Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (753.1)
CH - ZG

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt Vom 29. September 1988 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) sowie auf Art. 58 und Art. 60 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG) 2 ) und die Vollziehungsverordnung vom 8. November 1978 (BSV) 3 ) , * beschliesst: 1. Zweck und Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts und interkantonaler Vereinbarungen die Schifffahrt auf den Gewässern des Kantons Zug sowie den Vollzug des Binnenschifffahrtsgesetzes.

§ 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt auf den öffent - lichen Gewässern des Kantons Zug aus. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Einschränkung der Schifffahrt und die Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe (Art. 3 Abs.
b) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 BSG);
c) den Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 1 BSG; Art. 160 BSV) sowie über das Stationieren von Booten; 1) BGS 111.1 2) SR 747.201 3) SR 747.201.1
d) den Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder im Interesse des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);
e) den Erlass von Vorschriften für den Sturmwarn- und den Seerettungs - dienst (Art. 26 Abs. 1 BSG);
f) die Festsetzung der Gebühren für die Verrichtungen der Schifffahrts - kontrolle (Art. 62 Abs. 1 BSG);
g) die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone (Art. 53 Abs. 4 BSV);
h) die Bewilligung von Startgassen und Wasserflächen für das Wassers - kifahren (Art. 54 BSV);
i) die Bewilligung von Längsfahrten in der innern Uferzone (Art. 163 Abs. 1 Bst. a BSV).

§ 3 Sicherheitsdirektion

*
1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über die Schifffahrt auf den öf - fentlichen Gewässern des Kantons Zug und die Tätigkeit der Schifffahrts - kontrolle aus. *
2 Sie vertritt den Kanton Zug in der Interkantonalen Kommission für die Schifffahrt auf dem Zugersee.
3 Sie ist namentlich zuständig für:
a) den Vollzug der Vorschriften interkantonaler Vereinbarungen (Art. 4 Abs. 1 BSG);
b) * den Entzug des Schiffsführerausweises, des Schiffsausweises und der Kennzeichen (Art. 19 und Art. 20 BSG);
c) die Bewilligung von Versuchsfahrten und nautischen Veranstaltungen (Art. 27 BSG; Art. 72 BSV);
d) die Bewilligung zum Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen (Art. 36 BSV) sowie zur Kennzeichnung von Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV);
e) die Bewilligung zum Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern sowie von Fluggeräten (Art. 163 Abs. 1 Bst. b BSV);
f) die Bewilligung zum Wassern von Wasserflugzeugen;
g) * die Freigabe gefrorener Seeflächen zum Betreten;
h) * Beitragsentscheide an den Seerettungsdienst (§ 10 Abs. 3).

§ 4 Schifffahrtskontrolle

1 Die Schifffahrtskontrolle vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht eine andere Behör - de als zuständig erklärt.
2 Sie ist namentlich zuständig für:
a) die Immatrikulation der Schiffe (Art. 15 Abs. 2 BSG; Art. 97 Abs. 2 BSV), die Bewilligung zum Inverkehrsetzen von Schiffen (Art. 13 Abs. 3 BSG) sowie den Entzug des Schiffsausweises (Art. 19/20 BSG);
b) die Abnahme der Schiffsführerprüfungen (Art. 17 Abs. 2 BSG);
c) die Ausfertigung, Änderung und Ergänzung des Schiffsführerauswei - ses (Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 BSV);
d) die Bewilligung zum kurzfristigen Einsatz von Schiffen, die in einem andern Kanton immatrikuliert sind (Art. 13 Abs. 3 BSG) sowie die Bewilligung zur Inbetriebnahme ausländischer Schiffe (Art. 105 Abs. 2 BSV);
e) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 163 Abs. 1 Bst. c bis i und Art. 166 Abs. 3 BSV);
f) die Bewilligung von Sondertransporten (Art. 73 BSV);
g) die Bewilligung von Personentransporten auf Güterschiffen (Art. 74 BSV);
h) die Entfernung und Verwahrung festgefahrener, gesunkener oder betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 Abs. 1 BSG) sowie das Setzen oder Entfernen von Schifffahrtszeichen (Art. 36 BSV);
i) die Ausstellung der Gebührenrechnungen. 2. Erteilung und Entzug kantonaler Bewilligungen

§ 5 Standplatznachweis

1 Auf dem Zuger- und Ägerisee werden nur so viele Schiffe zum Verkehr zugelassen, als von den Uferkantonen dieser Seen in ihrem Kantonsgebiet Standplätze bewilligt werden.
2 Wer auf dem Zuger- oder Ägerisee ein im Kanton Zug zu immatrikulie - rendes Schiff in Verkehr setzen will, hat zuvor den Nachweis zu erbringen, dass er über einen bewilligten Standplatz verfügt.

§ 6 Halterwechsel oder Standplatzänderungen

1 Der Halter eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes hat der Schiff - fahrtskontrolle jeden Halterwechsel und jede Standplatzänderung anzuzei - gen. Bei Missachtung wird eine Ordnungsbusse erhoben.

§ 7 Temporäre Bewilligungen

1 Wer ein Schiff, das nicht im Kanton Zug immatrikuliert ist, vorübergehend auf einem zugerischen Gewässer einsetzen will, bedarf einer Bewilligung der Schifffahrtskontrolle (Art. 13 Abs. 3 BSG). Mit der Bewilligung wird eine Kontrollvignette abgegeben.
2 Schiffe, die in den Kantonen Schwyz und Luzern immatrikuliert sind, be - dürfen für den Zugersee keiner solchen Bewilligung.
3 Bei nautischen Veranstaltungen entfällt die Bewilligungspflicht.

§ 8 Entzug

1 Wenn die Halterin oder der Halter mit der Entrichtung von Gebühren oder Steuern im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für die Inverkehrset - zung von Schiffen nicht mehr gegeben sind, können der Schiffsausweis und die Kennzeichen verweigert oder entzogen werden. * 3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften

§ 9 Verkehrsbeschränkungen

1 Soweit es der Ufer-, Landschafts- oder Immissionsschutz oder die Sicher - heit des Wasserverkehrs erfordern, kann der Regierungsrat Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen erlassen.
2 Zulässig sind namentlich:
a) Verbote oder Beschränkungen des Befahrens von Kleinseen, bestimm - ter Seegebiete oder von Flussbecken durch kennzeichnungs- und im - matrikulationspflichtige Schiffe;
b) Beschränkungen des Verkehrs mit nicht kennzeichnungspflichtigen - chen kleinen Vergnügungsbooten;
c) Beschränkungen der Zahl nautischer Veranstaltungen.

§ 10 Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1 Der Kanton unterhält für den Zuger- und den Ägerisee einen Sturmwarn - dienst (Art. 26 BSG).
2 Der Seerettungsdienst ist Sache der Seeufergemeinden. Sie können diese Aufgabe gemeinsam lösen. Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind ver - pflichtet, am Seerettungsdienst mitzuwirken (Art. 26 BSG).
3 Der Kanton kann sich mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des See - rettungsdienstes beteiligen. *

§ 11 Motorboot- und Segelschulen

1 Gewerbsmässiger Unterricht für die Benützer von Segel- und Motorbooten darf nur von Personen erteilt werden, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Schiffsführerausweis seit mindestens zwei Jahren besitzen.

§ 12 Schleppangelfischerei

1 Auf Schiffe, mit denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet

Art. 53 Abs. 1 Bst.

a der BSV keine Anwendung. 4. Steuern und Gebühren *

§ 13 Gebührentarif

1 Steuern und Gebühren werden erhoben auf Schiffe, die gemäss Bundesge - setz über die Binnenschifffahrt kennzeichnungspflichtig sind. *
2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. *

§ 13a * Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig sind Halterinnen und Halter von Schiffen, die ihren Standort im Kanton Zug haben oder die länger als einen Monat im Kantons - gebiet genutzt werden.
2 Von der Steuer befreit sind:
a) Schiffe des Bundes;
b) Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
c) Schiffe des Kantons, der Polizei, der Feuerwehr, der Fischereiaufsicht und der Seerettungsdienste;
d) Ruderboote und Pedalos;
e) Schiffe zur Ausübung der Berufsfischerei.

§ 13b * Steuerperiode

1 Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich im Voraus erhoben.
2 Für das laufende Jahr bereits bezahlte Steuern werden rückvergütet, wenn das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt wird.
3 Die Hälfte der Steuer ist geschuldet, wenn das Schiff nach dem 31. Juli in Verkehr oder zwischen dem 1. April und dem 31. Juli ausser Verkehr ge - setzt wird.

§ 13c * Bemessungsgrundlage

1 Die Grundlagen für die Bemessung bilden die Schiffslänge in Dezimeter (dm) und die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW).

§ 13d * Steuertarif

1 Die jährliche Grundsteuer beträgt pro vollen oder angebrochenen dm Schiffslänge 1 Franken.
2 Der Zuschlag je volle oder angebrochene 1-kW-Motorleistung beträgt 3 Franken.
3 Die Steuer für den Schiffs-Kollektivausweis beträgt 500 Franken.
4 Die Mindeststeuer pro Jahr beträgt pauschal 50 Franken.

§ 13e * Besteuerung von Schiffen mit verschiedenen Motoren

1 Bei Schiffen, die mit verschiedenen Motoren betrieben werden, wird die Steuer für den Motor mit dem höchsten Ansatz erhoben.
2 Bei Schiffen, die mit gleichartigen Motoren betrieben werden, wird die ge - samte Motorenleistung berücksichtigt.

§ 13f * Steuernachforderungen, Steuerrückerstattungen und Verjährung

1 Entgangene Schiffssteuern werden nachgefordert.
2 Nicht geschuldete Schiffssteuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf Verlangen zurückbezahlt.
3 Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren nach fünf Jahren.
5. Rechtsschutz

§ 14 Verwaltungsbeschwerde

1 Alle Verwaltungsentscheide, die aufgrund des Schifffahrtsrechts des Bun - des oder des Kantons ergehen, können nach den Vorschriften des Verwal - tungsrechtspflegegesetzes 1 ) durch Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. 6. Schlussbestimmungen

§ 15 Aufhebung widersprechenden Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgeho - ben:
a) Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der interkantonalen Ver - ordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee vom 27. Juli 1950 2 ) ;
b) Interkantonale Verordnung über die Schifffahrt auf dem Zugersee vom 28. Dezember 1950 3 ) ;
c) Regierungsratsbeschluss über einschränkende Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Zuger- und Ägerisee vom 12. Juni 1973 4 ) .

§ 16 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 5 ) 1) BGS 162.1 2) GS 16, 492 3) GS 16, 469 4) GS 20, 293 5) Inkrafttreten am 1. Jan. 1989 (GS 23, 233).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.09.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung GS 23, 227 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Titel geändert GS 26, 191 22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 1 geändert GS 26, 191 31.08.2017 01.01.2019 Ingress geändert GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 3 Abs. 3, b) geändert GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 3 Abs. 3, g) geändert GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 3 Abs. 3, h) eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 8 Abs. 1 geändert GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 Titel 4. geändert GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13 Abs. 1 geändert GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13 Abs. 2 eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13a eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13b eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13c eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13d eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13e eingefügt GS 2018/049 31.08.2017 01.01.2019 § 13f eingefügt GS 2018/049
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.09.1988 01.01.1989 Erstfassung GS 23, 227 Ingress 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049

§ 3 22.12.1998

01.01.1999 Titel geändert GS 26, 191

§ 3 Abs. 1 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 3 Abs. 3, b) 31.08.2017

01.01.2019 geändert GS 2018/049

§ 3 Abs. 3, g) 31.08.2017

01.01.2019 geändert GS 2018/049

§ 3 Abs. 3, h) 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 8 Abs. 1 31.08.2017

01.01.2019 geändert GS 2018/049

§ 10 Abs. 3 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049 Titel 4. 31.08.2017 01.01.2019 geändert GS 2018/049

§ 13 Abs. 1 31.08.2017

01.01.2019 geändert GS 2018/049

§ 13 Abs. 2 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 13a 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 13b 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 13c 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 13d 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 13e 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049

§ 13f 31.08.2017

01.01.2019 eingefügt GS 2018/049
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