Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresversc... (0.814.287.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen

Abgeschlossen in London am 7. November 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 2000¹ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 8. September 2000 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ AS 2006 2047
² SR 0.814.287 ; veröffentlicht unter dem Titel: Übereink. über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1.  Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 in der geänderten Fassung.
2.  Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.
3.  Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
4. 1. Der Ausdruck «Einbringen» (dumping) bezeichnet: 1. jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
2. jede in die See erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken;
3. jede Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus;
4. das Zurücklassen oder das Umkippen vor Ort von Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken in der ausschliesslichen Absicht, eine vorsätzliche Beseitigung vorzunehmen.
2. Ausdruck «Einbringen» umfasst nicht: 1. die in die See erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen und sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen errichteten Bauwerken herrühren;
2. das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Protokolls widerspricht;
3. unbeschadet des Absatzes 4.1.4 das Zurücklassen von Stoffen auf See (z. B. Kabel, Rohrleitungen und Vorrichtungen zur Erforschung der See), die zu einem anderen Zweck als der blossen Beseitigung dort ausgesetzt werden.
3. Die Beseitigung oder Lagerung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Erforschung, der Ausbeutung und der damit zusammenhängenden, auf See durchgeführten Verarbeitung von mineralischen Schätzen des Meeresbodens herrühren, fällt nicht unter dieses Protokoll.
5. 1. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» bezeichnet die Verbrennung an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bauwerks von Abfällen oder sonstigen Stoffen zum Zweck ihrer vorsätzlichen Beseitigung durch thermische Vernichtung.
2. Der Ausdruck «Verbrennung auf See» umfasst nicht die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord eines Schiffes, einer Plattform oder eines sonstigen auf See errichteten Bauwerks, wenn diese Abfälle oder sonstigen Stoffe während des normalen Betriebs des Schiffes, der Plattform oder des sonstigen auf See errichteten Bauwerks anfielen.
6.  Der Ausdruck «Schiffe und Luftfahrzeuge» bezeichnet Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art. Er umfasst Luftkissenfahrzeuge und schwimmendes Gerät mit oder ohne Eigenantrieb.
7.  Der Ausdruck «Meer» bzw. «See» bezeichnet alle Meeresgewässer mit Ausnahme der inneren Gewässer von Staaten sowie deren Meeresboden und seinen Untergrund; der Ausdruck umfasst jedoch keine unterhalb des Meeresbodens gelegenen Depots, die nur vom Land aus zugänglich sind.
8.  Der Ausdruck «Abfälle oder sonstige Stoffe» bezeichnet Gegenstände und Stoffe jeder Art, jeder Form und jedes Typs.
9.  Der Ausdruck «Erlaubnis» bezeichnet eine im Voraus und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1.2 oder Artikel 8 Absatz 2 erteilte Genehmigung.
10.  Der Ausdruck «Verschmutzung» bezeichnet die unmittelbar oder mittelbar durch menschliches Handeln verursachte Zuführung von Abfällen oder sonstigen Stoffen ins Meer, die nachteilige Folgen wie etwa eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung von Aktivitäten auf See einschliesslich der Fischerei und anderer rechtmässiger Nutzungen des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt hat oder haben kann.
Art. 2 Zielsetzungen
Die Vertragsparteien arbeiten einzeln und gemeinsam auf die Erhaltung der Meeresumwelt sowie auf ihren Schutz vor allen Ursachen der Verschmutzung hin und ergreifen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten wirksame Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See verursachten Meeresverschmutzung. Erforderlichenfalls stimmen sie ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab.
Art. 3 Allgemeine Verpflichtungen
1.  Bei der Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien beim Schutz der Umwelt gegen das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen von einem vorbeugenden Ansatz aus, wobei geeignete Verhütungsmassnahmen dann getroffen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Abfälle oder sonstige Stoffe, die der Meeresumwelt zugeführt werden, Schäden verursachen können, selbst wenn es keinen schlüssigen Beweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einträgen und ihren Auswirkungen gibt.
2.  Unter Berücksichtigung des Ansatzes, demzufolge grundsätzlich der Verursacher selbst die Kosten der Verschmutzung zu tragen hat, bemüht sich jede Vertragspartei, solche Verfahrensweisen zu fördern, nach denen die Parteien, die von ihr eine Genehmigung zum Einbringen oder Verbrennen auf See erhalten haben, die Kosten für die Einhaltung der Anforderungen zur Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung im Rahmen der genehmigten Aktivitäten selbst übernehmen müssen, wobei das öffentliche Interesse gebührend zu berücksichtigen ist.
3.  Bei der Durchführung dieses Protokolls verhalten sich die Vertragsparteien so, dass weder unmittelbar noch mittelbar Schäden oder mögliche Schäden von einem Teil der Umwelt auf einen anderen verlagert oder eine Verschmutzungsart in eine andere umgewandelt wird.
4.  Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einzeln oder gemeinsam strengere Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung zu ergreifen.
Art. 4 Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen
1. 1. Die Vertragsparteien verbieten das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe.
2. Das Einbringen der in Anlage 1 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe bedarf einer Erlaubnis. Die Vertragsparteien ergreifen Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die Erteilung von Erlaubnissen und die hierfür geltenden Bedingungen den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Insbesondere sind alle Möglichkeiten zu berücksichtigen, um das Einbringen zugunsten von umweltfreundlicheren Alternativen zu vermeiden.
2.  Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, soweit sie selbst betroffen ist, das Einbringen von in Anlage 1 genannten Abfällen oder sonstigen Stoffen zu verbieten. Die Vertragspartei notifiziert derartige Massnahmen der Organisation.
Art. 5 Verbrennung auf See
Die Vertragsparteien verbieten die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See.
Art. 6 Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen
1.  Die Vertragsparteien erlauben nicht die Ausfuhr von Abfällen oder sonstigen Stoffen in andere Länder zum Zweck einer Einbringung oder Verbrennung auf See.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 kann die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen zum Zweck der Beseitigung nach Anlage 1 erfolgen, sofern die betroffenen Länder eine Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen haben. Eine solche Übereinkunft oder Abmachung muss Folgendes beinhalten:
2.1 die Bestätigung und Verteilung der Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung zwischen dem Ausfuhr- und dem Empfängerland im Einklang mit diesem Protokoll und anderen anwendbaren Regeln des Völkerrechts; sowie
2.2 im Fall der Ausfuhr an Nichtvertragsparteien Bestimmungen, die den in diesem Protokoll enthaltenen mindestens gleichwertig sind, einschliesslich derer betreffend die Erteilung von Erlaubnissen und die hierfür geltenden Bedingungen zur Einhaltung der Bestimmungen der Anlage 2, um sicherzustellen, dass die Übereinkunft oder Abmachung nicht von den nach diesem Protokoll bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt abweicht.
Eine Vertragspartei, die eine solche Übereinkunft schliesst oder Abmachung trifft, notifiziert dies der Organisation.³
³ Eingefügt durch die Entschliessung der 4. Vertragsparteienkonferenz vom 30. Okt. 2009, vorläufig angewendet von der Schweiz ab 1. Jan. 2024 ( AS 2024 57 ).
Art. 7 Innere Gewässer
1.  Unbeschadet jeder anderen Bestimmung dieses Protokolls bezieht sich dieses Protokoll nur in dem Umfang auf innere Gewässer, wie in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen.
2.  Jede Vertragspartei wendet nach eigenem Ermessen entweder die Bestimmungen dieses Protokolls an oder ergreift andere wirksame Genehmigungs‑ und Regulierungsmassnahmen zur Bekämpfung der vorsätzlichen Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen in inneren Meeresgewässern, wenn diese Beseitigung, sofern sie auf See ausgeführt wurde, ein «Einbringen» oder eine «Verbrennung auf See» im Sinne des Artikels 1 darstellen würde.
3.  Jede Vertragspartei soll der Organisation Informationen über Rechtsvorschriften und institutionelle Verfahren bezüglich der Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung in inneren Meeresgewässern zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien sollen sich ferner nach Kräften bemühen, auf freiwilliger Basis zusammenfassende Berichte über den Typ und die Art der Stoffe zur Verfügung zu stellen, die in die inneren Meeresgewässer eingebracht werden.
Art. 8 Ausnahmen
1.  Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 finden keine Anwendung, wenn es notwendig ist, die Sicherheit von Menschenleben oder von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken im Fall höherer Gewalt aufgrund von Schlechtwetter oder in Fällen, die eine Gefahr für Menschenleben oder eine unmittelbare Bedrohung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken darstellen, zu gewährleisten, wenn das Einbringen oder Verbrennen als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Bedrohung erscheint und wenn der aus dem Einbringen oder Verbrennen entstehende Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach geringer ist als der Schaden, der sonst eintreten würde. Dieses Einbringen oder Verbrennen ist so durchzuführen, dass das Risiko der Schädigung von Menschenleben oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres möglichst gering gehalten wird, und ist umgehend der Organisation zu melden.
2.  Eine Vertragspartei kann abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 in Notlagen, die unzumutbare Gefahren für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Meeresumwelt darstellen und keine andere Entscheidung zulassen, eine Ausnahmeerlaubnis erteilen. Zuvor konsultiert die Vertragspartei jedes andere Land oder alle anderen Länder, die wahrscheinlich betroffen werden, sowie die Organisation, die nach Konsultierung anderer Vertragsparteien und gegebenenfalls zuständiger internationaler Organisationen der Vertragspartei nach Artikel 18 Absatz 6 umgehend eine Empfehlung erteilt, wie am besten zu verfahren sei. Die Vertragspartei befolgt diese Empfehlungen, soweit dies innerhalb der für die notwendigen Massnahmen verfügbaren Zeit und im Rahmen der allgemeinen Verpflichtung, eine Schädigung der Meeresumwelt zu vermeiden, möglich ist, und teilt der Organisation die von ihr getroffenen Massnahmen mit. Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Hilfeleistung in derartigen Fällen.
3.  Jede Vertragspartei kann auf ihre Rechte nach Absatz 2 bei oder nach der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu verzichten.
Art. 9 Erteilung von Erlaubnissen und Berichterstattung
1.  Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden:
1. für die Erteilung von Erlaubnissen nach diesem Protokoll;
2. für das Führen von Unterlagen über Art und Menge aller mit Erlaubnis eingebrachten Abfälle oder sonstigen Stoffe und, sofern möglich, über die tatsächlich eingebrachten Mengen sowie über den Ort, den Zeitpunkt und die Methode des Einbringens;
3. für die ständige Überwachung des Zustands des Meeres für die Zwecke dieses Protokolls, die sie entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien und zuständigen internationalen Organisationen durchführen.
2.  Die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden einer Vertragspartei erteilen nach diesem Protokoll Erlaubnisse für Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen oder nach Artikel 8 Absatz 2 für die Verbrennung auf See vorgesehen sind und die:
1. in ihrem Hoheitsgebiet geladen werden;
2. auf ein in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenes oder ihre Flagge führendes Schiff oder Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates dieses Protokolls geladen werden.
3.  Bei der Erteilung von Erlaubnissen befolgen die zuständige Behörde beziehungsweise die zuständigen Behörden Artikel 4 und solche zusätzlichen Kriterien, Massnahmen und Bedingungen, die sie als zweckdienlich ansehen.
4.  Jede Vertragspartei teilt der Organisation und gegebenenfalls anderen Vertragsparteien unmittelbar oder durch ein aufgrund einer regionalen Übereinkunft errichtetes Sekretariat folgendes mit:
1. die in den Absätzen 1.2 und 1.3 bezeichneten Informationen;
2. die Verwaltungs‑ und Gesetzgebungsmassnahmen, die zur Durchführung dieses Protokolls getroffen wurden, einschliesslich einer Zusammenfassung der Durchsetzungsmassnahmen;
3. die Wirksamkeit der in Absatz 4.2 aufgeführten Massnahmen sowie Probleme, die bei ihrer Anwendung aufgetreten sind.
Die in den Absätzen 1.2 und 1.3 aufgeführten Informationen sind einmal jährlich vorzulegen. Die in den Absätzen 4.2 und 4.3 aufgeführten Informationen sind in regelmässigen Abständen vorzulegen.
5.  Mitteilungen, die nach den Absätzen 4.2 und 4.3 vorgelegt werden, sind von einer geeigneten nachgeordneten Stelle auszuwerten, die auf der Sitzung der Vertragsparteien bestimmt wird. Diese Stelle teilt ihre Schlussfolgerungen einer entsprechenden Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien mit.
Art. 10 Anwendung und Durchsetzung
1.  Jede Vertragspartei wendet die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Massnahmen an:
1. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen sind oder ihre Flagge führen;
2. auf alle Schiffe und Luftfahrzeuge, die in ihrem Hoheitsgebiet Abfälle oder sonstige Stoffe zum Zweck des Einbringens oder der Verbrennung auf See laden;
3. auf alle Schiffe, Luftfahrzeuge und Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerke, von denen ein Einbringen oder eine Verbrennung auf See in Gebieten angenommen wird, in denen sie nach dem Völkerrecht befugt ist, Hoheitsrechte auszuüben.
2.  Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen nach dem Völkerrecht zur Verhütung und, sofern erforderlich, Bestrafung von Verstössen gegen dieses Protokoll.
3.  Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung von Verfahren zur wirksamen Anwendung dieses Protokolls in Gebieten, die nicht zum Hoheitsbereich eines Staates gehören, einschliesslich Verfahren zur Meldung von Schiffen und Luftfahrzeugen, die beim gegen dieses Protokoll verstossenden Einbringen oder Verbrennen auf See beobachtet worden sind, zusammenzuarbeiten.
4.  Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf Schiffe und Luftfahrzeuge, denen nach dem Völkerrecht Staatenimmunität zusteht. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Massnahmen sicher, dass derartige, ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe und Luftfahrzeuge in Übereinstimmung mit Ziel und Zweck dieses Protokolls handeln, und macht der Organisation entsprechende Mitteilung.
5.  Ein Staat kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Bestimmungen dieses Protokolls auf seine in Absatz 4 genannten Schiffe und Luftfahrzeuge anwenden wird, wobei anerkannt wird, dass nur dieser Staat die genannten Bestimmungen gegen solche Schiffe und Luftfahrzeuge durchsetzen darf.
Art. 11 Einhaltungsverfahren
1.  Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls legt die Sitzung der Vertragsparteien die Verfahren und Mechanismen fest, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Protokolls zu bewerten und zu fördern. Diese Verfahren und Mechanismen sind im Hinblick auf die Ermöglichung eines umfassenden und offenen Informationsaustausches in konstruktiver Weise zu entwickeln.
2.  Die Sitzung der Vertragsparteien kann nach der umfassenden Prüfung aller nach diesem Protokoll vorgelegten Informationen sowie aller aus Verfahren oder Mechanismen nach Absatz 1 hervorgegangenen Empfehlungen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien Rat, Unterstützung oder Zusammenarbeit anbieten.
Art. 12 Regionale Zusammenarbeit
Zur Förderung der Ziele dieses Protokolls bemühen sich die Vertragsparteien mit gemeinsamen schutzbedürftigen Interessen in der Meeresumwelt eines bestimmten geographischen Gebiets, unter Berücksichtigung charakteristischer regionaler Merkmale die regionale Zusammenarbeit zu erweitern, unter anderem durch den Abschluss von im Einklang mit diesem Protokoll stehenden regionalen Übereinkünften zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See verursacht wird. Die Vertragsparteien bemühen sich, mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte zusammenzuarbeiten, um für die Vertragsparteien der verschiedenen in Frage kommenden Übereinkünfte verbindliche, abgestimmte Verfahren zu entwickeln.
Art. 13 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung
1.  Die Vertragsparteien fördern durch Zusammenarbeit innerhalb der Organisation und in Abstimmung mit anderen zuständigen internationalen Organisationen zum Zweck der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen verursachten Verschmutzung, wie in diesem Protokoll vorgesehen, die bilaterale und multilaterale Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die Hilfe beantragen in Bezug auf:
1. die Ausbildung wissenschaftlichen und technischen Personals in den Bereichen Forschung, Überwachung und Durchsetzung, gegebenenfalls einschliesslich der Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, zur Stärkung der Fähigkeiten auf nationaler Ebene;
2. Ratschläge zur Durchführung dieses Protokolls;
3. Informationen und technische Zusammenarbeit hinsichtlich der Abfallminimierung und umweltfreundlicher Produktionsverfahren;
4. Informationen und technische Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Beseitigung und Behandlung von Abfällen und bei sonstigen Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen verursachten Verschmutzung;
5. den Zugang zu umweltfreundlichen Technologien sowie dem entsprechenden Fachwissen und deren Weitergabe, insbesondere an die Entwicklungsländer und die Länder im Übergang zur Marktwirtschaft, zu günstigen Bedingungen, einschliesslich vereinbarter Vorzugskonditionen, wobei sowohl die Notwendigkeit des Schutzes des geistigen Eigentums als auch die speziellen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und der Länder im Übergang zur Marktwirtschaft zu berücksichtigen sind.
2.  Die Organisation nimmt die nachstehend genannten Aufgaben wahr:
1. Weiterleitung von Anträgen der Vertragsparteien auf technische Zusammenarbeit an andere Vertragsparteien, wobei Faktoren wie die technischen Fähigkeiten zu berücksichtigen sind;
2. Abstimmung von Anträgen auf Unterstützung mit anderen zuständigen internationalen Organisationen, soweit erforderlich;
3. vorbehaltlich der Verfügbarkeit angemessener Ressourcen Unterstützung von Entwicklungsländern sowie von Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft, die ihre Absicht bekundet haben, Vertragsparteien dieses Protokolls zu werden, bei der Prüfung von Mitteln, die zu dessen vollständiger Durchführung erforderlich sind.
Art. 14 Wissenschaftliche und technische Forschung
1.  Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Förderung und Erleichterung der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf dem Gebiet der Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der Verschmutzung durch das Einbringen und andere Quellen der Meeresverschmutzung, die für dieses Protokoll von Bedeutung sind. Zu diesen Forschungsarbeiten sollen insbesondere die Beobachtung, Messung, Bewertung und Analyse der Verschmutzung mit wissenschaftlichen Methoden gehören.
2.  Die Vertragsparteien fördern zur Verwirklichung der Ziele dieses Protokolls die Verfügbarkeit der massgeblichen Informationen über die nachstehend genannten Themen für andere Vertragsparteien, die sie darum ersuchen:
1. Informationen über wissenschaftliche und technische Aktivitäten und Massnahmen, die in Übereinstimmung mit diesem Protokoll durchgeführt werden;
2. Informationen über wissenschaftliche und technologische Programme zur Erforschung des Meeres sowie deren Zielsetzungen;
3. Informationen über Auswirkungen, die bei der Überwachung und Bewertung nach Artikel 9 Absatz 1.3 festgestellt werden.
Art. 15 Verantwortlichkeit und Haftung
Im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts über die Haftung von Staaten für Schäden an der Umwelt anderer Staaten oder an anderen Umweltbereichen verpflichten sich die Vertragsparteien, Verfahren bezüglich der Haftung für Schäden zu entwickeln, die durch das Einbringen oder Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen auf See entstehen.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls wird in erster Linie durch Verhandlung, durch Vermittlung, durch Vergleich oder durch andere von den Streitparteien gewählte friedliche Mittel beigelegt.
2.  Sofern innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei notifiziert hat, dass zwischen ihnen eine Streitigkeit besteht, keine Lösung gefunden werden kann, ist die Streitigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei im Wege des in Anlage 3 genannten Schiedsverfahrens beizulegen, es sei denn, die Streitparteien einigen sich darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwenden. Die Streitparteien können sich in diesem Sinn einigen, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 sind oder nicht.
3.  Einigen sich die Streitparteien darauf, eines der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 genannten Verfahren anzuwenden, so gelten sinngemäss auch die in Teil XV jenes Übereinkommens aufgeführten Bestimmungen, die sich auf das gewählte Verfahren beziehen.
4.  Die in Absatz 2 genannte Frist von zwölf Monaten kann von den betroffenen Streitparteien einvernehmlich um weitere zwölf Monate verlängert werden.
5.  Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Zustimmung erklärt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, dem Generalsekretär notifizieren, dass in Fällen, in denen er an einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 beteiligt ist, seine Zustimmung eingeholt werden muss, bevor die Streitigkeit im Wege des in Anlage 3 dargelegten Schiedsverfahrens beigelegt werden kann.
Art. 17 Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern die Ziele dieses Protokolls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 18 Sitzungen der Vertragsparteien
1.  Auf den Sitzungen oder Sondersitzungen nehmen die Vertragsparteien eine laufende Überprüfung der Durchführung dieses Protokolls vor und bewerten seine Wirksamkeit mit dem Ziel erforderlichenfalls Mittel zur Verstärkung der Massnahmen, die auf die Verhütung, Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung der durch das Einbringen und Verbrennen von Abfällen und sonstigen Stoffen verursachten Verschmutzung abzielen, zu benennen. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien auf ihren Sitzungen oder Sondersitzungen:
1. dieses Protokoll überprüfen und nach den Artikeln 21 und 22 Änderungen beschliessen;
2. nach Bedarf nachgeordnete Stellen einrichten, die Angelegenheiten jeder Art mit dem Ziel erörtern, die wirksame Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern;
3. geeignete Sachverständigengremien einladen, die Vertragsparteien oder die Organisation in Bezug auf Angelegenheiten zu beraten, die für dieses Protokoll von Bedeutung sind;
4. die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen fördern, die mit der Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung befasst sind;
5. die nach Artikel 9 Absatz 4 zur Verfügung gestellten Informationen prüfen;
6. in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen die in Artikel 8 Absatz 2 bezeichneten Verfahren, einschliesslich der grundlegenden Kriterien für die Feststellung von Ausnahme‑ oder Notlagen, sowie Verfahren für Konsultationen und die sichere Beseitigung von Stoffen auf See in derartigen Fällen entwickeln oder beschliessen;
7. Entschliessungen erwägen und verabschieden;
8. alle sonstigen etwa erforderlichen Massnahmen erwägen.
2.  Soweit erforderlich, geben sich die Vertragsparteien auf ihrer ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.
Art. 19 Aufgaben der Organisation
1.  Die Organisation ist für Sekretariatsarbeiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll verantwortlich. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die nicht Mitglied dieser Organisation ist, leistet einen angemessenen Beitrag zu den Kosten, die der Organisation durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehen.
2.  Die für die Verwaltung dieses Protokolls erforderlichen Sekretariatsarbeiten umfassen:
1. die Einberufung von Sitzungen der Vertragsparteien einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sowie die Einberufung von Sondersitzungen der Vertragsparteien, so oft zwei Drittel der Vertragsparteien dies beantragen;
2. bei entsprechendem Ersuchen, die Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Durchführung dieses Protokolls sowie in Bezug auf Leitlinien und Verfahren, die im Rahmen dieses Protokolls entwickelt werden;
3. die Bearbeitung von Anfragen und Mitteilungen der Vertragsparteien, die Durchführung von Konsultationen mit den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen sowie die Erteilung von Empfehlungen an die Vertragsparteien zu Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen, jedoch nicht ausdrücklich von ihm erfasst sind;
4. in Konsultation mit den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen durchzuführende Vorarbeiten und Unterstützung bei der Entwicklung und Anwendung der in Artikel 18 Absatz 1.6 bezeichneten Verfahren;
5. die Übermittlung aller bei der Organisation nach diesem Protokoll eingegangenen Notifikationen an die beteiligten Vertragsparteien;
6. jeweils im Zweijahresabstand die Ausarbeitung eines Haushalts und eines Finanzberichts für die Verwaltung dieses Protokolls, die an alle Vertragsparteien weiterzuleiten sind.
3.  Die Organisation erfüllt vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Mittel zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2.3 genannten Anforderungen folgende Aufgaben:
1. Zusammenarbeit bei der Bewertung des Zustands der Meeresumwelt;
2. Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen Organisationen, die mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung befasst sind.
Art. 20 Anlagen
Die Anlagen zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 21 Änderung des Protokolls
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen der Artikel dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie auf einer Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.
2.  Änderungen der Artikel dieses Protokolls werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersitzung der Vertragsparteien anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
3.  Eine Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Urkunde zur Annahme der Änderung bei der Organisation hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde zur Annahme der Änderung hinterlegt hat.
4.  Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien von allen Änderungen, die auf Sitzungen der Vertragsparteien angenommen wurden, sowie von dem Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen allgemein und für die einzelnen Vertragsparteien in Kraft treten.
5.  Nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls wird jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, Vertragspartei des geänderten Protokolls, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien auf der Sitzung oder Sondersitzung, auf der die Änderung angenommen wird, etwas anderes beschliessen.
Art. 22 Änderung der Anlagen
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen der Anlagen zu diesem Protokoll vorschlagen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung ist den Vertragsparteien durch die Organisation mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem sie durch eine Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien erörtert werden soll.
2.  Änderungen der Anlagen, mit Ausnahme der Anlage 3, gründen sich auf wissenschaftliche oder technische Erwägungen und können gegebenenfalls rechtliche, soziale und wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen. Derartige Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Vertragsparteien oder auf der für diesen Zweck vorgesehenen Sondersitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
3.  Die Organisation teilt den Vertragsparteien Änderungen der Anlagen, die auf einer Sitzung oder Sondersitzung der Vertragsparteien angenommen wurden, unverzüglich mit.
4.  Mit Ausnahme der in Absatz 7 geregelten Fälle treten Änderungen der Anlagen für jede Vertragspartei unmittelbar mit der Notifikation ihrer Annahme an die Organisation oder, wenn dieser Termin später liegt, 100 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme auf einer Sitzung der Vertragsparteien in Kraft, jedoch nicht für Vertragsparteien, die vor Ablauf der 100 Tage erklären, dass sie nicht in der Lage sind, die Änderung zu diesem Zeitpunkt anzunehmen. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frühere Einspruchserklärung durch eine Annahme ersetzen; damit tritt die Änderung, gegen die früher Einspruch erhoben worden war, für diese Vertragspartei in Kraft.
5.  Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder bei der Organisation hinterlegten Annahme‑ oder Einspruchsurkunde.
6.  Eine neue Anlage oder eine Änderung einer Anlage, die sich auf eine Änderung der Artikel dieses Protokolls bezieht, tritt erst dann in Kraft, wenn die Änderung der Artikel dieses Protokolls in Kraft tritt.
7.  In Bezug auf Änderungen der Anlage 3 betreffend das Schiedsverfahren und in Bezug auf die Annahme und das Inkrafttreten neuer Anlagen finden die Verfahren für Änderungen der Artikel dieses Protokolls Anwendung.
Art. 23 Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
Für die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ersetzt dieses Protokoll das Übereinkommen.
Art. 24 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Protokoll liegt für alle Staaten vom 1. April 1997 bis zum 31. März 1998 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
2.  Staaten können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
1. indem sie es ohne das Erfordernis der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
3. indem sie ihm beitreten.
3.  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 25 Inkrafttreten
1.  Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
1. mindestens 26 Staaten nach Artikel 24 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, an dieses Protokoll gebunden zu sein, und
2. mindestens 15 Vertragsparteien des Übereinkommens unter den in Absatz 1.1 genannten Staaten sind.
2.  Für jeden Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt nach Artikel 24 seine Zustimmung ausgedrückt hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses Protokoll am dreissigsten Tag nach der Zustimmung dieses Staates in Kraft.
Art. 26 Übergangszeit
1.  Jeder Staat, der vor dem 31. Dezember 1996 nicht Vertragspartei des Übereinkommens war und der seine Zustimmung ausgedrückt hat, schon vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls oder innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten an das Protokoll gebunden zu sein, kann zum Zeitpunkt seiner Zustimmung dem Generalsekretär notifizieren, dass er aus den in der Notifikation beschriebenen Gründen während einer Übergangszeit, welche die in Absatz 4 genannte Frist nicht überschreiten darf, nicht in der Lage sein wird, einzelne Bestimmungen dieses Protokolls, ausgenommen Absatz 2, zu erfüllen.
2.  Eine Notifikation nach Absatz 1 lässt die Verpflichtungen einer Vertragspartei dieses Protokolls in Bezug auf die Verbrennung auf See oder das Einbringen radioaktiver Abfälle oder sonstiger radioaktiver Stoffe auf See unberührt.
3.  Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die dem Generalsekretär nach Absatz 1 notifiziert hat, dass sie während der angegebenen Übergangszeit nicht in der Lage sein wird, Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 9 ganz oder teilweise zu erfüllen, verbietet ungeachtet dessen während dieser Zeit das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen, für die sie keine Erlaubnis erteilt hat, bemüht sich nach Kräften, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsmassnahmen zu verabschieden, um sicherzustellen, dass die Erteilung von Erlaubnissen und die zugrunde liegenden Genehmigungsbedingun- gen im Einklang mit der Anlage 2 stehen, und notifiziert dem Generalsekretär die Erteilung jeder Erlaubnis.
4.  Eine in einer Notifikation nach Absatz 1 angegebene Übergangszeit darf die Dauer von fünf Jahren nach Vorlage der Notifikation nicht übersteigen.
5.  Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien, die nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde stattfindet, ein Programm sowie einen Zeitplan für die vollständige Einhaltung dieses Protokolls zusammen mit etwaigen Anträgen auf entsprechende technische Zusammenarbeit und Unterstützung nach Artikel 13 dieses Protokolls vor.
6.  Vertragsparteien, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen haben, legen für die Dauer der Übergangszeit Verfahren und Mechanismen zur Durchführung und Überwachung der vorgelegten Programme, die auf eine vollständige Einhaltung dieses Protokolls abzielen, fest. Diese Vertragsparteien legen jeder während ihrer Übergangszeit abgehaltenen Sitzung der Vertragsparteien einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Einhaltung vor, damit diese entsprechend tätig werden kann.
Art. 27 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten für die betreffende Vertragspartei kündigen.
2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.
3.  Eine Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär oder nach einem in der Urkunde angegebenen längeren Zeitraum wirksam.
Art. 28 Depositar
1.  Dieses Protokoll wird beim Generalsekretär hinterlegt.
2.  Zusätzlich zu den in den Artikeln 10 Absatz 5, 16 Absatz 5, 21 Absatz 4, 22 Absatz 5 und 26 Absatz 5 genannten Pflichten hat der Generalsekretär noch folgende Aufgaben:
1. Unterrichtung aller Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über: 1. jede neue Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweiligen Datums;
2. jedes Inkrafttreten dieses Protokolls;
3. die Hinterlegung von Urkunden zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe ihres Eingangsdatums sowie des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird.
2. Übermittlung beglaubigter Abschriften dieses Protokolls an alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
3.  Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte gleichlautende Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
⁴ SR 0.120
Art. 29 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zur Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. November 1996.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1 ⁵

⁵ Bereinigt gemäss Entschliessungen der 1. Vertragsparteienkonferenz vom 2. Nov. 2006 ( AS 2024 56 ) und der 17. Vertragsparteienkonferenz vom 7. Okt. 2022, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Jan. 2023 ( AS 2024 58 ).

Abfälle oder sonstige Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen

1.  Bei den nachstehend aufgeführten Abfällen oder sonstigen Stoffen handelt es sich um Stoffe, die für ein Einbringen in Frage kommen, wobei die in den Artikeln 2 und 3 dieses Protokolls festgelegten Ziele und allgemeinen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind:
1. Baggergut;
2. Fischabfälle oder Stoffe, die bei der industriellen Fischverarbeitung anfallen;
3. Schiffe und Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke;
4. träges, anorganisches geologisches Material;
5. organisches Material natürlichen Ursprungs;
6. sperrige Gegenstände, die hauptsächlich aus Eisen, Stahl, Beton und ähnlich unschädlichen Materialien bestehen, bei denen die physikalischen Auswirkungen zu bedenken sind, wobei dies nur gilt, wenn die genannten Abfälle an Orten wie z. B. auf kleinen Inseln mit isolierten Gemeinschaften anfallen, die keine anderen Beseitigungsmöglichkeiten als das Einbringen haben;
7. Kohlendioxidströme aus Verfahren für die Abscheidung von Kohlendioxid zur Sequestrierung.
2.  Für die in den Absätzen 1.3 und 1.6 aufgeführten Abfälle oder sonstigen Stoffe kann ein Einbringen erwogen werden, sofern die höchstmögliche Menge an Materialien, die zu schwimmendem Abfall (Treibsel) werden oder auf sonstige Weise zur Verschmutzung der Meeresumwelt beitragen können, entfernt worden ist und die eingebrachten Materialien keine ernsthafte Gefahr für die Fischerei oder die Schifffahrt darstellen.
3.  Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kommen die in den Absätzen 1.1 bis 1.7 aufgeführten Materialien mit Radioaktivitätswerten oberhalb der deminimis‑Konzentration (Freigrenzen), wie sie von der IAEO⁶ festgelegt und von den Vertragsparteien angenommen wurden, nicht für eine Einbringung in Frage; des weiteren wird vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien innerhalb von 25 Jahren ab dem 20. Februar 1994 und jeweils nach weiteren 25 Jahren eine wissenschaftliche Studie über alle radioaktiven Abfälle und sonstigen radioaktiven Stoffe mit Ausnahme hochgradig radioaktiver Abfälle oder Stoffe durchführen, wobei nach dem Ermessen der Vertragsparteien andere Faktoren zu berücksichtigen sind, und dass sie das Verbot des Einbringens solcher Stoffe nach den in Artikel 22 genannten Verfahren überprüfen.
4.  Für die in Absatz 1.7 genannten Kohlendioxidströme kann ein Einbringen nur dann erwogen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Beseitigung erfolgt in eine geologische Formation des Meeresuntergrunds.
2. Sie bestehen zum weitaus überwiegenden Teil aus Kohlendioxid. Sie dürfen zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthalten, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung und die Sequestrierung angewandten Verfahren stammen.
3. Es werden keine Abfälle oder sonstigen Stoffe hinzugefügt, um diese zu beseitigen.
⁶ Internationale Atomenergie Organisation

Anlage 2 ⁷

⁷ Bereinigt gemäss Entschliessung der 17. Vertragsparteienkonferenz vom 7. Okt. 2022, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Jan. 2023 ( AS 2024 58 ).

Bewertung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die für das Einbringen in Frage kommen

Allgemeines
1.  Die Zulässigkeit des Einbringens unter bestimmten Umständen entbindet nicht von den Verpflichtungen nach dieser Anlage, auch weiterhin Anstrengungen zu unternehmen, um die Notwendigkeit des Einbringens zu verringern.
Prüfung hinsichtlich der Einschränkung des Abfallaufkommens
2.  Die ersten Stufen bei der Bewertung von Alternativen zum Einbringen sollten gegebenenfalls eine Beurteilung folgender Aspekte beinhalten:
1. Typen, Mengen und relative Gefährlichkeit der erzeugten Abfälle;
2. Einzelheiten des Produktionsprozesses und der Abfallquellen innerhalb dieses Prozesses;
3. Durchführbarkeit der nachstehend aufgeführten Techniken zur Verringerung/Vermeidung von Abfällen: 1. Neuformulierung des Produkts;
2. umweltverträgliche Produktionstechniken;
3. Änderungen am Produktionsprozess;
4. Substitution des Einspeisematerials; und
5. Verwertung vor Ort in geschlossenem Kreislauf.
3.  Wenn sich bei der vorgeschriebenen Prüfung ergibt, dass es Möglichkeiten zur Vermeidung von Abfällen an der Quelle gibt, so wird von einem Antragsteller grundsätzlich erwartet, dass er in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene eine Strategie der Abfallvermeidung formuliert und durchführt, die konkrete Abfallverringerungsziele sowie die Durchführung weiterer Prüfungen in Bezug auf die Vermeidung von Abfällen vorsieht, um diese Ziele zu erreichen. Durch Entscheidungen über die Erteilung und Erneuerung von Erlaubnissen ist sicherzustellen, dass sich daraus ergebende Anforderungen an die Abfallverringerung und ‑vermeidung eingehalten werden.
4.  In Bezug auf Baggergut sollte es das Ziel der Abfallwirtschaft sein, die Quellen der Umweltverschmutzung zu bestimmen und zu bekämpfen. Dies sollte durch die Umsetzung von Strategien der Abfallvermeidung erreicht werden und erfordert eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen auf lokaler und staatlicher Ebene, die mit der Bekämpfung punktueller und diffuser Verschmutzungsquellen befasst sind. Bis zur Erreichung dieses Zieles können die mit kontaminiertem Baggergut verbundenen Probleme durch den Einsatz von Techniken zur Beseitigung auf See oder an Land angegangen werden.
Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten in der Abfallwirtschaft
5.  Bei Anträgen auf das Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist der Nachweis zu erbringen, dass die nachstehende hierarchische Rangfolge der Möglichkeiten der Abfallwirtschaft gebührend berücksichtigt wurde; diese Rangfolge spiegelt das zunehmende Ausmass der Auswirkungen auf die Umwelt wieder:
1. Wiederverwertung;
2. Verwertung ausserhalb des Standortes;
3. Vernichtung gefährlicher Bestandteile;
4. Behandlung zwecks Verringerung oder Entfernung gefährlicher Bestandteile;
5. Beseitigung an Land, in die Luft oder im Wasser.
6.  Eine Erlaubnis zum Einbringen von Abfällen oder sonstigen Stoffen ist zu verwehren, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass geeignete Möglichkeiten vorhanden sind, den Abfall wieder zu verwenden, zu verwerten oder zu behandeln, ohne dass dies unzulässige Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt oder unangemessen hohe Kosten verursacht. Die praktische Verfügbarkeit anderer Möglichkeiten der Beseitigung ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer vergleichenden Risikobewertung, in die sowohl das Einbringen als auch Alternativen einbezogen werden, zu prüfen.
Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften
7.  Eine ausführliche Beschreibung und Kennzeichnung der Abfälle ist eine wesentliche Voraussetzung für die Prüfung von Alternativen und bildet die Grundlage für eine Entscheidung darüber, ob bestimmte Abfälle eingebracht werden dürfen. Wenn ein bestimmter Abfall so unzureichend gekennzeichnet ist, dass eine ordnungsgemässe Bewertung seiner möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht vorgenommen werden kann, darf dieser Abfall nicht eingebracht werden.
8.  Bei der Kennzeichnung der Abfälle und ihrer Bestandteile ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Herkunft, Gesamtmenge, Form und durchschnittliche Zusammensetzung;
2. physikalische, chemische, biochemische und biologische Eigenschaften;
3. Toxizität;
4. physikalische, chemische und biologische Beständigkeit;
5. Ansammlung und biologische Umwandlung in biologische Materialien oder Ablagerungen.
Massnahmenkatalog
9.  Jede Vertragspartei erarbeitet auf nationaler Ebene einen Massnahmenkatalog zur Schaffung eines Verfahrens für die Überwachung in Frage kommender Abfälle und ihrer Bestandteile auf der Grundlage ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Meeresumwelt. Bei der Auswahl von in einem Massnahmenkatalog zu berücksichtigenden Stoffen ist giftigen, beständigen und bioakkumulativen Stoffen aus anthropogenen Quellen Priorität einzuräumen (z. B. Cadmium, Quecksilber, organische Halogenverbindungen, Erdölkohlenwasserstoffe und gegebenenfalls Arsen, Blei, Kupfer, Zink, Beryllium, Chrom, Nickel und Vanadium, organische Siliciumverbindungen, Cyanide, Fluoride und Pestizide sowie deren Nebenprodukte, die nicht organische Halogenverbindungen sind). Ein Massnahmenkatalog kann auch als Mechanismus zur Einleitung weiterer Überlegungen hinsichtlich der Vermeidung von Abfällen dienen.
10.  Ein Massnahmenkatalog gibt einen oberen Grenzwert vor und kann auch einen unteren Grenzwert vorgeben. Der obere Grenzwert soll so festgelegt werden, dass akute oder chronische Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf empfindliche Meereslebewesen, die repräsentativ für das Ökosystem Meer sind, vermieden werden. Aus der Anwendung eines Massnahmenkatalogs ergeben sich drei mögliche Kategorien von Abfällen:
1. Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder die biologische Reaktionen hervorrufen und deren Stoffkonzentrationen den massgeblichen oberen Grenzwert überschreiten, dürfen nicht eingebracht werden, es sei denn, sie werden mittels abfallwirtschaftlicher Verfahren für die Einbringung aufbereitet;
2. Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder biologische Reaktionen hervorrufen und deren Stoffkonzentrationen unterhalb der massgeblichen unteren Grenzwerte liegen, können im Hinblick auf das Einbringen als ökologisch unbedenklich angesehen werden;
3. Abfälle, die bestimmte Stoffe enthalten oder biologische Reaktionen hervorrufen und deren Stoffkonzentrationen unterhalb des oberen Grenzwertes, jedoch oberhalb des unteren Grenzwertes liegen, sind ausführlicher zu bewerten, bevor ihre Eignung für das Einbringen ermittelt werden kann.
Wahl des Einbringungsortes
11.  Für die Wahl des Einbringungsortes sind Angaben zu folgenden Punkten erforderlich:
1. physikalische, chemische und biologische Eigenschaften der Wassersäule und des Meeresbodens;
2. Lage von Annehmlichkeiten, wertvollen Bestandteilen der Umwelt und anderen Nutzungen des Meeres in dem zu untersuchenden Gebiet;
3. Bewertung des beim Einbringen entstehenden Stromes der Bestandteile im Verhältnis zu den in der Meeresumwelt bestehenden Strömen von Stoffen;
4. wirtschaftliche und betriebstechnische Durchführbarkeit.
Bewertung möglicher Auswirkungen
12.  Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen ist eine prägnante Darstellung der zu erwartenden Folgen der verschiedenen Möglichkeiten einer Beseitigung auf See oder an Land anzustreben, d. h. es ist eine «Auswirkungshypothese» zu erstellen. Sie bildet die Grundlage für eine Entscheidung, ob die vorgeschlagene Beseitigungsmöglichkeit genehmigt oder abgelehnt wird, sowie für die Festlegung der Vorschriften für die Umweltüberwachung.
13.  In die Bewertung hinsichtlich des Einbringens sollen Informationen über die Eigenschaften der Abfälle, über die Bedingungen am geplanten Einbringungsort oder an den geplanten Einbringungsorten, über Stoffströme sowie über geplante Beseitigungstechniken einfliessen und die möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie auf lebende Ressourcen, Annehmlichkeiten und andere rechtmässige Nutzungen des Meeres genannt werden. Dabei sind auch die Art, der zeitliche und räumliche Rahmen sowie die Dauer der zu erwartenden Auswirkungen auf der Grundlage angemessener und vorsichtiger Annahmen zu bestimmen.
14.  Eine Analyse der einzelnen Beseitigungsmöglichkeiten ist vor dem Hintergrund einer vergleichenden Bewertung der folgenden Aspekte durchzuführen: Risiken für die menschliche Gesundheit, Umweltkosten, Gefahren (einschliesslich Unfälle), Wirtschaftlichkeit sowie Ausschluss künftiger Nutzungen. Wenn sich aus einer solchen Bewertung ergibt, dass für die Bestimmung der möglichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Beseitigungsart keine ausreichenden Informationen vorliegen, so soll diese Möglichkeit nicht weiter erwogen werden. Darüber hinaus soll keine Erlaubnis zum Einbringen erteilt werden, wenn aus der Vergleichsbewertung zu schliessen ist, dass diese Beseitigungsart weniger geeignet ist.
15.  Jede Bewertung soll mit einer Stellungnahme enden, ob eine Erlaubnis zum Einbringen erteilt oder verweigert werden sollte.
Überwachung
16.  Durch Überwachung soll überprüft werden, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden (Einhaltungsüberwachung) und ob die Annahmen, die während der Überprüfung der Erlaubnis und während der Auswahl des Ortes zugrunde gelegt wurden, zutrafen und ausreichen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen (Feldüberwachung). Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass solche Überwachungsprogramme eindeutig festgelegte Ziele haben.
Erlaubnis und Genehmigungsbedingungen
17.  Eine Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis soll nur dann getroffen werden, wenn alle Beurteilungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen abgeschlossen und die Überwachungsbedingungen festgelegt sind. Die Erlaubnis soll so weit wie möglich sicherstellen, dass die Beeinträchtigung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmass beschränkt und grösstmöglicher Nutzen erzielt wird. Jede erteilte Erlaubnis enthält Daten und Informationen, aus denen folgendes hervorgeht:
1. Typ und Herkunft der einzubringenden Stoffe;
2. Einbringungsort(e);
3. Einbringungsmethode;
4. Vorschriften in Bezug auf Überwachung und Berichterstattung.
18.  Erlaubnisse sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen, wobei besonderes Augenmerk auf die Ergebnisse der Überwachung und die Ziele der Überwachungsprogramme zu richten ist. Die Überprüfung der Überwachungsergebnisse gibt Aufschluss darüber, ob die Programme vor Ort fortgesetzt, abgeändert oder abgeschlossen werden müssen, und ermöglicht fundierte Entscheidungen in Bezug auf eine Fortsetzung, Änderung oder Aufhebung von Erlaubnissen. Dies stellt einen wichtigen Rückmeldungsmechanismus für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt dar.

Anlage 3

Schiedsverfahren

Art. 1
1.  Ein Schiedsgericht (im folgenden als «Gericht» bezeichnet) wird aufgrund eines von einer Vertragspartei an eine andere Vertragspartei gerichteten Antrags nach Artikel 16 dieses Protokolls errichtet. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren hat aus einer Darstellung des Sachverhalts sowie etwaigen Unterlagen zu bestehen.
2.  Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär:
1. von ihrem Antrag auf ein Schiedsverfahren;
2. von den Bestimmungen dieses Protokolls, über deren Auslegung oder Anwendung ihres Erachtens Meinungsverschiedenheiten bestehen.
3.  Der Generalsekretär leitet diese Informationen an alle Vertragsstaaten weiter.
Art. 2
1.  Das Gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter, sofern sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren dahingehend einigen.
2.  Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Schiedsrichters können sich die Streitparteien binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen auf einen Ersatzschiedsrichter einigen.
Art. 3
1.  Können sich die Streitparteien nicht auf ein Gericht nach Artikel 2 einigen, so besteht das Gericht aus folgenden drei Mitgliedern:
1. einem von jeder Streitpartei ernannten Schiedsrichter und
2. einem dritten einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.
2.  Ist binnen 30 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so legen die Streitparteien auf Ersuchen einer Partei dem Generalsekretär binnen weiterer 30 Tage eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vor. Der Generalsekretär wählt den Obmann so bald wie möglich aus dieser Liste aus. Er darf keinen Obmann auswählen, der Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei.
3.  Hat eine Streitpartei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter nach Absatz 1.1 ernannt, so kann die andere Partei darum ersuchen, dass dem Generalsekretär binnen 30 Tagen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen vorgelegt wird. Der Generalsekretär wählt den Obmann des Gerichts so bald wie möglich aus dieser Liste aus. Der Obmann ersucht dann die Partei, die noch keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies zu tun. Ernennt diese Partei nicht binnen 15 Tagen nach diesem Ersuchen einen Schiedsrichter, so wählt der Generalsekretär auf Ersuchen des Obmanns den Schiedsrichter aus der vereinbarten Liste hierzu befähigter Personen aus.
4.  Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters ernennt die Streitpartei, die ihn ernannt hatte, binnen 30 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen einen Ersatzschiedsrichter. Ernennt die Partei keinen Ersatzschiedsrichter, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Fall des Todes, der Unfähigkeit oder des Nichterscheinens des Obmanns wird nach den Absätzen 1.2 und 2 binnen 90 Tagen nach dem Tod, der Unfähigkeit oder dem Nichterscheinen ein Ersatzobmann ernannt.
5.  Der Generalsekretär führt eine Liste von Schiedsrichtern, die aus von den Vertragsparteien benannten hierzu befähigten Personen besteht. Jede Vertragspartei kann vier Personen für die Aufnahme in diese Liste benennen, die nicht ihre Staatsangehörigen zu sein brauchen. Haben die Streitparteien dem Generalsekretär nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eine vereinbarte Liste hierzu befähigter Personen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegt, so wählt der Generalsekretär aus der von ihm geführten Liste den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter aus.
Art. 4
Das Gericht kann über Widerklagen, die unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeiten entstehen, verhandeln und entscheiden.
Art. 5
Jede Streitpartei übernimmt die durch die Vorbereitung ihres Falles entstehenden Kosten. Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts sowie alle durch das Schiedsverfahren entstehenden allgemeinen Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Ausgaben Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Art. 6
Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung in der Sache betroffen sein könnte, kann sich durch eine schriftliche Anzeige an die Streitparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, mit Zustimmung des Gerichts und auf eigene Kosten als Nebenintervenient an dem Schiedsverfahren beteiligen. Ein Nebenintervenient hat das Recht, nach Massgabe der nach Artikel 7 festgelegten Verfahren Beweismaterial, Schriftsätze und mündliche Ausführungen zu den Gegenständen beizubringen, die ihn zur Beteiligung am Verfahren veranlasst haben; er hat jedoch keine Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung des Gerichts.
Art. 7
Ein nach dieser Anlage errichtetes Gericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
Art. 8
1.  Sofern ein Gericht nicht aus einem Einzelschiedsrichter besteht, bedürfen Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren, seinen Tagungsort oder eine Frage im Zusammenhang mit der ihm vorgelegten Streitigkeit betreffen, der Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, das von einer Streitpartei ernannt worden ist, stellt jedoch kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
2.  Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel:
1. dem Gericht alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
2. dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
3.  Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes 2 hindert das Gericht nicht daran, eine Entscheidung oder einen Spruch zu fällen.
Art. 9
Das Gericht fällt seinen Spruch binnen fünf Monaten nach seiner Errichtung, es sei denn, es erachtet es als notwendig, die Frist zu verlängern, wobei die Verlängerungsfrist fünf Monate nicht überschreiten darf. Dem Spruch des Gerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden; er wird dem Generalsekretär übermittelt, der die Vertragsparteien unterrichtet. Die Streitparteien führen den Spruch sofort aus.

Geltungsbereich am 21. März 2019 ⁸

⁸ AS 2006 2049 ; 2008 2383 ; 2012 1573 ; 2016 3867 ; 2019 1077 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

26. Mai

2004 B

24. März

2006

Angola

  4. Oktober

2001 B

24. März

2006

Antigua und Barbuda

24. November

2015 B

24. Dezember

2015

Australien

  4. Dezember

2000

24. März

2006

Barbados

25. Juli

2006

24. August

2006

Belgien

13. Februar

2006

24. März

2006

Bulgarien

25. Januar

2006 B

24. März

2006

Chile

26. September

2011 B

26. Oktober

2011

China* a

29. September

2006

29. Oktober

2006

Dänemark b

17. April

1997 U

24. März

2006

    Grönland

29. Oktober

1997

24. März

2006

Deutschland

16. Oktober

1998

24. März

2006

Estland*

10. Juli

2013 B

  9. August

2013

Finnland

  9. Oktober

2017

  9. November

2017

Frankreich

  7. Januar

2004 B

24. März

2006

Georgien

18. April

2000 B

24. März

2006

Ghana

 2. Juni

2010 B

2. Juli

2010

Guatemala

25. Februar

2019 B

27. Februar

2019

Guyana

20. Februar

2019 B

22. März

2019

Iran

23. November

2016 B

23. Dezember

2016

Irland

26. April

2001 B

24. März

2006

Island

21. Mai

2003

24. März

2006

Italien

13. Oktober

2006

12. November

2006

Japan

  2. Oktober

2007 B

  1. November

2007

Jemen

24. Januar

2011 B

23. Februar

2011

Kanada

15. Mai

2000 B

24. März

2006

Kenia

14. Januar

2008 B

13. Februar

2008

Kongo (Kinshasa)

19. Mai

2014 B

18. Juni

2014

Korea (Süd-)*

22. Januar

2009 B

21. Februar

2009

Luxemburg

21. November

2005 B

24. März

2006

Madagaskar

27. Juli

2017 B

27. Oktober

2017

Marokko

25. Februar

2016

26. März

2016

Marshallinseln

  9. Mai

2008 B

8. Juni

2008

Mexiko

22. Februar

2006 B

24. März

2006

Neuseeland*

30. Juli

2001

24. März

2006

Niederlande

24. September

2008

24. Oktober

2008

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Nigeria

 1. Oktober

2010 B

10. Oktober

2010

Norwegen*

16. Dezember

1999

24. März

2006

Peru*

31. Oktober

2018 B

30. November

2019

Philippinen

  9. Mai

2012 B

  8. Juni

2012

Saudi-Arabien

  2. Februar

2006 B

24. März

2006

Schweden*

16. Oktober

2000

24. März

2006

Schweiz

  8. September

2000

24. März

2006

Sierra Leone

10. März

2008 B

  9. April

2008

Slowenien

  3. März

2006 B

  2. April

2006

Spanien

24. März

1999

24. März

2006

St. Kitts und Nevis

  7. Oktober

2004 B

24. März

2006

Südafrika

23. Dezember

1998 B

24. März

2006

Suriname

11. Februar

2007 B

13. März

2007

Tonga

18. September

2003 B

24. März

2006

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

24. März

2006

Uruguay

17. Dezember

2013 B

16. Januar

2014

Vanuatu

18. Februar

1999 B

24. März

2006

Vereinigtes Königreich*

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Bermudas

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Britische Jungferninseln

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Falkland-Inseln und
    abhängige Gebiete
    (Südgeorgien und Südliche
    Sandwich-Inseln)

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Guernsey

19. Oktober

2001

24. März

2006

    Insel Man

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Jersey

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Kaimaninseln

15. Dezember

1998

24. März

2006

    Montserrat

15. Dezember

1998

24. März

2006

    St. Helena und Nebengebiete
    Ascension und Tristan da
    Cunha)

15. Dezember

1998

24. März

2006

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org/Publications bezogen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, eingesehen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macao.
b
Das Protokoll gilt nicht für die Färöer.
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