Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule
Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Kantone St.Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren:
1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
1 Die «Ost – Ostschweizer Fachhochschule» ist eine selbständige öffentlich-rechtli - che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Hochschule) und dem Recht auf Selbstverwaltung.
2 Sitz der Hochschule ist St.Gallen.
3 Die Hochschule betreibt an den Standorten Buchs, Rapperswil und St.Gallen Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an weiteren Standorten tätig sein.
Art. 2 Trägerschaft
1 Träger der Hochschule sind die Kantone St.Gallen, Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liech - tenstein.
2 Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere Kantone als Träger beitreten.
1 Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 12. März 2019, sGS 218.20, und Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2019, sGS 218.2; Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs.
2 Bst. a und d, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Bst. f, i und j, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 bis 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Bst. c, d, g, i, j, k und m, Art. 23, Art. 46, Art. 47, Art. 50, Art. 61, Art.
62, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 sowie Art. 65 in Vollzug ab 1. Januar 2020, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. September 2020.
3 Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflich - ten den Kantonen Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Inner - rhoden und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt.
Art. 3 Zweck
1 Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der massge - benden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und Gesell - schaft.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor - dern (Leistungsbereich «Lehre»); b) Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Wei - terbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»); c) Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbei - ten (Leistungsbereich «Forschung»); d) Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und For - schungseinrichtungen zusammenarbeiten.
2 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Perso - nen aus dem In- und Ausland.
3 Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons St.Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Trä - ger der Hochschule sind, Vereinbarungen abschliessen, insbesondere zur Rege - lung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.
Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 6 Akademische Grade und Diplome
1 Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
Art. 7 Hochschulstatut
1 Das Hochschulstatut regelt: a) die Organisation der Hochschule; b) die Aufgaben der Organe; c) das Verfahren für die Wahl der Dozierenden; d) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
2 Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St.Gallen genehmigt.
3 Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
Art. 8 Steuerbefreiung
1 Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für: a) Gewinn und Kapital; b) Zuwendungen.
Art. 9 Anwendbares Recht
1 Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestim - men, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.Gallen. II. Zuständigkeiten (2.)
Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
2 Das zuständige Organ des einzelnen Trägers genehmigt Anpassungen des Zu - schlags zu den Beiträgen nach Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung
2 (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.
Art. 11 Kantonsrat St.Gallen
1 Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
2 Er: a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen; b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag; c) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
2 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, sGS 234.031 .
d) nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge - schäftsführung der Hochschule.
Art. 12 Regierungen aller Träger
1 Die Regierungen aller Träger: a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat; b) entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zuschlags zu den FHV- Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses; c) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
2 Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.
Art. 13 Trägerkonferenz
1 Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St.Gallen übernimmt den Vorsitz.
2 Die Trägerkonferenz: a) beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leis - tungsbereich «Lehre»; b) genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»; c) beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art. 36 dieses Erlasses; d) berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stel - lung zuhanden der Regierung des Kantons St.Gallen; e) genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund; f) entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule; g) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule; h) nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; i) erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulrates und für das Gremium als Ganzes.
3 Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zu - stande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.
Art. 14 Regierung des Kantons St.Gallen
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
2 Sie: a) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest; b) erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag; c) beantragt dem Kantonsrat St.Gallen den Trägerbeitrag; d) nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule; e) genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; f) erlässt Vorschriften über
1. Rechnungslegung;
2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
3. Berichterstattung; g) genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement; h) genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»; i) schliesst auf Antrag des Hochschulrates Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung ab; j) wählt die Revisionsstelle.
Art. 15 Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden,
Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechten - stein
1 Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appen - zell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein: a) nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag; b) nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
Art. 16 Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
1 Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweize - rischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trä - gerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St.Gallen die Vertretung wahr.
Art. 17 Organe
1 Organe der Hochschule sind: a) der Hochschulrat; b) die Hochschulleitung; c) die Revisionsstelle; d) die Rekurskommission.
Art. 18 Hochschulrat
a) Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat besteht aus 15 Mitgliedern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.
2 Es wählen: a) die Regierung des Kantons St.Gallen acht Mitglieder; b) die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder; c) die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
3 Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hoch - schulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst.
4 Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Beisit - zerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
5 Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierun - gen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
Art. 19 b) Stellung und Aufgaben
1 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
2 Er: a) verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf - trags; b) stellt die Qualität sicher; c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenord - nung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung; d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen; e) beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver - wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen; f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht; g) kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienan - gebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen; h) erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»; i) ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; j) regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden; k) wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission; l) entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
m) stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 4 Abs. 3 dieser Vereinbarung; n) wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertre - tung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
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Art. 20 Standortbeiräte
a) Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St.Gallen je einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mit - glied des Hochschulrates.
2 Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
3 Die Rektorin oder der Rektor und ein weiteres Mitglied der Hochschulleitung sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
Art. 21 b) Stellung und Aufgaben
1 Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
2 Sie: a) stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher; b) bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein; c) werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen; d) werden bei der Veränderung der Zuordnung von Studiengängen zu Standorten angehört; e) eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
3 Die Standortbeiräte können in Belangen, die ihren Standort betreffen, dem Hochschulrat Anträge stellen.
Art. 22 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und
die Standortbeiräte
1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgeben - den Bestimmungen im Kanton St.Gallen.
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2 Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.
3 SR 831.40 .
4 Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004, sGS 117.1 .
Art. 23 Hochschulleitung
1 Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
2 Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt sie nach aussen.
3 Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt.
Art. 24 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hoch - schule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung.
2 Ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen Revisionsstelle, erfüllt sie beson - dere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle im Kanton St.Gallen. III. Studium und Studierendenschaft (3.)
Art. 25 Zulassung
a) Grundsatz
1 Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
2 Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Art. 26 b) Beschränkung
1 Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zu - lassungsbeschränkungen erlassen, wenn: a) die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist; b) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist; c) die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vor - handen sind; d) keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberin - nen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.
3 Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.
Art. 27 Studienreglement
1 Das Studienreglement regelt: a) die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen; b) die Studienformen und den Studienumfang; c) die erforderlichen Studienleistungen; d) die Diplome und Titel.
Art. 28 Gebühren
a) Grundsatz
1 Die Hochschule kann Gebühren erheben für: a) die Immatrikulation; b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren); c) Prüfungen; d) besondere Leistungen der Hochschule.
2 Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
3 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre» be - dürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
4 Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise er - lassen.
Art. 29 b) Höchstbeträge
1 Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens: a) für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art. 10 der Interkantonalen Fachhoch - schulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003
5 , jedoch höchstens Fr. 4'000.– je Studienjahr;
5 sGS 234.031 .
b) für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausser - halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen dama - ligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nach - weisen können, den Beitrag nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschul - vereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003
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Art. 30 Titel und Titelschutz
1 Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Füh - ren des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Der Kanton St.Gallen regelt den Titelschutz, soweit dieser nicht durch die Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordina - tion geregelt ist.
Art. 31 Studierendenschaft
1 Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
2 Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
3 Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung so - wie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
Art. 32 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie
für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
1 Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrver - anstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hoch - schule.
2 Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom Studium an der Hochschule vorsehen.
6 sGS 234.031 .
IV. Betrieb (4.)
1. Leistungsauftrag und Finanzierung (4.1.)
Art. 33 Leistungsauftrag
1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 die - ses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a) Entwicklungsschwerpunkte; b) zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung; c) Bedarf an öffentlichen Mitteln.
3 Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Be - ginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter.
Art. 34 Finanzierung
a) allgemein
1 Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch: a) Gebühren; b) Trägerbeiträge; c) weitere Einnahmen.
Art. 35 b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausser -
rhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein
1 Die Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge sowie dar - auf einen Zuschlag.
2 Mit dem Zuschlag wird die Beteiligung an der Trägerschaft der Hochschule pauschal abgegolten, namentlich: a) Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»; b) Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»; c) Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.
3 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird je Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.
Art. 36 c) Anpassung des Zuschlags nach Art. 35 dieses Erlasses
1 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art. 35 dieses Erlasses kann angepasst werden, wenn: a) die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dauerhafte Veränderung erfährt; b) das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbereichen erfährt.
2 Die Regierungen der Träger legen auf Antrag der Trägerkonferenz durch über - einstimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt der An - passung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Or - gane der Träger.
Art. 37 d) Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
1 Der Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen: a) stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher; b) wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvor - teile ab; c) wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
2 Im Finanzhaushalt des Kantons St.Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen so angepasst, dass er die zulas - ten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbeitenden der Hochschule vollständig abbildet.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton St.Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahres - tranche.
Art. 38 Umsetzungsautonomie der Hochschule
a) Grundsatz
1 Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.
2 Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen über die Rechnungslegung.
Art. 39 b) unternehmerisches Handeln
1 Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.
2 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen Eigenkapi - tal.
3 Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpas - sung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
2. Personal (4.2.)
Art. 40 Personalrecht und Personalreglement
1 Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons St.Gallen, vorbehältlich von Art. 50 Bst. b dieser Vereinbarung und soweit die Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
2 Der Hochschulrat erlässt ein Personalreglement. Es enthält besondere personal - rechtliche Bestimmungen, mit denen den Verhältnissen der Hochschule Rech - nung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in perso - nalrechtlichen Streitigkeiten.
3 Das Personalreglement nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
Art. 41 Mitwirkung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene In - formation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.
Art. 42 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
1 Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verant - wortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959
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3. Infrastruktur und Immobilien (4.3.)
Art. 43 Immobilien
a) Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
7 sGS 161.1 .
2 Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage ei - ner betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.
Art. 44 b) Mietobjekte
1 Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Be - darf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hoch - schule Mietverträge abschliessen. V. Aufsicht (5.)
Art. 45 Steuerung und Berichterstattung
1 Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsys - tem und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen: a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung; b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
Art. 46 Informationsrecht der Träger
1 Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trä - gerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen. VI. Rechtspflege (6.)
Art. 47 Anwendbares Recht
1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 1965
8 , soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
8 sGS 951.1 .
Art. 48 Rekurskommission
a) Wahl und Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglie - der der Rekurskommission.
2 Ihr gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident; b) drei hauptamtliche Dozierende; c) eine Vertretung der Studierendenschaft; d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekre - tär.
Art. 49 b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hoch - schulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulas - sungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach
Art. 32 dieses Erlasses stützen.
Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
1 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen beurteilt: a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Hoch - schule; b) nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen. VII. Schlussbestimmungen (7.)
1. Kündigung (7.1.)
Art. 51 Kündigungsfrist
1 Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen.
Art. 52 Anschlusskündigung
1 Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklä - rung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
Art. 53 Wirkung
1 Verbleiben der Kanton St.Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen An - spruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
2 Verbleiben nur der Kanton St.Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton St.Gallen die Hochschule: a) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergel - tung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben kei - nen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule; b) mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen; c) allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts (7.2.)
Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen
1 Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben: a) Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom
16. März 1999
9 ; b) Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015
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2 Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom
20. Juni 1968
11 ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
3 Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestim - mung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hoch - schulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3. Übergangsbestimmungen (7.3.)
Art. 55 Rechtsnachfolge
1 Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
9 sGS 234.61 .
10 sGS 234.211 .
11 sGS 234.111 .
Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien gehen in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
2 Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer sepa - raten Vereinbarung.
Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse
1 Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Personal der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
2 Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht der bisherigen Hochschulen weitergeführt.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
Art. 58 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
1 Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach Art. 57 dieses Erlas - ses von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
2 Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Ver - sichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hoch - schule an der Finanzierung beteiligen.
3 Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Ver - sichertenbeteiligung.
Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
1 Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
2 Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht ge - deckten Kosten der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
3 Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Mass - gabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
4 Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige Regierungsmitglied der Träger.
5 Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
Art. 60 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
1 Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.
Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
1 Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den
1. Januar 2020 auf.
2 In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Be - stimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für: a) Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe Departemente); b) Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; c) Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
1 Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020.
2 Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar
2020 bis 31. Mai 2024.
Art. 63 Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen
Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amts - antritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisheri - gen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn (7.4.)
Art. 64 Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St.Gallen und zwei weitere Träger beigetreten sind.
Art. 65 Vollzugsbeginn
1 12
12 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-075 15.02.2019 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.02.2019 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2019-075
Anhang Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein (Art. 35) Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen: Fachbereich Zuschlag Architektur, Bau- und Planungswesen 46,19% Gesundheit 29,02% Soziale Arbeit 30,17% Technik und Informationstechnologie 62,49% Wirtschaft und Dienstleistungen 28,65%
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