Gesetz über Geoinformation (214.7.1)
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Gesetz über Geoinformation

Gesetz über Geoinformation (KGeoIG) vom 24.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) und seine Ausführungsbestimmungen; nach Einsicht in die Botschaft 2023-DFIN-26 des Staatsrates vom 26. Sep - tember 2023; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes

1 In diesem Gesetz wir der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Geoinfor - mation geregelt.
2 Mit ihm soll die Bearbeitung von Geobasisdaten im gesamten Kantonsge - biet sichergestellt werden.
3 Dazu regelt es:
a) das Erheben, Nachführen, Verwalten und die Nutzung von Geobasisda - ten sowie den Zugang zu diesen Daten (Bearbeitung von Geodaten);
b) die amtliche Vermessung;
c) den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
d) den Leitungskataster.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die folgenden Geobasisdaten:
a) Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden;
b) Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
2 Geodatenbearbeitung

Art. 3 Erheben, Nachführen und Verwalten

1 Das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten, die unter die - ses Gesetz fallen, richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über Geoinfor - mation.

Art. 4 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung bei der Erhe - bung und Nachführung von Geobasisdaten gelten beim Erheben und Nach - führen von Geobasisdaten des kantonalen Rechts sinngemäss.

Art. 5 Qualitative und technische Anforderungen

1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten und sie beschreibende Geometadaten werden in den Ausführungsbestimmungen die - ses Gesetzes festgelegt.

Art. 6 Geobasisdatenkataloge

1 Die Geobasisdaten gemäss diesem Gesetz werden in zwei Katalogen aufge - führt, welche die Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden und die Geobasisdaten des kantonalen Rechts verzeichnen. In den Katalogen wird insbesondere präzisiert, welche Rechts - grundlagen gelten und von welchen Stellen oder Gemeinwesen die Geobasis - daten erhoben, nachgeführt und verwaltet werden.
2 Im Weiteren wird der Inhalt der Geobasisdatenkataloge auf dem Verord - nungsweg bestimmt.

Art. 7 Zugang – Frei zugängliche Daten

1 Auf die Geobasisdaten kann grundsätzlich über Geodienste zugegriffen werden.
2 Wenn dies der Fall ist, sind der Zugang zu den Geobasisdaten und ihre Nut - zung gebührenfrei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
3 Die Geodienste von kantonalem Interesse und die an sie gestellten qualitati - ven und technischen Anforderungen werden auf dem Verordnungsweg be - stimmt.

Art. 8 Zugang – Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.
2 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Austausch von Geodaten unter Behörden gelten sinngemäss.

Art. 9 Datenschutz

1 Wenn aus Geobasisdaten des kantonalen Rechts Personendaten gewonnen werden können, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Daten - schutz.
3 Amtliche Vermessung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Grundsatz

1 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht über die amt - liche Vermessung werden auf dem Verordnungsweg erlassen; folgende Be - stimmungen bleiben vorbehalten.
2 Der Staatsrat regelt insbesondere Folgendes:
a) die Organisation der amtlichen Vermessung;
b) die ergänzenden Bestimmungen zum Bundesrecht über den Inhalt der amtlichen Vermessung;
c) das anwendbare Verfahren für Hoheitsgrenzänderungen und die Nach - führung der Katasterdokumente bei Gemeindezusammenschlüssen so - wie die Übernahme der entsprechenden Kosten;
d) die ergänzenden Bestimmungen zum Bundesrecht über die Durchfüh - rung der amtlichen Vermessung (Ersterhebung, Erneuerung und Nach - führung);
e) die Ausführungsbestimmungen über die Finanzierung der amtlichen Vermessung.

Art. 11 Befugnisse der Gemeinden

1 Die Gemeinden bestimmen die Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen sowie die Gebäudenummern nach Strassen; dabei stützen sie sich insbesondere auf die bundesrechtlichen Bestimmungen, auf die Empfehlun - gen der zuständigen Bundesämter und auf die Gesetzgebung über die Gemeinden.
2 Die Befugnisse der Gemeinden bei den Hoheitsgrenzen, beim Auflagever - fahren für die Dokumente der amtlichen Vermessung und bei der Mutation von Bauten und Anlagen werden auf dem Verordnungsweg ausführlicher ge - regelt.

Art. 12 Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung – Ein -

setzung und Zusammensetzung
1 Es wird eine kantonale Rekurskommission für die Ersterhebung und Er - neuerung eingesetzt, die der für Geoinformation zuständigen Direktion 1 ) (die Direktion) administrativ zugewiesen ist. Die Kommission muss der Direktion jährlich einen Geschäftsbericht vorlegen.
2 Die Kommission hat ihren Sitz beim für Geoinformation zuständigen Amt 2 ) (das Amt) in Freiburg.
3 Die Kommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Prä - sidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und vier Beisit - zerinnen und Beisitzern, die vom Grossen Rat gewählt werden.
4 Die Sekretärin oder der Sekretär und deren Stellvertreterin oder Stellvertre - ter werden von der Direktion auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt.
5 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi - dent sowie die Sekretärin oder der Sekretär und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen im Besitz eines Lizenziats oder Masters in Rechtswis - senschaften sein. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen eidgenössisch pa - tentierte Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer sein.

Art. 13 Rekurskommission für die Ersterhebung und die Erneuerung –

Unabhängigkeit und Aufsicht
1 Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2 Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet dieser Behörde jähr - lich Bericht gemäss Justizgesetz.

Art. 14 Rekurskommission für die Ersterhebung und die Erneuerung –

Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt mit der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vi - zepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und zwei Beisitzerinnen und Beisit - zern.
2 Die Kommission entscheidet als letzte kantonale Instanz.
3 Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öf - fentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinn - gemäss.
1) Heute: Finanzdirektion.
2) Heute: Amt für Vermessung und Geomatik.
4 Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Be - stimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 15 Rekurskommission für die Ersterhebung und die Erneuerung –

Befugnisse
1 Die Kommission entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentschei - de, die am Ende des öffentlichen Auflageverfahrens für Vermessungswerke der Ersterhebung und Erneuerung und bei der Behebung von Widersprüchen gemäss Artikel 14a der Verordnung des Bundesrats über die amtliche Ver - messung vom 18. November 1992 erhoben wurden.
2 Geht es bei der Beschwerde jedoch um die Anfechtung eines dinglichen Rechts, so versucht die Kommission lediglich, zwischen den Parteien zu schlichten. Wird keine Einigung erzielt, so verweist sie die Parteien an die Zivilgerichtsbarkeit.

Art. 16 Nomenklaturkommissionen – Einsetzung, Zusammensetzung

und Arbeitsweise
1 Für beide Amtssprachen wird je eine Nomenklaturkommission eingesetzt.
2 Jede Kommission besteht aus vier Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbstständig. Das Amt führt die bei - den Sekretariate und koordiniert ihre Arbeiten. Im Weiteren gelten die Be - stimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
4 Die Vergütungen für die Kommissionsmitglieder richten sich nach den Be - stimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.

Art. 17 Nomenklaturkommissionen – Befugnisse

1 Die Nomenklaturkommissionen haben folgende Befugnisse:
a) sie überprüfen die sprachliche Übereinstimmung der geografischen Na - men der amtlichen Vermessung bei der Erhebung und der Nachführung und geben dem Amt Empfehlungen ab;
b) sie legen die Schreibregeln für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest, die vom Staatsrat genehmigt werden müssen.
3.2 Von den amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur- Geometern ausgefertigte öffentliche Urkunden

Art. 18 Zuständigkeit

1 Amtliche Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind eidgenös - sisch patentierte Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die be - fugt sind, gewisse öffentliche Urkunden auszufertigen. Sie müssen über ein kantonales Patent verfügen.
2 Das kantonale Patent wird vom Staatsrat unter den folgenden Voraussetzun - gen erteilt:
a) Die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur- Geometer verfügt über ein genügend ausgerüstetes Büro im Kanton, das heisst über das Personal, die Räumlichkeiten, das Mobiliar, die Ausrüs - tung, eine IT-Infrastruktur und die Software, um die fristgerechte und ordnungsgemässe Bearbeitung aller eingereichten Dokumente, ihre Si - cherheit und die reguläre Ausführung der Aufgaben der amtlichen Ver - messung zu gewährleisten.
b) Sie oder er hat Wohnsitz im Kanton.
c) Sie oder er ist gegen Haftungsansprüche in der Höhe von mindestens fünf Millionen Franken versichert.
d) Sie oder er steht weder in Konkurs noch besteht gegen sie oder ihn ein definitiver Verlustschein.
3 Das kantonale Patent wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
4 Entscheide über das Patent werden im Amtsblatt des Kantons Freiburg ver - öffentlicht.
5 Als Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss die Gründe nach dem Gesetz über das Notariat.
6 Das Notariatsgesetz gilt sinngemäss in Bezug auf die Aufsichtsbehörde.

Art. 19 Geltungsbereich – Allgemein

1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind zur Ausfertigung öffentlicher Urkunden befugt, wenn diese Folgendes zum Ge - genstand haben:
a) Eigentumsübertragungen von geringer Bedeutung (Art. 23 f.);
b) Errichtung und Änderung von Dienstbarkeiten (Art. 25);
c) Beglaubigung von Unterschriften (Art. 27).
2 Die Spezialgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 20 Geltungsbereich – Eigentumsübertragung von geringer Bedeu -

tung
1 Eine Eigentumsübertragung ist von geringer Bedeutung im Sinne von Arti - kel 19, wenn der Gesamtwert der ausgetauschten Flächen für jedes betroffene Grundstück 40'000 Franken nicht übersteigt und die Ausgleichszahlung oder ein allfälliger Kaufpreis weniger als 20'000 Franken beträgt und ihr Zweck darin besteht:
a) die Grenze den örtlichen Verhältnissen anzupassen und/oder
b) die Grenze zur Verminderung der Anzahl der Grenzzeichen zu begradi - gen.
2 Bei Austausch von Land müssen die betreffenden Liegenschaften nicht an - stossend sein.
3 Die Eigentumsübertragung muss vom Amt genehmigt werden.
4 Eigentumsübertragungen von geringer Bedeutung sind von den Handände - rungssteuern befreit.

Art. 21 Geltungsbereich – Errichtung oder Änderung von Dienstbarkei -

ten
1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer können Urkunden zur Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit ausfertigen:
a) wenn die Errichtung oder Änderung der Dienstbarkeit in Zusam - menhang mit einer Eigentumsübertragung steht, die auf einer öffentli - chen Urkunde beruht, die von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer ausgestellt wurde;
b) wenn die Errichtung oder die Änderung der Dienstbarkeit aufgrund der Änderung von Grundstücksgrenzen gemäss einem Grenzmutationsver - bal gerechtfertigt ist und diese Änderung nicht auf einer notariellen Ur - kunde beruhen muss;
c) wenn die Dienstbarkeit Durchleitungen jeglicher Art und die damit ver - bundenen Bauwerke zum Gegenstand hat;
d) wenn die Dienstbarkeit einen Fuss- oder Fahrweg zum Gegenstand hat;
e) wenn die patentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geome - ter bei einer Mutation von Bauten oder Anlagen feststellen, dass Bauten oder andere Vorrichtungen von einem Grundstück auf ein anderes über - ragen und eine Dienstbarkeit für einen Überbau von geringer Bedeu - tung errichtet werden muss;
f) wenn bei einer Ersterhebung die auf dem neuen Plan dargestellten Ob - jekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich offenbar auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen und der Ausübungsort dieser Dienstbarkeit geändert werden muss.

Art. 22 Grundsätze

1 Die öffentliche Urkunde ist nur gültig, wenn sie von der amtlichen Inge - nieur-Geometerin oder vom amtlichen Ingenieur-Geometer persönlich ausge - fertigt wird.
2 Wenn sie eine Eigentumsübertragung. zum Gegenstand hat, wird sie in der ordentlichen Form ausgefertigt. Sie kann in vereinfachter Form ausgefertigt werden, wenn es um eine Eigentumsübertragung bei einer Ersterhebung der amtlichen Vermessung geht.
3 Die Ausfertigung kann in elektronischer Form erfolgen.

Art. 23 Eigentumsübertragung – Bestandteile der ordentlichen Form

1 Die in der ordentlichen Form errichtete öffentliche Urkunde besteht aus ei - nem Grenzmutationsverbal und einer Vereinbarung.
2 Das Grenzmutationsverbal besteht aus:
a) dem Mutationsplan und der Mutationstabelle, die in Anwendung der Gesetzgebung des Bundes erstellt werden;
b) der Grundstücksbeschreibung vor und nach einer Mutation;
c) dem Bestand der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und An - merkungen sowie den Vorschlägen für die Übertragung dieser Anga - ben;
d) den allfälligen Anmeldungen zur Löschung oder Änderung dieser An - gaben.
3 In der Vereinbarung werden das Datum, die Identität der amtlichen Inge - nieur-Geometerin oder des amtlichen Ingenieur-Geometers und der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung, der Preis oder die Aus - gleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.
4 Bei freiwilligen Flurbereinigungen sind der öffentlichen Urkunde zudem allfällige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.
5 Die öffentliche Urkunde wird von den Parteien oder ihren Vertreterinnen und Vertretern unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesen - heit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
6 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer melden die Eintragung der Urkunde ins Grundbuch innerhalb von dreissig Tagen, nachdem alle Voraussetzungen gemäss Artikel 26 dieses Gesetzes, die in ih - rer Zuständigkeit liegen, erfüllt sind, an.

Art. 24 Eigentumsübertragungen – Bestandteile der vereinfachten Form

1 Die in der vereinfachten Form errichteten öffentlichen Urkunden bestehen aus einem Grenzänderungsplan und einer Vereinbarung.
2 Die Vereinbarung enthält die Angaben nach Artikel 23 Abs. 3 dieses Geset - zes.
3 Die öffentliche Urkunde wird von den Parteien oder ihren Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und In - genieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
4 Die vereinbarten Grenzänderungen können Gegenstand einer Nachführung der Katasterdokumente und des Grundbuches sein, wenn die Eigentümerin - nen oder Eigentümer dies verlangen und die Kosten tragen. Gegebenenfalls enthält die öffentliche Urkunde eine ausführliche Beschreibung der vorge - nommenen Grenzänderungen.

Art. 25 Dienstbarkeiten

1 Die öffentliche Urkunde über die Errichtung oder Änderung einer Dienst - barkeit besteht in einer Vereinbarung mit den Angaben nach Artikel 23 Abs.
3 dieses Gesetzes und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB erforderlich, in einem Plan.
2 Der Dienstbarkeitsplan und die Vereinbarung werden von den Parteien oder ihren Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet. Die amtlichen Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer bescheinigen, dass die Vereinba - rung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.
3 Sobald die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt sind, meldet die amtliche Ingenieur-Geometerin oder der amtliche Ingenieur-Geometer innerhalb von dreissig Tagen die Eintragung im Grundbuch an.

Art. 26 Zustimmungen

1 Sind Zustimmungen im Sinne von Artikel 964 ZGB erforderlich, so sind sie einzuholen:
a) von der amtlichen Ingenieur-Geometerin oder vom amtlichen Inge - nieur-Geometer, wenn die Urkunde in der ordentlichen Form ausgefer - tigt wird;
b) vom für die Grundbuchführung zuständigen Amt, wenn die Urkunde in der vereinfachten Form ausgefertigt wird.
2 Das für die Grundbuchführung zuständige Amt holt in jedem Fall die Zu - stimmungen der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger ein und nimmt auch allfällige Pfandverteilungen vor.

Art. 27 Beglaubigung von Unterschriften

1 Die amtlichen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer sind be - fugt, die Unterschriften auf den Zustimmungen in Zusammenhang mit den von ihnen ausgefertigten Grenzmutationsverbalen und allenfalls damit ver - bundenen Vollmachten zu beglaubigen.
2 Die auf die Beglaubigungen anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes über das Notariat gelten sinngemäss.
3.3 Grenzvereinfachungen und -berichtigungen

Art. 28

1 Bei Vermessungswerken der Ersterhebung und Erneuerung können die pa - tentierten Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer, die den Zu - schlag für die Arbeiten erhalten haben (die beauftragten Ingenieur-Geomete - rinnen und Ingenieur-Geometer), unter Vorbehalt des öffentlichen Auflage - verfahrens der amtlichen Vermessung Grenzvereinfachungen und -bereini - gungen vornehmen, wenn:
a) die Grenzvereinfachungen und -bereinigungen Teile von Grundstücken betreffen, deren Fläche gleich oder kleiner ist als:
1. 10 m² in der Beitragszone I;
2. 200 m² in den Beitragszonen II und III;
b) technische Sachzwänge dies erfordern;
c) die Vereinigung angrenzender Grundstücke, die derselben Eigentüme - rin oder demselben Eigentümer gehören, sinnvoll scheint und keine Nachteile für die Eigentümerin oder den Eigentümer hat.
2 Die Grenzvereinfachungen und -bereinigungen umfassen auch die öffentli - chen Sachen und die Hoheitsgrenzen.
3.4 Finanzierung der amtlichen Vermessung

Art. 29 Tarife

1 Der Staatsrat bestimmt:
a) die Honorarordnung der patentierten Ingenieur-Geometerinnen und In - genieur-Geometer für die Verrechnung von Leistungen in der Nachfüh - rung der amtlichen Vermessung. Sie stützt sich auf die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Geoinformations- und Katasterstellen (KGK) und des Verbands der Ingenieur-Geometer-Schweiz (IGS);
b) den Tarif der Gebühren für die Kontrolle der Grenzmutationsverbale und für die Datenaufbewahrung.
c) den Kostentarif für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bau - ten und Anlagen.
2 Die Kosten für die Mutation von baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen berechnen sich nach Baute oder Anlage aufgrund des im Baubewil - ligungsgesuch angegebenen Werts. Für die Werte innerhalb einer Tranche von 100'000 Franken ist der Betrag gleich. Auf keinen Fall darf der Betrag der Kosten 3 ‰ des Höchstwertes der jeweiligen Tranche überschreiten. Er beträgt höchstens 10'000 Franken pro Baute oder Anlage.
3 Ist der im Baubewilligungsgesuch angegebene Wert offensichtlich falsch, so kann das Amt die Kosten für die Mutation nach Ermessen auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Daten festlegen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer legt zu diesem Zweck alle sachdienlichen Unterlagen vor. Gege - benenfalls kann das Amt die Versicherungspolice bei der Kantonalen Gebäu - deversicherung anfordern und die Kosten für die Mutationen auf der Grund - lage des Versicherungswertes erheben.
4 Für die Mutation von Bauten und Anlagen im Eigentum des Staates werden keine Kosten erhoben.
5 Die Mehrwertsteuer wird zu den Kosten hinzugerechnet, die sich aus der Anwendung der Tarife nach Absatz 1 ergeben.

Art. 30 Schuldnerinnen und Schuldner – Ersterhebung

1 Die Kosten der Ersterhebung gehen nach Abzug des Bundesbeitrags zu glei - chen Teilen zu Lasten des Staats, der Gemeinde und der Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Grundstücke zum Zeitpunkt der Rechnungstellung. Die Absätze 2-4 dieses Artikels bleiben vorbehalten.
2 Ausschliesslich von der Gemeinde übernommen werden:
a) die Kosten für die Bestimmung der kommunalen öffentlichen Sachen und der dazugehörenden Mobilitätsinfrastrukturanlagen sowie die Kosten für die allfällige Bearbeitung von Vereinbarungen;
b) die Kosten für die Bestimmung der Strassennamen und der Gebäude - nummerierung nach Strassen;
c) ihr Anteil an den Ersterhebungskosten, die sie als Privateigentümerin zu tragen hat.
3 Jedes Gemeinwesen trägt seine eigenen Verwaltungskosten.
4 Beschliesst die Gemeinde aufgrund von besonderen Umständen einen Teil des Eigentümeranteils zu übernehmen, so kann der Staat einen gleich grossen Betrag zahlen.

Art. 31 Schuldnerinnen und Schuldner – Sonstige Kosten

1 Die Kosten für Erneuerung und periodische Nachführung werden vom Staat übernommen.
2 Unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 werden die Kosten der laufenden Nachführung und die Kosten für die Mutation von Bauten und Anlagen von den folgenden Personen übernommen:
a) für die laufende Nachführung: von der im Grenzmutationsverbal be - zeichneten Person;
b) für die Mutation von Bauten und Anlagen: von der Eigentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erteilung der Bau - bewilligung.
3 Die Gemeinde übernimmt jedoch die Kosten nach Absatz 2, wenn sich bei einer Erneuerung oder periodischen Nachführung herausstellt, dass die Muta - tion von Bestandteilen, die nach Erteilung einer Baubewilligung hätten auf - genommen werden sollen, nicht erfolgt ist. Die Gemeinde kann die Kosten, die ihr aufgrund dieser Bestimmung entstehen, auf die betroffenen Eigentü - merinnen und Eigentümer abwälzen.
4 Die Kosten für die Erstellung der Fixpunkte der Kategorie 3 werden eben - falls von der Gemeinde übernommen. Die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer, die oder der mit den Arbeiten be - auftragt wurde, muss die Gemeinde im Voraus über die Arbeiten informieren. Die Gemeinde kann die Kosten, die ihr aufgrund dieser Bestimmung entste - hen, auf die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer abwälzen.
5 Für die Arbeiten der laufenden Nachführung kann die patentierte Ingenieur- Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer einen Kostenvorschuss einfordern.

Art. 32 Forderungsbezug

1 Die Rechnungen sind innerhalb von dreissig Tagen zu bezahlen. Nach Ab - lauf dieser Frist wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz demjenigen nach Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern entspricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.
2 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung, jedoch nicht den Lauf des Verzugszinses auf.
3 Die Forderungen werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sicherge - stellt (Art. 73 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch).
4 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 33 Erstellung

1 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen wird er - stellt.

Art. 34 Inhalt des Katasters und Eintragungsmodalitäten

1 Der Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen und die Modalitäten für die Eintragung der Daten richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Zusätzlich zu Beschränkungen, die nach Bundesrecht Gegenstand des Ka - tasters sind, kann der Staatsrat in Anwendung von Artikel 16 Abs. 3 GeoIG zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Be - stand des Katasters gehören.

Art. 35 Amtliches Publikationsorgan

1 Die öffentliche Auflage von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen wird gemäss Spezialgesetzgebung bekannt gemacht. Wenn diese es vor - sieht, können die Geodaten und die damit verbundenen rechtlichen Bestim - mungen in digitaler Form im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums - beschränkungen, auf den das Amtsblatt des Kantons Freiburg verweist, abge - rufen werden. Bei Bedarf stellen die betroffenen Gemeinden und Oberämter in ihren Räumlichkeiten die für die Einsichtnahme in das Dossier notwendi - gen Hilfsmittel zur Verfügung.
2 Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen veröffentlicht, sobald sie in Kraft getreten sind.
5 Leitungskataster

Art. 36 Erstellung

1 Der Leitungskataster gibt die Lage der ober- und unterirdischen Leitungen und entsprechenden Anlagen an. Im Weiteren werden der Inhalt des Katas - ters und die Eintragungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung ihrer Geodaten für den Leitungskataster ver - antwortlich.
3 Sie übermitteln ihre aktualisierten und qualitätsgeprüften Geodaten für den Leitungskataster unentgeltlich an die entsprechenden zuständigen Stellen des Kantons. Die Daten werden bei jeder Änderung in digitaler Form automati - siert übermittelt.

Art. 37 Informations- und Mitwirkungspflicht

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Leitungen angeschlosse - nen Grundstücke, die mit der Leitung der Arbeiten beauftragten Planungsbü - ros und die an der Verlegung der Leitungen beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer zu informieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten.

Art. 38 Zugang zum Kataster

1 Die Daten des Katasters sind öffentlich zugänglich; anders lautende Bestim - mungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Die für die Verwaltung der Leitungen zuständigen kantonalen und kommu - nalen Behörden sowie die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer haben uneingeschränkten Zugang zum Leitungskataster.
6 Verfahren und Rechtsmittel

Art. 39

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be - schwerde gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten wer - den.
2 Die Möglichkeit, bei der beauftragten Ingenieur-Geometerin oder beim be - auftragten Ingenieur-Geometer nach dem öffentlichen Auflageverfahren für Ersterhebungen und Erneuerungen eine Einsprache einzureichen, bleibt vor - behalten. Das Einspracheverfahren wird auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Vorbehalten bleiben im Übrigen die folgenden Bestimmungen, die für das Verfahren vor der Rekurskommission für die Ersterhebung und Erneuerung gelten:
a) Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird sie nicht nur der patentierten Ingenieur-Geometerin oder dem pa - tentierten Ingenieur-Geometer, die oder der für die Ersterhebung oder die Erneuerung zuständig war, zugestellt, sondern ebenfalls den Perso - nen, deren Interessen denjenigen der Beschwerdeführerin oder des Be - schwerdeführers entgegenstehen. Den Empfängerinnen und Empfän - gern wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
b) Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer, die patentierte In - genieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer, die Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, und all - fällige Zeugen werden mindestens 10 Tage vor der Verhandlung mit eingeschriebenem Brief vorgeladen; vorbehalten sind Fälle, in denen die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Kommission verhandelt auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerin - nen und -führer oder betroffener Drittpersonen.
c) Der Entscheid wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdefüh - rer, der patentierten Ingenieur-Geometerin oder dem patentierten Inge - nieur-Geometer und den Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefor - dert worden sind, eröffnet. Er wird dem Amt zur Kenntnisnahme zuge - stellt.
7 Übergangsbestimmungen

Art. 40 Bezug der Kosten für die Mutation von Bauten

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die amtliche Vermessung (AVG) gel - ten weiterhin für den Bezug der Kosten für die Mutationen von Bauten, wenn die Baubewilligung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde.

Art. 41 Grenzmutationsverbale

1 Für Verbale, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Amt mit einem Vi - sum versehen wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des AVG.

Art. 42 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als

amtliches Publikationsorgan
1 Die Einsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän - kungen als amtliches Publikationsorgan erfolgt etappenweise.
2 Während der Einführungsphase der IT-Tools zur Einsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als amtliches Publikati - onsorgan kann das öffentliche Auflageverfahren falls nötig mit provisori - schen Lösungen durchgeführt werden.

Art. 43 Einführung des Leitungskatasters

1 Die betroffenen Organe haben ab Inkrafttreten dieses Gesetzes drei Jahre Zeit für die Einführung des Leitungskatasters.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2023 Erlass Grunderlass 01.03.2024 2023_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2023 01.03.2024 2023_113
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