Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich
1 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
414.422.5 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich (vom 7. November 2023)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhoc hschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophi schen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).
2 Dieses Reglement gilt für a. Bewerberinnen und Bewerb er zu diesem Studiengang, b. Studierende dieses Studiengangs.
Trägerschaft
§ 2.
1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studienga ng administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Die Organisation des Studiengangs , insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations vereinbarung geregelt.
Akademischer
Titel
§ 3.
Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community».
Anwendbares
Recht
§ 4.
1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
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414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
2 Das Recht der UZH ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienlei stungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra
- struktur der UZH und d. bei unredlichem Verhalten und Di sziplinarverstössen, sofern diese an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinar
- hoheit beansprucht.
3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügun
- gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.
4 Über Fragen, die durch die rechtl ichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Daten bearbeitung
§ 5.
1 Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Per
- sonen, die unter den Geltungsbereic h dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insb esondere Informat ionen über Eig
- nung, Leistung und Verhalten.
3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltung sbereich dieses Reglements fallen, ar beiten die PHZH und die UZH zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliess- lich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufga
- ben erforderlich ist. Informations pflicht
§ 6.
1 Alle studienrelevanten Inform ationen werden in geeigneter Weise bekannt gegebe n und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien- relevanten Belange, insbesondere üb er die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbststä ndig zu informieren. Rechtsschutz
§ 7.
Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule. B. Zulassung Bewerbung
§ 8.
1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.
2 Die PHZH publiziert die Friste n und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung be izulegen sind.
3 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
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3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium rele vanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.
4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.
Fachliche
Voraus
-
setzungen
§ 9.
1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schwei zerischen Abschlüsse voraus: a. einen Bachelor- oder Masterabsc hluss einer Pädagogischen Hoch schule, b. einen universitären Bachelor- ode r Masterabschluss in einem der Fachbereiche Phil osophie oder Sozia lwissenschaften.
2 Eine Zulassung sur dossier ist au ch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schwei zerischen oder ausländischen Ab schluss möglich.
Zulassungs
-
hindernisse
§ 10.
Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch schule in einem gleichen oder glei chartigen Studiengang endgültig abge wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
Zulassungs
-
entscheid
§ 11.
1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Len kungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberin nen und Bewerbern.
2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.
3 Ein Nichtzulassungsentscheid enth ält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an di e Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
Widerruf der
Zulassung
§ 12.
1 Eine aufgrund unredlichen Verh altens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatri kulation.
2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.
3 Bereits ausgestellte Urkunden mü ssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.
Fachwissen
-
schaftliche
Kompetenzen
und Auflagen
§ 13.
1 Für das Studium werden fach wissenschaftliche Kompeten zen in den Bezugsdisziplinen des Fa chs Ethik, Religionen, Gemeinschaft gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 60 Kredit punkte (ECTS Credits), wobei in jede m der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.
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2 Sofern die fachwissenschaftliche n Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Vorbildung erworben wo rden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von je 20 Kreditpunkten pro Bereich Ethik, Religionen und Gemeinschaft auferlegt. Diese Au flagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Len
- kungsausschuss verfügt.
3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen. C. Immatrikulation Immatrikulation und Admini stration
§ 14.
1 Die Studierenden werden an de r PHZH immatrikuliert und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.
2 Die Studierenden, die zum Studie ngang zugelassen sind, erhalten den mit der Immatrikulation üblich en Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlich en Leistungen der PHZH und der UZH.
3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein. Gebühren
§ 15.
Die Studiengebühren richten si ch nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule
4 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
5 . Änderung persönlicher Daten
§ 16.
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimations
- karte und der entsprechenden amtlic hen Dokumente persönlich zu mel
- den.
2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Post
- zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde. Exmatrikulation
§ 17.
1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus
- trittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.
2 Ein Abweisungsentscheid kann in sbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen: a. Nichtbezahlung der Seme stergebühr trotz Mahnung, b. Studienverzicht tr otz Immatrikulation.
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414.422.5 D. Studium
Umfang des
Studiengangs
§ 18.
1 Der Studiengang umfa sst 90 Kreditpunkte.
2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitslei stung von rund 30 Stunden.
Individuelles
Studien
-
programm
§ 19.
1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Be stehensvoraussetz ungen festgelegt werden.
2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengangsleitung ve rfügt. Es enthält eine Auflistung a. der für den Abschluss des Studie nprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B, b. der für den Nachweis der fach wissenschaftlichen Kenntnisse ange rechneten Vorleistungen und c. der (fachwissenscha ftlichen) Auflagen.
3 Nach sechs Jahren ab Immatrikul ation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpa ssungen des indi viduellen Studien programms zulässig.
Ausbildungs
-
bereiche
§ 20.
1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswisse nschaft und Berufspraxis.
2 In jedem dieser Ausbildungsbereic he ist die im individuellen Stu dienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodu- len zu absolvieren.
3 Für den Masterabschluss sind in di esen Ausbildungsbereichen fol gende Leistungen zu erbringen: a. Fachdidaktik: 32 Kreditpunkte, b. Erziehungswissenscha ft: 18 Kreditpunkte, c. Berufspraxis: 10 Kreditpunkte.
Fachdidaktik
§ 21.
1 Der Ausbildungsbereich Fachdida ktik gliedert sich in die Themenbereiche «Fachdidaktisch e Grundlagen» und «Fachdidaktische Forschung».
2 Das vollständige Absolvieren der Auflagen ist Voraussetzung für
Erziehungs
-
wissenschaft
§ 22.
Der Ausbildungsbereich Erzieh ungswissenschaft gliedert sich in die Themenbereiche «Allgemeine Erziehungswissenschaft» und «Me thoden der empirisc hen Sozialforschung».
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414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH Berufspraxis
§ 23.
Der Ausbildungsbereich Berufs praxis umfasst Hospitationen, ein schulisches Praktikum und ein Praktikum auf der Tertiärstufe. Masterarbeit
§ 24.
1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.
2 Die Masterarbeit ist eine wissen schaftliche, selb stständig zu ver
- fassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft behandelt.
3 Die Masterarbeit wird durch ei ne am Studiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Ge meinschaft beteiligte Dozentin oder einen Do
- zenten der PHZH oder der UZH betreut.
4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vor
- geschlagenen Masterarbeitstheme n und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden.
5 Die Frist für das Verfassen der Ma sterarbeit beträg t zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der Studierenden die Frist verlängern.
6 Die Masterarbeit wird benotet. Endgültige Abweisung
§ 25.
Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht best anden oder kann ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgül tig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studienga ng durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH. E. Module, Leistungsnac hweise und Kreditpunkte Modulstruktur
§ 26.
1 Die Lerninhalte werden in i nhaltlich und zeitlich zusam
- menhängende Einheiten (Module) gegliedert.
2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kredit
- punkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. An- und Abmeldung
§ 27.
Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmel
- dung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmel dung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis. Formen von Leistungs nachweisen
§ 28.
Leistungsnachweise bestehen in sbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schrif tlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.
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Bestehen
§ 29.
1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis tungsnachweis auf der Notenskala
1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» be wertet worden ist. No ten unter 4 sind ungenü gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll ständig oder nicht vergeben.
2 Wurde ein Modul erfolgreich abso lviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.
Wiederholung
eines Moduls
§ 30.
1 Ein nicht bestandenes Pflich t- oder Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden.
2 Ist ein Wahlpflichtmodul des in dividuellen Studienprogramms defi nitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.
Wiederholung
der Master
-
arbeit
§ 31.
1 Eine ungenügende Masterarbe it kann einmal wiederholt werden.
2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der als ungenügend benoteten Masterarbe it oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu ei nem neuen Thema gemäss §
25. Über die Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.
3 Der Lenkungsausschuss legt auf An trag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.
Unverschulde
-
ter Hinderungs
-
grund
§ 32.
1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinderung sgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Entspr echende Gesuche sind an die Ab teilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinisc he Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
2 Tritt ein Verhinderungsfall unmi ttelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsauf sicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Mel dung mit Begründung und Beleg de s Verhinderungsg rundes bei der Abteilungsleitung Master Fachdidakt ik nachzureichen. Werden medizi nische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
3 Die Abteilungsleitung Master Fach didaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinde rungsgrund.
4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
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414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH Nichterschei nen oder Nicht einreichen
§ 33.
1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Ver
- hinderungsgründe sowie bei Nichte rscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.
2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht ein gereicht, wird diese mit «nicht be
- standen» bewertet. Leistungs übersicht
§ 34.
1 Die Studierenden können jederz eit über eine Web-Applika
- tion der PHZH einen Leistungsüberb lick einsehen, der eine Aufstel
- lung über die bis zu diesem Ze itpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestande nen Leistungen ausgewiesen.
2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu aus
- gewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntni snahme schriftlich anzuzeigen. Informations zugang und Akteneinsicht
§ 35.
1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Stu
- dienleistungen sind an diejenige Ho chschule zu richte n, die das betref
- fende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangs gesuche sind an die PHZH zu richten.
3 Zur Sicherstellung der Geheimha ltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Ein
- sichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule. Anrechnung von Kredit punkten
§ 36.
1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu
- dienleistungen im Umfang von höchs tens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss ange rechnet werden falls a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inha lten des i ndividuellen Studienprogramms, b. die vorgängig erbrachten Studie nleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.
2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Studierende n. Die Studierenden sind verpflich
- tet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studien
- gangsleitung einzureichen.
3 Bei Bedarf erfolgt ei ne Anpassung des indi viduellen Studienpro
- gramms.
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Gültigkeit von
Kreditpunkten
§ 37.
1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für da s Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.
2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.
Urheberrecht
§ 38.
1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verw endungsbefugnisse bei der PHZH.
2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen mög lich. F. Masterabschluss
Titelvergabe
und Entzug
§ 39.
1 Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft» wi rd verliehen, wenn alle erforder lichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt, wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits aus gestellte Urkunden werden eingezogen.
Notenausweis
§ 40.
1 Der Notenausweis (Datenabschr ift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.
2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Master abschluss angerechneten Module sowi e die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfa ngmässig in Kreditpunkten aufge führt.
3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache aus gestellt.
Diplomurkunde
§ 41.
1 Die Diplomurkunde enthält: a. die Personalien der Absol ventin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH in Fach didaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft», c. die Namen der beiden beteil igten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, e. die Unterschrift der Rektor in oder des Rektors der UZH.
2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Ge such wird mit der Urkunde eine en glische Übersetzung ausgehändigt.
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414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH Diplomzusatz
§ 42.
1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple
- ment) ausgestellt. Der Di plomzusatz ist eine st andardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.
2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus
- gestellt.
1 OS 79, 29 ; Begründung siehe ABl 2023-12-01 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2024.
3 LS 414.10 .
4 LS 414.20 .
5 LS 414.410.5 .
11 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
414.422.5 Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen Für das Studium werden fachwissen schaftliche Kompetenzen in den Bezugsdisziplinen des Fa chs Ethik, Religionen, Gemeinschaft im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten (ECT S Credits) vorausgesetzt, wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindes tens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind. A. Bereich Ethik Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Ethik sind Grundkenntnisse in der Logi k und Argumentationstheorie, der Praktischen Philosophie und der Ge schichte der Philosophie im Um fang von mindestens 20 Kreditpunkten , die z. B. in den folgenden Modu- len des Philosophischen Seminars der UZH erworben werden können: – Einführung in die formale Logik 1 (6 Kreditpunkte) – Einführung in die praktische Philosophie (6 Kreditpunkte) – Einführung in die Geschichte der Philosophie (6 Kreditpunkte) B. Bereich Religionen Vorausgesetzte fachwissenschaftlic he Kompetenzen im Bereich Reli gionen sind Grundkenntnisse in der wissenschaftlichen Erforschung von Religion im Umfa ng von mindestens 20 Kreditpunkten, die z. B. in Modulen der Theologischen Fakultät der UZH zu den folgenden The men erworben werden können: – Historische und vergleichende Re ligionswissenschaft (6 Kredit punkte) – Sozialwissenschaftlich orientiert e Religionswissenschaft (6 Kredit punkte) – Systematisch-theoretische Religi onswissenschaft (6 Kreditpunkte) C. Bereich Gemeinschaft Vorausgesetzte fachwissenschaftlic he Kompetenzen im Bereich Ge meinschaft sind Grundkenntnisse im Umfang von insgesamt mindestens
20 Kreditpunkten in den Themengebieten Beziehung und Sexualität, Partizipation und Politische Bildung , Integrität und Gesundheit sowie Zusammenleben und Konflikte. Die entsprechenden Grundkenntnisse können insbesondere in Modulen de r folgenden Institute der UZH er worben werden: – Psychologisches Institut – Soziologisches Institut – Institut für Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft – Institut für Politikwissenschaft
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414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH – Institut für Kommunikationswi ssenschaft und Medienforschung – Asien-Orient-Institut – Institut für Erzi ehungswissenschaft Die Auswahl geeigneter Module erfolgt in Absprache mit der Pro
- grammkoordination der be treffenden Institute.
13 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH
414.422.5 Anhang B: Curricul um (90 Kreditpunkte) Ausbildungs bereich Modul- Nr. Modulbezeichnung ECTS FDE 100 Fachdidaktische Grundlagen
3 Fachdidaktik FDE 200 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
1. Zyklus
2 FDE 210 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
2. Zyklus
2 FDE 220 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG:
3. Zyklus
2 FDE 230 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: Sekundarstufe II
2 FDE 300 Grundlagen und Bildungsanliegen des Fachs ERG
2 FDE 310 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Ethik
2 FDE 320 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Religionen
2 FDE 330 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Gemeinschaft
2 FDE 340 Fachdidaktische Kernanliegen des Fachs ERG
2 FDE 350 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Ethik
2 FDE 360 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Religionen
2 FDE 370 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Gemeinschaft
2 FDE 400 Mentorierte Forschungsarbeit
2 FDE 410 Fachdidaktisches Forschungsseminar
2 Berufspraktische Ausbildung FDE 700 Hospitationen
2 FDE 710 Schulisches Praktikum
4 FDE 720 Praktikum auf tertiärer Stufe
4 Erziehungs- wissenschaft FDE 800 Allgemeine Erziehungswissenschaft (Wahlpflichtbereich)
9 FDE 810 Methoden der empirischen Sozialforschung (Wahlpflichtbereich)
9 Masterarbeit FDE 900 Masterarbeit
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