Submissionsgesetz (721.51)
    CH - ZG

    Submissionsgesetz

    Submissionsgesetz (SubG) Vom 30. November 2023 (Stand 1. März 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und i der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894 1 ) , beschliesst:

    § 1 Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

    öffentliche Beschaffungswesen
    1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli - che Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) 2 ) bei.

    § 2 Zuschlagskriterien

    1 Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliche Preisnive - aus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt werden.

    § 3 Ausbildung von Lernenden

    1 Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertrags - bereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der beruflichen Grundbildung in der Regel an.

    § 4 Vollzug

    1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 bis 3 IVöB zuständige Stelle. 1) BGS 111.1 2) BGS 721.52
    2 Der Auftraggeber meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Art. 45 Abs. 1 und 3 IVöB gleichzeitig dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit. Dieses führt eine nicht öffentliche Liste der gemeldeten Ausschlüs - se.

    § 5 Entzug oder Rückforderung finanzieller Beiträge

    1 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträ - ge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge ge - sprochen hat.

    § 6 Zuständigkeiten des Regierungsrats

    1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
    2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
    3 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Ver - einbarung und kann zu diesem Zweck Ausführungsbestimmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz erlassen.

    § 7 Statistik

    1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.

    § 8 Rechtsschutz

    1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2023 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/013
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2023 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/013
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren