Strassengesetz
SRSZ 1.2.20 25 1 (Vom 15. September 1999) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsr a tes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 2 Zweck
Diese s Gesetz stellt ein Netz verkehrs - und umweltgerechter Strassen im Kanton Schwyz sicher.
§ 2 3 Geltungsbereich
1 Diese s Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
2 Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Planungs - und Baugesetz (PBG) 4 bleiben vorb e halten.
§ 3 Umfang des Strassenraumes
Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad - und Gehwegen mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Ve r- kehr, trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fah r bahn.
§ 3a 5 Benennung der Strassen
Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harm onisierung der Strassennamen. II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
1. Einteilung und Trägerschaft
§ 4 Grundsatz
Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungs - strassen und N e benstrassen.
2
§ 5 6 Hauptstrassen
1 Hauptstrassen im Sinne diese s Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfun k tion von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
2 Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
3 Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
§ 6 Verbindungsstrassen
1 Verbindungsstrasse n sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zw i- schen Or t schaften.
2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Ve r- bindungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbefristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbi n- dung zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse ge währleistet, kann keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbi n- dungsstrasse b e stimmt werden.
§ 7 Nebenstrassen
1 Nebenstrassen sind alle übrigen öff entlichen Strassen.
2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentl i chen Rechts und Private.
§ 8 7
§ 9 Änderung der Trägerschaft
1 Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befi n det.
2 Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf der Z u stimmung der Stimmberecht igten.
2. H oheit 8
§ 10 9 Strassenhoheit
1 Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Planung und Projektierung, den Bau und Unterhalt sowie die Verwaltung der Strassen.
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2 Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. Der Re gierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kanton a- len Amtsstelle übertr a gen.
3 Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Au f sichts - und Bewilligungsbehörde.
§ 11 Unterhaltspflicht
1 D er Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Su b- stanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
2 Kommen Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder Private trotz Andr o- hung der Ersatzvornahme ihrer Unterhalt spflicht nicht nach, besorgt die G e- meinde den Unterhalt auf d e ren Kosten.
§ 12 10 Kantonsrat
Die Finanzierung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kantonsrat nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt. III. Strassenplanung und Projekt genehmigungsverfahren 11
1. Planung
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§ 13 13 Zuständigkeit
1 Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
2 Die übrigen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinden.
§ 14 14 Verfahren
1 Der Kanton plant Strassen im Rahmen des Projektgeneh migungsverfahren s .
2 Die Gemeinden planen Strassen im Nutzungsplanverfahren nach dem PBG.
§ 15 15 Ausnahme von der Planungspflicht
Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des zuständigen Amtes im Projektgenehmigungsverfahren nach § § 16 ff. erneuert, teilweise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt werden, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung verein- bar ist.
2. Projektgenehmigungsverfahren 16
§ 16 17 Inhalt
1 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Ver- fahren. Bei Hauptstrassen beinhaltet es zudem die erforderliche Raumausschei- dung.
4
2 Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuholen.
§ 17 18 Auflage
1 Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wieder- aufbau einer Strassenanlage oder Teilen davon.
2 Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.
§ 1 8 19 Einsprache
1 Inn erhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes schriftlich Einsprache erhoben werden. Dabei können bei Hauptstrassen auch Einwände gegen die Raumausscheidung erhoben werden.
2 Begehren, welche di e Änderung eines kommunalen Planes betreffen, der be- reits einem Auflage - und Einspracheverfahren unterzogen wurde, sind unzuläs- sig.
§ 19 20 Projektgenehmigung
1 Die Exekutive des Strassenträgers genehmigt das Projekt.
2 Sie integriert den Entscheid über une rledigte Einsprachen und die weiteren erforderlichen Bewilligungen und eröffnet sie gemeinsam.
§ 20 21 Beschwerde
Gegen die Projektgenehmigung, die integrierten weiteren Bewilligungen und den Entscheid über die Einsprachen kann nach den Bestimmungen des Ver waltungs- rechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
§ 21 22
IV. Strassenbau
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Begriffe
1 Der Strassenbau umfasst den Neubau sowie die baulichen Massnahmen an einer bestehenden Strassenanl a ge.
2 Als Neubau gilt die Neuerst ellung einer Str a sse.
3 Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen zur: a) Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufko m men, b) Verbesserung der Verkehrssicherheit, c) Trennung der Verkehrsteilnehmer, d) Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des Strassenve r kehrs.
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§ 23 Vorbereitende Handlungen
1 Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereitender Handlungen und für Bauinstallationen dürfen öffentliche und private Grundstücke betreten oder vorübergehend bea n sprucht werden.
2 Das Grundeigentum ist zu schonen; die Grundeigentümer sind vorher zu b e- nachricht i gen.
3 Entstandener Schaden ist zu ersetzen.
§ 24 Planung und Realisierung
Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu realisieren.
2. Landerwerb
§ 25 Arten
Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsve r- fahren erwo r ben.
§ 26 Enteignung
Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz. 23 V. Strassenbenutzung
1. Gemeingebr auch
§ 27 Begriff
1 Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswilligen offen steht.
2 Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der ge l- tenden R echtsordnung unb e schränkt zulässig.
2. Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 28 Begriff
Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eing e- schränkt wird.
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§ 29 24 B ewilligungspflicht
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Für unbedeutende Arbeiten im Strassenbereich, wie Änderungen oder Repar a- turen an Strassenteilen, genügt eine vorzeitige Anzeige an den Strassenträger und ge gebenenfalls an den Eigentümer.
3 Gesuche für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung oder - umleitung erfordern, übermittelt der Strassenträger der Kantonspolizei zum Entscheid.
§ 30 25 Bewilligungserteilung
1 Der Strassenträger oder d ie Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn: a) Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird; b) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden und die Verkehrssi- cherheit gewährleistet ist ; c) die Auswirkungen auf den Verkehr verhält nismässig und für die anderen Verkehrsteilnehmer und die Anwohner zumutbar sind und d) die anwendbaren, weiteren gesetzlichen Vorgaben in ihrem Zuständigkeits - bereich eingehalten werden.
2 Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
3. Sondernutzung
§ 31 Begriff
Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, bei dem der Berec h- tigte eine au s schliessliche Benutzungsmacht erhält.
§ 32 Konzession
1 Die Sondern utzung bedarf einer Konzession.
2 Der Strassenträger erteilt die Konzession, wenn keine überwiegenden öffent - lichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse nicht im Eigentum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwe n d ig.
3 Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
§ 33 Pflichten des Berechtigten
1 Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder A nlagen auf eigene Kosten.
2 Konzessionierte Bauten und Anlagen müssen auf Kosten der Berechtigten verlegt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvorhergesehenen Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
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4. Nebenbestimmungen
§ 34 Auflage n und Bedingungen
Nebenbestimmungen können Bewilligungen und Konzessionen präzisieren, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Stras senerhaltung und der Einhaltung der Umweltschutzvo r schriften.
5. Beschädigung und Verunreinigung
§ 35 Pf lichten des Verursachers
1 Wer Strassen beschädigt, durch ausserordentlichen Gebrauch übermässig abnutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu beheben. Dem Strassenträger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme zu Lasten d es Verurs a chers zu.
2 Wird durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt oder vermehrte Reinigung notwendig, kann der Unterhaltspflichtige vom Verursacher angemessene Entschäd i gung fordern.
3 Verursacher von Grabarbeiten haben bis fünf Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten Fo l geschäden zu beheben.
4 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfa h ren.
6. Verkehrsanordnungen
§ 36 Zuständigkeit
Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können auch im Rahmen eines Projektb e schlusses erfolgen.
§ 37 Genehmigung
1 Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehm i gung des vom Regierungsrat bezeichn e ten Amtes.
2 De r Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich aufg e- legt. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben we r den.
8 VI. Strassennahbereich
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Grundsatz
1 Der Bestand der Strassen und die S icherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch weitere Einwirkungen aus einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt we r- den.
2 Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers b ehoben, wenn dieser nicht oder nicht rechtze i tig selber für Abhilfe sorgt.
§ 39 Duldungspflicht
1 Anstösser haben Signale, Strassenbeleuchtungen, andere Verkehrseinrichtun - gen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grund - stück o der ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich nicht tra g bar ist.
2 Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und den b ei Räumung anfallenden Schnee entschädigungslos abzunehmen, soweit dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
3 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignung s- verfahren zu befinden.
2. Strassenabstand
§ 40 Baulinien
Der Strassenabstand wird mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festg e legt.
§ 41 Beim Fehlen von Baulinien
1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Str a ssenabstände: a) Für Gebä ude und ähnlich wirkende Anlagen: - 6.00 m an Hauptstrassen; - 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
§ 23 PBG;
- 3.00 m an Nebenstrassen; b) Für Bäume: 2.50 m; c) Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindesten s aber 1.00 m; d) Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
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2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke : a) vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächst - gelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebä u- deteile gilt § 59 Abs. 2 PBG; b) vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher (Abs. 1 Bst. b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfrie dung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).
§ 42 Ausnahmen
1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassen - abstandes nach §§ 40 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse v orliegen, wie namentlich zur Ve r- meidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes ist Teil der Baub e- willigung.
§ 43 Überbau
1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strasse n- trägers.
2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfl ä che frei zu halten.
3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
§ 44 Unterbau
1 Bauten und A nlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Str a s - senträgers.
2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine Kosten dauernd zu gewährleisten.
§ 45 Bestandesgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb d er Strassenabstände oder beso n- derer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 Abs. 1.
2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage h at gegen volle En t schädigung zu erfolgen.
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3. Reklamen
§ 46 26 Bewilligungspflicht
1 Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Bereich von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt: a) bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt; b) bei anderen Strassen durch den Gemeinderat.
2 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Pla- nungs - und Baugesetzgebung.
3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die Reklamen und and eren Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurtei- lung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
4. Zufahrten und Zugänge
§ 47 Bewilligungspflicht
1 Das Erstellen neuer und der Aus - oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Str a ssenträgers.
2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.
§ 48 Bewilli gungserteilung und - verweigerung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behi n- dert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalten oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden.
2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbu nden werden. Insbesond e- re kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist. VII. Kosten und Finanzierung
1. Kostenträger
§ 49 Grundsatz
Der Strassenträger trägt die Kosten für d en Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbeha l ten.
§ 50 Spezialfinanzierung
Bau und Unterhalt der Strassen des Kantons sowie die Kantonsbeiträge nach §§ 59 - 62 werden aus den Steuern und Gebühren d er Fahrzeuge, durch die zweckgebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebü h reneinnahmen finanziert.
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§ 51 Bauliche Massnahmen
Kosten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geände r- ten Verhältnissen bei Zufahrt en oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verurs a cher zu tragen.
§ 52 Trottoirs
1 Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
2 Der Strassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch ausserorts, wenn eine verkehrsi ntensive Strasse regelmässig von Fussgängern benutzt werden muss.
§ 53 Lärmsanierung
Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der eidg e- nössischen Lärmschutz - Verordnung 27 vom Strassenträger zu tr a gen. § 53a 28 Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbaru n- gen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Umwel t- schutz vom 7. Oktober 1983.
2 Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinb e zug von Bezirken und Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
§ 54 Beleuchtung
1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger - und Verkehrsbedürfnissen entspr e- chend zu beleuchten.
2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und U n- terhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus - oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
2. Kostentragung bei mehreren Verursachern
§ 55 Grundsatz
1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimm t werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverte i- lung entsprechend der Intere s senlage.
2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltun g s gericht.
§ 56 Entlastungsstrassen
1 Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinb a ren.
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2 Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarte n des zu umfahre n den Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgang s- verkehr zu 100 Prozent, der Ziel - und Quellverkehr zu 33 Prozent ang e rechnet. Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel - und Quellverkehr zu 67 Pr o- zent und der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet.
3 Strassen, die durch den Bau der Entlastungsstrasse ihre Funktion verlieren, sind in die Strassenhoheit der Gemeinde oder des Bezirks zu übertr a gen.
4 Lässt sich über die Kostenverteilung nach Abs. 1 und 2 ode r über die Übe r- nahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
3. Gebühren und Vorteilsabgaben
§ 57 Gebühren
1 Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Geset z ist gebü h- renpflichtig.
2 Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Strassentr ä gers.
3 Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr nach der Art, Intensität und Dauer der Nu t zung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
4 Die B enützungsgebühren st e hen dem Strasseneigentümer zu.
§ 58 Vorteilsabgabe
1 Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabg a- be.
2 Die Abgabepflicht e ntsteht: a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungse r- teilung und b) bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfl ä che.
3 Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche: a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Baua b- standes je Geschoss bea n spruchten Fläche; b) bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutz fläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
4. Kantonsbeiträge
§ 59 Grundsatz
Der Kanton richtet den Trägern von Verbindungsstrassen Kantonsbeiträge aus, damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unte r halten werden.
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§ 60 Beitragskredit
Der jährliche Beitragskredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrages der Motorfahrze u g - abgaben ohne Sonderz u schlag.
§ 61 Beitragsart
Die Kantonsbeiträge werden jähr lich und pauschal nach Massgabe der Länge der Verbindungsstrassen festgesetzt und den beitragsberechtigten Strassenträgern ausbezahlt.
§ 62 Verfahren und Kontrolle
1 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrag s- berechtigten Verbindungsstrassen.
2 Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterhalten, ist der Regierung s- rat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen. VII I. Straf - , Übergangs - und Schlussbestimmungen
1. Strafbestimmung
§ 63 Strafbare Widerhandlungen
Mit Busse bis zu Fr. 20 000. - wird bestraft, wer vorsät z lich: a) Planungs - und Projektierungszonen sowie Baulinien missac h tet; b) ohne Bewilligung oder Konzess ion Strassen über den Gemeingebrauch hi n- aus benutzt; c) gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst; d) Strassen beschädigt oder beeinträchtigt; e) die Abstandsvorschriften verletzt; f) ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen ers tellt oder ä n dert.
2. Übergangsbestimmungen
§ 64 Projektauflage
Diese r Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des I n- krafttretens noch keine Projektauflage erfolgt ist.
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§ 65 Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge an öffentliche Stras sen werden nach früherem Recht ausg e- richtet, sofern sie vor Inkrafttreten diese s Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind und das beitragsberechtigte Objekt innert einer kurzen Frist nach Inkrafttreten diese s Erlasses vollendet und dem Kanton gestütz t auf die Abrec h- nung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belagskosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleuchtungen sowie zwei Jahre für Beiträge an Ausbaukosten.
2 Kantonsbeiträge nach §§ 59 - 61 dieser Ve rordnung werden gekürzt, wenn der Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früh e- rem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Ausza hlung dieser Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10 Prozent der bezahlten Beiträge nach früherem Recht.
§ 66 Fuss - und Wanderwege
Bis zum Erlass der Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss - und Wa n- derwege im ordentlichen Verfahren werden an den N eubau, den Ausbau und die Markierung von öffentlichen Fuss - und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der Kosten gele i stet.
3. Schlussbestimmungen
§ 67 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April
1964; 29 b) die Verordnung über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege vom
17. Se p tember 1981;
30 c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme e iner Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957. 31
2 Das Planungs - und Baugesetz 32 wird wie folgt geändert:
§ 68 Abs. 3, 2. Satz
wird aufgehoben
§ 68 Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzug s vorschriften .
SRSZ 1.2.20 25 15
§ 69 33 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 34 Anhang 35 Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten: – Luzern - Küssnacht - Arth - Seewen - Ibach - Brunnen - Göschenen (Nr. 2) 36 – Knoten Frohsinn - N4 Anschluss Küssnacht (Nr. 2) – Küssnacht - Weggis - Vitznau - Gersau - Brunnen (Nr. 2b) – Zürich - Wädenswil - Pfäffikon - Näfels (Nr. 3) – Rapperswil - Pfäffikon - Sattel - Schwyz - Ibach - Ingenbohl (Nr. 8) – N4 Anschluss Seewen - Chaltbach (Nr. 8) – Zug - Arth (Nr. 25) – N4 Anschluss Küssnacht - Risch (Nr. 368) – N4 Ansch luss Goldau - Oberarth - Steinerberg - Sattel (Nr. 371) – Ägeri - Schornen - Hauptstrasse Nr. 371 (Nr. 381) – Biberbrugg - Rabennest - Birchli - Gross - Steinbachviadukt - Euthal - Unteriberg - Oberiberg (Nr. 386) – Rabennest - Einsiedeln (Nr. 386.1) – Ibach - Muotathal - Hinterthal (N r. 387) – Schindellegi - Samstagern (Nr. 388) – Schindellegi - Wollerau - Richterswil (Nr. 389) – N3 Anschluss Lachen - Tuggen - Uznach (Nr. 390) – Siebnen - Vorderthal (Nr. 392) – Einsiedeln Birchli - Willerzell - Sattelegg - Vorderthal – Schwyz - Rickenbach - Ibergeregg - Ober iberg – Schindellegi - Hütten – Biberbrugg - Raten (Zugergrenze)
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19 - 422 mit Änderung en vom 28. Mä rz 2007 (Umsetzung NFA, GS 21 - 115f) , vom 19. September
2007 (PBG; GS 21 - 146g) , vom 24. Juni 2010 (KVGeoi, GS 22 - 110b) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 80v) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfassun g, GS 23 - 97) , vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26 - 14c) , vom 17. November 2021 ( KOBG , GS 25 - 56b) , vom 25. Oktober 2023 ( KVWG, GS 27 - 20a) und vom 22. November 2023 (GS 27 - 21) .
2 Fassung vom 25. September 2013.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 SRSZ 400.100.
5 Neu eingefügt am 24. Juni 2010.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
16
7 Aufgehoben am 25. Oktober 2023.
8 Gliederungstitel in der Fassung vom 22. November 2023.
9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023.
10 Überschr ift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
11 Haupttitel neu eingefügt am 22. November 2023.
12 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023.
13 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
14 Überschri ft und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023.
15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023.
16 Gliederungstitel neu eingefügt am 22. November 2023.
17 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fass ung vom 22. November 2023.
18 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
19 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. November 2023.
20 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. November 2023.
21 Übersch rift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 22. November 2023 .
22 Aufgehoben am 22. November 2023.
23 SRSZ 470.100.
24 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
25 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom 27. Mai 2020 ; Abs. 1 Einleitungssatz in d er Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021 .
26 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020 .
27 SR 814.41.
28 Neu eingefügt am 28. März 2007.
29 GS 14 - 851.
30 GS 17 - 321.
31 GS 14 - 48.
32 SRSZ 400.100.
33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Sept ember 2013 ; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 .
34 1. Januar 2000 (Abl 2000 76); Änderung en vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007
2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) , vom 24. Juni 2010 am 1. Juli 20 11 (Abl 2011 1234) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
(Abl 2020 2835 ), vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821 ), vom 25. Oktobe r
2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) und vom 22. November 2023 am 1. März 2024 (Abl
2024 530) in Kraft getreten.
35 Fassung vom 22. November 2023.
36 Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.
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