Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise
                            Krise  :  hausen  als  Le-  vom  Gegenstand  und Zweck  Verhältnis zu  den M  assnah-  men des Bun-  des  Unterstützungs-  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Massnahmen zur Abwendung drohender Abhängigkeit von Sozi-  alhilfe;  d)  Massnahmen zum Erhalt der kulturellen Vielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Unterstützungsmassnahmen nach dieser Verordnung wer-  den finanzielle Mittel in der Höhe von  maximal  50 Mio. Franken  menkredit)  zur Verfügung ges  tellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Ver-  ordnung.  II.  Unterstützungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Vermeidung von Zahlungsunfähigkeit infolge des Coronavirus  kann  der  Regierungsrat  gegenüber  Banken  im  Sinne  des  Bundes-  gesetz  es über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) Bürgschaften  im Sinne von Art. 496 OR gewähren, soweit  a)  mit  diesen  Bürgschaften  Überbrückungskredite  zur  Sicherung  der Liquidität von Betrieben mit Sitz oder Arbeitsstätten im Kan-  ton Schaffhausen abgesichert werden,   und  b)  die  Liquidität  nicht  anderweitig,  namentlich  durch  Massnahmen  des Bundes, für die Monate April bis September 2020 sicherge-  stellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  den  Bürgschaften  werden  Darlehen  in  der  Höhe  von  20'000  Franken bis maximal 500'000 Franken abgesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bürgschaften  werden  im  Umfang  von  85%  der  Darlehen  ge-  währt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Zinssatz richtet sich nach den Bundesvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuche sind von der kreditgebenden Bank beim Volkswirtschafts-
                            department   einzureichen. Dieses prüft die Gesuche und unterbreitet  sie dem Regierungsrat zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unternehmen,  Selbständigerwerbenden  oder  Einrichtungen  des  Privatrechts kann der Regierungsrat Härtefallentschädigungen aus-  richt  en, soweit  a)  diese Ertragseinbussen aufgrund des Coronavirus erleiden;  Bürgschaften  Verfahren für  die Gewährung  von Bürgschaf-  ten  Härtefallent-  schädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  sie im  h zu den anderen Unternehmen, Selbständigerwerben-   Selbständigerwerbenden oder Einrichtungen füh-  heide-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  -19)  im  Kultursektor  -Verordnung Kultur) sprechen.  ungsrat kann zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen  -10  COVID  -Verordnung  Kultur  Kulturunternehmen,  hten soweit  , und  gilt  nicht  als  Schaden  im  Sinne  dieser  Ver-  Verfahren für  die Gewährung  von Härtefall-  entschädigun-  gen  Massnahmen  zur Abwendung  drohender Ab-  hängigkeit von  Sozialhilfe  Massnahmen  zur Erhaltung  der kulturellen  Vielfalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesuche sind beim Erziehungsdepartment einzureichen. Dieses
                            prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Ent-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Regier ungsrat kann zusätzlich zu den Finanzhilfen gemäss Art.
                            2-8 der Verordnung des Bundes über Begleitmassnahmen im Sport-  bereich  zur  Abfederung  der  Folgen  von  Massnahmen  des  Bundes  zur Bekämpfung des Coronavirus (  COVID  -Verordnung  Sport)  nisationen im Sinne der COVID  -Verordnung Sport unterstützen, so-  weit diese begründet darzulegen vermögen, dass  a)  der  Fortbestand  regelmässig  durchgeführter  Anlässe  im  Sport-  bereich wie namentlich Wettkämpf  e anderweitig nicht sicherge-  stellt werden kann,   und  b)  die erforderlichen Finanzmittel nicht durch andere Massnahmen  gedeckt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gesuche sind beim Erziehu ngsdepartment einzureichen. Dieses
                            prüft die Gesuche und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Ent-  scheid.  III.  Notrecht für Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinderäte werden ermächtigt, finanzielle Entscheide zum  Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Abwehr von  wirtschaftlichen  und  sozialen  Notständen  zu  treffen,  die  nach  dem  kantonalen und dem jeweils kommunalen Recht in die Zuständigkeit  der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Ermä  chtigung gilt, so lange das Verbot von öffentlichen Ver-  anstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19) in Kraft ist.   2)  Verfahren für  die Gewährung  von Massnah-  men zur Erhal-  tung der kultu-  rellen Vielfalt  Massnahmen  zur Erhaltung  der Vielfalt im  Sportbereich  Verfahren für  die Gewährung  von Massnah-  men zur Erhal-  tung der Vielfalt  im Sportbereich  Dringliche  Massnahmen  durch Gemein-  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale  Ge-  mäss V vom 16. April 2020, in Kraft getreten am  17. April  Inkrafttreten