die Steuer für eine Betriebsdauer von über einem Monat 50 Prozent, für eine Betriebsdauer von über zwei Monaten 75 Prozent der gemäss Art. 5 dieses Gesetzes geschuldeten Jahressteuer.
2 Das Wanderboot ist mit Beginn der Steuerpflicht bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Art. 7 Steuerperiode
a) im allgemeinen
1 Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten.
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2 Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem
1. August erfolgt. Wanderboote sind von der Herabsetzung ausgenommen.
Art. 8 *
b) Veränderungen während der Steuerperiode
1 Die Hälfte der Jahressteuer wird zurückerstattet, wenn vor dem 1. August die Betriebsbewilligung zurückgegeben und das Wasserfahrzeug ausser Betrieb gesetzt wird.
2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter ange - rechnet.
Art. 9 *
Sicherung
1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist ermächtigt, für ein der Steuerpflicht unterliegendes Wasserfahrzeug die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu ent - ziehen, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer oder der Gebühren im Rückstand ist.
Art. 10 *
Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugs - vorschriften werden mit Busse bestraft.
9 Art. 6 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21 .
Art. 11 Vollzugsvorschriften
1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschrif - ten, insbesondere über die Berechnung der Motorenleistung und der Segelflä - che.
10 *
Art. 12 Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt. *
10 Siehe VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10-96 20.10.1974 01.01.1976
Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41 12.06.1980 01.01.1980
Art. 5 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe
Art. 6 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 8 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 9 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe
Art. 10 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1980 keine Angabe
Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.10.1974 01.01.1976 Erlass Grunderlass 10-96
12.06.1980 01.01.1980 Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41
12.06.1980 keine Angabe Art. 6 geändert 15–41
12.06.1980 keine Angabe Art. 8 geändert 15–41
12.06.1980 keine Angabe Art. 9 geändert 15–41
18.06.1980 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112
18.06.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 33–112
18.06.1998 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112
21.11.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 42–30
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