Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas
Wasser / Energie Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas Vom 1. September 2022 (Stand 1. März 2024) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h und § 23 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
1 ) , beschliesst:
1. Gegenstand
§ 1
1 Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Versorgung mit Gas durch IWB Industrielle Werke Basel (IWB).
2. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Begriffe
1 Kundin und Kunde: jede natürliche oder juristische Person, deren Grundstück mit Gas von IWB erschlossen ist bzw. erschlossen werden soll oder durch IWB mittels eigener Abrechnung mit Gas ver - sorgt wird bzw. versorgt werden soll.
2 Grundstück: Jede Parzelle oder Baurechtsparzelle.
§ 3 Schutz der Anlagen
1 Die Kundin oder der Kunde hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die auf ihrem oder seinem Grundstück liegenden Teile der Anschlussleitung sowie die Druckregelanlagen und die Messeinrich - tungen vor Beschädigungen geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist je - derzeit ein Abstand von mindestens 1 m und für Bäume jederzeit ein Abstand von mindestens 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand, der für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitun - gen benötigt wird, einzuhalten.
2 Die Kundin oder der Kunde hat vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf die Leitungen der Gas - versorgung haben könnte, eine Planerhebung der IWB Werkleitungen einzuholen.
1 Störungen und ausserordentliche Vorkommnisse an Anlagen und Installationen der Gasversorgung sowie die Wahrnehmung von Gasgerüchen sind von der Kundin oder dem Kunden unverzüglich der Netzleitstelle von IWB zu melden.
1 IWB ordnet die Beseitigung rechtswidriger Zustände an. Leistet die oder der Pflichtige dieser Anord - nung nicht Folge, so lässt IWB die Arbeiten ausführen. Bei Gefahr handelt IWB ohne Verzug. Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.
2 Mangelhafte Einrichtungen, die Personen oder Sachen gefährden, können durch IWB oder deren Be - auftragte ohne vorherige Mahnung vom Versorgungsnetz abgetrennt oder plombiert werden.
1) SG 772.300
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§ 6 Inanspruchnahme von Privatareal
1 Muss für Anlagen der Gasversorgung (Leitungen, Druckregelanlagen und dergleichen) Privatareal in Anspruch genommen werden, so können die dazu erforderlichen Rechte durch Vertrag oder Enteig - nung (§ 32 IWB-Gesetz) erworben werden. Soweit die Anlagen dem belasteten Grundstück dienen, sind diese entschädigungslos zu dulden.
2 Allfällige Durchleitungsrechte für Anschlussleitungen sind von der Kundin oder dem Kunden zu be - schaffen (vgl. auch § 24 Abs. 1).
§ 7 Allgemeines Zutritts- und Zugangsrecht
1 IWB oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Anlagen der Gasversorgung und sämtlichen Gas - verbrauchseinrichtungen während den ordentlichen Arbeitszeiten, bei besonderen Ereignissen wie z.B. Störungen jederzeit, zu ermöglichen.
2 Der Zugang zu dem Übergabepunkt, der Hauptabsperrarmatur, den Druckregelanlagen und den Mess- und Kontrolleinrichtungen ist stets frei und zugänglich zu halten. Kosten für Freilegungen oder das Zugänglichmachen sind von der Kundin oder dem Kunden des betroffenen Gebäudes zu tragen.
§ 8 Auskünfte
1 IWB erteilt auf Wunsch unentgeltlich Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gasversor - gung und den Gastarifen.
§ 9 Reklamationen
1 Reklamationen sind schriftlich an IWB zu richten.
3. Versorgungsnetz
§ 10 Umschreibung
1 Das Versorgungsnetz steht im Eigentum von IWB und umfasst die Versorgungsleitungen, ein - schliesslich Armaturen, und Anlagen der Gasversorgung, wie z.B. netzseitige Druckregelanlagen.
2 Als Versorgungsleitungen gelten in der Regel Hochdruckgasleitungen und diejenigen Niederdruck - gasleitungen, die nach ihrer Dimension und Bauart für die Speisung von Anschlussleitungen bestimmt sind.
3 Die Versorgungsleitungen werden in der Regel auf Allmend verlegt.
4 Im Zweifel sowie in besonderen Einzelfällen wird die Grenze zwischen Versorgungsnetz und An - schlussleitung durch IWB bestimmt.
§ 11 Arbeiten am Versorgungsnetz
1 Arbeiten am Versorgungsnetz werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte ausgeführt.
§ 12 Änderung des Versorgungsnetzes
1 IWB kann unter Berücksichtigung der übergeordneten gesetzlichen Grundlagen das Versorgungsnetz unter den Voraussetzungen erweitern oder ändern, dass: a) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; b) genügend Gas vorhanden ist und c) es sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt oder wenn eine Interessentin oder ein Interessent werden können.
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§ 13 Beachtung von Sperrfristen
1 Bei Neuanschlüssen oder Arbeiten an Anschlussleitungen, die Änderungen des Versorgungsnetzes in Strassen und Trottoirs bedingen, hat IWB allfällige gesetzlich vorgeschriebene Aufgrabungssperren zu beachten.
§ 14 Kosten
1 Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt, Erweiterung, Erneuerung oder Änderung des Versorgungs - netzes gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Erfolgt der Ausbau des Versorgungsnetzes im Interesse einer einzelnen Kundin oder eines einzelnen Kunden, so hat sie oder er für die Kosten aufzukommen.
3 Die Kosten für die Anpassung oder Verlegung von Versorgungsleitungen oder Anlagen des Versor - gungsnetzes hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
4 Handelt es sich bei der Verursacherin oder dem Verursacher um eine öffentlich-rechtliche Körper - schaft oder eine öffentlich-rechtliche Anstalt, so sind allfällige abweichende gesetzliche Vorschriften zu beachten.
5 Die Kosten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akonto - zahlungen verlangen.
§ 15 Unterhalt
1 Das Versorgungsnetz wird, vorbehältlich abweichender vertraglicher Regelungen, durch IWB unter - halten.
4. Kundenseitige Druckregelanlage
§ 16 Umschreibung
1 Als kundenseitige Druckregelanlage werden jene Einrichtungen bezeichnet, die den Gasdruck auf den Wert reduzieren, den der nachfolgende Netzteil bzw. die nachfolgenden Gasverbrauchseinrichtun - gen benötigen.
§ 17 Allgemeines
1 Kundinnen und Kunden, deren Anlagen an Leitungen mit Hochdruck oder erhöhtem Niederdruck angeschlossen sind, werden über eine kundenseitige Druckregelanlage bzw. Hausdruckregler oder Zählerregler versorgt. Die Kundin oder der Kunde hat IWB den erforderlichen Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2 IWB ist auch berechtigt, diesen Raum zur Errichtung betriebseigener Anlagen zu nutzen, wobei die Kundin oder der Kunde, welche oder welcher den Raum zur Verfügung stellt, nicht benachteiligt wer - den darf.
3 IWB bestimmt den Ort der kundenseitigen Druckregelanlage und berücksichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
4 Die kundenseitige Druckregelanlage steht im Eigentum von IWB. Benutzungs-, Durchgangs-, Durch - fahrts- und Durchleitungsrechte werden durch Dienstbarkeiten begründet, die zu Gunsten von IWB im Grundbuch eingetragen werden (Art. 676 und 730 ff. ZGB).
§ 18 Arbeiten an Druckregelanlagen
1 Sämtliche Arbeiten an der kundenseitigen Druckregelanlage dürfen ausschliesslich von IWB oder de - ren Beauftragten ausgeführt werden.
2 IWB ist für Projektierung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Instandhaltung und Demontage der kundenseiti - gen Druckregelanlage zuständig.
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§ 19 Kosten
1 Die Kosten für die Erstellung einer kundenseitigen Druckregelanlage sowie des benötigten Raumes bzw. Schrankes gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.
2 IWB kann aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen pauschale Kostenbeiträge festsetzen (Fest - preise).
3 Die Kosten werden der Kundin oder dem Kunden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.
4 Die Kosten für Erweiterungen oder Änderungen gehen zu Lasten von IWB, sofern diese nicht von der Kundin oder dem Kunden veranlasst wurden.
5 Die Kosten für Betrieb und Unterhalt gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
5. Anschlussleitungen
§ 20 Umschreibung
1 Als Anschlussleitung wird die für die Versorgung eines einzelnen Grundstücks bestimmte Leitung vom Versorgungsnetz bis und mit Hauseinführung bezeichnet. Die Hauseinführung ist der Ort des Ge - bäudeeintritts an der Gebäudeinnenseite und wird als Übergabepunkt bezeichnet. Die Anschlusslei - tung steht bis zum Übergabepunkt im Eigentum von IWB.
2 In der Regel wird unmittelbar nach dem Übergabepunkt die Hauptabsperrarmatur montiert. Die Hauptabsperrarmatur steht im Eigentum von IWB. Eine Hauptabsperrarmatur kann von IWB zu ihren Lasten jederzeit nachträglich eingebaut werden. Der Übergabepunkt gemäss Abs. 1 ändert sich damit nicht.
3 IWB ist berechtigt, aufgrund von netztopologischen oder technischen Gründen den Standort des Übergabepunktes neu festzulegen. Kommt es zu einer solchen Änderung, informiert IWB die betroffe - ne Kundin oder den betroffenen Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat die Hausinstallationen (§§ 31 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
4 IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Anschlussleitungen zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte. Massgeblich sind die Vorgaben von IWB.
§ 21 Arbeiten an Anschlussleitungen
1 Sämtliche Arbeiten an Anschlussleitungen, inklusive der Hauptabsperrarmatur, dürfen nur von IWB oder deren Beauftragten durchgeführt werden. Dies gilt auch für die Erstellung und Änderung von An - schlussleitungen.
2 Die Erstellung oder Änderung von Anschlussleitungen ist IWB schriftlich unter Verwendung des ent - sprechenden Formulars in Auftrag zu geben.
3 Von IWB angeordnete Massnahmen einschliesslich der damit verbundenen Arbeiten, wie z.B. die Demontage und Montage von Verkleidungen jeglicher Art oder das Versetzen von Pflanzen und Sträuchern, hat die Kundin oder der Kunde unverzüglich in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen.
4 Nicht benutzte Anschlussleitungen werden von IWB an der Versorgungsleitung abgetrennt und ver - schlossen, sofern nicht eine Wiederverwendung in den nächsten drei Monaten schriftlich zugesichert wird.
§ 22 Neuanschlüsse
1 Neuanschlüsse sind mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen (Anschlussgesuch). Gewisse An - schlussvarianten, z.B. für einen Leistungsbedarf grösser 500 kW oder für einen Hochdruckanschluss, bedürfen vorab einer netztechnischen Vorabklärung. Das Anschlussgesuch, die netztechnische Vorab - klärung und eine allfällige Koordinationssitzung sind für die Kundinnen und Kunden kostenlos.
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Wasser / Energie Weitere von einer Kundin oder einem Kunden gewünschte Beratungsdienstleistungen (wie beispiels - weise die Überprüfung eines Erschliessungskonzepts oder zusätzliche Koordinationssitzungen) wer - den der Kundin bzw. dem Kunden von IWB in Rechnung gestellt.
2 Die Modalitäten und Kosten des Netzanschlusses werden in einem Netzanschlussvertrag festgelegt, welcher mit gegenseitiger Unterzeichnung zustande kommt. Begehrt die Kundin oder der Kunde nach gegenseitiger Unterzeichnung des Netzanschlussvertrages Änderungen des Netzanschlusses, wird der Kundin bzw. dem Kunden der durch die erneute Prüfung und Planung entstehende Aufwand in Rech - nung gestellt. Gleiches gilt für bereits entstandene Kosten (Materialkosten o.ä.).
3 IWB ist berechtigt, voraussichtlich unwirtschaftliche Neuanschlüsse abzulehnen, sofern die Kundin oder der Kunde nicht bereit ist, die sich daraus ergebenden Kosten selbst zu übernehmen. Die Kosten für die Erstellung von Anschlussleitungen, die dem ausschliesslichen Zweck der Durchleitung von Kochgas oder Gas für Durchlauferhitzer dienen, werden vollständig in Rechnung gestellt.
4 IWB bestimmt die Leitungsführung und den Ort der Hauseinführung (Übergabepunkt) und berück - sichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
5 IWB erstellt für ein Grundstück nur eine Anschlussleitung. IWB kann aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. bei angrenzenden Baurechtsparzellen innerhalb derselben Liegenschaftsparzelle, eine gemeinsa - me Anschlussleitung erstellen.
6 IWB kann mehrere Grundstücke an eine gemeinsame Anschlussleitung anschliessen und ist berech - tigt, von einer in einem privaten Grundstück liegenden Anschlussleitung auch Gebäude auf Fremd - grundstücken anzuschliessen.
7 Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden können zusätzliche Anschlüsse erstellt werden. Die Kun - din oder der Kunde hat hierfür die Kosten zu tragen.
§ 23 Abbruch von Gebäuden
1 Der Abbruch eines Gebäudes ist IWB von der Kundin oder dem Kunden spätestens 60 Tage im Vor - aus schriftlich zu melden, damit die betreffende Anschlussleitung und gegebenenfalls benachbarte An - schlussleitungen vor dem Abbruch umgelegt oder vom Netz abgetrennt werden können. In komplexen Fällen können die notwendigen Arbeiten von IWB länger als 60 Tage dauern.
2 Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor dem Abschluss der Arbeiten und der schriftlichen Freigabe durch IWB begonnen werden.
§ 24 Beanspruchung von Grund und Boden
1 Die Kundin oder der Kunde hat allenfalls erforderliche Durchleitungsrechte bei Beanspruchung von Grundstücken Dritter auf eigene Kosten zu erwerben und gegebenenfalls im Grundbuch eintragen zu lassen.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB den benötigten Raum für die Leitungsführung und die Hauptab - sperrarmatur kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kundin oder der Kunde hat Arbeiten zur Erstellung und zum Unterhalt von Anschlussleitungen zu dulden.
§ 25 Anschlussgebühr
1 Die Kundin oder der Kunde hat einen Kostenanteil (Anschlussgebühr) für die Erstellung der An - schlussleitung und der Hauptabsperrarmatur zu tragen, ohne dass diese Teile in ihr oder sein Eigentum übergehen. Die Anschlussgebühr wird aufgrund des Rohrinnendurchmessers und der Leitungslänge ab den Abbruch und die Erneuerung der Anschlussleitung und der Hauptabsperrarmatur gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Ein Abbruch der Anschlussleitung im Zusammenhang mit einer Änderung der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden wird hinsichtlich der Kosten wie eine Änderung der Anschluss - leitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden behandelt und wird gemäss § 28 abgerechnet.
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3 Für die Berechnung der Anschlussgebühr gelten die Ansätze des Anhangs.
§ 26 Gemeinsame Anschlussleitungen
1 Bei gemeinsamen Anschlussleitungen werden die Kosten für die Erstellung gleichmässig auf die betreffenden Kundinnen oder Kunden überbunden.
2 Bei einem späteren Anschluss von weiteren Gebäuden oder Grundstücken an eine gemeinsame An - schlussleitung sind Rückerstattungen der von IWB erhobenen Kostenanteile ausgeschlossen.
§ 27 Rechnungsstellung
1 Die Kosten werden mit Abschluss der Arbeiten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt. IWB kann vorgängig Akontozahlungen verlangen.
§ 28 Änderungen der Anschlussleitung auf Wunsch der Kundin oder des Kunden
1 Soll eine bestehende Anschlussleitung geändert werden, wie z.B. eine Anpassung des nominalen Rohrinnendurchmessers, eine Umlegung oder einen vorzeitigen Ersatz, so hat die Kundin oder der Kunde dies mittels eines Formulars bei IWB zu beantragen. Die Kosten für die Änderung der An - schlussleitung hat die Verursacherin oder der Verursacher sowohl im öffentlichen als auch im privaten Grund zu tragen.
2 Wird eine Anschlussleitung nach mindestens 10 Betriebsjahren geändert, so beteiligt sich IWB an den Kosten. Die Beteiligung beträgt 2.5 % pro Jahr ab dem 11. Betriebsjahr der bestehenden An - schlussleitung. Eine Kostenbeteiligung von IWB an allfälligen Tiefbauarbeiten ist ausgeschlossen. Die Kundin oder der Kunden bzw. die Verursacherin oder der Verursacher hat allfällige Tiefbauarbeiten in Auftrag zu geben sowie entsprechend den Vorgaben von IWB ausführen zu lassen und die damit ver - bundenen Kosten zu tragen.
§ 29 Besondere Verhältnisse
1 Für Anschlussleitungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse einer speziellen Verlegungsart oder Leitungsführung bedürfen (insbesondere wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Bau - grund mit Erd- oder Asphaltoberfläche vorhanden ist), hat die Kundin oder der Kunde die von IWB als notwendig erachteten baulichen Massnahmen (z.B. Tiefbauarbeiten) zu ihren oder seinen Lasten auszuführen, bzw. die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 30 Reparaturen
1 Reparaturen gehen vorbehältlich schuldhaften Verhaltens der Kundin, des Kunden oder Drittperso - nen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
6. Hausinstallationen
§ 31 Umschreibung
1 Als Hausinstallationen gelten alle der Gasversorgung dienenden Anlagenteile und Gasverbrauchsein - richtungen unmittelbar nach dem Übergabepunkt, mit Ausnahme der kundenseitigen Druckregelanlage und der Messeinrichtungen. Als Gasverbrauchseinrichtungen werden alle Geräte bezeichnet, die der Nutzung des Gases dienen.
2 Die Hausinstallationen stehen, mit Ausnahme der Hauptabsperrarmatur, der kundenseitigen Druckre - gelanlage und der Messeinrichtungen, im Eigentum der Kundin oder des Kunden.
3 Die Verantwortung für die gesamte Hausinstallationen trägt die Kundin oder der Kunde.
§ 32 Arbeiten an Hausinstallationen
1 Arbeiten an Hausinstallationen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die eine Installati - onsbewilligung von IWB besitzen.
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2 Die Kundin oder der Kunde hat ihre oder seine Hausinstallationen stets in technisch einwandfreiem und insbesondere gasdichtem Zustand zu halten und für eine unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu sorgen.
3 Die Hausinstallationen sind gemäss den Vorschriften und Richtlinien der Fachstellen und den eidge - nössischen und kantonalen Behörden auszuführen, zu betreiben, zu unterhalten und zu prüfen, so ins - besondere gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW), den technischen Vorschriften von IWB sowie gemäss den Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und den Anordnungen der kantonalen Brandschutzbehörden. Insbesondere hat die Kundin oder der Kunde für eine bestimmungsgemässe Nutzung zu sorgen.
§ 33 Erteilung einer Installationsbewilligung
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten an Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrich - tungen (Installationsbewilligung) wird von IWB an Unternehmen erteilt, die in der Lage sind, diese fachgerecht auszuführen.
2 Die Installationsbewilligung wird gemäss § 5 Abs. 3 IWB-Gesetz sowie gemäss den einschlägigen Normen des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) durch IWB erteilt.
§ 34 Erlöschen der Installationsbewilligung
1 Eine von IWB erteilte Installationsbewilligung erlischt, wenn: a) das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt; b) eine der Voraussetzungen, die für die Erteilung massgebend waren, dahingefallen ist, ins - besondere wenn die Person, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt hat, aus dem Unternehmen ausscheidet.
§ 35 Entzug der Installationsbewilligung
1 IWB kann die Installationsbewilligung jederzeit aus wichtigen Gründen entziehen, insbesondere wenn das Unternehmen oder sein Personal gegen allgemeine Vorschriften oder gegen spezielle Wei - sungen von IWB zuwiderhandelt (beispielsweise, wenn das Unternehmen wiederholt und trotz voraus - gegangener Ermahnung von IWB Arbeiten an nichtberechtigte Dritte übergibt oder von unberechtig - ten Dritten ausgeführte Arbeiten unter ihrem Namen meldet).
§ 36 Ausführungsbewilligung
1 Alle Arbeiten an Hausinstallationen müssen vor der Ausführung durch IWB bewilligt werden. Ohne eine vorgängig schriftlich erteilte Ausführungsbewilligung von IWB dürfen keine Hausinstallationen erstellt, erweitert oder geändert werden.
2 Bedarf die Ausführung einer Installation zusätzlicher Bewilligungen, so ist die Bewilligung vor Aus - führung durch die Kundin oder den Kunden einzuholen.
§ 37 Spezialbewilligungen
1 In Bezug auf spezielle Hausinstallationen oder spezielle Gasverbrauchseinrichtungen kann IWB Spezialbewilligungen an Unternehmen erteilen, die nur zur Ausführung der darin bezeichneten Arbei - ten berechtigen.
2 - zug gelten auch für Spezialbewilligungen. IWB bestimmt nach ihrem Ermessen die erforderlichen Fachkenntnisse und deren Nachweis. Sie kann auch eine Prüfung anordnen.
§ 38 Kosten
1 des Kunden.
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§ 39 Kontrolle
1 Alle Hausinstallationen unterstehen nach ihrer Erstellung, Erweiterung oder Änderung im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Kontrolle durch IWB.
2 Eine erfolgreiche Kontrolle führt nicht zu einer Übernahme einer Gewährleistung oder Haftung durch IWB für Arbeiten, welche durch Unternehmen im Rahmen von § 32 ff. ausgeführt wurden.
§ 40 Verweigerung oder Sperrung des Anschlusses
1 IWB verweigert die Inbetriebnahme der Hausinstallationen oder einzelner Anlageteile, wenn sie nicht den einschlägigen technischen Vorschriften entsprechen.
2 IWB kann aus Sicherheitsgründen den Ersatz oder die Stilllegung mangelhafter Hausinstallationen anordnen.
§ 41 Periodische Sicherheitskontrolle
1 Die Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen sind periodisch, mindestens jedoch alle 14 Jahre hinsichtlich der Betriebssicherheit zu kontrollieren.
2 Die Verantwortung für die Durchführung der periodischen Sicherheitskontrolle liegt bei der Kundin oder dem Kunden. Sie oder er lässt die Hausinstallation und die Gasverbrauchseinrichtung durch IWB selbst oder durch zertifizierte Fachpersonen regelmässig kontrollieren.
3 Die Kundin oder der Kunde hat die periodischen Sicherheitskontrollen der Hausinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen in Auftrag zu geben und ausführen zu lassen sowie die damit verbunde - nen Kosten zu tragen.
§ 42 Anpassungen der Gasqualität
1 Die Kosten für Anpassungen der Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen Gaseigenschaften ge - hen zu Lasten der Kundin oder des Kunden.
7. Messeinrichtungen
§ 43 Umschreibung
1 IWB stellt jeder Kundin und jedem Kunden eine Messeinrichtung zur Verfügung. Die Messeinrich - tung besteht aus einem Durchflusszähler und allfälligen Zusatzeinrichtungen (wie beispielsweise ei - nem Fernauslesemodul). Die Messeinrichtungen sowie allfällige Zusatzeinrichtungen stehen im Eigentum von IWB.
§ 44 Art der Messeinrichtung, intelligente Messsysteme
1 IWB bestimmt die Art der Messeinrichtung.
2 Beim Einsatz intelligenter Messsysteme gelten ergänzend die Vorgaben von § 35a IWB-Gesetz so - wie §§ 2 ff. der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme (AB IWB Datenbearbeitung) vom 1. Dezember 2020.
§ 45 Arbeiten an Messeinrichtungen
1 Arbeiten an den Messeinrichtungen werden ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorge - nommen.
§ 46 Standort und Raumbeanspruchung
1 IWB bestimmt den Standort der Messeinrichtungen und allfälliger Zusatzeinrichtungen und berück - sichtigt die Wünsche der Kundin oder des Kunden, soweit dies möglich und zweckmässig ist.
2 Den erforderlichen Platz und Raum für den Einbau der Messeinrichtungen hat die Kundin oder der Kunde IWB kostenlos zur Verfügung zu stellen.
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3 Die Kundin oder der Kunde der versorgten Liegenschaft hat unmittelbar vor und ggf. hinter der Messeinrichtung je eine Absperrarmatur zu ihren oder seinen Lasten einzubauen.
§ 47 Kosten
1 Die Kosten für die Messeinrichtung und deren Montage, Unterhalt, Kontrolle und Demontage gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert.
§ 48 Unterhalt
1 Der Unterhalt der Messeinrichtungen erfolgt ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte zu Lasten von IWB und wird über die Gebühren und Tarife finanziert.
2 Die Messeinrichtungen werden durch IWB oder deren Beauftragte gemäss den gesetzlichen Vor - schriften und in den vorgeschriebenen Zeiträumen geprüft, revidiert und plombiert.
§ 49 Zugänglichkeit
1 Der Zugang zu den Messeinrichtungen und allfälligen Zusatzeinrichtungen ist stets freizuhalten.
2 Befindet sich die Messeinrichtung in einem Schacht der Kundin oder des Kunden, muss die Kundin oder der Kunde dafür sorgen, dass dieser stets den aktuell gültigen technischen sowie sicherheitsrele - vanten Vorschriften entspricht.
§ 50 Schutz der Messeinrichtungen
1 Die Kundin oder der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen nicht beschädigt wer - den.
2 Eingriffe an Messeinrichtungen dürfen ausschliesslich durch IWB oder deren Beauftragte vorgenom - men werden.
3 Wer unberechtigterweise Eingriffe an Messeinrichtungen vornimmt, insbesondere Plomben an oder Teile von Messeinrichtungen entfernt oder sonstige Manipulationen vornimmt, haftet gegenüber IWB für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Massnahmen, um den ursprüngli - chen Zustand wiederherzustellen.
§ 51 Private Messeinrichtungen
1 Messeinrichtungen für die Weiterverrechnung des Gases an Dritte oder für eigene Bedürfnisse müs - sen von der Kundin oder dem Kunden auf eigene Kosten beschafft und unterhalten werden. Ebenfalls zu deren Lasten gehen die durch die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften, insbesondere durch Revision und Kontrolle der Messgenauigkeit, entstehenden Kosten.
2 Die privaten Messeinrichtungen fallen nicht in das Eigentum von IWB.
3 Die §§ 43 bis 50 sowie Kapitel 8 gelten nicht für private Messeinrichtungen.
8. Messwertermittlung
1 Die bezogene Gasmenge wird durch die Messeinrichtung ermittelt.
§ 53 Messgenauigkeit
1 Die Anzeige der Messeinrichtung gilt als richtig, solange sich das Messergebnis innerhalb der gesetz - lichen Fehlergrenzen befindet.
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§ 54 Nachprüfung auf Verlangen der Kundin oder des Kunden
1 Wird die Richtigkeit der Anzeige der Messeinrichtung durch die Kundin oder den Kunden bezwei - felt, so kann sie oder er eine Prüfung der Messeinrichtung durch IWB oder eine andere gesetzlich be - auftragte Stelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Die Kosten der Prüfung einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung trägt diejenige Partei, welche durch das Prüfergebnis ins Unrecht versetzt wird.
§ 55 Ablesung
1 IWB bestimmt wie, durch wen und zu welchem Zeitpunkt die Daten der Messeinrichtungen abgele - sen werden.
§ 56 Fehlmessungen
1 Bei einer festgestellten Fehlfunktion der Messeinrichtung wird die bezogene Gasmenge anhand einer technischen Prüfung durch IWB ermittelt.
2 Kann die tatsächlich bezogene Gasmenge nach einer Fehlfunktion der Messeinrichtung einwandfrei ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für diese Zeit, jedoch höchstens für die Dauer der an - wendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist, zu berichtigen.
3 Lässt sich die bezogene Gasmenge nicht durch eine technische Prüfung bestimmen, wird diese auf Basis der letzten Ablesung vor Feststellung der Fehlfunktion der Messeinrichtung unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundin oder des Kunden von IWB festgelegt. Lässt sich der Zeit - punkt für das Eintreten der Fehlfunktion der Messeinrichtung nicht feststellen, so können die Angaben der Kundin oder des Kunden nur für die beanstandete Ableseperiode berücksichtigt werden.
4 Treten in einer Hausinstallation Gasverluste auf, so hat die Kundin oder der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion der Gebühr des durch die Messeinrichtung registrierten Gasverbrauchs.
9. Lieferbedingungen und Benützungsverhältnisse
§ 57 Allgemeines
1 IWB liefert Gas nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2 IWB setzt die physikalischen und technischen Eigenschaften des Gases fest.
3 Die Lieferung von Gas erfolgt in der Regel ununterbrochen und innerhalb der üblichen Toleranzen in Bezug auf die physikalischen und technischen Eigenschaften.
4 Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, die Gasverbrauchseinrichtungen an die jeweiligen physi - kalischen und technischen Eigenschaften des Gases anzupassen.
5 Gesuche um Anpassung der Anschlussleistung sind IWB von der Kundin oder dem Kunden schrift - lich zu melden. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Leistung. Die Kosten, die in Ver - bindung mit der Anpassung der Anschlussleistung entstehen, können der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird im Zuge der Anpassung der Anschlussleistung eine Leitungsanpas - sung erforderlich, so gilt § 28.
§ 58 Beginn und Ende des Benützungsverhältnisses, Haftung
1 Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Datum der Montage und Inbetriebnahme der Messein - richtung. Das Benützungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Entfernung des Anschlusses bzw. der Messeinrichtung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren und die entsprechenden Tarife ge - schuldet.
2 Die Kundin oder der Kunde hat IWB jeden Kundenwechsel (z.B. Eigentümerwechsel, Mieterwechsel oder Adressänderung eines bestehenden Eigentümers) mindestens 10 Arbeitstage im Voraus, unter
3 Geht bei einem Kundenwechsel keine Meldung ein oder erfolgt sie verspätet, so haftet die fehlbare Kundin oder der fehlbare Kunde für den Bezug von Gas bis zur nächsten Ablesung.
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4 Für den Bezug von Gas in leerstehenden Räumen oder Gebäuden und nicht benutzten Anlagen ist die Kundin oder der Kunde gegenüber IWB haftbar.
5 Möchte eine Kundin oder ein Kunde kein Gas mehr beziehen, so hat sie oder er dies mindestens 30 Tage vor dem gewünschten Abstelltermin IWB schriftlich mitzuteilen.
§ 59 Verwendung des Gases
1 Das bezogene Gas darf nur zu den im Tarif oder im Gasliefervertrag festgelegten Zwecken verwen - det werden.
2 Jede Weitergabe von Gas an Dritte ist IWB zu melden.
§ 60 Einschränkung der Lieferung von Gas
1 IWB kann die Lieferung von Gas in folgenden Fällen einschränken oder vorübergehend einstellen: a) Ausführung von Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten; b) Betriebsstörungen; c) Mangel an Gas; d) höhere Gewalt; e) andere aussergewöhnliche Ereignisse.
§ 61 Verweigerung der Lieferung von Gas
1 IWB kann die Lieferung von Gas verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde: a) trotz Ermahnung Einrichtungen verwendet, die nicht den geltenden Vorschriften entspre - chen; b) die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält; c) rechts- oder tarifwidrig Gas bezieht; d) IWB oder deren Beauftragten trotz Ermahnung den Zutritt zu den Anlagen der Gasversor - gung, insbesondere zu den Messeinrichtungen und Hausinstallationen, verweigert oder verunmöglicht; e) nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte oder fällige Gebühr nicht be - zahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem Benützungsver - hältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet.
2 Die Einstellung der Lieferung von Gas befreit die Kundin oder den Kunden nicht von der Erfüllung ihrer oder seiner Verbindlichkeiten gegenüber IWB.
§ 62 Haftungsausschluss
1 Die Kundin oder der Kunde hat unter Vorbehalt zwingender Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der ihr oder ihm aus der Einschränkung oder Verweigerung der Lieferung von Gas erwächst.
10. Rechnungsstellung
§ 63 Tarife
1 Die Rechnungsstellung für die bezogene Gasmenge erfolgt nach den in dem jeweils gültigen Gebüh - rentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend Gas vom 6. September 2010 festgelegten Ansät - zen.
2 Die Begleichung der Rechnung hat mittels Banküberweisung auf das von IWB bezeichnete Konto zu erfolgen. Bei Verwendung eines anderen Zahlungsweges kann IWB der Rechnungsempfängerin oder dem Rechnungsempfänger die zusätzlich verursachten Kosten in Rechnung stellen.
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§ 64 Ausstellen der Rechnung
1 Die Rechnungsstellung an die Kundin oder den Kunden erfolgt in regelmässigen, von IWB festgeleg - ten Zeitabständen. Ablesungen ausserhalb derselben erfolgen in der Regel nur bei einem Kunden - wechsel.
2 Die von privaten Messeinrichtungen ermittelten Daten werden in keinem Fall von IWB abgelesen und dienen nicht als Grundlage für die Rechnungsstellung.
§ 65 Rechnungsstellung an Dritte
1 Kundinnen oder Kunden, die von IWB bezogenes Gas an Dritte abgeben, dürfen dafür nicht mehr in Rechnung stellen, als sie selber bezahlt haben.
§ 66 Einsprache und Rekurs
1 Gegen die Rechnung von IWB kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Begründung Einsprache erhoben werden.
2 Offenkundig fehlerhafte Rechnungen können formlos beanstandet werden. Die Beanstandung hat vor Ablauf der Zahlungsfrist zu erfolgen.
3 IWB entscheidet über Einsprachen in Form einer rekursfähigen und mit Rechtsmittelbelehrung verse - henen Verfügung.
4 Gegen Verfügungen von IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga - nisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 beim Regierungsrat Rekurs erheben.
5 Sofern das Rechtsverhältnis zwischen Kundin oder Kunde und IWB privatrechtlicher Natur ist, steht der Zivilrechtsweg offen.
§ 67 Zahlungsverzug
1 Die Zahlungsfrist für Rechnungen von IWB beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5 % p.a. erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Rechnungen können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkas - somassnahmen erhoben werden. Diese betragen: a) erste Mahnung gebührenfrei; b) Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40; c) Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen Fr. 50.
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.
5 Die zweite Mahnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung der Lieferung von Gas gemäss § 61 Abs. 1 lit. e zu enthalten.
§ 68 Rechnungsstellung für Anschlussgebühren
1 Die §§ 66 und 67 sind auch in Bezug auf die Anschlussgebühren anwendbar.
11. Besondere Vereinbarungen und ergänzende Vorschriften
§ 69 Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
1 besondere Anschluss- und Lieferbedingungen für Gas festsetzen und spezielle Verträge abschliessen.
§ 70 Ergänzende Vorschriften
1 IWB kann für bestimmte Anwendungen des Gases zusätzliche Vorschriften erlassen.
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Wasser / Energie Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am 1. März 2024 in Kraft.
13
Abgabe von Gas: Ausführungsbestimmungen Anhang
772.500
Anhang 1
1. Anschlussgebühren (§§ 25 ff.)
1.1 Fälle ohne Bauarbeiten
Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis DN 50
1 m Fr. 900
2 m Fr. 1’020
3 m Fr. 1’140
4 m Fr. 1’260
5 m Fr. 1’380
6 m Fr. 1’500
7 m Fr. 1’620
8 m Fr. 1’740
9 m Fr. 1’860
10 m Fr. 1’980 jeder weitere Meter Fr. 120 Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet. Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kalkuliert. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 29 . IWB ist berechtigt, vorau ssichtlich unwirtschaftliche Anschlüsse abzulehnen, sofern die Interessentin oder der Interessent nicht bereit ist, die Kosten selbst zu übernehmen. Hierbei gilt insbesondere, dass die Kosten der Anschlussleitungen, die dem ausschliesslichen Zweck der Durc hleitung von Kochgas oder Gas für Durchlauferhitzer dienen, auf Vollkostenbasis berechnet wer- den.
1.2. Fälle mit Bauarbeiten im normalen Baugrund mit Erd - oder Asphaltoberfläche
Leitungslänge Nominaler Rohrinnendurchmesser bis DN 50
1 m Fr. 2’400
2 m Fr. 2’700
3 m Fr. 3’000
4 m Fr. 3’300
5 m Fr. 3’600
6 m Fr. 3’900
7 m Fr. 4’200
8 m Fr. 4’500
9 m Fr. 4’800
10 m Fr. 5’100 jeder weitere Meter Fr. 300 Die Leitungslängen werden jeweils auf einen Meter aufgerundet. Für einen nominalen Rohrinnendurchmesser grösser DN 50 werden die Kostenanteile jeweils aufgrund der verbindlichen Projektunterlagen kalkuliert. Für Anschlussleitungen mit spezieller Verlegungsart oder Leitungsführung gilt § 29 . IWB ist berechtigt, voraussichtlich u nwirtschaftliche Anschlüsse abzulehnen, sofern die Interessentin oder der Interessent nicht bereit ist, die Kosten selbst zu übernehmen. Hierbei gilt insbesondere, dass die Kosten der Anschlussleitungen, die dem ausschliesslichen Zweck der Durchleitung von Kochgas oder Gas für Durchlauferhitzer dienen, auf Vollkostenbasis berechnet wer- den.
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