Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft-liches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
                            Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaft-  liches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher  Berggebiet  vom 30. Juni 1977 (Stand 16. August 1977)  Die Regierungen der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau,  gestützt auf Art.  30 Ziff.  1 der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1869, Art.  3 Abs.  1 und Art.  142 Abs.  3 des st. gallischen Baugesetzes vom 6.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972, § 39 Abs.  1 Ziff.  2 der Verfassung vom 28.  Februar 1869 des Kantons Thur  -  gau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  in Ausführung von Art.  7 ff. des Bundesgesetzes über die Investitionshilfe für Berg  -  gebiete vom 28.  Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und der eidgenössischen Vollzugsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   dazu  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter der Bezeichnung «Region Zürcher Berggebiet» bilden eine Entwicklungsre  -  gion im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Kanton Zürich die Gemeinden Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Hinwil,  Hofstetten, Schlatt, Sternenberg, Turbenthal, Wald, Wila und Wildberg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Kanton St. Gallen die politischen Gemeinden Goldingen und St. Gallen  -  kappel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Kanton Thurgau die Ortsgemeinde Bichelsee und die Munizipalgemeinde  Fischingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaftli  -  chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jetzt Verfassung des Kantons Thurgau vom 16.  März 1987; RB  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Jetzt Bundesgesetz über Regionalpolitik vom 6.  Oktober 2006; SR  901.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Jetzt Verordnung über Regionalpolitik vom 28.  November 2007; SR  901.021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Jetzt Politische Gemeinden Bichelsee-Balterswil und Fischingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Vertrags  -  kantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone be  -  zieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über In  -  vestitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Planungsamt des Kantons St. Gallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amts  -  stellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone übernehmen zehn Prozent der vom Bund anerkannten Kosten  für die Ausarbeitung des Entwicklungskonzeptes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Aufteilung   auf   die   einzelnen   Vertragskantone   erfolgt   entsprechend   den  Kostenanteilen, die gemäss dem Schlüssel der Vereinigung «Pro Zürcher Bergge  -  biet» auf die Gemeinden jedes Kantons entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet» reicht die Beitragsgesuche für die an  -  stehenden Planungskosten der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein.  Diese ist verantwortlich für die Prüfung der Beitragsgesuche und leitet sie an die zu  -  ständigen Bundesbehörden weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am gesamt  -  wirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übri  -  gen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftli  -  chen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung  der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   wird   nach   der   Genehmigung   durch   die   beteiligten   Kantonsregierungen   ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August 1977 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von den RR der Kantone Zürich, St. Gallen und Thurgau am 16.  August 1977 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  30.06.1977  16.08.1977  Erstfassung  -