Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg
                            Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge mit einem  Gewicht von weniger als 30 kg (LfzV)  vom 14.12.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt  (LFG);  gestützt  auf Artikel  2a  Abs. 2 der Bundesverordnung vom  14. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973 über die Luftfahrt (LFV);  gestützt auf Artikel 19 der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994  über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK);  gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. f  bis   der Bundesverordnung vom 21. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und natio  -  naler Bedeutung (WZVV);  gestützt auf Artikel 5 Abs. 1 Bst. f  bis   der Bundesverordnung vom 30. Septem  -  ber 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ);  gestützt auf die Artikel 2 Abs. 1 Bst. a und 52 des Gesetzes vom 15. Novem  -  ber 1990 über die Kantonspolizei (PolG);  in Erwägung:  Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) hat in den vergan  -  genen Jahren in der Schweiz und im Kanton Freiburg laufend zugenommen.  Diese   Entwicklung   wirkt   sich   auf   die   Sicherheit   und   die   Aufteilung   des  Luftraums aus und kann für Wildtiere eine ernsthafte Störung bedeuten.  Heute richten sich die Bedingungen der Bundesgesetzgebung für den Einsatz  von unbemannten Luftfahrzeugen nach deren Gewicht.  Der Einsatz von un  -  bemannten Luftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 30 kg erfordert  eine Bewilligung des Bundes.  Für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg  gelten gemäss Artikel 17 VLK folgende Regeln:  -   Wer   ein   solches   Luftfahrzeug   betreibt,   muss   stets   direkten   Blickkontakt  zum Luftfahrzeug haben und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Betrieb von Modellluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 kg ist untersagt:  a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder  militärischen Flugplatzes;  b. in Kontrollzonen, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstie  -  gen wird;  c. im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im  Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen ge  -  mäss VLK.  Die Artikel 2a LFV und 19 VLK sehen eine Restkompetenz der Kantone vor.  Diese können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger  als 30 kg zusätzliche Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung  und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen.  Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   gilt   für   alle   unbemannten   Luftfahrzeuge   mit   einem  Gewicht von weniger als 30 kg (unbemannte Luftfahrzeuge) im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14b ff. der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer
                            Kategorien (VLK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbemannte   Luftfahrzeuge,   die   von   den   Polizeidiensten,   der   Freiburger  Strafanstalt (FRSA), den Rettungsdiensten und den Institutionen nach An  -  hang 1 eingesetzt werden, sind dieser Verordnung nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   in   der   Bundesgesetzgebung   vorgesehenen   Nutzungsbeschränkungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Permanente Flugverbotszonen
                            1  Auf dem  Gebiet  des Kantons Freiburg ist  der Betrieb von unbemannten  Luftfahrzeugen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zu den folgen  -  den Arealen untersagt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebäude oder Grundstücke, die für den Vollzug der Aufgaben der FR  -  SA bestimmt sind (Anhang 2 Art. A2-2-3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebäude der Staatsanwaltschaft und der Polizei (BAPOL) (Anhang 2  Art. A2-4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Interventionszentren der Kantonspolizei, namentlich Interventionszen  -  tren der Gendarmerie (IZG) Zentrum, Nord und Süd (Anhang 2 Art.  A2-5-6-7);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gebäude des Kantonsspitals Freiburg (HFR), Standorte Villars-sur-Glâ  -  ne, Tafers und Riaz (Anhang 2 Art. A2-8-9-10).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Temporäre Flugverbotszonen
                            1  Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) kann in Form ei  -  nes  im  Amtsblatt   veröffentlichten  Beschlusses  weitere   temporäre   Flugver  -  botszonen beschliessen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei grossen Menschenansammlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei besonderen Ereignissen, die eine höhere Sicherheit erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem  Gebiet  des Kantons Freiburg ist  der Betrieb von unbemannten  Luftfahrzeugen in einem Abstand von weniger als 300 Metern zu jeder Zone,  in der ein Sicherheits-, Hilfeleistungs- oder Rettungseinsatz stattfindet, unter  -  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmeregelung
                            1  Ausnahmen von den Flugverboten nach den Artikeln 2 und 3 dieser Verord  -  nung können ausnahmsweise bewilligt werden, wenn es die Sicherheit von  Personen und Sachen zulässt. Wird die Bewilligung erteilt, so informiert die  zuständige Behörde sofort die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen von Artikel 2 ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Fällen nach Absatz 1 Bst. a und d die Direktorin oder der Direk  -  tor der betreffenden Einrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Fällen nach Absatz 1 Bst. b die Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den Fällen nach Absatz 1 Bst. c die Kommandantin oder der Kom  -  mandant der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion ist für die Bewilligung von Ausnahmen von den Flugverboten  nach Artikel 3 zuständig. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen  geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmegesuche   müssen   bei   der   zuständigen   Behörde   mindestens   5  Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommunale Flugverbotszonen – Verfahren
                            1  Die Gemeinden können bei der Direktion die Schaffung von permanenten  oder temporären Flugverbotszonen auf ihrem Gebiet beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden reichen der Direktion zur Unterstützung ihres Gesuchs fol  -  gende Unterlagen ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Karten der Flugverbotszonen, die sie auf ihrem Gebiet einrichten  möchten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kontaktangaben der Ansprechpersonen, an die sich die Direktion  bei Bedarf wenden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einrichtung einer permanenten oder temporären Flugverbotszone muss  aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird das Gesuch bewilligt, so informiert die Direktion sofort die Kantons  -  polizei und die FRSA, wenn diese davon betroffen sind. Sie sorgt für die Be  -  kanntmachung der Flugverbotszonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion ist für die Bewilligung von Ausnahmen von den kommunalen  Flugverboten   zuständig.   Entsprechende   Gesuche   müssen   mindestens   5  Arbeitstage vor dem beantragten Flugdatum bei der Direktion eingehen. Wird  eine Bewilligung erteilt, so informiert die Direktion sofort die Kantonspolizei  und die FRSA.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abfangen unbemannter Luftfahrzeuge
                            1  Unbemannte   Luftfahrzeuge,   die   unrechtmässig   eine   Flugverbotszone   im  Sinne der Artikel 2, 3 und 5 dieser Verordnung überfliegen, dürfen nur von  dazu ermächtigten Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei oder Fach  -  personen für Justizvollzug der FRSA abgefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 verstösst, wird mit ei  -  ner Busse bis zu 10'000 Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übertretungen gegen diese Verordnung, die gemäss kantonaler Ordnungs  -  bussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            1  Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Datenschutz
                            1  Werden unbemannte Luftfahrzeuge zu Überwachungszwecken eingesetzt,  so   gilt   das   Gesetz   vom   7.   Dezember   2010   über   die   Videoüberwachung  (VidG; SGF 17.3). Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen zu reinen  Freizeitzwecken bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Übergangsbestimmung
                            1  Gemeinden, die bereits eine Regelung für unbemannte Luftfahrzeuge einge  -  führt  haben, müssen die  Eintragung von Flugverbotszonen nach Artikel  5  dieser Verordnung innert sechs Monaten nach deren Inkrafttreten beantragen.  A1 ANHANG 1 – Liste der Institutionen, die der Verordnung nicht  unterstellt sind  Art.  A1-1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Folgende   Institutionen   sind   dieser   Verordnung   gemäss   Artikel   1   Abs.   2  nicht unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Amt für Geoinformation (GeoIA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Amt für Wald und Natur (WNA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Tiefbauamt (TBA).  A2 ANHANG 2 – Permanente Flugverbotszonen (Art. 2)  Art.  A2-1  Karte des Kantons Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Karte des Kantons Freiburg:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-2  Zentralgefängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-3  Areal von Bellechasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-4  Staatsanwaltschaft und Polizeigebäude (BAPOL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-5  Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Zentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-6  Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Nord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-7  Interventionszentrum der Gendarmerie (IZG) Süd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-8  Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Villars-sur-Glâne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-9  Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Tafers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-10  Kantonsspital Freiburg (HFR), Sektor Riaz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Permanente Flugverbotszone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Erlass  Grunderlass  01.01.2022  2021_185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 4 Abs. 2, b)  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 4 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 5 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 5 Abs. 5  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2024  Art. A1-1 Abs. 1, c)  geändert  01.03.2024  2024_016  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.12.2021  01.01.2022  2021_185
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 Abs. 2, b) geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 4 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 4 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 5 Abs. 5 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
                            Art. A1-1 Abs. 1, c)  geändert  20.02.2024  01.03.2024  2024_016