Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau (814.324)
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Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau

Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau vom 20. Februar 2024 (Stand 24. Februar 2024) Erlassen von der Regierung des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 137 Abs. 2 des st.gallischen Gemeindegesetzes (GG)
1 ) und Art. 55 des st.gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewäs - serschutzgesetzgebung
2 ) sowie § 43 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Thurgau (KV)
3 ) und § 2 Abs. 2 des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
4 )
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Art. 1 Gründung Zweckverband

1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Wil, Zu - zwil, Kirchberg, Niederhelfenschwil sowie die thurgauischen politischen Gemeinden Rickenbach, Sirnach, Wilen und Wuppenau werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage, einer Kanali - sation und von Sonderbauwerken zu einem Zweckverband (nachfolgend Verband) zusammenzuschliessen.
2 Die beteiligten Gemeinden legen Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver - band in einer Zweckverbands-Vereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden
5 ) der Vereinbarungskantone.

Art. 2 Beitritt weiterer politischen Gemeinden

1 Dem Verband können weitere politische Gemeinden der Kantone St.Gallen und Thurgau beitreten.
2 Die zuständigen Behörden
6 ) können durch übereinstimmende Beschlüsse den Ver - band verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1) sGS 151.2
2) sGS 752.2
3) RB 101
4) RB 814.20
5) Im Kanton St. Gallen: Bau- und Umweltdepartement (Art. 4 Abs. 1 lit. b GG); im Kanton Thurgau: der Regierungsrat (§ 39 Abs. 2 EG ZGB und § 46 Abs. 2 GemG).
6) Im Kanton St. Gallen: die Regierung (Art. 138 Abs. 1 GG); im Kanton Thurgau: der Regie - rungsrat (§ 38 Abs. 1 GemG).

Art. 3 Rechtsnatur und Sitz

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön - lichkeit.
2 Sein Sitz ist in Uzwil.

Art. 4 Anwendbares Recht

1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein - bart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anders - lautenden Vorschriften enthält.
3 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässer - schutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den Verband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Vereinbarungskantone über ihre Gemeinden.

Art. 6 Streitigkeiten innerhalb des Verbands, a) Grundsatz

1 Die Verbandsgemeinden und der Verband legen Streitigkeiten möglichst durch Verhandlung oder Vermittlung bei.
2 Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitglie - dern.

Art. 7 b) Schiedsgerichtsverfahren

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert 30 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
2 Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes des Kantons St.Gallen bestimmt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil.
4 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung (ZPO)
1 )
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Art. 8 Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen ent - schieden.

Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den or - dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

Art. 10 Vollstreckung

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Entscheide des Schiedsgerichts oder der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des ande - ren Vereinbarungskantons zu beachten und zu vollstrecken.

Art. 11 Streitbeilegung

1 Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen, die sich aus dieser Ver - einbarung ergeben, bemühen sich die Regierungen um eine Beilegung durch Ver - handlung oder Vermittlung.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun - desgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
2 )
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1) SR 272
2) SR 173.110
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 20.02.2024 24.02.2024 Erstfassung 8/2024
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