Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. N... (354.420)
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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007; Änderung vom 2. Februar 2012

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1) ; Zweck
1/2015 Definition ge- walttätigen Ver- haltens
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbreche- rischer Absicht nach Artikel 224 StGB; g) Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätig- keit nach Art. 259 StGB; h) Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB; i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel
285 StGB; j) Hinderung einer Amtshandlung nach Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rück- reiseweg.
Art. 3
1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Artikel 2 gelten: a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen; b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitsp ersonals oder der Sportver- bände und -vereine; c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine; d) Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Bewilligungspflicht und Auflagen
Art. 3a
1 Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der je- weils obersten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unterer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele ei- ne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
2 Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Artikel 2 kann die zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbin- den. Diese können insbesondere bauliche und technische Mass- nahmen, den Einsatz bestimmter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für den Verkauf der Eintrittskar- ten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Nachweis ge- walttätigen Ver- haltens Bewilligungs- pflicht
3 Durch- suchungen
1/2015 Rayonverbot
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
2 Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt.
2) Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
3 Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden: a) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttä- tigkeit erfolgte; b) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt; c) von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub sei- nen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihenfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
4 Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Ray- onverboten beantragen.
Art. 5
1 In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizufügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhal- ten.
2 Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art. 4 Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
3 Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Artikel
3.
Art. 6
1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Amtsstelle zu melden, wenn: a) sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen im Sinne von Artikel 2 Ab- satz 1 Buchstaben a und c-j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB; b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat; c) sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat; Verfügung über ein Rayonverbot Meldeauflage
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3) verfügt wurde und sie erneut gegen Artikel 2
1/2015 Handhabung der Melde- auflage
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 8
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn: a) konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstal- tung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b) dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Vorausset- zungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Ver- fügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Poli- zeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der be- troffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons ver- fügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 9
1 Nationale Sportveranstaltungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchsta- be a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Ver- eine dieser Organisationen beteiligt sind.
2 Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Ar- tikeln 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Absatz 3, 221, 223 oder nach Artikel 224 StGB
1)
.
3 Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Ge- wahrsams.
4 Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Über- prüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist. Polizeigewahr- sam Handhabung des Polizeige- wahrsams
7 Empfehlung Stadionverbot Untere Alters- grenze Aufschiebende Wirkung
1/2015 Zuständigkeit und Verfahren
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 3 auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB
1) hin.
3 Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24a Abs. 4 BWIS
3) : a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Ar- tikeln 4–9 und 12; b) Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide; c) die von ihnen festgelegten Rayons.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14 Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und

Polizeidirektorinnen und direktoren (KKJPD) informiert die Bun- deskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o RVOV
5)
.
Art. 15
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kan- tone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
2 Die Änderungen vom 2. Februar 2012 treten für Kantone, die ih- nen zustimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbe- schluss rechtskräftig wird.

Art. 16 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Voran-

kündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.

Art. 17 Die Kantone informieren das General sekretariat KKJPD über ihren

Beitritt, die zuständigen Behörden nach Artikel 13 Absatz 1 und ih- re Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats. Information des Bundes Inkrafttreten Kündigung Benachrichti- gung General- sekretariat KKJPD
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