Enteignungsgesetz (730)
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Enteignungsgesetz

Nr. 730 Enteignungsgesetz (EntG) vom 29. Juni 1970 (Stand 1. März 2024) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Juni 1969
1 , * beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

I. Grundsatz
1 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes
2 für alle Enteignungen und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

§ 2

II. Wahl des anwendbaren Rechtes
1 Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner oder die Enteignerin bestimmen, nach welchem Recht sie durchzuführen ist. Nach Erteilen des Enteignungsrechtes besteht diese Wahlmöglichkeit nicht mehr.
*
2 Das Enteignungsrecht

§ 3

I. Voraussetzung
1 Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen.
1 GR 1969 390
2 Massgebend ist vor allem das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (SR
711
). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVII 607
2 Nr. 730

§ 4

II. Legitimation
1 Das Enteignungsrecht können der Kanton und die Gemeinden sowie die öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Anstalten des kantonalen Rechts beanspruchen.
2 Dritten kann das Enteignungsrecht verliehen werden, soweit sie es für Aufgaben benö
- tigen, für welche die Enteignung zulässig ist.

§ 5

III. Umfang
1 Das Enteignungsrecht kann nur beansprucht werden, soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Insbesondere kann beim Bau öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Werke das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden für: a. Erstellung, Veränderung, Unterhalt, Betrieb und künftige Erweiterung des Wer
- kes; b. Bezug der Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen er
- hältlich sind; c. Herbeischaffung und Ablagerung der Baustoffe sowie Installationen; d. Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung öffentlicher In
- teressen erforderlich sind.

§ 6

IV. Gegenstand
1 Gegenstand der Enteignung können sein: a. dingliche Rechte an Grundstücken; b. aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte; c. * persönliche Rechte von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes.

§ 7

V. Beschränkungen
1. Zeitliche
1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf fünf Jahre erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Entscheid der zuständigen Behörde oder Abrede etwas anderes be
- stimmt ist.
2 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Mona
- te nach Vollendung des Werkes.

§ 8

2. Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche
1 Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, können ebenfalls ent
- eignet werden, sofern es sich bei Abwägung der einander entgegenstehenden öffentli
- chen Interessen rechtfertigt.
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3
2 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen durch die Ausführung oder den Betrieb des Werkes des Enteigners oder der Enteignerin beeinträchtigt, so hat dieser oder diese alle Vorkehren zu treffen, um deren weitere Benützung sicherzustellen, sofern es das öf
- fentliche Interesse erfordert. *
3 Der Enteigner oder die Enteignerin hat durch geeignete Massnahmen die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile zu schützen, die mit der Erstellung und dem Betrieb ihres Werkes notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. *

§ 9

3. Natur- und Heimatschutz
1 Auf die Interessen des Natur- und Heimatschutzes ist angemessen Rücksicht zu neh
- men.

§ 10

4. Brunnen, Quellen
1 Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasservorkommen, die für ein Grundstück oder eine Wasserversorgung unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner oder die Enteignerin genügenden Realersatz leistet. *

§ 11

5. Bestandteile und Zugehör
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässi
- ge Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: a. * auf Verlangen des oder der Enteigneten, wenn sie für das Werk des Enteigners oder der Enteignerin nicht notwendig sind; b. * auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin, wenn sie der oder die Enteig
- nete auch ohne die Hauptsache nutzbringend verwenden kann.

§ 12

VI. Ausdehnung
1. Auf Begehren des oder der Enteigneten *
1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemäs
- se Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der oder die Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
*
2 Wird dem oder der Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er oder sie die Enteignung des Grundstückes ver
- langen. *
3 Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für die Enteigneten seinen haupt
- sächlichen Wert, so können sie die dauernde Enteignung verlangen. *
4 Diese Begehren sind gleichzeitig mit der Anmeldung der Entschädigungsforderung zu stellen, indem eine doppelte Schätzung (§ 47 Abs.
1) verlangt wird.
4 Nr. 730
5 Auf die Ausdehnung kann der oder die Enteignete innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung verzichten. *

§ 13

2. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin *
1 Der Enteigner oder die Enteignerin kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignungen die Entschädigung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der Enteignung keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. *
2 Das Begehren ist bei der Schätzungskommission durch Verlangen einer doppelten Schätzung (§ 47 Abs. 1) zu stellen; es kann auch noch bei der Weiterziehung des Ent
- scheides der Schätzungskommission gestellt werden.
3 Der Enteigner oder die Enteignerin hat innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festset
- zung der Entschädigung dem oder der Enteigneten mit eingeschriebenem Brief die Wahl der Teilenteignung oder der Enteignung des Ganzen mitzuteilen. *

§ 14

VII. Zueignung
1 Grundstückabschnitte, die bei einer Enteignung übrigbleiben, können enteigneten Eigentümerinnen und Eigentümern angrenzender Grundstücke auf Antrag des Enteig
- ners oder der Enteignerin an Zahlungsstatt zugeteilt werden. *
2 Über die Zueignung, die von den Enteigneten allenfalls zu bezahlende Vergütung und die vom Enteigner oder von der Enteignerin wenn nötig vorzunehmenden Anpassungs
- arbeiten entscheidet die Schätzungskommission. *

§ 15

VIII. Verzicht
1 Der Enteigner oder die Enteignerin kann innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Festset
- zung der Entschädigung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem oder der Enteigne
- ten auf den Vollzug der Enteignung verzichten, sofern keine vorzeitige Besitzeseinwei
- sung erfolgt ist. Auf Begehren des Enteigners oder der Enteignerin kann der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an die Enteigne
- ten erstrecken. *
2 Der Enteigner oder die Enteignerin hat dem oder der Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskom
- mission anzubringen; sie verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Verzichtserklärung.
*
3 Der oder die Enteignete kann die im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschrän *
Nr. 730
5
3 Die Entschädigung

§ 16

I. Grundsatz
1 Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

§ 17

II. Art der Entschädigung
1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten; ein Rechtsanspruch auf Realer
- satz besteht nicht.
2 Ohne Zustimmung des oder der Enteigneten ist Realersatz nur zulässig, wenn seine oder ihre Interessen ausreichend gewahrt sind; vorbehalten bleibt § 14. *
3 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der oder die Enteignete zu
- stimmt und die Pfandgläubigerinnen und Pfandgläubiger des enteigneten Grundstückes, deren Rechte nicht abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. In die
- sem Falle werden die Pfandrechte gemäss Artikel 802 ZGB
3 verlegt. Vorbehalten blei
- ben die Vorschriften über Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen.
*

§ 18

III. Umfang der Entschädigung
1 Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem oder der Enteigneten ohne sein oder ihr Verschulden aus der Entziehung oder Beschrän
- kung seiner oder ihrer Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: * a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; a bis . * für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
4 das Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; b. der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch ge
- nommen wird; c. * alle weiteren dem oder der Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

§ 19

IV. Berechnung des Verkehrswertes
1. Im allgemeinen
1 Für die Ermittlung des Verkehrswertes sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission massgebend.
2 Die Möglichkeiten einer besseren Verwendung des Enteignungsobjektes sind angemes
- sen zu berücksichtigen.
3 SR
210
4 SR 211.412.11
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3 Soweit der oder die Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert in Abzug zu bringen. *
4 Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners oder der Enteignerin entste
- henden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. *

§ 20

2. Berücksichtigung der Belastungen
1 Bei der Schätzung des Verkehrswertes von Grundstücken ist den zur Zeit der Planauf
- lage bestehenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, den Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessung und den im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pacht
- rechten Rechnung zu tragen.
2 Sind andere persönliche Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, im Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 22 den persönlich Berechtigten zu entrichtenden Entschädigung vom Verkehrswert des Grundstückes abzuziehen.
3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand- und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden, und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in den Absätzen 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden; sie haben zu diesem Zwecke spätestens bei der Schätzungsverhandlung die Schätzung des Verkehrswertes sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung dieser Rechte zu verlangen.

§ 21

3. Bei Teilenteignungen
1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles und die wei
- teren Nachteile insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile aufgewo
- gen wird, die dem oder der Enteigneten aus dem Werk des Enteigners oder der Enteig
- nerin entstehen. Die Anrechnung besonderer Vorteile hat zu unterbleiben, soweit diese durch Grundeigentümerbeiträge abgegolten werden. *
2 Dagegen ist auch der Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug oder der Beein
- trächtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaften entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden Teil erhalten geblieben wären.

§ 22

V. Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte
1 Für enteignete Dienstbarkeiten und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen entstehende Schaden zu vergüten; Nutzniessungen sind von dieser Regelung ausgenom
- men.
2 Im Range nachgehende Rechte (§ 20 Abs. 3) sind nur soweit zu entschädigen, als die Schätzung ohne Berücksichtigung der Last die vorgehenden Grundpfandrechte und Grundlastforderungen übersteigt. Die Entschädigung ist ebenfalls geschuldet, wenn die vorgehenden Rechte bei der Schätzung mit Berücksichtigung der Last gedeckt werden.
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3 Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, vom Enteigner oder von der Enteignerin Ersatz für allen Schaden verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge nachweisbar entsteht. *

§ 23

VI. Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der ent
- eigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständig Anträge stellen, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte zu be
- fürchten ist.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

§ 24

VII. Ausschluss einer Entschädigung
1 Rechte und Ansprüche, die widerrechtlich oder missbräuchlich begründet wurden, um einen Vorteil zu erwirken, sind nicht zu entschädigen.
4 Das Enteignungsverfahren

§ 25

I. Vorbereitende Handlungen
1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung verlangt wer
- den kann, unumgänglich notwendig sind (Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen, Vermessungen usw.), müssen mindestens 10 Tage vor der Vornahme dem Eigentümer oder der Eigentümerin mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden.
*
2 Soweit nicht der Kanton Enteigner ist, dürfen solche Handlungen wider den Willen des Eigentümers oder der Eigentümerin nur mit Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes
5 vorgenommen werden, das eine angemessene Sicherheits
- leistung verlangen kann. *
3 Der durch diese Handlungen entstandene Schaden ist zu ersetzen. Im Streitfalle wird die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz festgesetzt. Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen. Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem schädigenden Ereignis. *
5 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurde in den §§ 25–28, 32, 34 und 35 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
8 Nr. 730

§ 26

II. Enteignungsgesuch, Unterlagen
1 Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist zuhanden des Regierungsrates beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. die Projektpläne, aus denen Zweck, Art, Umfang und Lage des Werkes ersichtlich sind; b. * der Enteignungsplan (Auszug aus dem nachgeführten Grundbuchplan beziehungs
- weise vom Grundbuchgeometer oder von der Grundbuchgeometerin ausgefertigter Situationsplan), aus dem hervorgeht, welche Grundstücke und in welcher Weise sie vom Enteigner oder von der Enteignerin beansprucht werden; c. * das Enteignungsverzeichnis, in dem alle aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Enteigner oder der Enteignerin sonst wie bekannten betroffenen Grundeigen
- tümerinnen oder Grundeigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten, Inhaberinnen oder Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte sowie Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter enthalten sind und für alle angegeben ist, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.
3 Wenn gleichzeitig die von den interessierten Grundeigentümern für die Erstellung des öffentlichen Werkes zu leistenden Beiträge festgesetzt werden sollen, so ist auch ein Verzeichnis der Grundstücke beizulegen, die für die Leistung von Beiträgen in Aussicht genommen sind.
4 Das Gesuch und die Beilagen sind für jede Gemeinde, deren Gebiet von der Enteig
- nung berührt wird, im Doppel einzureichen.
5 Vorbehalten bleibt § 37 Absatz 1 für die Fälle, in denen vorerst bloss die grundsätzli
- che Frage der Erteilung des Enteignungsrechtes abgeklärt werden will.

§ 27

III. Aussteckung, Profile, Modelle
1 Der Enteigner oder die Enteignerin hat gleichzeitig mit der Einreichung des Enteig
- nungsgesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle usw. so darzustellen, dass für die zu Enteignenden ersichtlich ist, ob und inwiefern sie in ihren Rechten betroffen werden. *
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über die zu treffenden Vorkehren.

§ 28

* IV. Einleitung des Enteignungsverfahrens
1. Prüfung, Zustellung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement prüft, ob die Erfordernisse der §§ 26 und 27 erfüllt sind, ordnet allfällige Ergänzungen an und stellt das Enteignungsgesuch samt Unterlagen der Gemeinde zur Auflage zu.
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§ 28a

*
2. Zuständige Stelle der Gemeinde
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

§ 29

V. Anzeigen
1. Öffentliche
1 Die Gemeinde gibt unverzüglich öffentlich bekannt, dass das Enteignungsgesuch samt Beilagen während 30 Tagen zur Einsicht aufliegt und dass die Beteiligten innert dieser Frist unter Verwirkungsfolgen mit Begründung bei der in der öffentlichen Bekanntma
- chung angegebenen Stelle einzureichen haben: * a. grundsätzliche Einsprachen gegen die Enteignung; b. Einsprachen gegen den Umfang der Enteignung; c. Begehren um Änderung oder Vervollständigung der Pläne; d. Begehren aus Rechten, die von der Enteignung betroffen werden und im Enteig
- nungsverzeichnis nicht aufgeführt sind; e. Begehren um Ausdehnung der Enteignung; f. Begehren gemäss den §§ 8–10; g. Begehren um Ergänzung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke.
2 In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften der §§ 31 und 33 ausdrücklich auf
- merksam zu machen.

§ 30

*
2. Persönliche
1 Die Gemeinde hat gleichzeitig allen im Enteignungsverzeichnis aufgeführten Inhabe
- rinnen und Inhabern von zu enteignenden Rechten mit eingeschriebenem Brief ein Dop
- pel der öffentlichen Bekanntmachung und den sie betreffenden Auszug aus dem Enteig
- nungsverzeichnis zuzustellen.

§ 31

3. An Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter *
1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieterinnen und Vermieter und Verpäch
- terinnen und Verpächter dies ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige mitzuteilen. *
2 Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter haften ihren Mie
- terinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für den Schaden, der ihnen aus der Unterlassung der Mitteilung entsteht, nach den Vorschriften des Obligationenrechtes (Art. 41 ff.)
6 . *
6 SR
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§ 32

* VI. Abgekürztes Verfahren
1 Sind die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmbar, kann auf Anordnung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes auf die öffentliche Bekanntmachung und Planauflage verzichtet werden. Die Gemeinde hat eine persönliche Mitteilung zu erlas
- sen, die den Anforderungen der §§ 29 und 30 entsprechen muss. Es ist anzugeben, wo das Enteignungsgesuch und die Beilagen eingesehen werden können, sofern sie nicht der Mitteilung beiliegen, und bei welcher Stelle die Eingaben einzureichen sind.

§ 33

VII. Enteignungsbann
1 Sobald die Planauflage öffentlich bekanntgemacht oder, im abgekürzten Verfahren, die Mitteilung an die zu Enteignenden zugestellt ist, dürfen ohne Zustimmung des Enteig
- ners oder der Enteignerin keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen und tatsächli
- chen Verfügungen mehr getroffen werden. *
2 Gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Gemeinde über die Planauflage kann der Enteigner oder die Enteignerin im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung im Sinn von Artikel 960 Ziffer 1 ZGB
7 vormerken lassen. *
3 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner oder die Enteignerin vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird gleichzeitig mit der Ent
- schädigung für die Enteignung festgesetzt. Ist jedoch seit dem Beginn des Enteignungs
- bannes mehr als ein Jahr verflossen, so kann der oder die zu Enteignende jederzeit die Festsetzung des Schadenersatzes durch die Schätzungskommission in einem besonderen Verfahren verlangen. *

§ 34

VIII. Überweisung der Akten; Vernehmlassungen
1 Nach Ablauf der Eingabefrist übermittelt die Gemeinde die Enteignungsakten samt den Eingaben dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement. *
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt die Eingaben dem Enteigner oder der Enteignerin zur Vernehmlassung zu, soweit sich dies zur Abklärung des Tatbe
- standes als notwendig erweist. Bei Begehren um Ausdehnung des Verzeichnisses der beitragspflichtigen Grundstücke ist in jedem Falle die Stellungnahme der Betroffenen einzuholen. *

§ 35

IX. Einigungsverhandlung
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann den Enteigner oder die Enteigne
- rin und die zu Enteignenden wie auch weitere Einsprecherinnen oder Einsprecher zu ei
- *
7 SR
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§ 36

X. Entscheid
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung und den Umfang des Enteignungs
- rechtes sowie über die Einsprachen und Begehren im Sinne von §
29, soweit diese nicht gütlich erledigt werden konnten.
2 ... *

§ 37

XI. Sonderfälle
1 Auf Verlangen des Enteigners oder der Enteignerin kann das Enteignungsverfahren so aufgeteilt werden, dass in einem ersten Verfahren über die Erteilung und in einem zwei
- ten Verfahren über den Umfang des Enteignungsrechtes entschieden wird. Die Vor
- schriften dieses Abschnittes sind sinngemäss anwendbar. *
2 Wo das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen bereits gegeben ist und bloss noch der Umfang des Enteignungsrechtes festzulegen ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes sinngemäss.
5 Das Schätzungsverfahren

§ 38

* I. Schätzungsbehörden
1. Schätzungskommission a. Wahl
1 Der Kantonsrat wählt eine Schätzungskommission, bestehend aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, sieben Mit
- gliedern und sieben Ersatzmitgliedern. Die Neuwahl findet jeweils im dritten Jahr nach der Neuwahl des Kantonsrates mit Amtsantritt auf den 1. Januar statt. *
2 Der Kantonsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin aus den Richterinnen und Richtern des Bezirksgerichtes Lu
- zern. *
3 Die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung oder Erfahrung fähig sein, in den Streitsachen des Enteignungsrechtes mit
- zuwirken. Sie legen vor Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelübde vor dem Präsi
- denten oder der Präsidentin der Schätzungskommission ab. *
4 Des Weiteren gelten für die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder sinngemäss die Bestimmungen der §§ 40 und 41 des Justizgesetzes
8 über die Unvereinbarkeiten und die Nebenbeschäftigungen der paritätischen Vertreter der Schlichtungsbehörden.
8 SRL Nr.
260
12 Nr. 730

§ 38a

* b. Organisation
1 Die Schätzungskommission ist dem Bezirksgericht Luzern angegliedert und organisa
- torisch der Gruppe erstinstanzliche Gerichte zugeteilt.
2 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission aus. Es regelt das Nähere zu deren Organisation in einer Verordnung.

§ 39

c. Besetzung *
1 Die Schätzungskommission verhandelt grundsätzlich in Dreierbesetzung. Dazu gehö
- ren der Präsident oder die Präsidentin und zwei von ihm oder ihr für den einzelnen Fall bezeichnete Mitglieder. Der Präsident oder die Präsidentin kann zwei weitere Mitglieder beiziehen, sofern der zu beurteilende Sachverhalt dies erfordert. *
2 Für den Ausstand gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit fol
- genden Abweichungen: * a. * Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Parteien die Zusammensetzung der Schätzungskommission bekannt und weist darauf hin, dass sie Ausstandsgründe bei ihm oder ihr innert 10 Tagen geltend machen können. b. * Über Ausstandsbegehren entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. Liegen gegen ihn oder sie selber Ausstandsbegehren vor, so entscheidet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin oder bei dessen oder deren Verhinderung das amtsälteste Mitglied der Schätzungskommission.
3 Sind sowohl der Präsident oder die Präsidentin wie der Vizepräsident oder die Vizeprä
- sidentin an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so ernennt das Kantonsgericht eine Stellvertretung. *
4 Im Einverständnis der Parteien entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission allein. Für die Weiterziehung gelten die §§ 41, 58 und 59. *

§ 40

d. Zuständigkeit *
1 Die Schätzungskommission entscheidet über: a. Art und Höhe der Entschädigung (§§ 16 ff.); b. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (§§ 12 und 13) und um Abtrennung von Bestandteilen und Zugehör (§ 11); c. Zueignung und ihre Nebenfolgen (§ 14); d. nachträgliche Entschädigungsforderungen (§ 55); e. Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung (§ 15); f. Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (§ 33); g. Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung und die damit verbundenen Leistun
- gen (§ 52); h. * Rückforderungsrecht des oder der Enteigneten und die damit zusammenhängen
- den Begehren (§ 75); i. alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung zum Entscheid übertragen werden.
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1bis Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission entscheidet in sämtli
- chen Verfahren, die ohne Entscheid in der Sache beendet werden können. *
2 Sind der Schätzungskommission in anderen Gesetzen weitere Aufgaben übertragen, so gelten, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, sinngemäss die Bestimmungen die
- ses Gesetzes.
3 Die Schätzungskommission entscheidet selber über ihre Zuständigkeit. Der Entscheid ist beschwerdefähig. *

§ 40a

* ...

§ 40b

* ...

§ 41

*
2. Kantonsgericht *
1 Die Entscheide der Schätzungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbeschwer
- de beim Kantonsgericht angefochten werden.

§ 42

II. Gemeinsame Vorschriften
1. Anzahl Rechtsschriften
1 Die Rechtsschriften sind in je einer Ausfertigung für die Schätzungsbehörde und für je
- de Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Gegenparteien den gleichen Vertreter be
- stimmt, so genügt für sie eine einzige Ausfertigung.

§ 43

2. Sistierung
1 Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes können die Schätzungsbe
- hörden das Verfahren ganz oder teilweise sistieren.

§ 44

3. Bestrittene Rechte
1 Wird der Bestand eines Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, bestritten, so wird das Verfahren ausgesetzt und dem Enteigner oder der Enteignerin eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Gericht angesetzt mit der Androhung, dass bei Nicht
- beachten der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Begehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden. *
2 Die Parteien können jedoch durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über den Bestand des Rechtes der Schätzungsbehörde anheimstellen, sofern sich diese damit einverstanden erklärt. Gegen den Entscheid sind auch in dieser Hinsicht die Rechtsmittel dieses Gesetzes gegeben.

§ 45

* ...
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§ 46

5. Neue Parteianbringen
1 Die Schätzungsbehörden können den Parteien angemessene Fristen setzen, innerhalb welcher sie Ausdehnungs- oder andere neue Begehren stellen und neue Tatsachen oder Beweismittel geltend machen können.
2 Die Verfügung kann mit der Androhung verbunden werden, dass auf verspätete Einga
- ben nicht eingetreten wird.

§ 47

6. Doppelte Schätzung
1 Liegt ein Begehren um Ausdehnung der Enteignung vor, so haben die Schätzungsbe
- hörden sowohl die bei Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezah
- lende Entschädigung festzusetzen.
2 Verlangen Grundpfand- oder Grundlastberechtigte im Sinne von § 20 Abs. 3 eine dop
- pelte Schätzung, so ist der Verkehrswert sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der in Frage stehenden Rechte zu schätzen.

§ 48

7. Entscheid
1 Die Schätzungsbehörden sind nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie schätzen auch ohne Anmeldung betroffene Rechte, die sich aus dem Enteignungsverzeichnis er
- geben oder sonstwie offenkundig sind. Dem Entscheid dürfen bloss Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die interessierten Parteien sich mündlich oder schriftlich haben äussern können.
2 Der Entscheid hat die Wirkung eines gerichtlichen Urteils.
3 Die Ausfertigung soll enthalten: a. * die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter und Parteien; b. die Anträge der Parteien; c. den Sachverhalt; d. die Erwägungen; e. den Rechtsspruch, wobei die in § 18 aufgezählten Bestandteile ziffernmässig ge
- nau auseinanderzuhalten sind und anzugeben ist, in welchem Umfange sie bereits vor der Vermarkung und Vermessung zu bezahlen sind; f. die Rechtsmittelbelehrung; g. * das Datum sowie die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und des Sekretärs oder der Sekretärin; h. das Zustellungsdatum.

§ 49

8. Ausseramtliche Vereinbarung über die Entschädigung
1 Vereinbarungen, die nach der Erteilung des Enteignungsrechtes, aber ausserhalb des Schätzungsverfahrens über die Entschädigung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sie sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission mitzuteilen. *
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§ 50

* Verwaltungsrechtspflegegesetz
1 Soweit dieses Gesetz das Schätzungsverfahren nicht selber ordnet, sind die Vorschrif
- ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergänzend anwendbar.

§ 51

III. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor der Schätzungskommission
1. Einleitung
1 Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Gesuch an den Präsidenten oder die Präsidentin der Schätzungskommission eingeleitet. *
2 Sowohl der Enteigner oder die Enteignerin als auch der oder die Enteignete sind be
- rechtigt, dieses Gesuch zu stellen. *

§ 52

2. Vorzeitige Besitzeseinweisung
1 Der Enteigner oder die Enteignerin kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass die Schätzungskommission ihn oder sie nach Vornahme eines Augen
- scheines und nach Anhören des oder der Enteigneten zur Besitzergreifung oder zur Aus
- übung eines Rechtes schon vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn er oder sie nachweist, dass sonst für den Enteigner oder die Enteignerin bedeutende Nachteile entstehen würden oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend ge
- boten erscheint. *
2 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Beurteilung der Ansprüche des oder der Ent
- eigneten trotz der Besitzergreifung noch möglich ist. Die Schätzungskommission hat die zu diesem Zweck erforderlichen Massnahmen (Fotografien, Skizzen usw.) anzuord
- nen. *
3 Der Enteigner oder die Enteignerin kann auf Verlangen des oder der Enteigneten zu Abschlagszahlungen oder, falls es sich um eine Person privaten Rechts handelt, zur vor
- gängigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu beidem verhalten werden. Die Abschlagszahlungen sind gemäss den §§
65–67 zu verteilen. *
4 Der Enteigner oder die Enteignerin hat für den aus der vorzeitigen Besitzeseinweisung entstehenden Schaden vollen Ersatz zu leisten. *
5 ... *

§ 53

3. Anmeldung von Entschädigungsforderungen und weiteren Begehren a. Persönliche Aufforderung
1 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung des Schätzungsverfahrens gegeben, so setzt der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission den von der Enteig
- nung Betroffenen mit eingeschriebenem Brief eine Frist von 30 Tagen, innert der bei ihm oder ihr anzumelden sind: * a. Entschädigungsansprüche für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden;
16 Nr. 730 b. Begehren um Ausdehnung der Enteignung; c. Begehren um Sachleistung.
2 In der Aufforderung ist auf die in den §§ 48 Absatz 1 und 55 enthaltenen Rechtsfolgen ausdrücklich aufmerksam zu machen. Es ist ferner anzugeben, wo das Enteignungsge
- such samt Beilagen während der Anmeldefrist eingesehen werden kann.
3 Vermieterinnen und Vermieter und Verpächterinnen und Verpächter sind in der Auf
- forderung unter Hinweis auf ihre Schadenersatzpflicht anzuweisen, ihren Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern von der Fristansetzung unverzüglich Mittei
- lung zu machen, sofern durch die Enteignung in Miet- und Pachtverhältnisse eingegrif
- fen wird, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind (§ 31). *

§ 54

b. Öffentliche Aufforderung
1 Die Aufforderung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Schätzungskom
- mission zudem öffentlich bekanntzumachen, sofern die von der Enteignung Betroffenen nicht genau bestimmbar sind. *

§ 55

4. Nachträgliche Anmeldung
1 Entschädigungsansprüche sowie Begehren auf Ausdehnung der Enteignung und um Sachleistung können auch nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durchführung des Schätzungsverfahrens noch angemeldet werden: a. * wenn ein Berechtigter oder eine Berechtigte den Nachweis leistet, dass ihm oder ihr oder seinem oder ihrem Vertreter oder seiner oder ihrer Vertreterin die Anmel
- dung seiner oder ihrer Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse nicht mög
- lich war; b. * wenn der Bestand eines Rechtes dem oder der Berechtigten nachweislich erst spä
- ter zur Kenntnis gelangt; c. * wenn vom Enteigner oder von der Enteignerin entgegen dem Enteignungsgesuch und den Unterlagen ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird; d. * wenn eine im Zeitpunkt der Planauflage nicht oder noch nicht nach ihrem Umfang vorauszusehende Schädigung des oder der Enteigneten sich erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches einstellt.
2 Die Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Abs. 1a) oder seit Kenntnis (Abs. 1b–d) angemeldet werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens binnen ei
- nem Jahre, seitdem die Betroffenen von der Beeinträchtigung ihrer Rechte sichere Kenntnis hatten, anzumelden. *
4 Nachträgliche Entschädigungsansprüche und weitere Begehren können auch angemel
- det werden, wenn ein Enteignungsverfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten oder die Geschädigte durchgeführt worden ist. *
Nr. 730
17
5 Die nachträglichen Entschädigungsansprüche und weiteren Begehren sind mit einge
- schriebenem Brief beim Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission an
- zumelden. *

§ 56

5. Schätzungsverhandlung a. Vorladung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission lädt die Parteien mit eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher zur Schätzungsverhandlung vor. Die Parteien sind in der Vorladung darauf aufmerksam zu machen, dass die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfindet. *
2 Vorgeladen werden auch die von der Enteignung Betroffenen, die keine Eingabe ge
- macht haben, deren Rechte aber aus dem Enteignungsverzeichnis hervorgehen.
3 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten wird das Erscheinen frei
- gestellt; sie sind aber darauf aufmerksam zu machen, dass, wenn sie nicht erscheinen, der Eigentümer oder die Eigentümerin berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen. *

§ 57

b. Durchführung
1 Die Schätzungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien erhalten hierbei Gelegenheit, ihre Begehren zu begründen.
2 An der Verhandlung soll versucht werden, eine gütliche Einigung zu erreichen. Der Vergleich ist in ein von den Beteiligten zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen, dem die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zukommt. Führt die vereinbarte Ent
- schädigung zu einem Verlust für einen Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsbe
- rechtigten, so ist der Vergleich ihm gegenüber nur dann wirksam, wenn er ihn unter
- zeichnet oder sich an der Schätzungsverhandlung nicht beteiligt hat. Das Protokoll hat hierüber Aufschluss zu geben.
3 Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin kann über alle oder einzelne Streitpunkte einen Schriftenwechsel anordnen, wobei der oder die Enteignete als Kläger oder Klägerin auf
- zutreten hat. Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt den Umfang des Schriften
- wechsels und die Fristen. *

§ 58

* IV. Besondere Vorschriften für das Verfahren vor Kantonsgericht
1. Rechtsmittel allgemein
1 Im Schätzungsverfahren sind folgende Rechtsmittel zulässig: a. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; b. die Revision; c. die Aufsichtsbeschwerde.
18 Nr. 730
2 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit

§ 59 und die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts Abweichendes vorschreiben.

§ 59

*
2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Endentscheide und selbständig anfechtbare Zwischenentscheide der Schätzungskommission und ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin. *
2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grund
- pfandgläubigerinnen und -gläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesserinnen und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie sich am Verfahren beteiligt ha ben. *
3 Neue Begehren sind zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungs
- kommission gestellt werden konnten.
4 Hat nur eine Partei Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, so kann die Gegenpar
- tei innert 10 Tagen seit Empfang der Beschwerdeschrift beim Kantonsgericht schriftlich Anträge stellen, wie wenn sie selbständig den Weiterzug erklärt hätte. Die Begründung dieser Anschlussbeschwerde ist mit der Vernehmlassung zur Hauptbeschwerde zu ver
- binden. Die Anschlussbeschwerde fällt dahin, wenn die Hauptbeschwerde zurückgezo
- gen oder wenn nicht darauf eingetreten wird.
5 Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
6 Der Vollzug

§ 60

I. Fälligkeit
1 Geldentschädigungen sind innert 30 Tagen nach der rechtskräftigen Festsetzung zu ent
- richten; diese Frist gilt auch bei gütlichen Einigungen (§§ 49 und 57 Abs. 2), falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die Entschä
- digungen zu dem Zinsfuss zu verzinsen, den das Bundesverwaltungsgericht für die Ent
- schädigung bei Enteignungen nach eidgenössischem Recht festlegt, sofern der oder die Enteignete nicht in seinem oder ihrem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt. *
2 Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, ist vorerst bloss der im Entscheid der Schätzungsbehörde festgelegte Be
- trag zu bezahlen. Der Restbetrag ist sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu be
- zahlen; er ist bis zu diesem Zeitpunkt zum Zinsfuss gemäss Absatz 1 zu verzinsen und, wenn der Enteigner oder die Enteignerin eine Person privaten Rechtes ist, auf Begehren des oder der Enteigneten sicherzustellen. *
Nr. 730
19
3 Bei Sachleistung sind im Entscheid oder in der Vereinbarung den Verhältnissen ange
- passte Fristen festzulegen. Bei Säumnis setzt der Präsident oder die Präsidentin der Schätzungskommission dem Enteigner oder der Enteignerin auf Begehren des oder der Berechtigten unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Nachfrist an. Der Präsident oder die Präsidentin entscheidet endgültig. *

§ 61

II. Bezahlung
1 Die Entschädigungen für die Enteignung eines Grundstückes, eines beschränkten ding
- lichen Rechtes sowie für den Minderwert des verbleibenden Teils eines Grundstückes sind zuhanden der Berechtigten beim Grundbuchamt zu bezahlen, in dessen Kreis das Grundstück oder die grössere Fläche mehrerer beanspruchter Grundstücke liegt. Gleich
- zeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig festsetzen.
2 Die Entschädigung für die weitern dem oder der Enteigneten verursachten Nachteile sowie die Entschädigung an Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter sind unmittelbar an die Berechtigten zu leisten. *

§ 62

III. Wirkung
1 Mit der Bezahlung der Entschädigungen oder mit der Sachleistung erwirbt der Enteig
- ner oder die Enteignerin das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. *
2 Mangels anderer Vereinbarungen der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönli
- chen Rechte, auch wenn sie trotz der ergangenen Aufforderung nicht angemeldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehalten bleibt § 55 Absatz 1.

§ 63

IV. Ausschluss von Handänderungssteuern
9
1 Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung dürfen keine Handänderungssteuern erhoben werden. Dies gilt auch bei gütlichen Einigungen über die Entschädigung nach den §§ 49 und 57 Absatz 2.

§ 64

V. Grundbucheinträge
1 (§
61) und der allfällig nötigen Vermessung zur Anmeldung des Rechtserwerbes beim Grundbuchamt ermächtigt. *
2 Der oder die Enteignete kann verlangen, dass das Rückforderungsrecht im Sinne der

§§

69 ff. als Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt wird. *
9 Gemäss Gesetz über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983, in Kraft seit dem 1. Januar 1984 (G 1983 151), wurde der Ausdruck «Handänderungsgebühren» durch «Handänderungssteuern» er
- setzt.
20 Nr. 730

§ 65

VI. Verteilung
1. Auszahlung an die Enteigneten *
1 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin darf dem Eigentümer oder der Eigentümerin die für das enteignete Grundstück, für beschränkte dingliche Rechte sowie für den Minderwert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorge merkten persönlichen Rechten auszahlen. *
2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berech
- tigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herr
- schenden Grundstückes erforderlich.

§ 66

2. Amtliches Verteilungsverfahren a. Einleitung
1 Können sich die Beteiligten innert einer vom Grundbuchverwalter oder von der Grund
- buchverwalterin anzusetzenden Frist über die Auszahlung der Entschädigung nicht eini
- gen, so verteilt der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin die Entschädi
- gung nach den folgenden Vorschriften. *
2 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin fordert alle Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung auf, in
- nert 30 Tagen ihre Ansprüche, auch für Zinsen und Kosten, unter Beilage der Urkunden anzumelden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu verbinden, dass die Nichtange
- meldeten von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, und dass die Betreffnisse bis zur Einreichung der Urkunden hinterlegt werden. *
3 Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten werden, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder in der Schweiz einen Vertreter oder eine Vertreterin haben, mit einge
- schriebenem Brief Abzüge der Bekanntmachung zugestellt. *
4 Sofern die Beteiligten genau bestimmbar sind, kann die Fristansetzung durch persönli
- che Mitteilung mit eingeschriebenem Brief erfolgen.

§ 67

b. Verteilung gemäss Verteilungsplan
1 Nach Ablauf der Eingabefrist entwirft der Grundbuchverwalter oder die Grundbuch
- verwalterin einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grund
- buch und der Akten des Schätzungsverfahrens, mit Angabe von Rang und Betrag der Forderungen und der auf sie entfallenden Betreffnisse. *
2 Der Verteilungsplan ist zur Einsicht aufzulegen. Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin gibt den Beteiligten von der Auflage Kenntnis und setzt ihnen ei
- ne Frist von 30 Tagen, innert der sie gegen den Verteilungsplan begründete Einsprachen erheben können. *
Nr. 730
21
3 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin versucht, die eingegangenen Einsprachen zu bereinigen, und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist. *
4 Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt der Grundbuchverwalter oder die Grund
- buchverwalterin eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches mit der Wirkung, dass bei Unterbleiben der Klage die Auszahlung nach dem Verteilungsplan vorgenommen wird. *
5 Kommt ein Pfandgläubiger oder eine Pfandgläubigerin für eine Grundpfandverschrei
- bung oder einen Schuldbrief zu Verlust, so wird ihm oder ihr eine diese Tatsache beur
- kundende Bescheinigung zugestellt. Sie hat die Wirkung einer gerichtlichen Schuldaner
- kennung. *

§ 68

3. Grundbuch- und Titelbereinigung
1 Das Grundbuchamt nimmt nach der Verteilung die notwendigen Abänderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel vor.
2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öf
- fentliche Bekanntmachung und, wenn deren Name und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht mit der Anzeige, dass die Veräusse
- rung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist.
7 Das Rückforderungsrecht

§ 69

I. Gegenstand, Voraussetzungen
1 Der oder die Enteignete kann, sofern er oder sie nicht durch schriftliche Erklärung dar
- auf verzichtet hat, die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung der im Enteignungsverfahren festgesetzten oder von den Parteien vereinbarten Entschä
- digung für das Recht und, wo es die Umstände rechtfertigen, für den Minderwert und weitere Nachteile verlangen: * a. * wenn das Recht innert 5 Jahren seit dem Erwerb durch den Enteigner oder die Enteignerin weder zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde, noch zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck benützt wird; b. wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderen vorsorglichen Enteignungen das enteignete Recht nicht innert 25 Jahren seit der Bezahlung der Entschädigung zu diesem oder zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zwecke verwendet wird; c. wenn das Recht, ohne eine Verwendung für einen öffentlichen Zweck gefunden zu haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist.
22 Nr. 730
2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Fristen verlängern.

§ 70

II. Berechtigte
1 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von der früheren Inhaberin des enteigneten Rechtes oder seinen oder ihren Erbinnen und Erben ausgeübt werden, bei Teilenteignungen oder bei Enteignung bloss einzelner Rechte jedoch nur, wenn sie noch Eigentümerinnen oder Eigentümer des Restgrundstückes, des teilweise enteigneten Grundeigentums oder des früheren berechtigten Grundstückes sind. *

§ 71

III. Anzeige an den Berechtigten
1 Der Enteigner oder die Enteignerin hat dem oder der Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen, wenn er oder sie das enteig
- nete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das Enteignungs
- recht nicht gegeben ist. *
2 Wo das Rückforderungsrecht im Grundbuch angemerkt ist, hat das Grundbuchamt dem Berechtigten von der Veräusserung des enteigneten Rechtes Mitteilung zu machen.

§ 72

IV. Verwirkung
1 Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes erlischt ein Jahr nach Ablauf der in § 69 Absatz 1a und b genannten Fristen.
2 Im Falle des § 69 Absatz 1c erlischt das Rückforderungsrecht 30 Tage, nachdem der oder die Berechtigte die Anzeige erhalten hat, oder, wenn sie unterblieb, nachdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm oder ihr bekannt geworden ist, jedenfalls aber nach Ablauf von 5 Jahren seit der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung.
*

§ 73

V. Rückgabe, Wertausgleich
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rück
- forderung befindet.
2 Sind vom Enteigner oder von der Enteignerin Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wiederhergestellt werden, so ist der oder die Rückfordernde verpflichtet, einen Mehr
- wert angemessen zu vergüten; anderseits hat er oder sie Anspruch auf Abzug eines Min
- derwertes. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner oder die Enteignerin weg
- nehmen, soweit es ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist. *
Nr. 730
23

§ 74

VI. Leistung des Berechtigten
1 Wer die Rückübertragung verlangt, hat dem Enteigner oder der Enteignerin die Ent
- schädigung innert dreier Monate seit Anerkennung oder rechtskräftiger Feststellung der Pflicht zur Rückübertragung zu bezahlen, ansonst er oder sie den Anspruch auf Rückga
- be verliert. *

§ 75

VII. Entscheid über Rückforderungen
1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.
8 Enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkungen

§ 76

I. Voraussetzungen der Entschädigungspflicht
1 Beschränkungen des Eigentums, die ausserhalb eines Enteignungsverfahrens im Sinne des vierten Abschnittes erfolgen, begründen nur dann einen Anspruch auf Entschädi
- gung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

§ 77

II. Träger der Entschädigungspflicht
1 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem die Eigentumsbeschränkung ausgeht.
2 Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann verlangen, dass ihm andere Gemein
- wesen oder wirtschaftlich interessierte Dritte nach Massgabe ihres Interesses und ihrer finanziellen Lage einen Beitrag leisten; im Streitfalle entscheidet der Regierungsrat über die Begehren um Beitragsleistung.

§ 78

III. Schätzungsverfahren
1 Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so entscheidet die Schätzungskommissi
- on über das Bestehen einer Entschädigungspflicht und über die Höhe der Entschädi
- gung.
2 Zur Einleitung des Schätzungsverfahrens sind sowohl der von der Eigentumsbeschrän
- kung Betroffene als auch das Gemeinwesen berechtigt.
3 Bei Entschädigungsansprüchen infolge der Reduktion überdimensionierter Bauzonen nach Artikel 15 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes
10 ist dem Kanton Luzern die Gele
- genheit zu eröffnen, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. *
10 SR
700
24 Nr. 730

§ 79

IV. Frist
1 Entschädigungsforderungen sind innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbe
- schränkung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin der Schätzungskommission mit eingeschriebenem Brief anzumelden und zu begründen; das Gemeinwesen kann diese Frist auf Gesuch des betroffenen Grundeigentümers oder der betroffenen Grundeigentü
- merin verlängern. *
2 Das Gemeinwesen kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer Entschädigungspflicht sowie die Höhe der Entschädigung jederzeit von sich aus feststellen lassen.

§ 80

V. Berechnung der Entschädigung
1 Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädigung sind die Verhält
- nisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.

§ 81

VI. Übernahme bzw. Übergabe des Grundstückes
1 Wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin durch eine enteignungsähnli
- che Eigentumsbeschränkung die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er oder sie die Übernahme des Grundstückes durch das Gemeinwesen verlangen. *
2 Das Gemeinwesen kann die Übergabe des Grundstückes zu Eigentum verlangen, wenn die Entschädigung für die enteignungsähnliche Eigentumsbeschränkung mindestens vier Fünftel des Grundstückwertes ausmacht und der oder die Betroffene keine wesentlichen Gründe dagegen geltend machen kann. *
3 Im übrigen sind die §§ 12 und 13 sinngemäss anwendbar.

§ 82

VII. Aufhebung der Beschränkung
1 Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft er
- wachsen ist, hat sich das Gemeinwesen darüber zu entscheiden, ob es die Entschädigung bezahlen oder die Eigentumsbeschränkung aufheben will.

§ 83

VIII. Nachträgliche Aufhebung oder Milderung der Beschränkung
1 Entschädigungen können vom Gemeinwesen innert 10 Jahren seit ihrer Bezahlung ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Eigentumsbeschränkung nachträg
- lich aufgehoben oder erheblich gemildert wird. Bei Handänderungen geht die Rücker
- stattungspflicht auf den neuen Eigentümer oder die neue Eigentümerin über, sofern sie im Grundbuch angemerkt ist. *
2 Bei der Festsetzung des Zeitpunktes und der Höhe der Rückerstattung ist auf die Ver
- hältnisse des Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Wo Gründe der Billigkeit es rechtferti
- gen, kann das Gemeinwesen mit der Rückforderung bis spätestens zum Zeitpunkt der Realisierung des erwirkten Vorteils durch Veräusserung oder Überbauung zuwarten.
Nr. 730
25
3 Das Gemeinwesen hat die Pflicht zur Rückerstattung der Entschädigung im Grundbuch anmerken zu lassen.
4 Streitigkeiten über die Rückerstattung und die Herabsetzung entscheidet die Schät
- zungskommission.

§ 84

IX. Subsidiäre Geltung der übrigen Vorschriften
1 Im übrigen gelten für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen sinngemäss die Vorschriften der anderen Abschnitte dieses Gesetzes.
9 Verschiedene Bestimmungen

§ 85

I. Zustellungen
1 Die in diesem Gesetz vorgesehenen amtlichen Zustellungen haben mit eingeschriebe
- nem Brief zu erfolgen.
2 Wohnt der Empfänger oder die Empfängerin nicht in der Schweiz und hat er oder sie daselbst trotz Aufforderung keinen Vertreter oder keine Vertreterin bestellt, oder ist sein oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, so wird die zuzustellende Urkunde bei der Gemeinde, in deren Gebiet der Gegenstand der Enteignung liegt, hinterlegt und dies öffentlich be
- kanntgemacht; die Fristen beginnen mit der Bekanntmachung zu laufen. *

§ 86

* II. Fristen und Termine
1 Für die Fristen und Termine gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegeset
- zes.

§ 87

* III. Kostentragung
1 Wer das Enteignungsrecht beansprucht, trägt die Kosten a. des Enteignungsverfahrens; b. des Vollzugs der Enteignung; c. des Verfahrens auf Festsetzung der Entschädigung.
2 Wer enteignet werden soll, kann mit den Verfahrenskosten ganz oder teilweise belastet werden, wenn er oder sie mutwillig prozessiert, insbesondere, wenn er oder sie unver
- hältnismässig mehr verlangt, als ihm oder ihr für den Fall einer gütlichen Einigung angeboten oder von der Schätzungskommission zugesprochen worden ist. *
3 Wird Entschädigung wegen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkung geltend ge
- macht, so trägt die Verfahrenskosten a. * im Schätzungsverfahren das beteiligte Gemeinwesen, es sei denn, der Ansprecher oder die Ansprecherin prozessiere mutwillig;
26 Nr. 730 b. im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die Partei, welche nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kostenpflichtig ist.
4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 88

I. Aufgehobene, vorbehaltene und abgeänderte Gesetze
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Be
- stimmungen aufgehoben, sofern sie nicht in Absatz 2 vorbehalten sind. Aufgehoben werden insbesondere: a. das Gesetz über Entschädigungsleistungen bei Abtretung von Grund und Boden oder Gebäulichkeiten vom 24. Wintermonat 1830
11 ; b. die §§ 78 und 79 des Strassengesetzes vom 15. September 1964
12 ; c. die §§ 41–64 des Baugesetzes für die Einwohnergemeinde Luzern vom 13. De
- zember 1966
13 .
2 Vorbehalten bleiben: a. * die §§ 13, 14 und 62 bis 76 des Strassengesetzes
14 , ausgenommen die §§
66 Ab
- satz 3 und 71 Absatz 3; b. * ... c. *

§ 29 des Weggesetzes 47 Eingefügt durch Weggesetz vom 23. Oktober 1990, in

Kraft seit dem 1. Januar 1991 (G 1991 3). ; d. *

§ 13 des Gesetzes über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoin

- formationsgesetz) vom 8. September 2003 48 Eingefügt durch Geoinformations
- gesetz vom 8. September 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G
2003 321).
3 Das Strassengesetz
15 wird wie folgt abgeändert:
16

§ 89

* II. Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt die Ent
- schädigungen und die anderen Vergütungen für die übrigen Mitglieder und Ersatzmit
- glieder der Schätzungskommission gemäss § 38 Absatz 3 fest.
11 Nullband 294
12 SRL Nr. 755
13 SRL Nr. 737. Mit Ausnahme von § 24 wurden alle übrigen §§ per 1. April 1990 aufgehoben (SRL Nr.
736a) (G 1990 445). § 24 wurde per 10. März 1993 aufgehoben (SRL Nr. 736b) (G 1993
170).
14 SRL Nr. 755
15 SRL Nr. 755
16 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
Nr. 730
27

§ 89a

* ...

§ 89b

* ...

§ 89c

* IIIb. Übergangsbestimmung der Änderung vom 4. Dezember 2023
1 Der ermittelte Höchstpreis für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB gemäss § 18 Absatz 1a bis ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. Dezember
2023 hängigen Verfahren vor der kantonalen Schätzungskommission anwendbar.

§ 90

IV. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentli
- chen
17 .
2 Es findet Anwendung auf alle Enteignungen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens das Schätzungsverfahren noch nicht eingeleitet ist.
17 Das Enteignungsgesetz wurde am 11. Juli 1970 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1970 973). Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 wurde das Enteignungsgesetz angenommen (K 1971 314).
28 Nr. 730 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.06.1970
01.01.1971 Erstfassung G XVII 607 Ingress
28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 256

§ 2 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 6 Abs. 1, c.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 8 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 8 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 10 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 11 Abs. 1, a.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 11 Abs. 1, b.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 12

04.12.2023
01.03.2024 Titel geändert G 2024-002

§ 12 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 12 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 12 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 12 Abs. 5

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 13

04.12.2023
01.03.2024 Titel geändert G 2024-002

§ 13 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 13 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 14 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 14 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 15 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 15 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 15 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 17 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 17 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 18 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 18 Abs. 1, a

bis .
04.12.2023
01.03.2024 eingefügt G 2024-002

§ 18 Abs. 1, c.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 19 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 19 Abs. 4

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 21 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 22 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 25 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 25 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 25 Abs. 3

30.01.1979
01.01.1980 geändert G 1979 61

§ 26 Abs. 2, b.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 26 Abs. 2, c.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 27 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 28

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 28a

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 29 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 30

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 30 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 31

04.12.2023
01.03.2024 Titel geändert G 2024-002

§ 31 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 31 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 32

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 33 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 33 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 33 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 33 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 34 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 34 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 35 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 36 Abs. 2

16.06.2008
01.01.2009 aufgehoben G 2008 333

§ 37 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 38

16.03.2015
01.01.2016 geändert G 2015 201

§ 38 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 38 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 38 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 38a

16.03.2015
01.01.2016 geändert G 2015 201
Nr. 730
29 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 39

16.03.2015
01.01.2016 Titel geändert G 2015 201

§ 39 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 39 Abs. 2

03.07.1972
01.06.1973 geändert G XVIII 193

§ 39 Abs. 2, a.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 39 Abs. 2, b.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 39 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 39 Abs. 4

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 40

02.05.2005
01.01.2006 Titel geändert G 2005 205

§ 40 Abs. 1, h.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 40 Abs. 1

bis
10.09.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-063

§ 40 Abs. 1

bis
04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 40 Abs. 3

10.09.2018
01.01.2019 geändert G 2018-063

§ 40a

16.03.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 201

§ 40b

16.03.2015
01.01.2016 aufgehoben G 2015 201

§ 41

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 41

16.03.2015
01.01.2016 Titel geändert G 2015 201

§ 44 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 45

03.07.1972
01.01.1973 aufgehoben G XVIII 193

§ 48 Abs. 3, a.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 48 Abs. 3, g.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 49 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 50

03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193

§ 51 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 51 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 52 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 52 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 52 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 52 Abs. 4

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 52 Abs. 5

16.06.2008
01.01.2009 aufgehoben G 2008 333

§ 53 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 53 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 54 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 1, a.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 1, b.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 1, c.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 1, d.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 4

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 55 Abs. 5

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 56 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 56 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 57 Abs. 4

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 58

03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193

§ 59

03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193

§ 59 Abs. 1

16.06.2008
01.01.2009 geändert G 2008 333

§ 59 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 59 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 60 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 60 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 60 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 61 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 62 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 64 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 64 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 65

04.12.2023
01.03.2024 Titel geändert G 2024-002

§ 65 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 66 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 66 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 66 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 67 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 67 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 67 Abs. 3

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 67 Abs. 4

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 67 Abs. 5

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 69 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002
30 Nr. 730 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 69 Abs. 1, a.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 70 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 71 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 72 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 73 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 74 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 78 Abs. 3

19.06.2017
01.01.2018 eingefügt G 2017-104

§ 79 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 81 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 81 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 83 Abs. 1

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 85 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 85 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 86

03.07.1972
01.01.1973 geändert G XVIII 193

§ 87

23.11.1987
01.03.1988 geändert G 1988 21

§ 87 Abs. 2

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 87 Abs. 3, a.

04.12.2023
01.03.2024 geändert G 2024-002

§ 88 Abs. 2, a.

21.03.1995
01.01.1996 geändert G 1995 207

§ 88 Abs. 2, b.

17.06.2013
01.01.2014 aufgehoben G 2013 490

§ 88 Abs. 2, c.

23.10.1990
01.01.1991 eingefügt G 1991 3

§ 88 Abs. 2, d.

08.09.2003
01.01.2004 eingefügt G 2003 321

§ 89

16.03.2015
01.01.2016 geändert G 2015 201

§ 89a

14.05.2012
01.09.2012 eingefügt G 2012 213

§ 89a

04.12.2023
01.03.2024 aufgehoben G 2024-002

§ 89b

16.03.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 201

§ 89b

04.12.2023
01.03.2024 aufgehoben G 2024-002

§ 89c

04.12.2023
01.03.2024 eingefügt G 2024-002
Nr. 730
31 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.1970
01.01.1971 Erlass Erstfassung G XVII 607
03.07.1972
01.06.1973

§ 39 Abs. 2

geändert G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 45

aufgehoben G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 50

geändert G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 58

geändert G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 59

geändert G XVIII 193
03.07.1972
01.01.1973

§ 86

geändert G XVIII 193
30.01.1979
01.01.1980

§ 25 Abs. 3

geändert G 1979 61
23.11.1987
01.03.1988

§ 87

geändert G 1988 21
23.10.1990
01.01.1991

§ 88 Abs. 2, c.

eingefügt G 1991 3
21.03.1995
01.01.1996

§ 88 Abs. 2, a.

geändert G 1995 207
08.09.2003
01.01.2004

§ 88 Abs. 2, d.

eingefügt G 2003 321
02.05.2005
01.01.2006

§ 40

Titel geändert G 2005 205
19.03.2007
01.01.2008

§ 28

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 28a

eingefügt G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 29 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 30

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 32

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 33 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 34 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 85 Abs. 2

geändert G 2007 108
28.04.2008
01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
16.06.2008
01.01.2009

§ 36 Abs. 2

aufgehoben G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 41

geändert G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 52 Abs. 5

aufgehoben G 2008 333
16.06.2008
01.01.2009

§ 59 Abs. 1

geändert G 2008 333
14.05.2012
01.09.2012

§ 89a

eingefügt G 2012 213
17.06.2013
01.01.2014

§ 88 Abs. 2, b.

aufgehoben G 2013 490
16.03.2015
01.01.2016

§ 38

geändert G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 38a

geändert G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 39

Titel geändert G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 40a

aufgehoben G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 40b

aufgehoben G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 41

Titel geändert G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 89

geändert G 2015 201
16.03.2015
01.01.2016

§ 89b

eingefügt G 2015 201
19.06.2017
01.01.2018

§ 78 Abs. 3

eingefügt G 2017-104
10.09.2018
01.01.2019

§ 40 Abs. 1

bis eingefügt G 2018-063
10.09.2018
01.01.2019

§ 40 Abs. 3

geändert G 2018-063
04.12.2023
01.03.2024

§ 2 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 6 Abs. 1, c.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 8 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 8 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 10 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 11 Abs. 1, a.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 11 Abs. 1, b.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 12

Titel geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 12 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 12 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 12 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 12 Abs. 5

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 13

Titel geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 13 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 13 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 14 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 14 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 15 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 15 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 15 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 17 Abs. 2

geändert G 2024-002
32 Nr. 730 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.12.2023
01.03.2024

§ 17 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 18 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 18 Abs. 1, a

bis . eingefügt G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 18 Abs. 1, c.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 19 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 19 Abs. 4

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 21 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 22 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 25 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 25 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 26 Abs. 2, b.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 26 Abs. 2, c.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 27 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 30 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 31

Titel geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 31 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 31 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 33 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 33 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 33 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 34 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 35 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 37 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 38 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 38 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 38 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 39 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 39 Abs. 2, a.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 39 Abs. 2, b.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 39 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 39 Abs. 4

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 40 Abs. 1, h.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 40 Abs. 1

bis geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 44 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 48 Abs. 3, a.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 48 Abs. 3, g.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 49 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 51 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 51 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 52 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 52 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 52 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 52 Abs. 4

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 53 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 53 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 54 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 1, a.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 1, b.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 1, c.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 1, d.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 4

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 55 Abs. 5

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 56 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 56 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 57 Abs. 4

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 59 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 59 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 60 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 60 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 60 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 61 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 62 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 64 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 64 Abs. 2

geändert G 2024-002
Nr. 730
33 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.12.2023
01.03.2024

§ 65

Titel geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 65 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 66 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 66 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 66 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 67 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 67 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 67 Abs. 3

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 67 Abs. 4

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 67 Abs. 5

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 69 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 69 Abs. 1, a.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 70 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 71 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 72 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 73 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 74 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 79 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 81 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 81 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 83 Abs. 1

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 85 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 87 Abs. 2

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 87 Abs. 3, a.

geändert G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 89a

aufgehoben G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 89b

aufgehoben G 2024-002
04.12.2023
01.03.2024

§ 89c

eingefügt G 2024-002
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