VglWebMV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz (Vergleichswebsitemeldeverordnung - VglWebMV)

VglWebMV
Ausfertigungsdatum: 27.02.2024
Vollzitat:
"Vergleichswebsitemeldeverordnung vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 68)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 2.3.2024 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), der zuletzt durch Artikel 26 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1f der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 21) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung trifft Regelungen
1. zur Meldung von Daten für die Vergleichwebsite nach dem Zahlungskontengesetz und
2. zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien.

§ 2 Zu meldende Daten

(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:
1. den Namen des Zahlungsdienstleisters,
2. die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
3. die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
4. eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
5. die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
6. das Datum der Meldung sowie
7. die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.

§ 3 Frist für die erstmalige Umsetzung der Meldeverpflichtung

Die erste Meldung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 muss im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 30. September 2024 erfolgen.

§ 4 Form der Meldung

(1) Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen. In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils
1. die Meldungen nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 und
2. die Meldungen zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten, die auf der Vergleichswebsite angezeigt werden.
(2) Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen. Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.

§ 5 Ordnungsgemäße Datenübermittlung

(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
1. zur Meldung,
2. zum elektronischen Einreichungsweg,
3. zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
4. zu den nach § 2 zu meldenden Daten.
(3) Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden. Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1 Nummer 7) Zu meldende Daten zu den Vergleichskriterien

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 68, S. 3 - 6)
Alle zu meldenden Daten sind Pflichtangaben.
In welchem Datenformat die jeweiligen Angaben zu melden sind, ergibt sich aus den Informationen und Hinweisen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 veröffentlicht werden.
Bei Meldung des Entgelts zu einem Vergleichskriterium ist jeweils zusätzlich anzugeben, ob dieses Entgelt in dem monatlichen Entgelt für die Kontoführung enthalten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Höhe der hierfür zusätzlich anfallenden Entgelte und Kosten anzugeben. Auch ist anzugeben, ob sich Entgelte und Kosten bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ändern.
NummerVergleichskriteriumZu meldende Daten zum Vergleichkriterium
1Filialnetz
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes
1.1Anzahl der inländischen Zweigstellen
1.2Postleitzahl für jede inländische Zweigstelle
2Geldautomatennetz
§ 17 Absatz 1 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes
2.1Anzahl der Geldautomaten im Inland, an denen mit einer zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unentgeltlich Bargeld abgehoben werden kann
2.2Angabe, ob die Möglichkeit besteht, im Ausland mit einer zum Zahlungskonto ausgestellten Zahlungskarte unentgeltlich am Geldautomaten Bargeld abzuheben
3Einlagensicherungssystem3.1Angabe, ob der Zahlungsdienstleister einem Einlagensicherungssystem nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU angeschlossen ist, und, wenn ja, in welchem Staat der EU oder des EWR dieses Einlagensicherungssystem seinen Sitz hat
3.2Angabe, ob der Zahlungsdienstleister einer freiwilligen Einlagensicherung angeschlossen ist
4Basiskonto nach dem ZahlungskontengesetzAngabe, ob das Zahlungskonto ein Basiskonto nach § 30 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes („Basiskonto nach dem ZKG“) ist
5FilialkontoAngabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Kontoführung in der Filiale ausgerichtet ist
6Online-KontoAngabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Online-Kontoführung ausgerichtet ist
7Banking-AppAngabe, ob das angebotene Zahlungskonto auf eine Kontoführung über eine Banking-App ausgerichtet ist
8AuthentisierungsverfahrenAngabe, ob es ein Authentisierungsverfahren für die Online-Nutzung des Zahlungskontos gibt, das im monatlichen Entgelt enthalten ist
9Zahlungskonto mit Bedingung9.1Angabe, ob das Angebot der Kontoeröffnung oder Kontoführung mit einer besonderen Bedingung verbunden ist
9.2Angabe, ob das Angebot der Kontoeröffnung oder Kontoführung einen Mindestgeldeingang voraussetzt, sowie der Betrag des Mindestgeldeingangs
9.3Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Schülerkonto ist
9.4Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Auszubildenden- oder Studierendenkonto ist
9.5Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Gehaltskonto ist
9.6Angabe, ob das angebotene Zahlungskonto ein Rentner- oder Pensionärskonto ist
9.7Angabe, ob das Zahlungskonto mit einer sonstigen Bedingung angeboten wird
10Monatliches Entgelt für die Kontoführung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe des monatlichen Entgelts
11Kontoauszug11.1Angabe, ob Kontoauszug per Post verfügbar ist, sowie Entgelte hierfür
11.2Angabe, ob Kontoauszug am Terminal verfügbar ist, sowie Entgelte hierfür
11.3Angabe, ob Kontoauszug online verfügbar ist, sowie Entgelte hierfür
12Habenzins12.1Angabe, ob der Zahlungsdienstleister für das Guthaben auf dem Zahlungskonto einen Habenzinssatz gewährt, sowie dessen Höhe in Prozent pro Jahr
12.2Angabe, ob die Zahlung des Habenzinses einer Bedingung unterliegt
13Verwahrentgelt13.1Angabe, ob der Zahlungsdienstleister für das Guthaben auf dem Zahlungskonto ein Verwahrentgelt berechnet, sowie dessen Höhe in Prozent pro Jahr
13.2Angabe, ob das Verwahrentgelt einer Bedingung unterliegt
14Überweisung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
14.1Angabe, ob Online-Überweisung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
14.2Angabe, ob Überweisung am Schalter angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
14.3Angabe, ob Überweisung am Terminal angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
14.4Angabe, ob Überweisung am Telefon angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
14.5Angabe, ob sonstige Überweisung ohne Beleg angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
14.6Angabe, ob sonstige Überweisung mit Beleg angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
15Echtzeit-Überweisung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Echtzeit-Überweisung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
16Gutschrift einer Überweisung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe des Entgelts für die Gutschrift einer Überweisung
17Dauerauftrag
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
17.1Angabe, ob beleghafte Einrichtung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.2Angabe, ob beleglose Einrichtung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.3Angabe, ob beleghafte Änderung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.4Angabe, ob beleglose Änderung eines Dauerauftrags angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
17.5Angabe, ob ein Entgelt für die Ausführung des Dauerauftrags je Überweisung erhoben wird, sowie Entgelte hierfür
18Lastschrift
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Lastschrift angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
19Berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift durch den Zahlungsdienstleister
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift durch den Zahlungsdienstleister
20Berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe des Entgelts für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags durch den Zahlungsdienstleister
21Bargeldeinzahlung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Bargeldeinzahlung am Schalter angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
22Bargeldauszahlung
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob Bargeldauszahlung am Schalter angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23Ausgabe und Einsatz einer Debitkarte
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
23.1Angabe, ob die Ausgabe einer Debitkarte angeboten wird, einschließlich der Bezeichnung der jeweiligen Karte, sowie Entgelte hierfür
23.2Angabe, ob die Bargeldeinzahlung mit der Debitkarte am Terminal angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23.3Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an eigenen Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23.4Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte im Geldautomatenverbund in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23.5Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an fremden Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23.6Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit der Debitkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
23.7Angabe, ob die Debitkarte zum Bezahlen in Euro im EWR eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
23.8Angabe, ob die Debitkarte zum Bezahlen in Fremdwährung eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
24Ausgabe und Einsatz einer Kreditkarte
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
24.1Angabe, ob die Ausgabe einer Kreditkarte angeboten wird, einschließlich der Bezeichnung der jeweiligen Karte, sowie Entgelte hierfür
24.2Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an eigenen Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
24.3Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Euro im EWR angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
24.4Angabe, ob die Bargeldauszahlung mit Kreditkarte an fremden Geldautomaten in Fremdwährung angeboten wird, sowie Entgelte hierfür
24.5Angabe, ob die Kreditkarte zum Bezahlen in Euro im EWR eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
24.6Angabe, ob die Kreditkarte zum Bezahlen in Fremdwährung eingesetzt werden kann, sowie Entgelte hierfür
25Eingeräumte Kontoüberziehung
§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob eingeräumte Überziehung des Zahlungskontos angeboten wird, sowie der Sollzinssatz in Prozent pro Jahr
26Geduldete Kontoüberziehung
§ 17 Absatz 1 Nummer 4 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob geduldete Überziehung des Zahlungskontos angeboten wird, sowie der Sollzinssatz in Prozent pro Jahr
27Vertragsstrafen
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungskontengesetzes
Angabe, ob etwaige Vertragsstrafen in Bezug auf die angebotenen Dienste und Pakete bestehen
Markierungen
Leseansicht