Verordnung des EDI über Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine
vom 29. Juni 2022 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 817.02
Art. 1 und 2 ²
² In Kraft bis zum 31. Dez. 2023 (Art. 4 Abs. 2).
Art. 3 Abverkauf der Bestände
Lebensmittel, die bis am 31. Dezember 2023 nach dieser Verordnung gekennzeichnet wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft.
² Die Artikel 1 und 2 gelten bis zum 31. Dezember 2023.
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