Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.741.619.621)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Usbekistan über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 3. April 2002 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 2002 (Stand am 8. Februar 2024)
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Gebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Usbekistan gemäss der in diesem Staat geltenden Gesetzgebung berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
² Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung
a. von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b. von Gütern
zugelassen sind.
³ Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jedes Dokument, das gemäss dem Gesetz der Vertragsparteien verlangt wird und das die Unternehmer ermächtigt, ins oder vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet Personen- und Güterbeförderungen durchzuführen.
Art. 3 Personenbeförderungen
¹ Gelegentliche Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen durchgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a. die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Landes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b. die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer wieder verlässt; oder
c. die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei an einen Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b dieses Artikels genannten Bedingungen in den Vertragsstaat, in dem sie aufgenommen werden, befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d. Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei;
e. Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit durch oder in das Gebiet der anderen Vertragspartei; sowie
f. Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
² Regelmässige Personenbeförderungen, die gemäss einem Fahrplan und zwischen einem festgelegten Ausgangs- und Endpunkt ausgeführt werden, unterliegen der Genehmigungspflicht gemäss der Gesetzgebung der Vertragsparteien. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.
Art. 4 ¹ Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, ohne eine Genehmigung vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a. zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b. vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c. im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.
¹ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 23. Juni 2023, in Kraft seit 8. Febr. 2024 ( AS 2024 83 ).
Art. 5 ²
² Aufgehoben durch Art. 2 des Prot. vom 23. Juni 2023, mit Wirkung seit 8. Febr. 2024 ( AS 2024 83 ).
Art. 6 Anwendung des nationalen Rechts
¹ In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
² Für die Personen- und Güterbeförderung im Sinne dieses Abkommens muss vorab eine obligatorische Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge, welche die internationalen Beförderungen sicherstellen, müssen mit dem polizeilichen Kennzeichen und dem Kennzeichen des Staates, in dem sie zum Verkehr zugelassen sind, ausgestattet sein.
Art. 7 Verbot landesinterner Beförderungen
Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern zwischen zwei Orten im Staatsgebiet der anderen Vertragsparte sind nicht zulässig.
Art. 8 Widerhandlungen
¹ Die zuständigen Behörden des Staates der Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
² Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a. Vorwarnung;
b. befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
³ Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
⁴ Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder den zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden. Die Parteien informieren sich gegenseitig über die geltende nationale Gesetzgebung im Bereich der Strassenbeförderungen.
Art. 9 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.
Art. 11 Gemischte Kommission
¹ Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein, die auf die Behandlung von Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens spezialisiert ist.
² Diese Kommission ist ermächtigt, den Vertragsparteien Vorschläge zu unterbreiten; sie ist für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.
³ Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechselnd auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 12 Änderung des Abkommens und des Protokolls
Die Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder vervollständigt werden. Diese Änderungen treten nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren der beiden Vertragsparteien in Kraft.
Art. 13 Streitbeilegung
Alle Unstimmigkeiten betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden mittels Verhandlungen oder Beratungen zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.
Art. 14 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist³.
³ SR 0.631.112.514
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Jede Vertragspartei setzt die andere auf diplomatischem Weg über die die Erfüllung der Vorschriften in Kenntnis, die aufgrund ihrer Gesetzgebung für die Inkraftsetzung dieses Vertrags erforderlich sind. Dieses Abkommen tritt ab dem Datum der letzten dieser Mitteilung in Kraft.
² Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, ab dem Datum, wenn die andere Vertragspartei die Mitteilung erhalten hat, schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Taschkent, am 3. April 2002, in zwei Originalen in französischer und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Usbekistan:

Wilhelm Meier

Abdulaziz Kamilov

Protokoll ⁴

⁴ Bereinigt gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Juni 2023, in Kraft seit 8. Febr. 2024 ( AS 2024 83 ). Dieses Protokoll wird in der AS nicht veröffentlicht.
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