Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft-liches Entwicklungskonzept für die ... (908.1)
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Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft-liches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft- liches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet vom 30. Juni 1977 (Stand 16. August 1977) Die Regierungen der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau, gestützt auf Art. 30 Ziff. 1 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April
1869, Art. 3 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 3 des st. gallischen Baugesetzes vom 6. Juni
1972, § 39 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung vom 28. Februar 1869 des Kantons Thur - gau
1 ) , in Ausführung von Art. 7 ff. des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berg - gebiete vom 28. Juni 1974
2 ) und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften
3 ) dazu vereinbaren:
Art. 1
1 Unter der Bezeichnung «Region Zürcher Berggebiet» bilden eine Entwicklungsre - gion im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
a. im Kanton Zürich die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil, Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg;
b. im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden Goldingen und St. Gallen - kappel;
c. im Kanton Thurgau die Ortsgemeinde Bichelsee und die Munizipalgemeinde Fischingen
4 )
.
Art. 2
1 Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.
1) Jetzt Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987; RB 101 .
2) Jetzt Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006; SR 901.0 .
3) Jetzt Verordnung über Regionalpolitik vom 28. November 2007; SR 901.021 .
4) Jetzt Politische Gemeinden Bichelsee-Balterswil und Fischingen.
2 Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Vertrags - kantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
3 Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be - zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.
Art. 3
1 Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über In - vestitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».
Art. 4
1 Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig:
a. die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich,
b. das Planungsamt des Kantons St. Gallen,
c. das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amts - stellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.
Art. 5
1 Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.
2 Die Aufteilung auf die einzelnen Vertragskantone erfolgt entsprechend den Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Vereinigung «Pro Zürcher Bergge - biet» auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
Art. 6
1 Die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» reicht die Beitragsgesuche für die an - stehenden Planungskosten der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein. Diese ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zu - ständigen Bundesbehörden weiter.
Art. 7
1 Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am gesamt - wirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übri - gen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli - chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
2 Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab
1. August 1977 angewendet.
1 )
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1) Von den RR der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau am 16. August 1977 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.06.1977 16.08.1977 Erstfassung -
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