Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bäder... (817.022.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)

(TBDV) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Februar 2024)
¹ SR 817.02

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand.
² Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf:
a. Trinkwasser;
b. Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;
c. Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers.

2. Abschnitt: Trinkwasser

Art. 2 Begriffe
In diesem Abschnitt bedeuten:
a. Trinkwasser: Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014² vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird;
b. Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist;
c. Wasserversorger : Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und ‑abnehmer mit Trinkwasser versorgt;
d.³
Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser sowie Hausinstallationen;
e. Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trinkwassernutzung erschlossen wird;
f. Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, bestehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser;
g.⁴
Hausinstallation : Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus den hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und Anlagen zum Aufbereiten und zum Speichern von Trinkwasser sowie den Hauszuleitungen.
² SR 817.0
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
Art. 3 Anforderungen an Trinkwasser
¹ Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.
² Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 erfüllen.
³ Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991⁵ im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.⁶
⁵ SR 814.20
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
Art. 4 ⁷ Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen
¹ Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
² Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
³ Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Wasserversorgungsanlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.
⁴ Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Wasserversorgungsanlagen gilt:
a. Es dürfen ausschliesslich Verfahren und Stoffe nach Anhang 4 verwendet werden.
b. Bei den Verfahren sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheit für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet sein.
c. Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen gemäss der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005⁸ für die Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasserversorgungsanlagen zugelassen sein.
⁴bis Für die Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen gilt Absatz 4 Buchstaben b und c.
⁵ Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
⁸ SR 813.12
Art. 5 ⁹ Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer
Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
Art. 6 Einschränkung bei der Kennzeichnung von abgefülltem Trinkwasser
Wer Trinkwasser an Konsumentinnen oder Konsumenten abgibt, darf auf dem Behältnis weder Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen noch Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen anbringen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder mit Quellwasser geben könnten.

3. Abschnitt: Dusch- und Badewasser

Art. 7 Begriffe
In diesem Abschnitt bedeuten:
a. Wasser: Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, Wasser in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers sowie Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;
b. Bad: Badanlage, einschliesslich Thermalbad, Mineralbad, Dampfbad und Badanlage mit biologischer Wasseraufbereitung;
c. Thermalbad: Bad mit Wasser aus einem Grundwasservorkommen, dessen Temperatur bei Austritt über 20 °C liegt und das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;
d. Mineralbad: Bad mit Einrichtungen, die Wasser aus einem natürlicherweise stark mineralisierten Grundwasservorkommen nutzen, das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;
e. Dampfbad: Warmluftraum mit hoher Luftfeuchtigkeit, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40°C und 50°C liegt;
f. Badanlage: Bad mit künstlichem Becken, dessen Wasser gefiltert, desinfiziert, erneuert und rezykliert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;
g.¹⁰
Badeanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Badeanlagen mit künstlichem Becken, dessen Wasser mit mechanischen und biologischen Verfahren aufbereitet und rezykliert wird, jedoch ohne Zugabe von Konservierungs- oder Desinfektionsmitteln und ohne kontinuierlichen Wasseraustausch, sowie die Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;
h. Öffentlich zugängliche Anlage oder öffentlich zugängliches Bad : Anlage oder Bad, die oder das für die Allgemeinheit oder einer berechtigten Personenkreis geöffnet und nicht zur Nutzung in einem familiären Rahmen bestimmt ist;
i. Wassera ufbereitungsanlage: Anlage zur Aufbereitung von Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern, einschliesslich der dazu benötigten Räume, Apparaturen, Verfahren und Substanzen, chemischen Zubereitungen und Biozidprodukte zur Sicherstellung einer zweckmässigen und anforderungsgerechten Wasserqualität. Bei Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers gelten auch die verwendeten Organismen als Teil der Aufbereitung.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
Art. 8 Meldepflicht für Bauprojekte
Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden
Art. 9 Mikrobiologische und organoleptische Anforderungen ¹¹
¹ Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser hat den mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 zu genügen.
² Wasser in öffentlich zugänglichen Duschanlagen hat den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten organoleptischen Anforderungen an Trinkwasser zu genügen.¹²
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
Art. 10 Zulässige Desinfektionsmittel
¹ Zur Desinfektion von Badewasser dürfen ausschliesslich Wirkstoffe und Verfahren nach Anhang 5 a verwendet werden. Es dürfen ausschliesslich nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005¹³ zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.¹⁴
² Für Wasser in Duschanlagen gelten die Anforderungen an Desinfektionsmittel für Trinkwasser nach Artikel 4 Absatz 4.
¹³ SR 813.12
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
Art. 11 Konzentrationen von Desinfektionsmitteln
Die Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine Aufbereitung von Wasser geltenden Parameter sind in Anhang 6 festgelegt.
Art. 12 Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte
Die Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte sind in Anhang 7 festgelegt.
Art. 13 Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen
Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.
Art. 14 Anforderungen an das Personal in öffentlich zugänglichen Bädern
¹ In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005¹⁵ über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt; ausgenommen sind Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung.
² und ³ …¹⁶
¹⁵ SR 814.812.31
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2287 ).

4. Abschnitt: Nachführen der Anhänge

Art. 15
¹ Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
² Es kann Übergangsfristen festlegen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmungen
¹ Trinkwasser, das Arsen zwischen 10 bis 50 µg/l oder Uran über 30 µg/l enthält, darf noch bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
² Können die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser in Bädern und Duschanlagen nur durch eine bauliche Sanierung eingehalten werden, so muss diese bis zum 30. April 2027 erfolgen. In diesem Fall gelten diese Anforderungen während dieser Zeit nicht, es sind jedoch alle übrigen nach dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen zu treffen, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁷

¹⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
(Art. 3 Abs. 2)

Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser

Ziffer

Produkt

Parameter

Höchstwerte
KBE*

Analytische
Referenzmethode**

Bemerkungen

1

Trinkwasser

1.1

an der Fassung, nicht aufbereitet

Aerobe, mesophile Keime

Escherichia coli

Enterokokken

100/ml

nn¹⁸/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 6222

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

1.2

nach der Aufbereitung

Escherichia coli

Enterokokken

nn/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

1.3

im Verteilnetz, aufbereitet oder nicht aufbereitet

Aerobe, mesophile Keime

Escherichia coli

Enterokokken

300/ml

nn/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 6222

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

1.4

in der Hausinstallation

Escherichia coli

Enterokokken

nn/100 ml

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

EN ISO 7899-2

2

Trinkwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder Trinkwasser ab Wasserspendern (Gallonensysteme oder an der Hausinstallation)

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

3

Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

* KBE: kolonienbildende Einheiten
** Analytische Referenzmethoden: Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.
¹⁸ nn: nicht nachweisbar

Anhang 2 ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 12. März 2018 ( AS 2018 1325 1755 ), Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2287 ) und Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
(Art. 3 Abs. 2)

Chemische Anforderungen an Trinkwasser

Parameter

Höchstwerte

Einheiten

Bemerkungen

Acrylamid

    0,1

µg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.

Aluminium

    0,2

mg/l

Ammonium

    0,5

mg/l

Für Trinkwasser vom reduzierten Typus; berechnet als NH4+.

Ammonium

    0,1

mg/l

Für Trinkwasser vom oxidierten Typus; berechnet als NH4+.

Antimon

    5

µg/l

Arsen

  10

µg/l

Benzen (Benzol)

    1

µg/l

Siehe ebenfalls BTEX.

Benzo[a]pyren

    0,01

µg/l

Bisphenol A

     2,5

µg/l

Blei

  10

µg/l

Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen.

Bor

    1

mg/l

Bromat

  10

µg/l

Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

BTEX

    3

µg/l

Summe von Benzen, Methylbenzen, Ethylbenzen und Dimethylbenzen.

Cadmium

    3

µg/l

Chlorat

    0,2

mg/l

Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

Chlor (freies)

    0,1

mg/l

Chlordioxid

    0,05

mg/l

Chlorit

    0,2

mg/l

Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.

Chlormethyloxiran

(Epichlorhydrin)

    0,1

µg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.

Chlorethen

(Vinylchlorid)

    0,5

µg/l

Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt.

Chrom

  50

µg/l

Chrom(VI)

  20

µg/l

Cyanid

  50

µg/l

Gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid.

Dichlorethan, 1,2-

    3

µg/l

Siehe auch «Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige».

Dichlormethan

  20

µg/l

Dioxan, 1,4-

    6

µg/l

Eisen

    0,2

mg/l

Total

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

    0,2

mg/l

ETBE + MTBE

    5

µg/l

Summe von 2-Methoxy-2-methylpropan und 2-Ethoxy-2-methylpropan. Gilt im Verteilnetz (ausgenommen Hausinstallationen).

Fluorid

    1,5

mg/l

Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1–3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen

  10

µg/l

Aus Umweltkontamination stammend, ohne Dichlormethan und Trihalomethane.

Kohlenwasserstoffe, polycyclische, aromatische

    0,1

µg/l

Summe von Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[ghi]perylen, Indeno[1,2,3-cd]pyren.

Kohlenwasserstoff-Index C10–C40

  20

µg/l

Bestimmung mit einer Methode analog zur Methode ISO 9377-2, jedoch mit tieferer Bestimmungsgrenze.

Kupfer

    1

mg/l

Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen.

Quecksilber

    1

µg/l

Mangan

  50

µg/l

Natrium

200

mg/l

Nickel

  20

µg/l

Bei Untersuchungen ab Hausinstallationen werden Proben von einem Liter ohne Vorlauf entnommen.

Nitrilotriessigsäure (NTA)

    0,2

mg/l

Nitrat

  40

mg/l

Nitrit

    0,1

mg/l

Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, mit strukturellen Hinweisen auf ein genotoxisches Potenzial

    0,1

µg/l

Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die der Kategorie «Substanzen mit genotoxischem Potenzial» zugeordnet werden. Ausgenommen sind aflatoxinähnliche Verbindungen, Azoxy-Verbindungen und N-Nitroso-Verbindungen.

Weiter sind ausgenommen: nicht-essenzielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.

Organische chemische Verbindung mit unbekannter Toxizität, aber bekannter chemischer Struktur, ohne strukturelle Hinweise auf ein genotoxisches Potenzial

  10

µg/l

Gilt für alle organischen Verbindungen, für die keine ausreichende Datenbasis zur Toxizität vorliegt und die einer der folgenden vier Kategorie zugeordnet werden: «Substanzen ohne genotoxisches Potenzial» mit hoher, mittlerer, geringer Toxizität (Cramer Strukturklassen I, II und III) und Organophosphate.

Ausgenommen: nicht-essenzielle Metalle und metallhaltige Verbindungen, Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen, Steroide und Proteine.

Ozon

  50

µg/l

Perchlorat

    4

µg/l

Perfluoroctansulfonat (PFOS)

    0,3

µg/l

Perfluorhexansulfonat (PFHxS)

    0,3

µg/l

Perfluoroctansäure (PFOA)

    0,5

µg/l

Pestizide

    0,1

µg/l

Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016²⁰ über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten.

Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 µg/l.

Pestizide (Total)

    0,5

µg/l

Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VPRH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten.

Der Begriff «Pestizide (Total)» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide.

Phosphat

    1

mg/l

Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor.

Selen

  10

µg/l

Silber

    0,1

mg/l

Stoffe gemäss den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016²¹

SML/20

mg/l

Die Konzentrationen von Stoffen für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff und Silikon sowie von Stoffen aus Lacken und Beschichtungen dürfen die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung geteilt durch 20 (SMLWasser=SML/20) nicht übersteigen, jedoch keinesfalls den Wert von 0,5 mg/l ausgedrückt als gesamter organischer Kohlenstoff (s. Anhang 3, gesamter organischer Kohlenstoff). Dieser Wert (0,5 mg/l) kommt auch bei Stoffen zur Anwendung, für die in den Anhängen 2, 9 und 13 der Bedarfsgegenständeverordnung keine spezifischen Migrationsgrenzwerte vorgesehen sind.

Tetra- und Trichlorethylen

  10

µg/l

Total Konzentrationen der spezifizierten Parameter.

Tetrachlormethan

    2

µg/l

Trihalomethane (Total) THM

  50

µg/l

Total von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 µg/l beträgt.

Uran

  30

µg/l

Zink

    5

mg/l

²⁰ SR 817.021.23
²¹ SR 817.023.21

Anhang 3 ²²

²² Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLV vom 12. März 2018 ( AS 2018 1325 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2287 ) und Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 424 ).
(Art. 3 Abs. 2)

Weitere Anforderungen an Trinkwasser

Parameter

Richtwerte

Einheiten

Anmerkungen

1  Spezifische Anforderungen

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC, Total Organic Carbon)

≤ 2

mg/l

Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration des ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/l entsprechen.

Trübung

≤ 1

NTU

Im Verteilnetz

2  Radioaktivität

Die Überwachung von Radon, Tritium oder der Gesamtdosis (RD) ist nicht notwendig, wenn mittels eines anderen repräsentativen Überwachungsprogramms oder anderer verlässlicher Untersuchungen gezeigt werden kann, dass die Werte von Radon, Tritium oder die RD nicht überschritten werden.

Radon

≤ 100

Bq/l

Tritium

≤ 100

Bq/l

Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich.

Richtwert Gesamtdosis (RD) nach Art. 1a der Kontaminantenverordnung vom 16. Dez. 2016²³

≤ 0,1

mSv/Jahr

Effektive Folgedosis (für die Aufnahme während eines Jahres) durch alle im Trinkwasser nachgewiesenen künstlichen und natürlichen Radionuklide unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und kurzlebigen Zerfallsprodukten von Radon.

²³ SR 817.022.15

Anhang 4 ²⁴

²⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 1 der V des BLV vom 12. März 2018 ( AS 2018 1325 ), Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020 ( AS 2020 2287 ) und Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
(Art. 4 Abs. 4)

Liste der anerkannten Verfahren und Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

1 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich physikalisch-chemischer Eigenschaften

Verfahren

Umschreibung und Zweck

Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

Filtration

Teilweise Abtrennung von ungelösten Partikeln aller Art durch mechanische und elektro-physikalische Siebwirkung; bei der  Membranfiltration können auch gelöste Stoffe entfernt
werden

Filtration über körnige Materialien: Schnellfiltration (Einschicht‑, Zweischicht- oder Mehrschichtfilter), Langsamsandfiltration; Bodenpassage; in Kombination mit Flockung: Flockungsfiltration; Anschwemmfiltration; Membranfiltration: Mikrofiltration, Ultrafiltration, Nanofiltration, Umkehrosmose; Aktivkohlefiltration;

Entsäuerung durch Filtration über alkalische Filtermedien

Abbau von Stoffen durch Mikroorganismen

Verwendung des Filters als Träger von biologischen Gemeinschaften

Flockung und Fällung

Entladung von Partikeln, so dass sie zu filtrierbaren oder sedimentierbaren Flocken koagulieren, bzw. Massnahmen, die echt und kolloidal gelöste Bestandteile in eine unlösliche sedimentierbare oder filtrierbare Form überführen.

Sedimentationsflockung; Flockungsfiltration; Entcarbonisierung; Enteisenung, Entmanganung; Arsenentfernung

Sedimentation

Entfernung von Partikeln unter Einwirkung der Gravitationskraft

Sedimentation; Sedimentationsflockung

Gasaustausch/Belüftung

Entfernung unerwünschter Gase und/oder Eintrag von Sauerstoff

Entsäuerung; Enteisenung; Entmanganung; Strippen zur Entfernung flüchtiger organischer Verbindungen; Austreiben von Geruchs- und Geschmacksstoffen; Nitrifikation

Oxidation

Veränderung anorganischer und/oder organischer Stoffe, so dass diese leichter entfernbar oder besser biologisch abbaubar sind

Enteisenung, Entmanganung; Arsenentfernung; Ozonung; AOP-Prozesse; Entfärbung; Zerstörung von Geruchs- und Geschmacksstoffen

Adsorption

Entfernung gelöster Stoffe aus
dem Wasser durch Sorption an Feststoffe

Entfernung (unpolarer) organischer Substanzen durch Granulierte Aktivkohle (GAK) oder Pulveraktivkohle (PAK); Arsenentfernung; Entfluoridierung

Biologische Verfahren

Abbau von Stoffen durch Mikroorganismen (meist auf Träger-material)

Biolog. Aktivkohlefiltration; Langsamsandfiltration; Nitrifikation und Denitrifikation

Mischen

Verdünnen zur Reduktion der Stoffkonzentrationen durch Mischen von zwei oder mehreren Wässern

Zudosierung von Stoffen

Zugabe von Säure oder Lauge zur Änderung des pH-Werts

pH-Wert-Korrektur

Ionenaustausch

Entfernung resp. Austausch von Anionen oder Kationen

Teilenthärtung, Entcarbonisierung; Nitratentfernung; Uran-entfernung; Entfluordierung; Arsenentfernung

2 Liste der Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich Mikroorganismen

Verfahren

Umschreibung und Zweck

Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

Zudosierung von
Chlordioxid

Primärdesinfektion und/oder Sekundärdesinfektion (Enddesinfektion); Netzschutz; desinfizierendes Agens: ClO2

Chemische oder elektrochemische Erzeugung von Chlordioxid aus einer Chloritlösung vor Ort; Herstellungsverfahren: Chlorit-/Chlor-Verfahren, Chlorit-/Salzsäure-Verfahren, Chlorit-/Peroxodisulfat-Verfahren;

Chlorung

Primärdesinfektion und/oder Sekundärdesinfektion (Enddesinfektion); Netzschutz; desinfizierendes Agens: HOCl

Elektrochemische Erzeugung von Chlor aus einer Natriumchloridlösung vor Ort;

Elektrolyse mit oder ohne Diaphragma. Die Kombination mit Chlordioxid ist zulässig;

Vakuum-Chlorgasdosieranlage;

Chlorung mit Javelwasser (Dosierung von Natriumhypo-chlorit-Lösung). Die Kombination mit Chlordioxid ist zulässig;

Dosierung von Calciumhypo-chlorit-Lösung

Ozonung

Primärdesinfektion

Erzeugung von Ozon im elektrischen Feld aus Luft oder Sauerstoff vor Ort

UV-Bestrahlung

Primärdesinfektion

Reaktor mit einem oder mehreren Niederdruck- oder Mitteldruckstrahlern

Silberung

Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich;

Gesilberte Ionenaustauscher-harze in Enthärtungsanlagen in Gebäuden;

Hemmung der Verkeimung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich;

Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen;

Hemmung der Verkeimung in Tanks oder Behältnissen, ohne Verteilnetz, Notwasservorsorge

Silber-Tabletten für Notwasservorsorge

Ultrafiltration

Abtrennung von
Mikroorganismen

Filtration durch eine Membran, die durch ihre Porengrösse die Abtrennung von Mikroorganismen sicherstellt.

3 Liste der Verfahren zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

Verfahren

Umschreibung und Zweck

Anwendung/Beispiele und Bemerkungen

Zudosierung von Stoffen

Zugabe von Säure oder Lauge zur Änderung des pH-Werts; Zugabe von Stoffen zur Schutzfilmbildung

Entcarbonisierung; pH-Wert-Korrektur; Korrosionsschutz (chemisch)

Elektrophysikalische oder magnetische Verfahren

Hemmung von Kalkablagerungen, Verhinderung von Scaling

Verhinderung der Kalkschalenbildung

Elektrochemische Verfahren  

Hemmung der Oxidation eisenhaltiger Werkstoffe; Verlangsamung der Korrosion

Korrosionsschutz; mit oder ohne Fremdstrom

Eine unedle Elektrode verhindert eine anodische Reaktion an den eisenhaltigen Werkstoffen; Korrosionsschutz

Die eisenhaltigen Werkstoffe werden als Kathode geschaltet, um eine Oxidation zu vermeiden.

Verwendung einer Opferkathode. Die entstehende Natronlauge löst die Kathode langsam auf.

4 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich physikalisch-chemischer Eigenschaften

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Aktivkohle, Pulver, Granulat oder gebrochen

Adsorption, Chlor-Entfernung, Ozon‑Entfernung, Filtration

7440-44-0

Aluminiumchlorid

Flockung, Ausfällung

7446-70-0

Aluminiumeisenchlorid

Flockung, Ausfällung

Aluminiumeisensulfat

Flockung, Fällung

Aluminiumhydroxidchlorid

Flockung, Ausfällung

1327-41-9

Aluminiumhydroxidchloridsulfatsilikat

Flockung, Fällung

Aluminiumoxid

Fluorid-Entfernung

1344-28-1

Aluminiumoxid, aktiviert, granuliert

Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung von Partikeln

Fluorid oder Arsen

1344-28-1

Aluminiumsilikat, aktivierte,
granuliert

Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung von Fluorid

1335-30-4

Aluminiumsilikat, expandiert (Blähton)

Filtration, Entfernung von Partikeln

1335-30-4

Aluminiumsilikate, natürlich, nicht expandiert

Entfernung von Partikeln

Aluminiumsulfat

Flockung, Fällung

10043-01-3

Anthrazit

Filtration, Entfernung von Partikeln

68525-80-4

Anthrazit

Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon

Bauxit

Filtration, Entfernung von Partikeln

Bentonit

Entfernung von Partikeln

1302-78-9

BIMS

Entfernung von Partikeln

Bims

Filtration, Entfernung von Partikeln

1332-09-8

Calciumcarbonat

Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfernung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung

471-34-1

Calciumchlorid

Härtekorrektur

10043-52-4

Calciumhydroxid

Härtekorrektur, pH-Korrektur

1305-62-0

Calciumoxid

Härtekorrektur

1305-78-8

Calciumsulfat

Härtekorrektur

7778-18-9

Celluloseacetat (CTA)

Filtration

Dolomit

Härtekorrektur, pH-Korrektur, Entfernung von Partikeln, Enteisenung und Entmanganung

83897-84-1

Eisenhydroxid

Adsorption, Arsen-Entfernung

20344-49-4

Eisen-III-chlorid

Flockung

7705-08-0

Eisen-III-chloridsulfat

Flockung

12410-14-9

Eisen-III-sulfat

Flockung

10028-22-5

Eisen-II-sulfat

Flockung

7720-78-7

Eisenumlagertes aktiviertes
Aluminiumoxid

Adsorption, Filtration, Entfernung von Arsen

Essigsäure

Nitratentfernung

64-19-7

Ethanol

Nitratentfernung

64-17-5

Glasperlen und -granulat

Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Enteisenung und Entmanganung, Schnellentcarbonisierung

65997-17-3

Granat

Filtration, Entfernung von Partikeln, Schnellentcarbonisierung

Helium

Leckagesuche im Rohrleitungssystem

7440-59-7

Kaliumpermanganat

Oxidation, Entmanganung

7722-64-7

Kaliumperoxomonosulfat
(Kaliummonopersulfat)

Oxidation, Herstellung von Chlordioxid

70693-62-8

Kalk manganbeschichtet

Entmanganung

Keramik (Oxidkeramik)

Filtration

Kieselgur

Filtration

61790-53-2

Kohlendioxid

Härtekorrektur, pH-Korrektur

124-38-9

Kohleprodukte, thermisch
behandelt

Filtration

Magnesiumcarbonat

Härtekorrektur, pH-Korrektur

546-93-0

Magnesiumcarbonathydroxid

Härtekorrektur, pH-Korrektur

39409-82-0

Magnesiumchlorid

Härtekorrektur

7786-30-3

Magnesiumhydroxid

Härtekorrektur, pH-Korrektur

1309-42-8

Magnesiumoxid

Härtekorrektur, pH-Korrektur

1309-48-4

Mangandioxid

Entmanganung

1313-13-9

Mangandioxid, beschichteter
Kalkstein

Enteisenung und Entmanganung und Entfernung von Schwefelwasserstoff

Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand)

Enteisenung und Entmanganung und Entfernung von Schwefelwasserstoff

Manganzeolith (Glauconit)

Entmanganung

90387-66-9

Modifiziertes tertiär-Amin-acryl‑Copolymer

Entfernung von Uran

Natriumaluminat

Flockung

11138-49-1

Natriumcarbonat

Härtekorrektur, pH-Korrektur

497-19-8

Natriumchlorid

Herstellung von Chlordioxid, Regeneration von Ionenaustauschern

7647-14-5

Natriumchlorit

Herstellung von Chlordioxid

7758-19-2

Natriumdisulfit

Reduktion

7681-57-4

Natriumhydrogencarbonat

pH-Korrektur

144-55-8

Natriumhydrogensulfat

pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

7681-38-1

Natriumhydrogensulfit

Reduktion

7631-90-5

Natriumhydroxid

pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

1310-73-2

Natriumpermanganat

Oxidation

10101-50-5

Natriumperoxodisulfat

Oxidation, Herstellung von Chlordioxid

7775-27-1

Natriumsilikat

Hemmung von Korrosion

1344-09-8

Natriumsulfit

Reduktion

7757-83-7

Natriumthiosulfat

Reduktion

7772-98-7

Ozon

Oxidation

10028-15-6

Perlit

Filtration

130885-09-5

Phosphonsäure

Verhinderung der Verblockung von Membranen

6419-19-8, …

Polyacrylamid

Flockung

9003-05-8

Polyaluminiumchlorid-hydroxid

Flockung, Fällung

1327-41-9, …

Polyaluminiumhydroxidchloridsilikat

Flockung

94894-80-1

Polyaluminiumhydroxidchloridsulfat

Flockung, Fällung

39290-78-3

Polyaluminiumhydroxidsilikatsulfat 

Flockung, Fällung

131148-05-5

Polyamid (PA)

Filtration

Polycarbonsäuren

Verhinderung der Verblockung von Membranen

9003-01-4

Polyethersulfon (PES)

Filtration

Polypiperazine

Filtration

Polysulfonamid

Filtration

Polyvinylidenfluorid (PVDF)

Filtration

Quarzsand (Siliziumoxid)

Filtration, Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Enteisenung und Entmanganung, Schnellentcarbonisierung

14808-60-7

Salzsäure

pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

7647-01-0

Sauerstoff

Oxidation, Sauerstoffanreicherung

7782-44-7

Sauerstoff (oder Luft)

Oxidation

7782-44-7

Schwefeldioxid

Reduktion

7446-09-5

Schwefelsäure

pH-Korrektur, Regeneration von Ionenaustauschern

7664-93-9

Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Iminodiessigsäuregruppen

Entfernung von Nickel

135620-93-8

Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Trialkyl-ammonium-Gruppen

Entfernung von Uran; Nitratentfernung

Thermisch behandelte Kohleprodukte

Entfernung von Partikeln

Thiosulfat (Natrium)

Reduktion

Wasserstoff

Nitratentfernung

1333-74-0

Wasserstoffperoxid

Oxidation

7722-84-1

5 Liste der Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser bezüglich Mikroorganismen

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Calciumhypochlorit

Desinfektion

7778-54-3

Chlor

Desinfektion; Herstellung von Chlordioxid

7782-50-5

Chlordioxid

Desinfektion

10049-04-4

Natriumdichloroisocyanurat

Nur für Notwasservorsorge

2893-78-9

Natriumdichloroisocyanuratdihydrat

Nur für Notwasservorsorge

51580-86-0

Natriumhypochlorit

Desinfektion

7681-52-9

Ozon

Desinfektion, Oxidation

10028-15-6

Silber und Silber-Opferanoden (kolloidal)

Hemmung der Verkeimung in einzelnen Geräten der Hausinstallation im Kaltwasserbereich oder in Tanks oder Behältnissen, ohne Verteilnetz, Notwasservorsorge;

Hemmung der Verkeimung in Hausinstallationen im Warmwasserbereich zur Verminderung von Legionellenbefall in Gebäuden mit Risikopersonen

7440-22-4

6 Liste der Stoffe zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen

Stoff

Verwendungszweck

CAS-Nr.

Aluminium

Anodischer und kathodischer Korrosionsschutz

7429-90-5

Aluminiumhydroxid

Korrosionsschutz

21645-51-2

Calciumdihydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7758-23-8

Dikaliummonohydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7758-11-4

Dikaliummonohydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7758-16-9

Dinatriumdihydrogendiphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

Dinatriummonohydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7558-79-4

Kaliumdihydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7778-77-0

Kaliumdiphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7320-34-5

Kaliumhydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7758-11-4

Kaliumphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7778-53-2

Kaliumtripolyphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

13845-36-8

Magnesium

Kathodischer Korrosionsschutz

7439-95-4

Monocalciumphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7758-23-8

Monokaliumdihydrogenphosphat (Kaliumorthophosphat)

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7778-77-0

Mononatriumdihydrogenphosphat (Natriumorthophosphat)

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7558-80-7

Natriumcalciumpolyphosphat

Kalkschutz (nur Warmwasser)

65997-17-3

Natriumdihydrogendiphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7758-16-9

Natriumdihydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7558-80-7

Natriumdiphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7722-88-5

Natriumhexametaphosphat

Kalkschutz (nur Warmwasser)

68915-31-1

Natriumhydrogenphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7558-79-4

Natriumhydroxid

pH-Korrektur; Regeneration von Ionenaustauschern

1310-73-2

Natriummetaphosphat

Kalkschutz (nur Warmwasser)

10361-03-2

Natriummetasilikat

Korrosionsschutz

6834-92-0

Natriumphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7601-54-9

Natriumpolyphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

68915-31-1

Natriumtripolyphosphat

Kalkschutz (nur Warmwasser)

13573-18-7

Natriumtrisilikat

Korrosionsschutz

1344-09-8

Phosphorsäure

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7664-38-2

Styren-Divinylbenzen-Copolymer mit Sulfonsäuregruppen

Enthärtung

69011-20-7

Tetrakaliumdiphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7320-34-5

Tetranatriumdiphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7722-88-5

Trikaliumphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7778-53-2

Trinatriumphosphat

Korrosionsschutz (nur Warmwasser)

7601-54-9

Anhang 5 ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
(Art. 9)

Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Höchstwerte
KBE*

Analytische Referenzmethode**

1

Wasser in Bädern

Aerobe, mesophile Keime

1000/ml

EN ISO 6222

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn²⁶/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

2

Wasser in Badanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung

Enterokokken

50/100 ml

EN ISO 7899-2

Escherichia coli

100/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

10/100 ml

EN ISO 16266

3

Wasser in Sprudelbädern oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosolbildung förderlichen Wasserkreislauf

Aerobe, mesophile Keime

1000/ml

EN ISO 6222

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

Legionella spp.

100/l

EN ISO 11731

4

Dampfbad: Wasserherstellung mit Aerosolbildung

Aerobe, mesophile Keime

1000/ml

EN ISO 6222

Bebrütungstemperatur: 30 °C

Bebrütungszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN ISO 16266

Legionella spp.

100/l

EN ISO 11731

5

Wasser in Duschanlagen

Escherichia coli

nn/100 ml

EN ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN ISO 7899-2

Legionella spp.

1000/l

EN ISO 11731

* KBE: kolonienbildende Einheiten
** Analytische Referenzmethoden: Andere Untersuchungsmethoden sind zulässig, wenn sie anhand der Referenzmethode nach international anerkannten Protokollen validiert sind und zu gleichen Beurteilungen führen wie die Referenzmethoden.
²⁶ nn: nicht nachweisbar

Anhang 5a ²⁷

²⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
(Art. 10 Abs. 1)

Liste der Wirkstoffe und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser

Wirkstoff

Verfahren

CAS-Nr.

Aktivchlor

Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse erzeugt

Aktivchlor

Aus Chlor freigesetzt

7782-50-5

Aktivchlor

Aus Natriumhypochlorit freigesetzt

7681-52-9

Aktivchlor

Aus Calciumhypochlorit freigesetzt

7778-54-3

Ozon

Aus Sauerstoff erzeugt; zur Oxidation, kann in Kombination mit einem der oben aufgeführten Desinfektionsverfahren eingesetzt werden

10028-15-6

Anhang 6 ²⁸

²⁸ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 424 ) und Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 843 ).
(Art. 11)

Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Mindestwerte

Höchstwerte

1

Wasserbecken ohne biologische Wasseraufbereitung

Trübung

0,5 NTU

2

Desinfektion auf Chlorbasis

Alle Wasserbecken

pH (in situ)

6,8

7,6

Schwimmer- und
Nichtschwimmerbecken

Freies Chlor

0,2 mg/l

0,8 mg/l

Sprudelbecken

Freies Chlor

0,7 mg/l

1,5 mg/l

3

Desinfektion auf Brombasis

Alle Wasserbecken

pH (in situ)

6,8

7,2

Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken

Freies Brom

0,5 mg/l

1,4 mg/l

Sprudelbecken

Freies Brom

1,2 mg/l

2,2 mg/l

4

Wasserbecken mit biologischer Wasseraufbereitung

pH (in situ)

6,0

9,0

Sichtweite/Durchsichtigkeit

> 2,0 m, bei sämtlichen Böden

5

Wasser in Duschanlagen

Es gelten die Desinfektionsmittel nach Anhang 4 Ziffer 5 und die entsprechenden Höchstwerte nach Anhang 2.

Anhang 7 ²⁹

²⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2287 ).
(Art. 12)

Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten für Badewasser

Ziffer

Kategorie

Untersuchungskriterien

Höchstwerte

1

Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern

Alle Bäder

Bromat

0,2 mg/l ³⁰

Alle Bäder

Chlorat

10 mg/l

Alle Bäder

Ozon

0,02 mg/l

Freibäder

Harnstoff

3 mg/l

Hallenbäder

Harnstoff

1 mg/l

2

Desinfektion auf Chlorbasis

Alle Bäder

Chlor, gebunden

0,2 mg/l

Freibäder

Trihalomethane (THM in Chloroformäquivalent)

50 µg/l

Hallenbäder

Trihalomethane (THM in Chloroformäquivalent)

20 µg/l

3

Desinfektion auf Brombasis

Alle Bäder

Brom, gebunden

0,5 mg/l

Alle Bäder

Bromid

50 mg/l

4

Wasser in Becken mit biologischerAufbereitung

Phosphor insgesamt

10 µg/l

³⁰ Aus Badewasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion.
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