Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mit... (411.731)
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Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder

Verordnung über die Mittel der Schulräte der Bezirke und die Entschädigung deren Mitglieder Vom 26. November 2003 (Stand 1. März 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) sowie § 4 Abs. 3 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März
2000 2 ) , beschliesst:

§ 1 Mittel für allgemeine Aufgaben

1 Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, die für die Erledigung allgemeiner Auf - gaben und der Aufgabe gemäss § 77 Abs. 4 des Schulgesetzes erforderlich sind, er - hält der Schulrat jedes Bezirks jährlich einen Sockelbeitrag von Fr. 1'000.– zuzüg - lich eines Pauschalbetrags von Fr. 15.– pro Volksschulabteilung im jeweiligen Be - zirk. *
2 Der Pauschalbetrag pro Volksschulabteilung wird reduziert, wenn die Reserven des Schulrats den Betrag gemäss Absatz 1 überschreiten. *

§ 1a * Mittel für Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen

1 Zusätzlich zu den Mitteln gemäss § 1 Abs. 1 richtet der Kanton jedem Schulrat des Bezirks auf Gesuch hin für durchgeführte Orientierungs- und Weiterbildungsveran - staltungen einen Beitrag von insgesamt höchstens Fr. 1'000.– pro Jahr aus.
2 Gesuche um Beiträge an Orientierungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sind spätestens 3 Monate nach deren Durchführung beim zuständigen Departement ein - zureichen und ausreichend zu dokumentieren.
1) SAR 401.100
2) SAR 165.170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 2 * Mittel für Beschwerden und Beschwerdeentschädigung für die Mitglie -

der *
1 Für die Bearbeitung jeder Beschwerde gemäss § 77 Abs. 3 des Schulgesetzes rich - tet der Kanton dem Schulrat des betreffenden Bezirks einen Pauschalbetrag von Fr. 1'500.– aus. *
2 Der Pauschalbetrag wird zur Entschädigung derjenigen Mitglieder eingesetzt, die eine Beschwerde bearbeiten. *
3 Teilen sich mehrere Mitglieder die Bearbeitung einer Beschwerde, wird der Pauschalbetrag nach Massgabe des Aufwands unter ihnen aufgeteilt. *

§ 3 Allgemeine Entschädigung für die Mitglieder

1 Für die Teilnahme an Sitzungen und die Anfertigung von Protokollen im Zusam - menhang mit ihrer Tätigkeit als Schulrätinnen und Schulräte erhalten alle Mitglieder vom Kanton Entschädigungen und den Ersatz ihrer Auslagen gemäss dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen. *

§ 4 * ...

§ 5 Abrechnung

1 Die Mittel für den Schulrat des Bezirks sowie die Entschädigungen für die Mitglie - der werden auf Gesuch rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr ausbezahlt.
2 Dem Gesuch sind neben der Jahresrechnung der Revisionsbericht sowie zuhanden des Erziehungsrats ein Tätigkeitsbericht beizulegen. Diese richten sich nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann jeder Zeit Einsicht in die Belege der Schulräte nehmen.

§ 6 Inkasso und Mahnwesen

1 Der Kanton übernimmt das Inkasso und das Mahnwesen für die vom Schulrat im Beschwerdeverfahren erhobenen Staats- und Kanzleigebühren sowie Auslagen. *

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Entschädigung der Schulräte der Bezirke vom 7.
1988 1 ) wird aufgehoben.

§ 8 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Janu - ar 2004 in Kraft.
1) AGS Bd. 12 S. 651; 2001 S. 21
Aarau, 26. November 2003 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber P FIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.04.2008 01.07.2008 § 2 totalrevidiert 2008S. 117

20.12.2023 01.03.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 1 Abs. 2 geändert 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 1a eingefügt 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 2 Titel geändert 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 1 geändert 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 2 eingefügt 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 2 Abs. 3 eingefügt 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 3 Abs. 1 geändert 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 4 aufgehoben 2024/01-08

20.12.2023 01.03.2024 § 6 Abs. 1 geändert 2024/01-08

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08

§ 1 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08

§ 1a 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-08

§ 2 23.04.2008 01.07.2008 totalrevidiert 2008S. 117

§ 2 20.12.2023 01.03.2024 Titel geändert 2024/01-08

§ 2 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08

§ 2 Abs. 2 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-08

§ 2 Abs. 3 20.12.2023 01.03.2024 eingefügt 2024/01-08

§ 3 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08

§ 4 20.12.2023 01.03.2024 aufgehoben 2024/01-08

§ 6 Abs. 1 20.12.2023 01.03.2024 geändert 2024/01-08

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