Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften (262.1)
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Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften

Gesetz über die Beglaubigung von Unterschriften vom 17.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 20. September 2005; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

1 Die Beglaubigungen von Unterschriften auf Privaturkunden werden gemäss Notariatsgesetz durch die Notare erteilt. Die Zuständigkeit der amtlichen In - genieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer für die Beglaubigung be - stimmter Unterschriften unter den Bedingungen und in den Fällen, die das Gesetz über Geoinformation vorsieht, bleibt vorbehalten.
2 Der Staatsrat kann zudem die Oberämter sowie die Gemeinden, die die ent - sprechenden Bedingungen erfüllen, ermächtigen, Unterschriften zu beglaubi - gen.

Art. 2

1 Die Beglaubigungen von Unterschriften auf anderen Urkunden werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.

Art. 3

1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen:
a) des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus - ländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung;
b) der eidgenössischen Zivilstandsverordnung;
c) der eidgenössischen Handelsregisterverordnung und der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung.

Art. 4

1 Das Gesetz vom 16. Juni 1838 über die Legalisierungen und die Beurkun - dung von handschriftlichen Akten sowie über die Sicherstellung der Beta - gung derselben (SGF 262.1) wird aufgehoben.

Art. 5

1 Das Notariatsgesetz vom 20. September 1967 (SGF 261.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 6

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.11.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_120
24.11.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2023_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.11.2005 01.01.2006 2005_120

Art. 1 Abs. 1 geändert 24.11.2023 01.03.2024 2023_113

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