Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an schulergänzende Tagesstrukturen
es vom 27. April Gegenstand und Geltungs- bereich
§ 2
1 Schulergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Be- treuung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und kundarstufe I als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Erziehungsberechtigten sicherstellen.
2 Als schulergänzende Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere: a) Kindertagesstätten und Horte; b) Modulare Tagesstrukturangebote (insb. Mittagstische); c) Tagesschulen.
3 Keine schulergänzenden Tagesstrukturen im Sinne dieser Verord- nung sind: a) Betreuungsangebote für Kinder, welche noch nicht schulpflichtig sind; b) Sonderschulen; c) Tagesfamilien. II. Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Kantonsbeiträge
§ 3
1 Die Angebote der schulergänzenden Tagesstrukturen sind grund- sätzlich schulnah zu erbringen. Ist der Weg zwischen der Schule und der Tagesstru ktur bzw. zwischen der Tagesstruktur und dem Woh- nort des Schülers bzw. der Schülerin nicht zumutbar, hat die Ge- meinde einen Transport sicherzustellen.
2 Die schulergänzenden Tagesstrukturen müssen politisch und kon- fessionell neutral sein.
3 Beauftragt di e Gemeinde eine private Institution mit der Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen, hat sie dem Kanton die Leistungsvereinbarung zusammen mit dem Beitragsgesuch zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gemeinde bleibt gegenüber dem Kanton verantwortlich.
§ 4
1 Für die schulergänzende Tagesstruktur muss eine Betriebsbewilli- gung gemäss kantonaler Pflegekinderverordnung
1) vorliegen. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens mit dem Beitragsgesuch beim Kanton eingereicht werden.
2 Im Übrigen gi lt die kantonale Pflegekinderverordnung. Schulergän- zende Tages- strukturen Anforderungen an die schuler- gänzenden Ta- gesstrukturen Betriebsbewilli- gung
r; bzw. Vormittagsbetreuung sowie die - bzw. Spätnachmittagsbetreuung sind Min- r. 2.15; Beitragspau- schalen
§ 7
1 Die Gemeinde hat das Beitragsgesuch bei der Dienststelle Familie und Jugend des Erziehungsdepartementes einzureichen. Diese ent- scheidet über das Gesuch. Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. 5)
2 Kantonsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ausge- richtet. Beiträge können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.
§ 8
1 Die Gemeinde stellt dem Kanton quartalsweise eine Rechnung über die kantonale Schulverwaltungssoftware. Die Rechnung ist von der beauftragten Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend zu visieren.
5)
2 Die Gemeinde teilt im Beitragsgesuc h mit, ob die quartalsweise Rechnungsstellung per Kalenderjahr oder Schuljahr erfolgt. Unter- schiedliche Rechnungsjahre innerhalb einer Gemeinde sind unzu- lässig.
3 In der Rechnung sind pro Betreuungsmodul pro Tag die Anzahl Schüler und Schülerinnen sowie deren Vor -, Nachname und die Wohnsitzgemeinde auszuweisen. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsberechtigten verrechneten Betreuungsmo- dule. IV. Verantwortung und Aufsicht
§ 9
1 Die Verantwortung für die beitragsberechtigten Tagesstrukturen trägt die Gemeinde.
2 Die Gemeinde ist verpflichtet, Angebotsänderungen mit Auswirkun- gen auf den Kantonsbeitrag der Dienststelle Familie und Jugend un- verzüglich zu melden.
5)
§ 10 5)
1 Für die Aufsicht der beitragsberechtigten Tagesstrukturen ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig.
2 Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachper- son besucht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Abteilung Schulentwicklung und Aufsicht, die Tagesstruktur mindestens alle zwei Jahre. Sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Kantons- beiträge erfüllt sind und die allenfalls damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Beitragsgesuch Abrech nungs- modus Verantwortung und Meldepflicht Aufsich t
an- scheide der Dienststelle Familie und Jugend kann beim
5) erwaltungssachen
2)
. - und Schlussbestimmungen
4) und in die kantonale Ge- Verfahren und Rechtsschutz Auszahlung von Kantonsbeiträ- gen bis 31. Juli
2019 Rechnungsstel- lung über die kantonale Schulverwal- tungsso ftware Inkrafttreten
Modalitäten zur Berechnung der Beitrags - pauschalen gemäss § 6 dieser Verordnung I. Annahmen für die Berechnung der Beitragspauschalen
1. Betreuungsgruppengrösse und Personalaufwand Für die Berechnung der kantonalen Beitragspauschale pro Modul wird eine altersdurchmischte Gruppe von zehn Kindern angenom- men. Dabei wird von einer Gruppenzusammensetzung von vier Kin- dern aus dem 1. Zyklus (ab Kindergarten bis Ende 2. Klasse der Pri- marschule) und sechs Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus (ab 3. Klasse der Primarschule bis Ende Schulpflicht) ausgegangen. Gemäss dem in Ziff. 3 des Anhangs 2 der kantonalen Pflegekinder- verordnung
1) festgelegten Betreuungsschlüssel von 1:6 und den ge- wichteten Betreuungsplätzen, welche bei Kindern im 1. Zyklus 0.75 Plätze und bei Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus 0.5 Plätze pro Kind betragen, ist bei der obig angenommenen Gruppenzusammenset- zung eine qualifizierte Betreuungsperson notwendig.
2. Besoldungskosten Für die Berechnung der Besoldungskosten wird von der Annahme ausgegangen, dass sowohl Lehrpersonen als auch ausgebildete Fachpersonen im Bereich Betreuung und Erziehung die Betreuungs- aufgaben übernehmen. Da diese Funktionen unterschiedlichen Lohnbändern zugeteilt sind, wird für die Höhe der anzunehmenden Besoldungskosten auf einen ungefähren Mittelwert der entsprechen- den Lohnbänder abgestellt. Dieser entspricht dem Minimallohn des Lohnbandes 9. Stufe Anzahl Kinder Gewichtung Platz pro Kind Anzahl ge- wichtete Plätze Anzahl Be- treuungsper- sonen
1. Zyklus 4 0.75 3
2. und 3. Zyklus
6 0.5 3 Total 10 6 1
ersicherungsbei-
3) : -zusammensetzung werden nicht Be- treu- ungs- auf- wand in Stun- den Besoldungs- aufwand pro altersdurch- mischte Gruppe à 10 Kinder in Franken Besol- dungs- auf- wand pro Kind in Fran- ken Anteil Ge- meinde und Erzie- hungsbe- rechtigte in Franken (75%) Anteil Kanton in Fran- ken (25%) Beitrags- pauschale pro Kind pro Tag pro Modul in Franken (gerundet)
1.75 86.95 8.69 6.52 2.17 2.15
5 248.39 24.84 18.63 6.21 6.20
2 99.36 9.94 7.46 2.48 2.50
4.75 235.97 23.60 17.70 5.90 5.90
3 149.04 14.90 11.18 3.73 3.75
Fussnoten:
1) SHR 211.224.
2) SHR 172.200.
3) SHR 410.100.
4) Amtsblatt 2018, S. 2007.
5) Fassung gemäss RRB vom 13. Februar 2024, in Kraft getreten am
1. März 2024 (Amtsblatt vom 16. Februar 2024, S. 11).
Feedback