5-Jahres-Beschluss über die Ausübung der Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028 (923.170)
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5-Jahres-Beschluss über die Ausübung der Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028

Fischerei im Wallis für die Jahre 2024-2028 vom 21.02.2024 (Stand 21.02.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF); eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 (VBGF); eingesehen das kantonale Fischereigesetz vom 15. November 1996 (kFG); eingesehen die Verordnung über die Fischerei vom 19. November 2008 (kVGF); auf Antrag des für die Fischerei zuständigen Departements, beschliesst:
1 Ausübung der Fischerei
1.1 Fischereigewässer

Art. 1 Begriffsbestimmung

1 Die nachstehend auf einer interaktiven Fischereikarte (nachfolgend: Fi - schereikarte) eingetragenen Gewässer sind für die Fischerei geöffnet.
2 Die Fischereikarte der zuständigen Dienststelle für die Fischerei (nachfol - gend: Dienststelle) basiert auf der 1:25'000 Karte und enthält verschiedene Layer zum Perimeter und anderen Elementen bezüglich der Fischerei.
3 Auf der Fischereikarte folgen die Perimeter und Strecke der Banngebiete markanten Landschaftsmerkmalen (Strassen, Wege, Wasserläufe usw.). Ist keine sichtbare Grenze vorhanden, werden die Grenzen durch Markierun - gen vor Ort angegeben.
4 Bei Nichtübereinstimmung zwischen dem Text des Beschlusses und der Fischereikarte ist die Fischereikarte massgebend. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Rhone und Talbäche

1 Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Fliessgewässern der Talebene zu fischen: a) die Rhone, vom Genfersee bis zur Brücke über die Rhone beim Massaboden ("Schwarze Brücke"); b) Kelchbach, von der Brücke der Blattenstrasse in Naters bis zur Moos - brücke; c) Mundbach, von der Lötschberglinie abwärts; d) Saltina, vom Kraftwerk im Grindji abwärts; e) Bietschbach, von der Lötschberglinie abwärts; f) Baltschiederbach, von der Lötschberglinie abwärts; g) Jolibach, von der Lötschberglinie abwärts; h) Gamsa, von der Rohrbergbrücke abwärts; i) Vispa, vom Zusammenfluss der Saaser- und Mattervispa abwärts; j) Löübbach, von der Einmündung des Ronbaches abwärts; k) Milibach, von der Einmündung des Gorbatbaches abwärts; l) Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi abwärts; m) Dala, von der Brücke der Kantonsstrasse bei Rumeling abwärts; n) Monderèche, von der Strasse von Aminona abwärts; o) Liène, bis und mit zum Ausgleichbecken des Elektrizitätswerkes von Croix; p) Navizence, von der Einmündung der Gougra abwärts; q) Rèche, von der Itraversbrücke abwärts; r) Manna; s) Borgne, von der Einmündung der Dixence abwärts; t) Lizerne, von der Tine abwärts; u) Sionne, von der Kantonsstrasse Drône - Grimisuat abwärts; v) Morge, von der Teufelsbrücke abwärts; w) Printze, von der Brücke der Hauptstrasse in Beuson abwärts; x) Fare, vom Zusammenfluss der Fare von Chassoure und Rosey ab - wärts; y) Salentze, von der Brücke von Favouay-Marthey abwärts; z) Dranse de Bagnes, von der Brücke Champsec abwärts; aa) Dranse d'Entremont, von der Brücke "La Tsi" abwärts; ab) Dranse de Ferret, von der Brücke Praz-de-Fort abwärts;
ac) Durnant, von der Brücke Borgeaud abwärts; ad) Trient, von der Brücke Leysettes abwärts; ae) Salanfe oder Pissevache, vom Fuss des Wasserfalls abwärts, vom Fuss des Wasserfalls bis zur alten Brücke bei der Zentrale EOS darf aus Sicherheitsgründen nur vom rechten Ufer aus gefischt werden; af) Torrent de Mauvoisin, von der Brücke Les Cases abwärts; ag) Sankt-Barthélémy; ah) Vièze de Champéry, von der Brücke Les Moulins in Champéry ab - wärts; ai) Torrent de la Greffe, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmün - dung beim Bach Talons (Le Vaux); aj) Avançon, von der Kantonsstrasse abwärts bis zur Einmündung in den Stockalperkanal; ak) Torrent de Mayen, von der Kantonsstrasse abwärts bis zum Zusam - menfluss mit dem Avançon; al) Fosseau, von der Kantonsstrasse abwärts.

Art. 3 Bergbäche

1 Das kantonale Patent gibt Anrecht in den Bergbächen zu fischen.
2 Als Bergbäche gelten alle Flussabschnitte und alle Bäche, die im vorge - nannten Artikel 2 nicht aufgeführt sind; ausgenommen sind die Reservate.

Art. 4 Bergseen

1 Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Bergseen zu fischen: a) Totensee; b) Geschinersee, mit Ausnahme des Östlichen Teils des Sees, gemäss Markierung. Im offenen Teil des Sees ist nur die Fliegenfischerei ge - stattet. Die Schließung der Fischerei erfolgt am letzten Sonntag im Ok - tober; c) Rückhaltebecken ZenBinnen; d) Hobschensee; e) Mattmarksee; f) Ginalsee (Grosssee); g) Ferdensee bis zum Kastlersteg; h) Meidsee;
i) Illsee; j) Lämmernsee; k) Bergsee von Moiry; l) Bergsee von Zeuzier; m) Bergsee von Moubra, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss Markierung; n) Bergsee Grand-Dixence; o) Bergsee Grand Désert; p) Bergsee Cleuson; q) Bergsee Sanetsch; r) Bergsee Godet (Derborence); s) die drei Bergseen von Vaux; t) Bergsee Louvie, die Fischerei ist nur vom Ufer aus gestattet; u) Bergsee Toules; v) Bergsee Mauvoisin; w) der grosse obere See von Fully; x) Bergsee Emosson; y) Bergsee von Salanfe; z) Bergsee von Antème; aa) Bergsee von Tanay.

Art. 5 Teiche

1 Das kantonale Patent gibt Anrecht in den folgenden Teichen zu fischen: a) Teich "Baggersee" in Raron; b) Teich "la Corne" in Sierre/Grône, mit Ausnahme des westlichen Teils, gemäss Markierung; c) Teiche "des Iles" in Sitten (Grosser Teich und Teich beim Camping); d) Teich "du Rosel" in Martinach; e) Teich "des Mangettes" in Monthey, mit Ausnahme des Naturschutzge - bietes im westlichen Teil, gemäss Markierung. Die Fischerei ist im of - fenen Teil des Teichs nur vom Ufer aus gestattet.

Art. 6 Kanale

1 In den Kanälen darf nur mit dem Kanalpatent gefischt werden.
1.2 Reservate
Art. 7
1 In den Reservaten gemäss den Artikeln 8 und folgenden ist ausser in den dort erwähnten Ausnahmen jegliches Fischen verboten.

Art. 8 Rhone und Bäche

1 Folgende Gewässer gelten als Reservate: a) Bezirk Goms:
1. alle Seitenarme im Bereich des Gletscherbodens,
2. Löüwenebach, Wilerbach, Oberbach, Muttbach, Glingulwasser,
3. Erlensandbach in Gluringen,
4. Lussenkanal in Obergesteln,
5. Kanal vom Auslauf der Fischzucht in Biel bis zur Rottenmün - dung,
6. Lengtalwasser, auf der gesamten Länge ist nur die Fliegenfi - scherei erlaubt,
7. Geschinerbach, Zufluss in den Geschinersee,
8. Niederbach,
9. der Auslauf des Geschinersees in die Rhone,
10. Aegina, vom Kraftwerk Zum Loch bis zur Wasserfassung von Ta, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt; b) Bezirk Brig:
1. der Riedbach, auf Gebiet der Gemeinden Brig und Ried-Brig,
2. die Saltina, vom Kraftwerk im Grindji bis zum Eingang der Sal - tinaschlucht, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt,
3. der Kelchbach, von der Rottenmündung bis zum Eingang der Schlucht oberhalb Schloss,
4. vom Zusammenfluss des Bruchji mit dem Kelchbach bis Wiichje; c) Bezirk Visp:
1. vom Zusammenfluss der Saaservispa mit dem Leebach ein - gangs von Saas-Almagell bis zur Wasserfassung Zermeiggern, sind nur künstliche Köder erlaubt,
2. Saaservispa, von der Wasserfassung Zermeiggern bis zum Stau - see Mattmark;
d) Bezirk Westlich-Raron:
1. Uisträ Talbach,
2. Inrä Talbach; e) Bezirk Leuk:
1. Turtmänna, von der Wasserfassung Hübschweidi bis zur Brücke Zer Tänt, ist nur die Fliegenfischerei erlaubt; f) Bezirk Siders:
1. Navizence, von der Einmündung des Torrent de Pinsec bis zum Ausgleichbecken von Vissoie,
2. Torrent de Pinsec,
3. Lienne, von der Brücke im Saint-Gérard bis zur Brücke "Les Hombes",
4. Gougra, vom Wanderweg bei Punkt 2075 bis zum Stausee Moi - ry; g) Bezirk Sitten:
1. Torrent de Drône; h) Bezirk Ering:
1. Evolèna, oberhalb der Rue Centrale,
2. Borgne, von der Brücke des "Institut universitaire Kurt Bösch" (IUKB) bis zur Brücke der Route de Bramois; i) Bezirk Conthey:
1. Printse, vom Ende der Ebene von Siviez bis zum Stausee Cleu - son, ohne die Printse von Tortin,
2. Derbonne, der gesamte Teil oberhalb der Wasserentnahme aus der Lizerne,
3. Morge, vom Rohr, welches die Morge überquert, bis zur Brücke "Pont de la Morge",
4. Ojintze; j) Bezirk Entremont:
1. Torrent de Bruson und Torrent de Dransette (Le Pessot) in Lour - tier, auf der ganzen Länge,
2. die Bäche vom Champexsee aufwärts bis zur "Chemin d'Arpette" oberhalb des Kiesfangs,
3. Torrent d'Allèves,
4. Torrent de Pallasuit,
5. Dranse d'Entremont, von der Brücke von Vichères bis zur Brücke "Pont de la Dranse",
6. Pesseu; k) Bezirk Martinach:
1. die 2 Bäche von Mont, die in den Sarvaz-Grukanal einmünden,
2. das Gebiet der Teiche von Bierle, auf dem rechten Ufer der Tri - ent, vom Zusammenfluss mit der Trient bis zur Wasserquelle,
3. Fare de Chassoure von der Brücke bei Punkt 1845 bis zum Lac des Vaux; l) Bezirk Monthey:
1. Nant de Choex, von der Einmündung in die Vièze bis zum Wasserfall im Berghang oberhalb der Kantonsstrasse,
2. Saufla, vom Wanderweg bei Punkt 1140 bis zum Wasserfall von La Luy.

Art. 9 Kanäle

1 Folgende Gewässer gelten als Reservate: a) Bezirk Visp:
1. der Hofkanal,
2. der Grossgrundkanal; b) Bezirk Westlich-Raron:
1. der Nordkanal,
2. der Grossgrundkanal,
3. der Wannenmooskanal,
4. der Galdikanal, von der Brücke der Rottustrasse bis zum Bietschbach; c) Bezirk Leuk:
1. die obere Hälfte des Phülakanals, von der ARA bis zur Quelle,
2. der Mühleackerkanal,
3. der Russen Kanal, zwischen der Brücke der Zudannazstrasse und der Brücke zur Fischzucht; d) Bezirk Siders:
1. der Kanal von Crêtelongue von der Robinsonbrücke bis zur Mün - dung der Rèche,
2. der Kanal von Granges und die Sümpfe von Pouta Fontanaz (siehe Hinweistafel),
3. der Kanal, welcher die Fischzucht der Fischereisektion Siders speist,
4. das alte Bachbett der Raspille, neben der Rhone,
5. der Kanal du Milieu; von der Einmündung des Wassers der ARA Granges aufwärts; e) Bezirk Sitten:
1. der Kanal von Brämis, von seiner Quelle bis zur letzten Brücke die sich oberhalb der Borgne befindet,
2. Kanal Blancherie,
3. Kanal des Polonais,
4. Vissigenkanal, vom Ufer der Borgne abwärts bis zur Strasse von Hérens; f) Bezirk Conthey:
1. Sion-Riddes, vom Viadukt der Lizerne bis zur ersten Brücke ab - wärts (les Carros); g) Bezirk Martinach:
1. alle Kanäle des Bezirkes sind Reservate, ausgenommen:
1.1. Kanal Milieu,
1.2. Kanal Sarvaz-Gru,
1.3. Kanal von Fully (Mindestmass für Salmoniden 28cm),
1.4. Kanal Syndicat,
1.5. Kanal Bienvenu,
2. folgende Abschnitte dieser Kanäle gelten als Reservate:
2.1. im Kanal von Fully:
2.1.1. von der Brücke du Grand-Blettay (von der Schleuse aufwärts) bis zur Autobahnbrücke (les Mûres),
2.1.2. von der Brücke von Châtaignier abwärts bis zur nächsten Brücke,
2.1.3. von der Brücke von Mottier bis zur Brücke von Branson,
2.2. im Kanal Syndicat:
2.2.1. von der "Morand"-Brücke bis zur Fussgängerbrücke von Ecône,
2.2.2. von der Zufahrtstrasse bei der Brücke von Saillon bis zur alten Brücke "des Oies",
2.2.3. von der Sperre beim Bahnhof Saxon bis zum Weg des Pralongs,
2.2.4. von der Sperre des Landgutes "Sarvaz" bis zum alten Bahnüber - gang von Mont-Moulin,
2.3. im Kanal Milieu:
2.3.1. von der Brücke Marais-Neuf bis zur Salentze,
2.3.2. von der Brücke "route des Chasseurs" bis zur Kreuzung Saillon - Fully,
2.3.3. von der Brücke "chemin de Pierre Grosse" bis zur Brücke "che - min de la Cantine",
2.4. im Kanal Sarvaz-Gru:
2.4.1. auf der gesamten Länge ist nur die Fliegenfischerei erlaubt; h) Bezirk Saint-Maurice:
1. Kanal Loéna (oberer Teil des Kanal des Mangettes); i) Bezirk Monthey:
1. Kanal des Mangettes.

Art. 10 Bergseen und Teiche

1 Die Bergseen und Teiche, die im Artikel 4 und 5 nicht aufgeführt sind, gel - ten als Reservate, sofern sie nicht verpachtet sind und dem kantonalen Re - gal unterstehen.
2 Gewässer mit einem besonderen Schutzstatus, welche mit dem Bundesge - setz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verbunden ist, gelten als Fische - reireservate: a) das Gebiet von Derborence; b) der Teiche "les Epines"; c) die Teiche von "Pouta-Fontana".

Art. 11 Werke für die Fischwanderung

1 Es ist verboten in einem dem Fischaufstieg und/oder Fischabstieg dienen - den Werk sowie 20 Meter davor oder dahinter zu fischen.

Art. 12 Genfersee

1 Die Fischerei im Genfersee ist durch ein Abkommen (Frankreich-Schweiz) und durch ein interkantonales Konkordat geregelt.
2 Bei der Einmündung der Rhone, des Stockalperkanals und der Bouverette in den Genfersee ist die Fischerei in einem Umkreis von 300 Metern verbo - ten.
3 Fischereipatente für den Genfersee können in den offiziellen Verkaufsstel - len, sowie bei der Dienststelle bezogen werden.

Art. 13 Kanal von Lavey

1 Inhaberinnen und Inhabern des Walliser Fischereipatentes, die im Bezirk Saint-Maurice wohnsässig sind, ist das Fischen im Ausflusskanal des Lavey - werkes ausschliesslich auf dem linken Ufer erlaubt. Dabei sind die Bestim - mungen des Waadtänder Fischereigesetzes anwendbar. Die auf dieser Stre - cke gefangenen Fische müssen im walliserischen Kontrollbüchlein eingetra - gen werden.
2 Patente

Art. 14 Patentausgabe

1 Die Kanalpatente werden durch die Sektionen des Walliser Kantonalen Sportfischer-Verbands (nachfolgend: WKSFV) ausgestellt.
2 Die Patente für die anderen kantonalen Gewässer werden von der Dienst - stelle oder für Tages- und Zweitagespatente auch vom WKSFV ausgestellt.
3 Die Ausgabemodalitäten sowie die Ausgabestellen werden via Internetseite der Dienststelle und des WKSFV bekannt gemacht.

Art. 15 Preis der Patente, Taxen und Zusatzgebühren

a) Rhone, Flüsse, Bergseen und Teiche
1 Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt: Art der Patente Wohnort Taxe Wiederbe - völkerung Taxe WKSFV TOTAL Jahrespa - tent im Kanton Fr. 99 Fr. 77 Fr. 20 Fr. 196 Jahrespa - tent Ausserhalb des Kantons Fr. 189 Fr. 157 Fr. 346 Halbmo - natspatent im Kanton Fr. 49 Fr. 47 Fr. 96
Art der Patente Wohnort Taxe Wiederbe - völkerung Taxe WKSFV TOTAL Halbmo - natspatent Ausserhalb des Kantons Fr. 106 Fr. 90 Fr. 196 Zweitages- Patent Fr. 26 Fr. 19 Fr. 45 Tagespa - tent Fr. 15 Fr. 10 Fr. 25
2 Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maxi - mal 5 Franken für die Ausstellungskosten verlangt.
3 Fischerinnen und Fischer die das 13. Altersjahr vollendet haben, wird auf die Grundtaxe eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt. Der Er - wachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.

Art. 16 b) Kanäle

1 Die Preise der verschiedenen Patente sind wie folgt festgelegt: Art der Patente Wohnort Taxe Wieder - bevölke - rung Beilagen Taxe WKSFV TOTAL Jahre - spatent im Kanton Fr. 67 Fr. 77 Fr. 2 Fr. 20 Fr. 166 Jahre - spatent Ausser - halb des Kantons Fr. 157 Fr. 137 Fr. 2 Fr. 296 Zweita - ges- Patent Fr. 26 Fr. 19 Fr. 45 Tagespa - tent Fr. 15 Fr. 10 Fr. 25
2 Für die Tages- sowie Zweitagespatente wird eine Zusatzgebühr von maxi - mal 5 Franken für die Ausstellungskosten verlangt.
3 Fischerinnen und Fischer die das 13. Altersjahr vollendet haben, wird auf die Grundtaxe eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt. Der Er - wachsenentarif ist vom erfüllten 16. Altersjahr an anwendbar.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind, und deren Wohnort im Kanton Wallis ist, wird das Fischereipatent zum gleichen Preis wie für Einheimische abgegeben.

Art. 17 c) Wiederbevölkerungstaxe

1 Die Wiederbevölkerungstaxe ist nur einmal pro Jahr, entweder bei der Aus - stellung des kantonalen Jahrespatentes oder bei der Ausstellung des Jahre - spatentes für die Kanäle, zu entrichten.

Art. 18 d) Zusatzgebühr für Nichtmitglieder

1 Für Fischerinnen und Fischer, unabhängig des Wohnsitzes, die nicht einer Fischersektion angehören welche dem WKSFV angeschlossenen ist, wird für das Jahrespatent eine zusätzliche Gebühr von 80 Franken und für die Halbmonatspatente eine solche von 40 Franken berechnet. Diese Gebühren dienen als Ausgleich für die von den Sektionen ausgeführten Wiederbevöl - kerungsarbeiten und ihrer Zusammenarbeit mit dem Kanton in Fischereibe - langen. Diese Gebühren werden dem WKSFV überwiesen.

Art. 19 e) Spezialgebühr

1 Die Spezialgebühr für die Gesundheitsförderung nach dem entsprechen - den Staatsratsbeschluss wird nur bei der erstmaligen Ausstellung des Jahre - spatentes (Kanton oder Kanal) erhoben.

Art. 20 f) Verschiedene Gebühren

1 Die verschiedenen Gebühren sind wie folgt festgelegt: TOTAL Ersatzpatent Kanal Fr. 10 Duplikat des Kontrollbüchleins Fr. 50

Art. 21 Zusätzliche Fischereigebühr

1 Fischerinnen und Fischer, die nicht im Besitze des für das laufende Jahr gültigen kantonalen Fischerei- oder Kanalpatentes sind, haben eine zusätzli - che Fischereigebühr von 2 Franken pro Tag oder 10 Franken pro Woche oder 50 Franken pro Jahr zu entrichten.
2 Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt mittels Marken, die jährlich durch die Dienststelle auf Gesuch hin abgegeben werden. Die Pächterinnen oder Pächter sind verantwortlich für jegliches Fischen in ihren Gewässern. Das Fischen ohne die erforderliche Marke auf dem als Patent geltenden Doku - ment zieht strafrechtliche und administrative Folgen nach sich; in schwerwie - genden Fällen oder im Wiederholungsfall kann es die Aufhebung des Pacht - vertrages zur Folge haben.
3 Schutzmassnahmen

Art. 22 Mindestmasse der Fische

1 Folgende Mindestmasse gelten, sofern im Beschluss keine anderen gewässerspezifischen Mindestmasse festgesetzt sind: a) Namaycush 30cm b) Felchen 30cm c) Seesaibling 26cm d) Bachforelle (Fario) 24cm e) Regenbogen, Bachsaibling 24cm f) Hecht 60cm g) Schleie 25cm h) Karpfen 60cm i) Barsch (Egli) 15cm
2 Für Abschnitte, die für künstliche Köder reserviert sind, wird das Mindest - mass der Bachforelle auf 30 Zentimeter und für Abschnitte, die für das Flie - genfischen reserviert sind, auf 40 Zentimeter festgelegt.

Art. 23 Fangzahlbeschränkung

1 Unabhängig von der Art des oder der gelösten Patente und sofern im Be - schluss keine anderen gewässerspezifischen Beschränkungen enthalten sind, dürfen pro Tag maximal folgende Anzahl Fische entnommen werden: a) Hechte und Schleien 4 pro Tag b) Salmoniden 5 pro Tag, maximal 300 pro Jahr c) Barsche (Egli) 50 pro Tag d) Elritze 50 pro Tag e) Karpfen 2 pro Tag
2 Für Jahrespatente wird die Fangzahlbeschränkung für Salmoniden auf 8 pro Tag festgelegt, maximal 300 pro Jahr.
3 Für Abschnitte, die für das Fliegenfischen reserviert sind, wird die Fang - zahlbeschränkung für Salmoniden auf 2 pro Tag festgelegt.

Art. 24 Krebse

1 Die Krebse sind auf dem ganzen Gebiet des Kantons Wallis geschützt.
4 Schlussbestimmung

Art. 25 Ausführung

1 Das für die Fischerei zuständige Departement ist mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses betraut.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.02.2024 21.02.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2024-022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.02.2024 21.02.2024 Erstfassung RO/AGS 2024-022
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