Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (511.61)
CH - ZG

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) Vom 6. April 2006 (Stand 1. Januar 2018) Die Regierungen der Kantone schliessen, 1 ) in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung 2 ) , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: 1. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgel - tungen bei IKAPOL-Einsätzen.
Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermei - dung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruk - tur.
Art. 3 Definition
1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Poli - zeikräfte angewiesen ist. 1) Beschluss des RR’s des Kantons Zug vom 27. Juni 2006. 2) SR 101
Art. 4 Grundsätze
1 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsät - zen gelten folgende Grundsätze:
a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeiho - heit der Kantone Rechnung.
b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c) Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Ge - samtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatz - kantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) ent - scheidet.
d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizei - kommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt.
g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
h) Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln.
i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät - ze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem aus - serordentlichen Ereignis.
j) Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.
k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vor - behalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Er - eignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung.
2. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
Art. 5 Gremien
1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind fol - gende Gremien massgebend:
a) Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusam - menarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP)
b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP)
c) Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS)
Art. 6 AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufga - ben:
a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP
b) Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP
c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans
d) Erlass von Richtlinien für die Informationsführung
e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz
f) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes
g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen priva - ten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslö - sen des IKAPOL-Einsatzes
h) Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unter - stützung aufgrund der eigenen Lageanalyse
i) Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten
j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Mo - nate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funk - tionen und Organe an:
a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate
b) ein bis zwei Vertreter des Bundes
c) Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone
d) Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps
e) Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich
f) Präsident der KKPKS Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.
Art. 7 AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unter - stützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesonde - re die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht
b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel
c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel
d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Ent - scheide
e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL-Einsätze
f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen
g) Allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung
h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorge - hen
i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operati - onsplans
j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS
k) Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Ein - satzkanton oder den Einsatzkantonen
l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Prä - sidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an:
a) Die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate
b) Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol)
c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps
d) Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps, VBS, etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Polizeikorps ergänzt werden.
Art. 8 IKKS
1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsäch - lich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu kön - nen.
2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
a) der Stabschef
b) ein bis zwei Führungsgehilfen
c) je ein Vertreter der Polizeikonkordate
d) je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich
e) ein Vertreter des Bundes Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie Ar - mee, Grenzwachtkorps, SBB, etc. ergänzt.
4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AGOP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.
Art. 9 Abläufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für einen IKAPOL- Einsatz an das Konkordat gelangt. 1 ) *
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteein - satz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des Konkor - dats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht aus - reichen, stellt es Antrag an die AG OP. 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion für Anträge für einen IKAPOL-Einsatz an das Kon - kordat (§ 8 Abs. 1 Ziff. 3 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
3 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastro - phen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofor - tigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Kri - senstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Ka - tastrophenorganisation. 3. Finanzielles
Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abrei - se im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.– pro Einsatzkraft ent - schädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor ei - nem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.
Art. 11 Private Anlässe
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons ver - rechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL- Ansätze.
Art. 12 Territorialprinzip
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Re - serve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.
Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen
1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unter - stützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. 4. Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.
Art. 15 Änderungen
1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder To - talrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
Art. 16 Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
1 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungsver - einbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsät - ze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung 1 ) aufgehoben. Bern, 14. März 2006 Beschluss des RR’s des Kantons Zug vom 27. Juni 2006. 1) AS 1 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.04.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung GS 28, 929 28.11.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert GS 2017/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung GS 28, 929

Art. 9 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075
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