Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promoti... (413.113)
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Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)

Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum) Vom 21. November 2005 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset - zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung) vom 30. August 2001 1 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Soweit nicht anders bestimmt, ist im Rahmen dieses Reglements die Lei - tung der jeweiligen Berufsmaturitätsschule die zuständige Behörde.
2 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule
a) entscheidet über die Zulassung zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
b) entscheidet über die Promotionen;
c) beruft die Prüfungsleitung;
d) beruft die Expertinnen/Experten;
e) erlässt Wegleitungen;
f) * legt die Prüfungsfächer und die Art der Prüfung fest.

§ 2 Prüfungsleitung

1 Die Prüfungsleitung
a) organisiert, überwacht und führt die Berufsmaturitätsprüfungen durch;
b) bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel auf Antrag der Examinatorinnen/ Examinatoren; 1) BGS 413.11
c) entscheidet über Gesuche betreffend Prüfungserleichterungen wegen Behinderung;
d) entscheidet über Sanktionen und Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsordnung;
e) * gibt den Kandidatinnen/Kandidaten bis spätestens zwei Monate vor der Berufsmaturitäts-Abschlussprüfung die Informationen gemäss § 1 Bst. f schriftlich bekannt.

§ 3 Prüfungsnotenkonferenz

1 Der Prüfungsnotenkonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitäts - schule, die Prüfungsleitung und die Examinatorinnen/Examinatoren der betroffenen Abschlussklassen an.
2 Der Entscheid über das Bestehen der Berufsmatura wird auf Antrag der Leitung der Berufsmaturitätsschule von der Prüfungsnotenkonferenz gefällt.
3 Der Entscheid kann im Zirkularverfahren gefällt werden.
4 Die Prüfungsnotenkonferenz ist zuständig für die Bearbeitung von Ein - sprachen. *

§ 4 Promotionskonferenz

1 Der Promotionskonferenz gehören die Leitung der Berufsmaturitätsschule und die Lehrpersonen, die während dem Semester unterrichtet haben, an.
2 Die Promotionskonferenz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti - onsergebnis fest.
3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann im Zir - kularverfahren vorgenommen werden.

§ 5 Promotion

1 Für die lehrbegleitenden Modelle und berufsbegleitenden Teilzeitmodelle gelten die Promotionsvorschriften gemäss Art. 17 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung 1 ) . *
2 Beim einjährigen Vollzeitmodell für gelernte Berufsleute kann die Promo - tion vom ersten ins zweite Semester nur definitiv erfolgen. Wer nicht pro - moviert wird, muss die Schule verlassen. 1) SR 412.103.1

§ 6 Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfungen

1 Die mündlichen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren (Fachlehrpersonen) und Expertinnen/Experten abgenommen. Die schriftli - chen Prüfungen werden von Examinatorinnen/Examinatoren abgenommen.
2 Die Expertinnen/Experten sind in der Regel externe Fachleute. Bei der Auswahl sind die Dozentinnen/Dozenten der Fachhochschulen angemessen zu berücksichtigen.
3 Examinatorinnen/Examinatoren und Expertinnen/Experten bewerten un - verzüglich im Anschluss an die mündlichen Prüfungen beziehungsweise im Anschluss an die Korrektur der schriftlichen Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen die Prüfungsleistungen und legen gemeinsam die Prüfungs - noten fest.

§ 7 Prüfungsverfahren

1 Den Kandidatinnen und Kandidaten ist das Prüfungsverfahren vor Beginn der Prüfungen schriftlich zu erläutern.

§ 8 * ...

§ 9 * Interdisziplinäre Projektarbeit

1 Eine Interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) ist obligatorischer Bestandteil der Berufsmaturität.
2 Die IDPA wird mit Gesamtnote und Titel der IDPA im BM-Abschluss - zeugnis ausgewiesen. *

§ 10 Abwesenheit

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen an den Prüfungen nicht teilnehmen können, ha - ben dies unverzüglich der Leitung der Berufsmaturitätsschule oder der Prü - fungsleitung zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis ein - zureichen.
2 Bei Fernbleiben ohne wichtigen Grund gilt die Prüfung im entsprechenden Fach als abgelegt und nicht bestanden. *

§ 11 Behinderung

1 Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung im Sinn von

Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungs -

gesetz; BBG) 1 ) sind der Prüfungsleitung bei Ausbildungsbeginn unter Beila - ge eines Arztzeugnisses bzw. Gutachtens einzureichen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Entschuldigungsgrund nicht aner - kannt.

§ 12 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche gegen die Prüfungsordnung ver - stossen, aus eigenem Verschulden eine Prüfung bzw. einen Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen Prüfungsort er - scheinen, gilt das betreffende Fach bzw. der betreffende Prüfungsteil als ab - gelegt und nicht bestanden. *
2 Bei leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf Gesuch der Kandi - datin/ des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kandidatin/der Kan - didat trägt die Kosten der Nachprüfung bis maximal Fr. 500.– pro Fach.
3 § 16 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsge - setz Berufsbildung (Regelung der Lehrabschlussprüfungen) 2 ) gelten sinnge - mäss.

§ 13 Weitere Bestimmungen

1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun - des und Kantons betreffend Berufsmaturitätsprüfungen und Promotion ent - nehmen können.

§ 14 Übergangsbestimmung

1 Für die vor dem 1. August 2007 begonnenen Berufsmaturitäts-Lehrgänge gilt das bisherige Recht. *

§ 15 * ...

1) SR 412.10 2) BGS 413.112
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.11.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 539 22.10.2007 01.08.2007 § 1 Abs. 2, f) eingefügt GS 29, 367 22.10.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 1, e) eingefügt GS 29, 367 22.10.2007 01.08.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 29, 367 22.10.2007 01.08.2007 § 8 aufgehoben GS 29, 367 22.10.2007 01.08.2007 § 9 totalrevidiert GS 29, 367 22.10.2007 01.08.2007 § 14 Abs. 1 geändert GS 29, 367 22.11.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/051 22.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2 geändert GS 2016/051 15.02.2024 01.03.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024/010 15.02.2024 01.03.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2024/010 15.02.2024 01.03.2024 § 12 Abs. 1 geändert GS 2024/010 15.02.2024 01.03.2024 § 15 aufgehoben GS 2024/010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.11.2005 01.08.2005 Erstfassung GS 28, 539

§ 1 Abs. 2, f) 22.10.2007

01.08.2007 eingefügt GS 29, 367

§ 2 Abs. 1, e) 22.10.2007

01.08.2007 eingefügt GS 29, 367

§ 3 Abs. 4 15.02.2024

01.03.2024 eingefügt GS 2024/010

§ 5 Abs. 1 22.10.2007

01.08.2007 geändert GS 29, 367

§ 5 Abs. 1 22.11.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/051

§ 8 22.10.2007

01.08.2007 aufgehoben GS 29, 367

§ 9 22.10.2007

01.08.2007 totalrevidiert GS 29, 367

§ 9 Abs. 2 22.11.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/051

§ 10 Abs. 2 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/010

§ 12 Abs. 1 15.02.2024

01.03.2024 geändert GS 2024/010

§ 14 Abs. 1 22.10.2007

01.08.2007 geändert GS 29, 367

§ 15 15.02.2024

01.03.2024 aufgehoben GS 2024/010
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