Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffung... (II G/2/1)
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Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

II G/2/1 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) Vom 7. Mai 2023 (Stand 1. März 2024) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 5, Artikel 9 und Artikel 11 des Binnenmarktgesetzes (BGBM) 1 ) und Artikel 63 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) 2 ) , erlässt:

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) im Kanton Glarus.

Art. 2 Veröffentlichungen

1 Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsver - tragsbereichs freihändig gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB erteilt wurden, ge - mäss Artikel 48 Absatz 1 IVöB.

Art. 3 Rechtsschutz

1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber (Art. 52 Abs. 1 IVöB) ist ab Stufe Einladungsverfahren zulässig.

Art. 4 Meldung von Ausschlüssen

1 Bei Ausschlüssen gemäss Artikel 45 Absatz 1 IVöB stellt der Auftraggeber dem Kanton eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids zu. Dieser erstattet Meldung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswe - sen (InöB).

Art. 5 Zuschlagskriterien

1 Zusätzlich zu den in Artikel 29 IVöB erwähnten Kriterien können, unter Be - achtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien «un - terschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung er - bracht wird» und «Verlässlichkeit des Preises» berücksichtigt werden. 1) SR 943.02 2) GS II G/1/2/1 SBE 2024 03 1
II G/2/1
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB und re - gelt darin die Einzelheiten des Verfahrens, des Vollzugs und der Organisati - on.
2 Er wird insbesondere ermächtigt:
a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht verantwortli - chen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1–5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IVöB);
b. die Modalitäten zum elektronischen Verfahren (elektronische Ab - gabe von Angeboten und Eröffnung von Verfügungen) zu definie - ren (Art. 34 Abs. 2 IVöB);
c. Angebotsöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
d. zusätzliche Publikationsorgane vorzusehen (Art. 48 Abs. 7 IVöB);
e. zusätzliche Statistiken und Meldepflichten der Auftraggeber vor - zusehen;
f. die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen zu delegieren (Art. 51 Abs. 1 IVöB);
g. die für den einheitlichen Vollzug, das Führen der Statistiken, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
h. Massnahmen vorzusehen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungsperso - nals treffen.
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