Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule
Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) Vom 20. März 2019 (Stand 10. März 2023) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 14, 14a Abs. 3, 15 Abs. 6 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom
17. März 1981 1 ) ,
beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Grundsatz
1 Die Schulträger haben die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcenkontingente (Lektionen) so einzusetzen, dass damit ein Bildungsangebot mit einer möglichst grossen pädagogischen Wirkung erzielt wird. Dabei haben sie sich primär an den Bildungsrechten ihrer Schülerinnen und Schüler, an der Chancengerechtigkeit in der Bildung, am Lehrplan, an den arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Einsatz ihrer Lehr - personen und an der Schulqualität auszurichten.
§ 2 Ressourcenkontingente
1 Die Ressourcierung erfolgt einerseits über ein Ressourcenkontingent für den Kin - dergarten und die Primarschule, anderseits über eines für die Oberstufe.
2 Schülerinnen und Schüler der Einschulungsklasse und der Kleinklasse Primar wer - den im Rahmen der Ressourcierung der Primarschule zugeordnet.
3 Schülerinnen und Schüler der Kleinklasse Oberstufe, des Berufswahljahrs, des Werkjahrs sowie der Integrations- und Berufsfindungsklasse werden im Rahmen der Ressourcierung der Realschule zugeordnet.
1) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 3 Schülerinnen- und Schülerpauschalen
1 Die Zuteilung der beiden Ressourcenkontingente an die Schulträger erfolgt auf - grund von Schülerinnen- und Schülerpauschalen.
2 Diese setzen sich aus einer kantonal einheitlichen Standardkomponente und zwei pro Schulträger variablen Zusatzkomponenten zusammen.
§ 4 Schülerzahlen
1 Die im Schulgesetz festgelegten Höchstschülerzahlen der Abteilungen dürfen aus wichtigen Gründen, namentlich bei während des laufenden Schuljahrs eintretenden Schülerinnen und Schülern, bei einer Zusammenlegung von Abteilungen in einzel - nen Fächern oder für einzelne Lektionen im Einverständnis mit den betroffenen Lehrpersonen überschritten werden.
2 Für die einzelnen Schultypen gelten folgende Mindestschülerzahlen: a) Kindergarten 7 Schülerinnen und Schüler, b) Primarschule 15 Schülerinnen und Schüler, c) Realschule 39 Schülerinnen und Schüler, d) Sekundarschule 45 Schülerinnen und Schüler, e) Bezirksschule 108 Schülerinnen und Schüler.
2. Komponenten und Formeln
§ 5 Standardkomponente
1 Mit der Standardkomponente (SK) werden die für das verfassungsmässig garantier - te Grundschulangebot erforderlichen Ressourcen pro Schülerin und Schüler (SuS) auf der jeweiligen Schulstufe und im jeweiligen Schultyp festgelegt.
2 Die Standardkomponente pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezo - gen mit dem Verhältnis vom Wert "Menge der Ressourcen" zum Wert "Abteilungs - grösse" gemäss Anhang 1 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel: SK in Wochenlektionen (WL) pro SuS = Wert "Menge der Ressourcen pro Abtei - lung in WL" geteilt durch Wert "Abteilungsgrösse in Anzahl SuS"
§ 6 Zusatzkomponente 1
1 Mit der Zusatzkomponente 1 (ZK1) wird gestützt auf statistische Daten den lokalen Unterschieden mit folgenden sprachlichen und sozialen Faktoren Rechnung getra - gen: a) Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liech - tensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohn - haften Schülerinnen und Schüler (Ausländerquote, AQ),
b) Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter von fünf bis vierzehn Jahren mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung der entsprechenden Al - tersklasse (Sozialhilfequote, SQ), c) Anteil der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers mit Kinder- oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) lie - gen, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung mit Kin - der- und Unterstützungsabzug (Quote Einkommensschwache, EQ).
2 Die Zusatzkomponente 1 pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 aufgeführten Indikatoren mit den entspre - chenden Werten gemäss Anhang 2 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel: ZK1 in WL pro SuS = β1 * AQx + β2 * SQx + β3 * EQx
§ 7 Zusatzkomponente 2
1 Mit der Zusatzkomponente 2 (ZK2) wird den lokalen Unterschieden an Kindergär - ten und Primarschulen Rechnung getragen.
2 Kleine Kindergärten und Primarschulen erhalten zusätzliche Ressourcen, wenn der in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Schulgrösse (Anzahl SuS)" unterschritten wird.
3 Haben kleine Kindergärten und Primarschulen mehrere Standorte und wird der in Anhang 3 verzeichnete Grenzwert "Gehdistanz zwischen Schulanlagen" überschrit - ten, werden die Standorte bei der Anrechnung zusätzlicher Ressourcen separat betrachtet.
4 Die Zusatzkomponente 2 berücksichtigt die Anzahl Schülerinnen und Schüler an kleinen Schulen und kleinen Schulstandorten (SuS kl. Schulen und Stao) mit den beiden Faktoren a und b gemäss Anhang 3. Sie basiert auf folgender Formel: ZK2 in WL pro SuS kl. Schulen und Stao = (b - a * SuS kl. Schulen und Stao) * SuS kl. Schulen und Stao
3. Zuteilung der Ressourcen
§ 8 Pauschale Zuteilung
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) teilt den Schulträgern jährlich nach Verabschiedung des Budgets durch den Grossen Rat die ihnen im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Ressourcenkontingente mit.
2 Diese ergeben sich aus der Multiplikation der per Stichtag 15. September statis - tisch erfassten jeweiligen Schülerinnen- und Schülerzahlen mit den Schülerinnen- und Schülerpauschalen (ohne Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen und regio - nalen Vollzeitangeboten mit Leistungsvereinbarungen).
§ 9 Substanzielle Veränderungen
1 Erhöht sich die Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den für die Berechnung relevanten statistischen Werten des Vorjahrs um mehr als 5 % der Ressourcenkontingente, mindestens aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS dem betroffenen Schulträger auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu.
2 Es kann nur auf Gesuche eingetreten werden, die im Rahmen der Schuljahrespla - nung zwischen dem 1. März und dem 31. Mai beim BKS mit plausibler Begründung eingereicht worden sind.
3 Aus dem Vorjahr übertragene Lektionen werden bei der Beurteilung des Gesuchs nicht berücksichtigt.
4 Bei organisatorischen Veränderungen aufgrund einer Schulschliessung oder Schul - fusion ist eine Neubeurteilung der Ressourcenzuteilung zu beantragen. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, spätestens bis 31. Dezember im Hinblick auf den Beginn des neuen Schuljahrs.
§ 10 Härtefall
1 Das BKS kann auf begründetes Gesuch des Schulträgers im Härtefall ausnahms - weise für eine beschränkte Zeit situationsadäquat zusätzliche Ressourcen zu den Ressourcenkontingenten zuteilen.
2 Die Zuteilung bedarf einer vorgängigen detaillierten Überprüfung der Situation durch das BKS und einer Klärung, ob alle Handlungsmöglichkeiten der Schule aus - geschöpft wurden.
3 Das BKS teilt den Schulträgern ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr
2023/2024 für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine zusätzli - che Ressourcen zu. Absatz 2 kommt dabei nicht zur Anwendung. *
§ 11 Instrumentalunterricht
1 Die Ressourcierung des Instrumentalunterrichts erfolgt gemäss der Verordnung über den Instrumentalunterricht vom 27. Juni 2001 1 ) .
2 Das BKS kann im Rahmen der Begabtenförderung zusätzliche Ressourcen zutei - len.
§ 12 Schulleitungen
1 Die Ressourcierung für die Schulleitungen basiert auf den Vollzeitäquivalenten der Lehrpersonen, die sich aus der pauschalen Zuteilung der Ressourcenkontingente er - geben. Die Berechnung erfolgt gemäss der in Anhang 4 festgelegten Formel. *
2 Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gel - ten für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in die - sem Zeitraum keine erheblichen Veränderungen erfährt.
1) SAR 421.391
3 Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von 10 % erhalten Schulträger, die in ihrem Schulkreis über ein Wohnheim für schulpflichtige Kinder und Jugendliche verfügen. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
§ 13 Regionale Angebote
1 Besteht ein Bedarf für ein regionales Angebot, insbesondere für einen regionalen Integrationskurs, für eine regionale Spezialklasse oder für die Begabtenförderung, kann das BKS mit dem Träger des betreffenden Angebots die Ressourcierung über eine Leistungsvereinbarung regeln.
5. Ressourcentransfer
§ 14 Ressourcentransfer
1 Schulträger, deren Schülerinnen und Schüler pädagogische Leistungen bei anderen Schulträgern oder bei öffentlichen, im schulischen Bereich tätigen Verbänden bezie - hen, können die damit verbundenen Ressourcen der jeweiligen Kontingentskategori - en auf die betreffenden Schulträger beziehungsweise Verbände transferieren.
2 Die Menge der zu transferierenden Ressourcen ist zwischen den beteiligten Schul - trägern beziehungsweise zwischen dem beteiligten Schulträger und dem beteiligten Verband zu vereinbaren. Das BKS gibt dazu entsprechende Empfehlungen ab.
3 Vorbehalten bleiben die in der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember
1985 1 ) geregelten Schulgelder, mit denen im Wesentlichen die Anlage- und Betriebskosten der Schulinfrastruktur abgegolten werden.
§ 15 Uneinigkeit
1 Können sich die Schulträger über die zu transferierenden Ressourcen nicht einigen, entscheidet das BKS in erster Instanz.
6. Ressourcenkontrolle
§ 16 Ressourceneinsatz
1 Die zur Verfügung stehenden beiden Ressourcenkontingente werden bei der Um - rechnung in Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen grundsätzlich mit Faktor 1, bei - schule mit Faktor 1,1 belastet.
1) SAR 403.151
2 Eine Lektion entspricht umgerechnet folgenden Arbeitszeiten: a) Assistenzperson 110 Stunden, b) Externe Fachperson I 85 Stunden, c) Externe Fachperson II 70 Stunden, d) * ...
§ 17 Ressourcenübertragung
1 Nach Abschluss des Schuljahrs werden in den beiden Ressourcenkontingenten die zugeteilten und die effektiv eingesetzten Ressourcen miteinander abgeglichen.
2 Nicht genutzte Ressourcen werden den neuen Ressourcenkontingenten des folgen - den Schuljahrs hinzugefügt. Die Grenze liegt bei 5 % der Ressourcenkontingente des abgeschlossenen Schuljahrs ohne Übertrag, Ressourcentransfers und Härte - fallressourcen.
3 Kleine Schulen mit einem Ressourcenkontingent von 120 Wochenlektionen oder weniger dürfen maximal sechs Wochenlektionen der nicht genutzten Ressourcen übertragen.
§ 18 Datenschutz
1 Der Kanton darf bei den Gemeinden zur Ressourcenkontrolle Namenslisten der Schülerinnen und Schüler anfordern.
7. Überführung
§ 19 Ressourcen pro Schülerin und Schüler
1 Die Menge der gesamtkantonal zugesprochenen Ressourcen pro Schülerin und Schüler bleibt bei der Überführung gleich. Vorbehalten bleiben Änderungen auf - grund entsprechender Beschlüsse des Grossen Rats.
§ 20 Verschiebungen in einzelnen Schulen
1 Die Überführung erfolgt gestaffelt in zwei Schritten.
2 Beim ersten Schritt der Überführung vom Schuljahr 2019/20 ins Schuljahr 2020/21 werden Ressourcenreduktionen aufgrund der Systemüberführung von der bisherigen zur neuen Ressourcensteuerung auf 6 % der Ressourcenkontingente begrenzt. Res - sourcenerhöhungen werden im Verhältnis zu sämtlichen Ressourcenreduktionen be - grenzt.
3 Der zweite Schritt zur vollständigen Überführung erfolgt im Übergang vom Schul - jahr 2021/22 ins Schuljahr 2022/23.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Monitoring
1 Funktion und Wirkung der neuen Ressourcierung werden spätestens nach fünf Jahren von einer unabhängigen Stelle überprüft und dem Regierungsrat mit Bericht zur Kenntnis gebracht.
§ 22 Übergangsbestimmung Sprachheilunterricht
1 Die bestehenden Sprachheilverbände können im Einverständnis mit den ange - schlossenen Gemeinden beim BKS beantragen, dass ihnen die Ressourcen für den Sprachheilunterricht bis zur Anpassung ihrer Satzungen, maximal während einer Übergangsfrist von vier Jahren, nach bisherigem Recht zugeteilt werden.
§ 23 Übergangsbestimmung Französischunterricht
1 Im Schuljahr 2020/21 erhöht sich der Wert pro Abteilung gesprochener Wochen - lektionen an der Primarschule um einen Sechstel für den Französischunterricht an der 6. Klasse.
§ 24 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Für die Ressourcierung bis Ende des Schuljahrs 2019/20 gilt das bisherige Recht. Aarau, 20. März 2019 Regierungsrat Aargau Landammann H OFMANN Staatsschreiberin T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.01.2020 01.08.2020 Anhang 1 Inhalt geändert 2020/5-05
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 1 geändert 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3 geändert 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 § 12 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2021/04-03
22.04.2020 01.08.2021 Anhang 4 Name und Inhalt geän -
dert
2021/04-03
07.04.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2021/12-18
06.04.2022 08.04.2022 § 10 Abs. 3 eingefügt 2022/09-01
15.02.2023 10.03.2023 § 10 Abs. 3 geändert 2023/03-05
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 10 Abs. 3 06.04.2022 08.04.2022 eingefügt 2022/09-01
§ 10 Abs. 3 15.02.2023 10.03.2023 geändert 2023/03-05
§ 12 Abs. 1 22.04.2020 01.08.2021 geändert 2021/04-03
§ 12 Abs. 3 22.04.2020 01.08.2021 geändert 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. a) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. b) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. c) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 12 Abs. 3, lit. d) 22.04.2020 01.08.2021 aufgehoben 2021/04-03
§ 16 Abs. 2, lit. d) 07.04.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/12-18
Anhang 1 15.01.2020 01.08.2020 Inhalt geändert 2020/5-05 Anhang 4 22.04.2020 01.08.2021 Name und Inhalt geän - dert
2021/04-03
Anhang 1 1 (Stand 1. August 2020) Standardkomponente Wochenlektionen pro Abteilung Schülerinnen und Schüler pro Abteilung Kindergarten 33.7 18.3 Primarschule 39.3 19.1 Realschule 45.5 14.6 Sekundarschule 44.5 18.1 Bezirksschule 39.2 20.6
1 Anhang 1 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 (SAR 421.322 )
Anhang 2 * (Stand 1. Januar 2020) Zusatzkomponente 1 β 1 = WL 1 ) pro SuS 2 ) bei 100 % AQ 3 ) β 2 = WL 1 ) pro SuS 2 ) bei 100 % SQ 4 ) β 3 = WL 1 ) pro SuS 2 ) bei 100 % EQ 5 ) Kindergarten 1.17 0.43 0.03 Primarschule 0.47 0.40 0.03 Realschule 0. 33 0.44 0.03 Sekundarschule 0.15 0.41 0.03 Bezirksschule 0.03 0.00 0.00
1 ) WL = Wochenlektionen
2) SuS = Schülerin und Schüler
3 ) AQ = Ausländerquote
4 ) SQ = Sozialhilfequote
5 ) EQ = Quote Einkommensschwache * Anhang 2 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 (SAR 421.322 )
Anhang 3 1 (Stand 1. Januar 2020) Zusatzkomponente 2 Grenzwert 1: Schulgrösse Grenzwert 2: Gehdistanz zwischen Schulanlagen Faktor a Faktor b Kindergarten w eniger als
15 Schülerinnen und Schüler m ehr als
1 Kilometer
0.14 48 2.17
Primarschule weniger als
90 Schülerinnen und Schüler m ehr als
2 Kilometer
0.01 26 1.13
1 Anhang 3 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 (SAR 421.322 )
Anhang 4 1 (Stand 1. August 2021) Ressourcierung Schulleitungen Berechnungsformel: SLPx = α1 + α 2 * VZÄx SLPx : Schulleitungspensum (Stellenprozente) der Schule x (gerundet auf 5 %) α 1 : variabler Sockelbeitrag gemäss untenstehender Tabelle α 2 : Faktor pro zugesprochene Vollzeitäquivalente ; Höhe des Faktors α 2 : 3.97 VZÄx : zugesprochene Vollzeitäquivalente der Lehrpersonen der Schule x gemäss Ressourcierung Volksschule Höhe des variablen Sockelbeitr ags α 1 : Anzahl Schülerinnen und Schüler Abstufung α 1 pro Schulgrössenstufe Kleinstschulen weniger als 100 + 10 % 10 Stellenprozente kleine Schulen 100 bis 399 + 4 % 14 Stellenprozente mittelgrosse Schulen 400 bis 799 + 4 % 18 Stellenprozente grosse Schulen 800 bis 1199 + 8 % 26 Stellenprozente sehr grosse Schulen mehr als 1200 + 4 % 30 Stellenprozente Bei Zusammenschlüssen mehrerer Schulen mittels Gemeindevertrag oder Satzungen können die bisherigen Sockelbeiträge zusammen gerechnet für maximal zwei weitere Jahre ausgerichtet werden. Schülerinnen und Schüler der regionalen Schulangebote gemäss § 13 Ressourcenverordnung werden nicht in die Berechnung des Sockelbeitrags α 1 einbezogen.
1 Anhang 4 zur Verordnung über die Ressourcierung der Volksschule (Ressourcenverordnung) vom 20. März 2019 (SAR 421.322 )
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