12. DachdArbbV
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Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung - 12. DachdArbbV)

12. DachdArbbV
Ausfertigungsdatum: 20.02.2024
Vollzitat:
"12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung vom 20. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 56)"
Die V tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. September 2023 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-
Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. März 2024 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2 Anwendungsausnahmen

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) – in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,
1. deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2. die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 15. September 2023

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 56, S. 3 - 6)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohnDachd 12)
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