Gesetz über die politischen Rechte (141.1)
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Gesetz über die politischen Rechte

1 141.1 Gesetz über die politischen Rechte (PRG) vom 05.06.2012 (Stand 01.02.2024) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 55 bis 63 sowie Artikel 73 und 85 der Kantonsverfas sung 1 ) und gestützt auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 38 Absatz
5, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 67, Artikel 83, Artikel 84 Ab satz 1 und Artikel 91 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) 2 ) sowie Artikel 15 Absatz 2 und Artikel
20 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten und die Organisation der Wahlen und Abstimmungen.
2 Das Stimmrecht umfasst das Recht, a an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, b sich in einer Volkswahl in Organe des Kantons, eines Verwaltungskreises sowie in den Ständerat wählen zu lassen, c Wahlvorschläge, Referenden, Volksvorschläge (Gegenvorschläge von Stimmberechtigten) und Initiativen zu unterzeichnen und einzureichen.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Volksabstimmungen und Volkswahlen sowie für die Ausübung des Referendums-, des Volksvorschlags- und des In itiativrechts in kantonalen Angelegenheiten.
1) BSG 101.1
2) SR 161.1
3) SR 195.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-68
141.1 2
2 Es gilt für die Durchführung eidgenössischer Volksabstimmungen und der Na tionalratswahlen, soweit dafür nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

Art. 3

Grundsätze
1 Es besteht kein Zwang zur Ausübung des Stimmrechts.
2 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.
3 Die Amtshandlungen der kantonalen und kommunalen Behörden im Zusam menhang mit der Ausübung der politischen Rechte sind unter Vorbehalt abwei chender Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenfrei.
2 Stimmrecht
2.1 Voraussetzungen

Art. 4

Stimmrecht in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten
1 Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten richtet sich nach der Kantonsverfassung.

Art. 5

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind in kantonalen Angelegen heiten stimmberechtigt, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und ih re Stimmgemeinde nach Artikel 18 ASG im Kanton Bern liegt. *

Art. 6

Ausschluss
1 Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Bei standschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wer den, sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
2 Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gilt Artikel 17 ASG. *
2.2 Politischer Wohnsitz

Art. 7

1 Der politische Wohnsitz ist Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts.
2 Er befindet sich in der Gemeinde, in welcher die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
3 141.1
3 Wer in einer Gemeinde zum Aufenthalt angemeldet ist, kann politischen Wohnsitz erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er am Ort der Nie derlassung nicht im Stimmregister eingetragen ist. *
4 Die Stimmgemeinde (Art. 5) gilt als politischer Wohnsitz für die Ausübung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
2.3 Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen

Art. 8

Grundsätze
1 Wahlen und Abstimmungen finden an der Urne statt.
2 Die Stimmabgabe erfolgt persönlich an der Urne, brieflich oder, unter den Voraussetzungen von Artikel 18, elektronisch.
3 Der Regierungsrat kann die briefliche Stimmabgabe einschränken oder an ordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Ausübung des Stimmrechts zu gewährleisten. Er kann sie namentlich anordnen, wenn eine Urnenabstimmung infolge höherer Gewalt unmöglich oder stark erschwert ist.
4 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist unzulässig.

Art. 9

Stimmabgabe von Menschen mit Behinderung
1 Sind urteilsfähige Stimmberechtigte wegen einer Behinderung nicht in der La ge, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, dürfen sie die Hilfe von Personen mit behördlicher Funktion in Anspruch nehmen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, namentlich die zulässigen Hilfeleistun gen, durch Verordnung.

Art. 10

Amtliche Wahl- und Stimmzettel
1 Für die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen werden nur amtliche Wahl- und Stimmzettel verwendet.

Art. 11

Ausfüllen und Abstempeln der Wahl- und Stimmzettel
1 Stimmzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden. Wahlzettel dürfen nur handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.
2 Die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel werden vom Stimmausschuss auf der Rückseite abgestempelt.
141.1 4
2.3.1 Persönliche Stimmabgabe an der Urne

Art. 12

Zeitpunkt
1 Die Stimmabgabe erfolgt an den behördlich für Wahlen und Abstimmungen festgelegten Tagen.

Art. 13

Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises *
1 Die oder der Stimmberechtigte weist sich mit dem Stimmrechtsausweis aus und gibt diesen ab. *
2 Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen Gemeindeangestellten prüfen die Gültigkeit des Stimmrechtsausweises. Wenn Zweifel darüber bestehen, dass dieser auf den Namen der vorweisenden Per son lautet, wird ein zusätzliches Ausweisdokument verlangt. *
3 Bestehen schwerwiegende Zweifel an der Stimmberechtigung, wird die Per son durch den Stimmausschuss von der Stimmabgabe ausgeschlossen (Art.
35 Abs. 3). *
2.3.2 Briefliche Stimmabgabe

Art. 14

Zeitpunkt
1 Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt der Wahl- oder Abstimmungsunterla gen zulässig.

Art. 15

Stimmabgabe
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die oder der Stimmberechtigte folgende Unterlagen in das speziell für diesen Zweck vorgesehene Antwortcouvert: a den eigenhändig unterzeichneten Stimmrechtsausweis und b die ausgefüllten und separat verpackten Wahl- und Stimmzettel.
2 Das Antwortcouvert ist der Post zu übergeben oder bei der zuständigen Gemeindeamtsstelle abzugeben.

Art. 16

Frist
1 Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestens am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeinde eintreffen.
2 Der Einwurf in den von der Gemeinde dafür vorgesehenen Briefkasten muss spätestens bis am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag erfolgen. Die Gemeinde kann diese Frist verlängern. Sie gibt den Zeitpunkt der letzten Lee rung auf den Briefkästen an.
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3 Die Zahl der Antwortcouverts, die verspätet eingetroffen sind, ist festzuhalten. Verspätet eingetroffene Antwortcouverts sind ungeöffnet und separat aufzube wahren.

Art. 17

Öffnung der Antwortcouverts und Prüfung der Gültigkeit des Stimmrechtsausweises
1 Der Stimmausschuss oder die gemäss Artikel 37a Absatz 1 beigezogenen Gemeindeangestellten öffnen die rechtzeitig eingetroffenen Antwortcouverts und prüfen die Gültigkeit der Stimmrechtsausweise. *
2.3.3 Elektronische Stimmabgabe

Art. 18

1 Der Regierungsrat kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermögli chen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können, und das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben.
2.4 Ungültigkeit der Stimme
2.4.1 Wahl- und Stimmzettel

Art. 19

Ungestempelte Wahl- und Stimmzettel
1 Vom Stimmausschuss nicht abgestempelte Wahl- und Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

Art. 20

Ungültige Stimmzettel
1 Abgestempelte Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a nicht amtlich sind (Art. 45), b anders als handschriftlich ausgefüllt sind, c den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, d ehrverletzende Äusserungen enthalten, e mit offensichtlichen Kennzeichnungen versehen sind.
2 Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmab gabe nur für Vorlagen ungültig, bei denen ein Ungültigkeitsgrund besteht.
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Art. 21

Ungültige Wahlzettel
1 Abgestempelte Wahlzettel sind ungültig, wenn Ungültigkeitsgründe nach Arti kel 20 Absatz 1 Buchstabe a oder c bis e vorliegen oder wenn sie a anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert worden sind, b eine Listenbezeichnung, jedoch keinen Namen einer Kandidatin oder ei nes Kandidaten des Wahlkreises enthalten, c nach Bereinigung nach Artikel 23 bei einer Majorzwahl mehr Namen ent halten, als Behördenmitglieder zu wählen sind.
2.4.2 Briefliche Stimmabgabe

Art. 22

1 Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn a der Stimmzettel sich nicht im verschlossenen amtlichen Antwortcouvert befindet, b die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person auf der Aus weiskarte fehlt, c das Antwortcouvert mehr als eine Ausweiskarte enthält, d das Antwortcouvert verspätet bei der Gemeinde eintrifft.
2 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstim mungsvorlage oder Wahl zwei oder mehr voneinander abweichende Wahl- oder Stimmzettel, so sind diese ungültig.
3 Enthält das Antwortcouvert oder das Stimmcouvert für dieselbe Abstim mungsvorlage oder Wahl mehrere gleichlautende Wahl- oder Stimmzettel, so ist einer davon gültig.
2.5 Ermittlung und amtliche Feststellung des Ergebnisses
2.5.1 Auszählung

Art. 23

Bereinigung 1. Wahlzettel
1 Steht bei Mehrheitswahlen ein Name mehrfach auf einem Wahlzettel, so wer den die Wiederholungen gestrichen.
2 Steht bei Verhältniswahlen der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederho lungen gestrichen.
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3 Enthält ein Wahlzettel bei Verhältniswahlen mehr Namen als Sitze zu verge ben sind, so werden die letzten vorgedruckten und nicht handschriftlich kumu lierten Namen, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestri chen. *
4 Gestrichen werden ferner die Namen von Personen, die auf keiner Liste bzw. keinem Wahlvorschlag stehen oder die nur ungenügend bezeichnet sind.

Art. 24

2. Stimmzettel
1 Stimmzettel dürfen durch den Stimmausschuss nicht verändert werden.

Art. 25

Öffentlichkeit
1 Die Auszählung ist öffentlich. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen sich nicht daran beteiligen oder die Arbeiten stören.

Art. 26

Ergebnis
1 Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug aller Aus zählungsergebnisse auf kantonaler Ebene oder, für die Wahl der Regierungs statthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie für die Wahl der Mitglieder des Bernjurassischen Rates, auf Ebene des Verwaltungskreises.
2 Das Ergebnis wird aus den Wahl- und Stimmzetteln, die von den Stimmbe rechtigten persönlich in die Urnen gelegt worden bzw. fristgerecht brieflich ein getroffen sind, sowie aus den elektronisch abgegebenen Stimmen ermittelt.
3 Ungültige und leere Stimmen werden nicht berücksichtigt. Ihre Zahl ist jedoch festzustellen.

Art. 27

Nachzählung
1 Fällt das Ergebnis nach Artikel 26 Absatz 1 einer Majorzwahl oder einer Ab stimmung sehr knapp aus, so wird eine Nachzählung durchgeführt.
2 Das Ergebnis einer Abstimmung gilt als sehr knapp, wenn die Differenz zwi schen den Ja- und den Nein-Stimmen kleiner oder gleich 0,1 Prozent der gülti gen Stimmen ist. Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag oder Volksvor schlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist dieselbe Differenz auch bei der Beantwortung der Stichfrage massgebend.
3 Das Ergebnis einer Majorzwahl gilt als sehr knapp, wenn die Stimmendiffe gleich 0,1 Prozent der Stimmen der gewählten Person ist.
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4 Es gilt ebenfalls als sehr knapp, wenn im ersten Wahlgang eine Person we gen Nichterreichen des absoluten Mehrs nicht gewählt wird und die Stimmen differenz zwischen ihrem Ergebnis und dem absoluten Mehr kleiner oder gleich
0,1 Prozent des absoluten Mehrs ist.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2.5.2 Mehrheitsregeln

Art. 28

Abstimmungen
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.
2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor und wird mehr als eine der Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage nach Artikel 138 und 139.

Art. 29

Mehrheitswahlen 1. Erforderliches Mehr
1 Eine Kandidatin oder ein Kandidat ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie oder er das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
2 Haben mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu vergeben sind, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3 Im zweiten Wahlgang (Stichwahl) entscheidet das einfache Mehr.
4 Bestimmungen über Sitzgarantien bleiben vorbehalten.

Art. 30

2. Absolutes und einfaches Mehr
1 Die Gesamtzahl der Stimmen wird durch die Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
2 Beim einfachen Mehr ist gewählt, wer mehr Stimmen erhalten hat.

Art. 31

3. Losentscheid
1 Haben mehrere Kandidatinnen und Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das Los.
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2.5.3 Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der Ergebnisse

Art. 32

Information und Veröffentlichung
1 Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wird nach seiner Ermittlung der Öf fentlichkeit durch Mitteilung an die Medien und im Internet bekannt gegeben.
2 Gewählten Personen wird die Wahl mitgeteilt. Sie sind auf die Bestimmungen über die Ablehnung der Wahl und die Unvereinbarkeit hinzuweisen.
3 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ergebnisse spätestens drei Wochen nach dem Wahl- oder Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. *

Art. 33

Amtliche Feststellung
1 Die amtliche Feststellung der Ergebnisse erfolgt durch a den Grossen Rat bei den Grossratswahlen, b den Regierungsrat bei 1. kantonalen Abstimmungen, 2. Regierungsrats- und Ständeratswahlen und 3. Wahlen von Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern, c die Staatskanzlei bei der Wahl des Bernjurassischen Rates.
2 Die zuständige Behörde stellt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung amt lich fest, sobald feststeht, dass keine Beschwerden eingegangen sind, oder so bald über diese entschieden worden ist.
3 Die amtlich festgestellten Ergebnisse werden im kantonalen Amtsblatt veröf fentlicht. *
3 Organisation der Wahlen und Abstimmungen
3.1 Behörden

Art. 34

Regierungsrat, Staatskanzlei und Regierungsstatthalterämter, Gemeinden
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung der eidgenössi schen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen aus.
2 Die Staatskanzlei a leitet die Durchführung der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen,
141.1 10 b überwacht die Durchführung in Zusammenarbeit mit den Regierungsstatt halterämtern, c erfüllt die ihr von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
3 Die Regierungsstatthalterämter a koordinieren die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden, b stellen die Information der Gemeinden in diesem Bereich sicher, c erfüllen die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Vollzugsaufgaben.
4 Die Gemeinden führen die eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Ab stimmungen nach diesem Gesetz durch.

Art. 35

Stimmausschüsse 1. Aufgaben und Wahl
1 Die Gemeinden wählen für jeden Stimmkreis einen Stimmausschuss. Der Stimmausschuss hat mindestens fünf ständige oder nichtständige Mitglieder. Das Gemeindereglement bestimmt die Zusammensetzung.
2 Die Stimmausschüsse gewährleisten den Urnendienst und ermitteln die Er gebnisse der Wahlen und Abstimmungen.
3 Drei Mitglieder des Stimmausschusses entscheiden über den Ausschluss ei ner Person von der Stimmabgabe (Art. 13 Abs. 3).
4 Der Regierungsrat regelt die Wahl der Stimmausschüsse, ihre Instruktion so wie weitere Einzelheiten ihrer Tätigkeit durch Verordnung. Er kann in kleinen Gemeinden Stimmausschüsse mit drei ständigen oder nichtständigen Mitglie dern durch Verordnung zulassen.

Art. 36

2. Ständige Mitglieder
1 Die ständigen Mitglieder der Stimmausschüsse haben während ihrer Amts dauer bei sämtlichen im Abstimmungskreis stattfindenden Wahlen und Abstim mungen mitzuwirken oder sich zur Verfügung zu halten.

Art. 37

3. Nichtständige Mitglieder
1 Die nichtständigen Mitglieder der Stimmausschüsse werden für jede Wahl oder Abstimmung aus der Mitte der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt.
2 Alle Stimmberechtigten der Gemeinde sind verpflichtet, nach Bedarf peri odisch als nichtständige Mitglieder eines Stimmausschusses zu amten.
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3 Von der Pflicht zur Mitwirkung in einem Stimmausschuss ausgenommen sind a hauptamtliche Richterinnen und Richter, b Mitglieder der Staatsanwaltschaft, c Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, und d Personen, denen wegen Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen die Ausübung des Amtes nicht zuzumuten oder nicht möglich ist.

Art. 37a

* Beizug von Gemeindepersonal
1 Die Gemeinden können ihre Angestellten beiziehen, um unter Aufsicht des Stimmausschusses a den Urnendienst bei der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindeamts stelle (Art. 52 Abs. 1 Bst. b) zu gewährleisten, b die brieflich abgegebenen Stimmen vorzeitig zu behandeln und c die Wahlresultate elektronisch zu erfassen.
2 Über den Ausschluss einer Person von der Stimmabgabe entscheidet aus schliesslich der Stimmausschuss.
3.2 Stimmkreise

Art. 38

1 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde bildet einen Stimmkreis.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Gemeinden in mehrere Stimmkrei se aufteilen oder einem anderen Stimmkreis zuteilen. Die betroffenen Gemein den sind vorher anzuhören.
3 Für regionale Volksabstimmungen nach Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 149 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 1 ) richtet sich die Einteilung der Stimmkreise in jedem Fall nach Absatz 1.
3.3 Stimmregister

Art. 39

Allgemeines
1 Zur Ausübung des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer im Stimmregister ein getragen ist.
2 Jede Einwohner- und jede gemischte Gemeinde führt ein solches Register der Stimmberechtigten, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben, sowie der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Gemeinde ihr Stimmrecht ausüben.
1) BSG 170.11
141.1 12
3 Eintragungen und Streichungen werden laufend von Amtes wegen vorgenom men.
4 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
5 Im Übrigen richtet sich die Führung des Stimmregisters nach den Bestimmun gen des Bundesrechts.

Art. 40

Elektronische Führung und Harmonisierung
1 Die Stimmregister werden nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch ge führt.
3.4 Anordnung von Wahlen und Abstimmungen

Art. 41

Festsetzung von Wahlen und Abstimmungen
1 Der Regierungsrat setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Er nimmt dabei Rücksicht auf die Verfahrensdauer für die Erstellung der Abstimmungserläute rungen. *
2 Kantonale Abstimmungen finden möglichst an den gleichen Tagen wie Bun desabstimmungen statt.

Art. 42

Obligatorische und fakultative Volksabstimmungen
1 Vorlagen, die der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen, werden ohne Verzug, spätestens jedoch zehn Monate nachdem der Grosse Rat darüber Be schluss gefasst hat, der Volksabstimmung unterbreitet. *
2 Dieselbe Frist läuft für Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unter liegen, sobald der Regierungsrat das Zustandekommen des Referendums fest gestellt hat oder der Grosse Rat seinen Beschluss über die Gültigkeit eines Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) verabschiedet hat.
3 Die Fristen nach Absatz 1 und 2 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Na tionalrates zu laufen beginnen. *

Art. 43

Bekanntgabe
1 Die Wahl- und Abstimmungstage werden im kantonalen Amtsblatt bekannt gegeben und den Regierungsstatthalterämtern sowie den Gemeinden mitge teilt. *
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Art. 44

Information der Stimmberechtigten
1 Der Regierungsrat informiert die Stimmberechtigten über die kantonalen Ab stimmungsvorlagen.
2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.
3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertrete nen Positionen dar.
4 Er vertritt keine von der Haltung des Grossen Rates abweichende Abstim mungsempfehlung.
3.5 Wahl-, Abstimmungs- und Werbematerial

Art. 45

Wahl- und Abstimmungsmaterial
1 Vor jeder Wahl oder Abstimmung werden den Stimmberechtigten folgende Unterlagen zugesandt: a ein Stimmrechtsausweis, b die Abstimmungsvorlagen mit den Abstimmungserläuterungen (Art. 54), c die Stimmzettel, d für jede Verhältniswahl ein vollständiger Satz der Wahlzettel mit den Na men der Kandidatinnen und Kandidaten, ein Wahlzettel ohne Vordruck und die Wahlanleitung, e für jede Mehrheitswahl ein amtlicher Wahlzettel und eine Namensliste der zur Wahl vorgeschlagenen Personen, f ein Antwortcouvert und, soweit erforderlich, ein Stimmcouvert für die brief liche Stimmabgabe.

Art. 46

Zustellungsfristen
1 Die Stimmberechtigten erhalten das Wahlmaterial (Art. 45 Bst. a und d bis f) frühestens 20 Tage und spätestens 15 Tage vor dem Wahltag.
2 Bei einem zweiten Wahlgang erhalten sie die Wahlzettel spätestens zehn Ta ge vor dem Wahltag.
3 Sie erhalten das Abstimmungsmaterial (Art. 45 Bst. a bis c und f) frühestens
28 Tage und spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag.
4 Findet eine Abstimmung gleichzeitig mit einer Wahl statt, so kann der Regie rungsrat die Zustellungsfristen in Abweichung von Absatz 1 und 3 festlegen, um einen gemeinsamen Versand von Wahl- und Abstimmungsmaterial zu er möglichen.
141.1 14
5 Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann der Regierungsrat verfügen, dass den Stimmberechtigten nur die Ausweiskarte zugestellt und der amtliche Wahl- oder Stimmzettel ihnen im Abstimmungsraum gegen Abgabe der Aus weiskarte ausgehändigt wird.
6 Trifft das Wahl- und Abstimmungsmaterial trotz fristgerechtem Versand in der Schweiz zu spät bei Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft der Stimm- und Wahlzettel einer oder eines Stimmberechtigten im Ausland zu spät bei der Stimmgemeinde ein, kann sie oder er daraus keine Rechtsfolge ableiten.

Art. 47

Herstellung und Zustellung
1 Die Staatskanzlei lässt das Wahl- und Abstimmungsmaterial herstellen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. In diesen Fällen erteilt die Staatskanzlei den zuständigen Stellen die nötigen Weisungen.
2 Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstimmungsmaterials an die Gemeinden. *
3 Die Gemeinden sorgen für die rechtzeitige Zustellung des Wahl- und Abstim mungsmaterials an die Stimmberechtigten und tragen die Kosten für den Ver sand des Wahl- und Abstimmungsmaterials.

Art. 48

Werbematerial 1. Gemeinsamer Versand
1 Den Stimmberechtigten wird bei Wahlen das Werbematerial aller Beteiligten zugestellt. Als Beteiligte gelten a bei Verhältniswahlen die politischen Gruppierungen, die im jeweiligen Wahlkreis mit eigenen Listen antreten, b bei Mehrheitswahlen alle Kandidatinnen und Kandidaten.
2 Anspruch auf Teilnahme am gemeinsamen Versand haben alle Beteiligten, die sich im Wahlkreis zur Wahl stellen.
3 Die Regierungsstatthalterämter der einzelnen Verwaltungskreise organisieren den gemeinsamen Versand des Werbematerials. *
4 Bei einem zweiten Wahlgang findet kein Versand von Werbematerial statt.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Anmeldefristen für den Versand und die Ausschlussgründe, durch Verordnung.

Art. 49

2. Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Versand des Werbematerials.
15 141.1
2 ... *
3.6 Abstimmungsräume und Urnen

Art. 50

Standorte
1 In jedem Stimmkreis wird mindestens ein Abstimmungsraum samt den erfor derlichen Urnen bereitgestellt.

Art. 51

Öffnungszeiten
1 Am Wahl- oder Abstimmungstag sind die Abstimmungsräume mindestens ei ne Stunde offen zu halten und spätestens um 12 Uhr zu schliessen.

Art. 52

Vorzeitige Stimmabgabe
1 Der Gemeinderat kann die vorzeitige Stimmabgabe ermöglichen, indem an den letzten drei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag a mindestens ein Abstimmungsraum während wenigstens einer Stunde ge öffnet wird oder b die Stimmberechtigten die Möglichkeit haben, ihre Stimme bei einer Gemeindeamtsstelle einer Urne zu übergeben.
3.7 Technische Hilfsmittel

Art. 53

1 Der Kanton unterhält Informatikanwendungen, welche die Ermittlung der Er gebnisse der Wahlen und Abstimmungen und die erforderlichen statistischen Auswertungen unterstützen.
2 Für die maschinelle Auszählung von Wahl- und Stimmzetteln können geeig nete Geräte eingesetzt werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 Die Staatskanzlei kann bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen den Ein satz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Wahl- und Stimmzetteln bewilligen.
4 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Geräten nach Absatz 3 anord nen.
141.1 16
4 Abstimmungen

Art. 54

Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates
1 Die Abstimmungserläuterungen (Botschaft) werden vom zuständigen Organ des Grossen Rates nach dem in der Grossratsgesetzgebung festgelegten Ver fahren beschlossen.
2 Sie sind kurz und sachlich zu halten und haben auch den Auffassungen we sentlicher Minderheiten Rechnung zu tragen.
3 Bei Initiativen und Referenden teilen das Initiativkomitee oder die Vertretung des Referendumsbegehrens ihren Standpunkt dem zuständigen Organ des Grossen Rates mit, das diesen in den Abstimmungserläuterungen berücksich tigt. Ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen kön nen geändert oder zurückgewiesen werden.
4 Nach Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen durch das zuständige Organ des Grossen Rates veröffentlicht dessen Sekretariat den Titel der Ab stimmungserläuterungen im kantonalen Amtsblatt und macht gleichzeitig den vollen Wortlaut der Abstimmungserläuterungen im Internet öffentlich zugäng lich. *

Art. 55

Ausfüllen des Stimmzettels
1 Die oder der Stimmberechtigte muss auf dem Stimmzettel die Frage, ob sie oder er den Abstimmungsgegenstand annehmen wolle, handschriftlich mit Ja oder mit Nein beantworten.
2 Liegt zu einer Abstimmungsvorlage ein Gegenvorschlag, ein Eventualantrag oder ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) vor, wird die Stichfrage durch handschriftliches Ankreuzen des entsprechenden Feldes be antwortet.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die elektronische Stimmabgabe (Art. 18 Abs. 1) sowie über die Verwendung von Wahl- und Stimmzetteln, die zur automatisierten Erfassung geeignet sind (Art. 53 Abs. 3 und 4).
5 Wahlen
5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 56

Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Kanton stimmberechtigt ist und gültig zur Wahl vorgeschlagen wird.
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2 Die Wählbarkeit als Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter richtet sich nach Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatt halterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) 1 ) .
3 Die Wählbarkeit in den Bernjurassischen Rat richtet sich nach Artikel 5 Ab satz 1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Ber ner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskrei ses Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) 2 ) . *

Art. 57

Unvereinbarkeiten und Ausschluss
1 Wird die gleiche Person in mehrere, sich gegenseitig ausschliessende Ämter gewählt, so fordert der Regierungsrat die gewählte Person unter Fristanset zung auf zu erklären, welche Wahl sie annehme. Erklärt sie sich nicht, so ent scheidet das Los (Art. 92).
2 Ist die Wahl mit einer von der gewählten Person bisher bekleideten Stelle un vereinbar, so fordert der Regierungsrat sie unter Fristansetzung auf zu erklä ren, für welches Amt sie sich entscheide. Äussert sie sich nicht, so wird die Wahl für ungültig erklärt.
3 Werden gleichzeitig mehrere Personen in eine Behörde gewählt, der sie nicht zugleich angehören können, so fordert der Regierungsrat die Betreffenden un ter Ansetzung einer Frist dazu auf, sich untereinander darüber zu einigen, wer das Amt antreten soll. Kann keine Einigung erreicht werden, so entscheidet das Los (Art. 92), welche der in Frage stehenden Personen gewählt sein soll.
4 Kommt eine bereits gewählte Person durch die spätere Wahl einer anderen Person in ein Ausschlussverhältnis, so wird die spätere Wahl für ungültig er klärt, es sei denn, eine der beiden Personen trete freiwillig zurück.

Art. 58

Ablehnung der Wahl und Rücktritt
1 Wer seine Wahl ablehnt, erklärt dies innert acht Tagen seit dem Empfang der Wahlanzeige schriftlich a dem Regierungsrat für die Wahl zum Mitglied des Grossen Rates, für die Wahl in den Regierungsrat, für die Wahl als bernisches Mitglied des Stän derates sowie für die Wahl zur Regierungsstatthalterin oder zum Regie rungsstatthalter, b der Staatskanzlei für die Wahl in den Bernjurassischen Rat.
1) BSG 152.321
2) BSG 102.1
141.1 18
2 Wer vor Ablauf der Amtsdauer von seinem Amt zurücktreten will, erklärt den Rücktritt schriftlich a der Grossratspräsidentin oder dem Grossratspräsidenten zuhanden des Regierungsrates bei Mitgliedern des Grossen Rates, b der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bei Mitglie dern des Regierungsrates und bei bernischen Mitgliedern des Ständera tes, c * der Direktion für Inneres und Justiz bei Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern, d der Staatskanzlei bei Mitgliedern des Bernjurassischen Rates.
5.2 Verhältniswahlen (Proporzwahlen)
5.2.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 59

1 Die Wahlzettel tragen die Bezeichnung und die Ordnungsnummer der Liste, die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten mit Familien- und Vorna men, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und gegebenenfalls den Vermerk «bisher» sowie sämtliche für die Liste geltenden Listen- und Unterlistenverbindungen.
5.2.2 Wahl des Nationalrates

Art. 60

Termine
1 Die Staatskanzlei gibt den Wahltag für die Wahl des Nationalrates wenigstens drei Monate vor der Wahl im kantonalen Amtsblatt bekannt. Sie nennt dabei die massgebenden Vorschriften für die Einreichung von Wahlvorschlägen. *
2 Der Regierungsrat legt das Datum für die Einreichung der Wahlvorschläge fest.

Art. 61

Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge und Erklärungen zu Wahlvorschlägen sind der Staatskanzlei einzureichen.
2 Die Staatskanzlei bereinigt und veröffentlicht die Wahlvorschläge.

Art. 62

Wahlergebnisse
1 Die Regierungsstatthalterämter ermitteln aufgrund der Gemeindeergebnisse das Ergebnis ihres Verwaltungskreises.
2 Die Staatskanzlei ermittelt die Wahlergebnisse des gesamten Kantons.
19 141.1
5.2.3 Wahl des Grossen Rates

Art. 63

Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet wird für die Wahl des Grossen Rates in die folgenden Wahlkreise eingeteilt:
1. 1. Wahlkreis Berner Jura: Verwaltungsregion Berner Jura
2. 2. Wahlkreis Biel-Seeland: Verwaltungsregion Seeland
3. 3. Wahlkreis Oberaargau: Verwaltungskreis Oberaargau
4. 4. Wahlkreis Emmental: Verwaltungskreis Emmental
5. 5. Wahlkreis Mittelland-Nord: Einwohnergemeinden gemäss Anhang 1
6. 6. Wahlkreis Bern: Einwohnergemeinde Bern
7. 7. Wahlkreis Mittelland-Süd: Einwohnergemeinden gemäss Anhang 2
8. 8. Wahlkreis Thun: Verwaltungskreis Thun
9. 9. Wahlkreis Oberland: Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen, Fruti gen-Niedersimmental, Interlaken Oberhasli.
2 Der Regierungsrat nimmt die infolge der Bildung, der Aufhebung oder des Zu sammenschlusses von Gemeinden nötigen Anpassungen im Anhang 1 oder im Anhang 2 vor. Er passt den Anhang 1 oder den Anhang 2 an, wenn er die Än derung eines Gemeindenamens genehmigt.

Art. 64

Verteilung der Mandate an die Wahlkreise
1 Der Regierungsrat verteilt die 160 Mandate wie folgt auf die Wahlkreise: a Vorabzuteilung: Der Wahlkreis Berner Jura erhält zwölf Mandate und scheidet für die weitere Verteilung aus. b Hauptverteilung: Die aktuelle Einwohnerzahl der verbleibenden Wahlkrei se wird durch 148 geteilt. Jeder dieser Wahlkreise erhält so viele Manda te, als das Teilungsergebnis in seiner Einwohnerzahl aufgeht. c Restverteilung: Die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen erhalten je eines der restlichen Mandate.
2 Erreichen bei der Restverteilung gemäss Absatz 1 Buchstabe c zwei oder mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, so entscheidet das Los (Art. 92).
3 Innerhalb des Wahlkreises Biel-Seeland werden der französischsprachigen Bevölkerung so viele Mandate garantiert, wie es ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung des Wahlkreises entspricht. Bruchteile ab fünf Zehn teln werden aufgerundet.
4 Der Beschluss über die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlkreise ist mindestens fünf Monate vor dem Wahltag zu fassen und im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. *
141.1 20

Art. 65

Wahlvorschläge 1. Bezeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahl vorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
2 Eine politische Gruppierung, die mehrere Wahlvorschläge einreicht, bezeich net einen davon als Stammliste.
3 Wenn sich die Wahlvorschläge nach regionalen Kriterien unterscheiden, muss keine Stammliste bezeichnet werden.

Art. 66

2. Vorgeschlagene Personen
1 Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen die Wählbarkeitsvorausset zungen (Art. 56) erfüllen.
2 Eine Person darf nur in einem einzigen Wahlkreis vorgeschlagen werden. In diesem Wahlkreis darf sie nur auf einem einzigen Wahlvorschlag stehen.
3 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen ent halten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen. Kein Name darf mehr als zwei mal aufgeführt werden.
4 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen angeben.
5 Jede vorgeschlagene Person muss bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird ihr Name gestrichen. *

Art. 67

3. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten handschriftlich unterzeichnet sein.
2 Eine politische Gruppierung muss in einem Wahlkreis, in dem sie bei den letz ten Wahlen mindestens einen Sitz erhalten hat, keine Unterschriften einrei chen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen.
3 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unter zeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
21 141.1
4 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags haben eine Vertreterin oder einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die an erster und zweiter Stelle Unterzeichneten als Vertreterin oder Vertreter und Stellvertreterin oder Stellvertreter.
5 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhin dert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflich ten aus.

Art. 68

4. Einreichung
1 Die Wahlvorschläge können ab dem 132. Tag (neunzehntletzten Montag) vor dem Wahltag eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 76. Tag (elftletz ten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungs statthalteramt eingetroffen sein.

Art. 69

* ...

Art. 70

6. Wahlvorschläge im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland
1 Die politischen Gruppierungen im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland können nach Sprachen getrennte Wahlvorschläge einreichen. In diesem Fall sind die Listen miteinander zu verbinden (Art. 79).

Art. 71

Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Zuständigkeiten
1 Die Bereinigung erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 2 durch das für den Wahl kreis zuständige Regierungsstatthalteramt.
2 Die Staatskanzlei prüft, ob Kandidatinnen und Kandidaten in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen werden, und nimmt die diesbezügliche Bereinigung vor.

Art. 72

2. Behebung von Mängeln
1 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertreterin oder dem Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.
141.1 22

Art. 73

3. Ersatzvorschläge
1 Die Vertreterin oder der Vertreter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind oder die gestrichen werden müssen, innert vorgegebener Frist (Art. 75) Ersatzvor schläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklä ren, dass sie den Vorschlag annehmen. *
2 Fehlt die Annahmeerklärung, ist die vorgeschlagene Person nicht wählbar oder steht ihr Name bereits auf einem anderen Wahlvorschlag, so wird der Ersatzvorschlag nicht aufgenommen.
3 Verlangt die Vertreterin oder der Vertreter nichts anderes, so werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlags angefügt.

Art. 74

4. Mehrfach Vorgeschlagene
1 Eine vorgeschlagene Person, die auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises steht oder die in mehr als einem Wahlkreis vorgeschlagen wird, wird von der zuständigen Behörde unverzüglich aufgefordert, bis zum 72. Tag (elftletzten Freitag) vor dem Wahltag zu erklären, auf welchem der Vorschläge ihr Name stehen soll.
2 Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung innert der angesetzten Frist nicht vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

Art. 75

5. Frist
1 Im Rahmen der Bereinigung können Änderungen an bereits eingereichten Wahlvorschlägen auch im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner beantragt werden (Art. 67 Abs. 5). Änderungsanträge müssen am 69. Tag (zehntletzten Montag) vor dem Wahltag beim für den Wahlkreis zuständigen Regierungsstatthalteramt eingetroffen sein. Die gleiche Frist gilt für die Behe bung von Mängeln.

Art. 76

6. Ungültigkeit
1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht in nert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
2 Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
23 141.1

Art. 77

7. Fehlen von Wahlvorschlägen
1 Werden in einem Wahlkreis keine Vorschläge form- und fristgerecht einge reicht, so ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar.
2 Enthalten die bereinigten Vorschläge zusammen weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so werden die Kandidatin nen und Kandidaten vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Für die übrigen Sit ze ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar.
3 Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los (Art. 92).
4 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt stellt in einer amtlichen Bekanntmachung das Fehlen genügender Wahlvorschläge fest. Die Bekanntmachung gibt die im konkreten Fall zutreffende Bestimmung von Ab satz 1 oder 2 sowie Absatz 3 wieder.

Art. 78

8. Stille Wahl
1 Weisen in einem Wahlkreis alle bereinigten Wahlvorschläge zusammen ge nau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu vergeben sind, so werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat für gewählt erklärt. Der öf fentliche Wahlgang findet nicht statt.

Art. 79

Listen und Listenverbindungen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen. Die Listen werden mit Ord nungsnummern versehen.
2 Zwei oder mehr Listen können bis spätestens am 69. Tag (zehntletzten Mon tag) vor dem Wahltag durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen und Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen zulässig. *
3 Das für den Wahlkreis zuständige Regierungsstatthalteramt veröffentlicht so bald als möglich die Listen des Wahlkreises im kantonalen Amtsblatt. Sämtli che Listen- und Unterlistenverbindungen sind bei der Bekanntmachung der Lis ten zu erwähnen. *
141.1 24

Art. 80

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eintragen und die Bezeichnung oder die Ordnungsnummer ei ner Liste anbringen. Jeder Name einer kandidierenden Person darf zweimal aufgeführt (kumuliert) werden.
2 Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benutzt, kann a vorgedruckte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten streichen, b Namen von Kandidatinnen und Kandidaten aus andern Listen eintragen (panaschieren), c den Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten zweimal aufführen (kumulieren) oder d die vorgedruckte Listenbezeichnung und die Ordnungsnummer streichen oder durch eine andere Bezeichnung bzw. Ordnungsnummer ersetzen.

Art. 81

Auszählung 1. Kandidatenstimmen
1 Jeder Name, der gültig auf einem Wahlzettel steht, gilt als Kandidatenstimme.
2 Als solche zählen auch Stimmen für Kandidatinnen und Kandidaten, die seit der Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind.

Art. 82

2. Zusatzstimmen
1 Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen, als dem Wahlkreis Mandate zustehen, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt.
2 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen, werden gestrichen. Die auf sie entfallenden Stimmen werden jedoch als Zusatzstimmen gezählt, wenn der Wahlzettel eine Listenbezeichnung oder eine Ordnungsnummer trägt.
3 Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder trägt der Wahlzettel mehr als eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer, so zählen die Zu satzstimmen nach Absatz 1 und 2 nicht (leere Stimmen).
4 tenbezeichnung.
25 141.1
5 Hat eine politische Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen einge reicht, so werden Zusatzstimmen auf einem Wahlzettel, der nur mit der politi schen Gruppierung bezeichnet ist, der Stammliste zugezählt. Hat eine politi sche Gruppierung in einem Wahlkreis mehrere Listen eingereicht, die sich nach regionalen Kriterien unterscheiden, so werden die Zusatzstimmen der Lis te zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben wurde.

Art. 83

Sitzverteilung 1. Verteilung auf die Listen
1 Die Summe der gültigen Kandidaten- und Zusatzstimmen (Parteistimmen) al ler Listen des Wahlkreises wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu verge benden Sitze geteilt. Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, wie das auf die nächste ganze Zahl erhöhte Ergebnis in ihrer Parteistimmenzahl enthalten ist.
2 Danach wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugeteilten Sitze geteilt. Der Liste, die dabei die grösste Zahl erreicht, wird ein weiterer Sitz zugeteilt. Dieses Verfahren wird wiederholt, bis alle Sitze verteilt sind.

Art. 84

2. Besondere Fälle
1 Ergibt die Teilung nach Artikel 83 Absatz 2 zwei oder mehr gleiche Zahlen, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung nach Artikel 83 Absatz 1 den grössten Rest aufweist.
2 Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat die Liste den Vorrang, auf welcher die in Betracht kommende kandidierende Person am meisten Stimmen erreicht hat.
3 Sind auch die Stimmenzahlen dieser Kandidatinnen und Kandidaten gleich, so entscheidet das Los (Art. 92).

Art. 85

3. Verteilung auf verbundene Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Sitze nach Artikel 83 und 84 verteilt.
141.1 26

Art. 86

4. Ermittlung der Gewählten und der Ersatzleute
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der ihr zukommenden Sitze die Kandida tinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Vor behalten bleiben Artikel 88 und 89.
2 Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt, vorbehältlich einer Einigung unter den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten, das Los die Reihenfolge (Art. 92).

Art. 87

5. Überzählige Sitze
1 Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie Kandidatinnen und Kandida ten aufführt, so findet für die überzähligen Sitze eine Ergänzungswahl (Art. 91) statt.

Art. 88

Garantiesitze für die französischsprachige Bevölkerung im Wahl kreis Biel-Seeland 1. Grundsatz
1 Haben nach der Sitzverteilung nach Artikel 83 bis 85 im zweisprachigen Wahlkreis Biel-Seeland die Listen der Französischsprachigen nicht die nach Artikel 64 Absatz 3 garantierte Anzahl Sitze erhalten, so werden Umverteilun gen vorgenommen.
2 Die Umverteilungen erfolgen innerhalb der gemischtsprachigen Listengrup pen derselben politischen Gruppierung (Art. 70) und dürfen das Ergebnis der Sitzverteilung im Wahlkreis nicht ändern.

Art. 89

2. Umverteilungen
1 Zuerst werden die Parteistimmen der Listen der Französischsprachigen durch die um eins erhöhte Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt. An schliessend werden die Parteistimmen der Listen der Deutschsprachigen durch die Zahl der nach Artikel 83 bis 85 erhaltenen Sitze geteilt.
2 Die Teilung des ersten durch den zweiten Quotienten ergibt für jede ge mischtsprachige Listengruppe eine Verhältniszahl (Doppelquotient). Die Um verteilung erfolgt in der Listengruppe mit der höchsten Verhältniszahl.
3 Bei gleichen Verhältniszahlen entscheidet das Los (Art. 92).
4 Bei der Umverteilung mehrerer Sitze wird nach jedem umverteilten Sitz die neue Ausgangslage in Betracht gezogen.
27 141.1

Art. 90

Nachrücken
1 Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab oder scheidet ein Mitglied des Grossen Rates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann die erste Ersatzperson oder eine der nächsten Ersatzpersonen der entsprechenden Liste nachrücken.
2 Der Regierungsrat erklärt die erste Ersatzperson in der Reihenfolge der Liste, die das Amt annimmt, für gewählt.

Art. 91

Ergänzungs- und Ersatzwahl
1 Sind überzählige Sitze zu besetzen oder kann ein frei gewordener Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, so können mindestens 16 der Unterzeich nerinnen und Unterzeichner der betreffenden Liste (Art. 67 Abs. 1) oder, bei ei ner Liste ohne Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Art. 67 Abs. 2), der Vor stand der politischen Gruppierung, die die Liste eingereicht hat, innerhalb einer vom Regierungsrat angesetzten Frist einen Vorschlag einreichen.
2 Nach Bereinigung des Vorschlags erklärt der Regierungsrat die von den Un terzeichnerinnen und Unterzeichnern der Liste bzw. vom Vorstand der politi schen Gruppierung vorgeschlagene Person für gewählt.
3 Nutzen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste bzw. der Vor stand der politischen Gruppierung ihr Vorschlagsrecht nicht oder können sie sich nicht über einen Wahlvorschlag einigen, so wird die Ergänzungs- oder Ersatzwahl in sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durchgeführt.

Art. 92

Losziehung
1 Die Losziehung nach Artikel 57 Absatz 1 und 3 und Artikel 64 Absatz 2 erfolgt in einer Sitzung des Regierungsrates durch die Präsidentin oder den Präsiden ten.
2 Die Losziehung nach Artikel 77 Absatz 3, Artikel 84 Absatz 3, Artikel 86 Ab satz 3 und Artikel 89 Absatz 3 erfolgt durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter des betreffenden Wahlkreises in Anwesenheit der betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten oder der Vertreterinnen und Vertre ter der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der betroffenen Listen.
5.2.4 Wahl des Verfassungsrates

Art. 93

1 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die Bestimmungen über die Gross ratswahlen.
141.1 28
5.2.5 Wahl des Bernjurassischen Rates

Art. 94

1 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates kommen unter Vorbehalt von Ab satz 2 bis 4 sinngemäss die Bestimmungen über die Wahl des Grossen Rates zur Anwendung, mit Ausnahme von Artikel 64, 70, 88 und 89.
2 Für die Wahl des Bernjurassischen Rates bildet die Verwaltungsregion Berner Jura den Wahlkreis. *
3 Bei stillen Wahlen nach Artikel 78, Nachrücken nach Artikel 90 oder Ergän zungs- oder Ersatzwahlen nach Artikel 91 werden die Vorgeschlagenen durch die Staatskanzlei für gewählt erklärt.
4 Die Staatskanzlei teilt dem Regierungsrat die amtlich festgestellten Wahler gebnisse (Art. 33 Abs. 1 Bst. c) mit.
5.3 Mehrheitswahlen (Majorzwahlen)
5.3.1 Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates

Art. 95

Wahlkreis
1 Für die Wahl des Regierungsrates und der bernischen Mitglieder des Stände rates bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

Art. 96

Wahlvorschläge 1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen ent halten, wie Sitze zu vergeben sind. Kein Name darf mehr als einmal aufgeführt werden.
2 Die Wahlvorschläge müssen Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der vorgeschlagenen Personen sowie gegebe nenfalls den Vermerk «bisher» angeben.
3 Den Wahlvorschlägen ist ein aktuelles Passfoto der vorgeschlagenen Perso nen in elektronischer Form beizufügen.

Art. 97

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 im Kanton wohnhaften Stimm berechtigten unterzeichnet sein.
29 141.1
2 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unter zeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlags ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
3 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben eine Vertreterin oder einen Vertreter des Wahlvorschlags und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertreterin oder Vertreter und Stellver treterin oder Stellvertreter.
4 Die Vertreterin oder der Vertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben. Ist sie oder er verhin dert, so übt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter diese Rechte und Pflich ten aus.

Art. 98

3. Einreichung
1 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 62. Tag (neuntletzten Montag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die neu für ein Amt kandidierenden Personen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.

Art. 99

Bereinigung der Wahlvorschläge 1. Behebung von Mängeln
1 Die Staatskanzlei prüft und bereinigt die eingereichten Wahlvorschläge.
2 Enthält ein Wahlvorschlag einen Mangel, so wird der Vertreterin oder dem Vertreter eine Frist von höchstens drei Tagen angesetzt, innert welcher der Mangel zu beheben ist.

Art. 100

2. Ungültigkeit
1 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht in nert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig.
2 Betrifft der Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.

Art. 101

3. Rückzug
1 Freitag) vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die vorgeschlagene Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. *
141.1 30

Art. 102

4. Fehlende Wahlvorschläge
1 Werden weniger Personen fristgerecht zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss den Artikeln 96 bis 100 wiederholt. Bleibt die Anzahl der vorgeschlagenen Personen danach weiterhin unter der Anzahl zu besetzende Sitze, so ist jede Person wählbar, welche die Wählbarkeitsanforde rungen erfüllt. *
2 Der Regierungsrat setzt einen neuen Wahltag fest (Art. 41).

Art. 103

5. Veröffentlichung
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten im kantonalen Amtsblatt. *

Art. 104

6. Gestaltung der Namensliste
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden auf der dem Stimmmaterial beizu legenden Namensliste (Art. 45 Bst. e) in folgender Reihenfolge aufgeführt: a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber, unter sich in al phabetischer Reihenfolge, b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten, unter sich in alphabeti scher Reihenfolge.
2 Die Namensliste enthält für jede Person ein Passfoto sowie die vom Regie rungsrat festgelegten weiteren Angaben.
3 Sie muss überdies den Hinweis enthalten, dass nur darauf aufgeführte Perso nen wählbar sind.

Art. 105

Ausfüllen des Wahlzettels
1 Auf dem Wahlzettel können so viele Namen von Kandidatinnen und Kandida ten eingetragen werden, wie Mitglieder der betreffenden Behörde zu wählen sind. Jeder Name kann höchstens einmal eingetragen werden.

Art. 106

Wahlergebnisse 1. Ermittlung der Gewählten
1 Die Ermittlung der Gewählten sowie die Bekanntmachung und die amtliche Feststellung des Ergebnisses richten sich nach Artikel 23 bis 33.
31 141.1

Art. 107

2. Vertretung des Berner Juras im Regierungsrat
1 Das für die Zuteilung des dem Berner Jura vorbehaltenen Sitzes im Regie rungsrat massgebende geometrische Mittel (Art. 85 Abs. 4 Kantonsverfassung) wird wie folgt berechnet: Die Stimmen der einzelnen Kandidatinnen und Kandi daten werden für den Berner Jura und den Gesamtkanton getrennt ermittelt und miteinander multipliziert. Aus dem Ergebnis der Multiplikation wird die Wur zel gezogen.
2 Erreicht die Kandidatin oder der Kandidat des Berner Juras mit dem höchsten geometrischen Mittel im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, so hat bei der Sitzverteilung der Sitz frei zu bleiben.

Art. 108

Zweiter Wahlgang 1. Grundsätze
1 Haben nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt.
2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Losziehung erfolgt in einer Sitzung des Regierungsra tes durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der zweite Wahlgang findet in der Regel fünf Wochen nach dem ersten Wahl gang statt.

Art. 109

2. Wählbarkeit
1 Wählbar sind Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Wahlgang min destens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. *
2 Die Regelung findet keine Anwendung, wenn sie dazu führt, dass im zweiten Wahlgang nicht mehr genügend Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen. *
3 Ersatzkandidaturen gemäss Artikel 111 bleiben vorbehalten. *

Art. 110

3. Rückzug
1 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eingetroffen sein.
2 Die kandidierende Person muss den Rückzug schriftlich einreichen. *
141.1 32

Art. 111

4. Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen *
1 Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags (Art. 97 Abs. 1) eine Ersatzkandidatur vorschlagen. *
1a Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. *
2 ... *
3 Im Übrigen gelten Artikel 96, Artikel 97 Absatz 2 bis 4, Artikel 98 Absatz 2 so wie Artikel 99, 100, 102, 103 und 104.

Art. 112

Ersatzwahl
1 Scheidet eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die Wahl des Re gierungsrates und der bernischen Mitglieder des Ständerates anwendbaren Bestimmungen.

Art. 113

Stille Wahl
1 Weisen bei einer Ersatzwahl oder einem zweiten Wahlgang die bereinigten Wahlvorschläge zusammen genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze zu besetzen sind, so erklärt der Regierungsrat die Vorgeschlagenen für gewählt. Der öffentliche Wahlgang findet nicht statt.
2 Ist unter den zu besetzenden Sitzen der dem Berner Jura gewährleistete Sitz, so kann eine stille Wahl nur erfolgen, wenn mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat vorgeschlagen ist, die oder der für diesen Sitz wählbar ist (Art. 84 Abs. 2 Kantonsverfassung).
5.3.2 Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

Art. 114

Wahlkreise
1 Die Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erfolgt in den Verwaltungskreisen.

Art. 115

Wahlvorschläge 1. Inhalt
1 Ein Wahlvorschlag darf nur den Namen einer einzigen wählbaren Person ent halten.
33 141.1
2 Im Übrigen gilt Artikel 96 Absatz 2 und 3.

Art. 116

2. Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und ihre Vertretung
1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn im Verwaltungskreis wohn haften Stimmberechtigten unterzeichnet sein.
2 Im Übrigen gilt Artikel 97 Absatz 2 bis 4.

Art. 117

3. Einreichung und Bereinigung
1 Für die Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge gelten Artikel 98 bis
101 und 104.

Art. 118

4. Fehlen von Wahlvorschlägen
1 gerecht angemeldet, so wird nach einer entsprechenden Bekanntgabe im kantonalen Amtsblatt das Verfahren gemäss Artikel 115 bis 117 wiederholt. *
2 Ein neuer Wahltag wird erst festgesetzt, wenn für die betreffende Stelle meh rere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen worden sind.

Art. 119

Stille Wahl
1 Liegt für eine Stelle nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der Regierungsrat die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten für gewählt.

Art. 120

Öffentlicher Wahlgang
1 Ein öffentlicher Wahlgang findet statt, wenn für eine Stelle mehr als eine Kan didatin oder ein Kandidat gültig vorgeschlagen worden ist.
2 Die Staatskanzlei veröffentlicht die Namen der kandidierenden Personen im kantonalen Amtsblatt. *

Art. 121

Zweiter Wahlgang
1 Für den zweiten Wahlgang gelten Artikel 108, Artikel 109 Absatz 1, Artikel
110, Artikel 115 sowie Artikel 117 bis 119. *
1a Bei einem Rückzug der Kandidatur gemäss Artikel 110 kann die Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des betreffenden Wahlvorschlags *
141.1 34
2 Wahlvorschläge für Ersatzkandidaturen müssen spätestens am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Staatskanzlei eintreffen. *

Art. 122

Ersatzwahl
1 Scheidet eine Regierungsstatthalterin oder ein Regierungsstatthalter während der Amtsdauer aus dem Amt, so ordnet der Regierungsrat eine Ersatzwahl an.
2 Die Durchführung der Ersatzwahl richtet sich nach den für die ordentliche Wahl der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter anwendbaren Bestimmungen.
6 Volksbegehren
6.1 Referendum

Art. 123

Gegenstand
1 Das Referendum kann nach Massgabe von Artikel 62 der Kantonsverfassung ergriffen werden.

Art. 124

Bekanntgabe der Referendumsvorlage
1 Nach der Verabschiedung von Gesetzen sowie von anderen dem Referen dum unterliegenden Beschlüssen durch den Grossen Rat veröffentlicht die Staatskanzlei deren Titel im kantonalen Amtsblatt. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens drei Wochen nach Sessionsschluss. *
2 Der volle Wortlaut der Referendumsvorlagen wird der Öffentlichkeit gleichzei tig mit der Veröffentlichung gemäss Absatz 1 im Internet zugänglich gemacht.

Art. 125

Unterzeichnung von Referendumsbegehren 1. Inhalt der Unterschriftenbogen
1 Wer ein Referendumsbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen unterzeichnen, der folgende Angaben enthält: a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben, b die Bezeichnung des Gegenstands, über den die Volksabstimmung ver langt wird, c den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriften bei der stimmregisterführenden Stelle (Art. 128 Abs. 1), d einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit ei nem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht.
35 141.1
2 Die Unterschriftenbogen dürfen weitere Angaben enthalten, die der Rechtsbe lehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienen.
3 Eine Rückzugsklausel ist nicht zulässig.

Art. 126

2. Unterschriften
1 Auf einem Unterschriftenbogen können nur Personen unterzeichnen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihren politischen Wohn sitz in der Gemeinde haben, die auf dem Unterschriftenbogen genannt ist.
2 Das gleiche Referendumsbegehren darf nur einmal unterzeichnet werden.
3 Die stimmberechtigte Person muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschriftenbogen eintragen und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.
4 Die persönlichen Angaben gemäss Absatz 3 dürfen nur zur Identifizierung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und zur Überprüfung ihrer Stimmbe rechtigung durch die stimmregisterführenden Stellen und die Staatskanzlei ver wendet werden.

Art. 127

3. Eintragung Schreibunfähiger
1 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszugs durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt die eigene Unterschrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und be wahrt über die Unterzeichnung Stillschweigen.

Art. 128

Stimmrechtsbescheinigung 1. Einreichung der Unterschriftenbogen
1 Die Unterschriftenbogen müssen spätestens drei Monate nach der Bekannt gabe der Referendumsvorlage (Art. 124) der stimmregisterführenden Stelle der auf dem Bogen genannten Gemeinde zur Ausstellung der Stimmrechtsbeschei nigung eingereicht werden.
2 Die stimmregisterführende Stelle vermerkt auf jedem Bogen die Amtsstelle und das Datum des Eingangs.
1 Die stimmregisterführende Stelle prüft, ob die Unterzeichnerinnen und Unter Angelegenheiten stimmberechtigt waren und in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz hatten.
141.1 36
2 Sie bescheinigt die Stimmberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unter zeichner. Sie streicht unter Angabe des Grundes die Namen nicht stimmbe rechtigter oder nicht identifizierbarer Unterzeichnerinnen und Unterzeichner so wie unleserliche, offensichtlich gefälschte oder, bei mehrfach eingetragenen Unterschriften, die überzähligen.
3 Die Unterschriftenbogen sind mit der Bescheinigung spätestens drei Wochen nach dem Eingang den Personen zurückzusenden, die sie eingereicht haben.

Art. 130

Einreichung des Referendumsbegehrens
1 Spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist müssen die Unter schriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei ein gereicht werden.
2 Referendumsbegehren können nicht zurückgezogen werden.
3 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückge geben und können nicht eingesehen werden.

Art. 131

Prüfung des Referendumsbegehrens
1 Die Staatskanzlei prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmäs sigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Art. 132

Feststellung des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens
1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest und ordnet gegebenenfalls die Volksabstimmung an.
2 In den übrigen Fällen stellt er fest, dass kein Referendumsbegehren einge reicht worden ist.
3 Beschlüsse des Regierungsrates nach Absatz 1 und 2 sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. *
6.2 Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)

Art. 133

Gegenstand und Form
1 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) kann nach Massgabe von Artikel 63 Absatz 3 der Kantonsverfassung eingereicht werden. Er weist die Form des ausgearbeiteten Entwurfs auf.
37 141.1
2 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in Form der ein fachen Anregung ist ungültig.

Art. 134

Übersetzung
1 Soll der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) in beiden Landessprachen eingereicht werden, so sind die Texte vor Beginn der Unter schriftensammlung der Staatskanzlei zur Überprüfung der sprachlichen Über einstimmung vorzulegen.
2 Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) nicht ge mäss Absatz 1 zur Überprüfung vorgelegt worden, so ist er ungültig, wenn die Texte in den beiden Landessprachen nicht übereinstimmen.

Art. 135

Verfahren
1 Für das Verfahren gelten Artikel 125 bis 132 und die nachfolgenden besonde ren Vorschriften.
2 Unterschriftenbogen müssen den Text des Volksvorschlags (Gegenvor schlags von Stimmberechtigten) enthalten und sie dürfen neben den der Rechtsbelehrung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dienenden Erläu terungen (Art. 125 Abs. 2) auch weitere Erläuterungen zum Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) enthalten.

Art. 136

Feststellung der Gültigkeit, Empfehlung
1 Ist der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) zustande gekommen, so unterbreitet der Regierungsrat diesen ohne Verzug dem Grossen Rat, der in der nächstmöglichen Session über die Gültigkeit entschei det. Dabei finden die Vorschriften über die Prüfung der Gültigkeit von Initiativen Anwendung (Art. 59 der Kantonsverfassung).
2 Der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit des Volksvorschlags (Gegenvorschlags von Stimmberechtigten) ist im kantonalen Amtsblatt zu ver öffentlichen. *
3 Der Grosse Rat kann den Stimmberechtigten den Volksvorschlag (Gegenvor schlag von Stimmberechtigten) zur Annahme oder Ablehnung empfehlen.
4 Er kann zur Beantwortung der Stichfrage eine Empfehlung an die Stimmbe rechtigten abgeben.
141.1 38

Art. 137

Abstimmungsverfahren 1. Allgemeines
1 Ein Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) wird der Gross ratsvorlage jeweils als Ganzes gegenübergestellt. Er wird gleichzeitig mit der Grossratsvorlage der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 138

2. Verfahren mit einem Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten)
1 Den Stimmberechtigten werden auf demselben Stimmzettel drei Fragen vor gelegt:
1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?
2. Wollen Sie den Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) annehmen?
3. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag (Gegen vorschlag von Stimmberechtigten) vom Volk angenommen werden (Stich frage): Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag (Gegenvor schlag von Stimmberechtigten) in Kraft treten?
2 Für die Beantwortung der Stichfrage ist das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.
3 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.
4 Werden sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag (Gegenvor schlag von Stimmberechtigten) angenommen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage die Mehrheit der Stim men erzielt hat.
5 Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage entscheidet die höhere Zahl der Ja- Stimmen in den Hauptfragen. Bei gleicher Zahl der Ja-Stimmen entscheidet der grössere Überschuss an Ja-Stimmen in den Hauptfragen.

Art. 139

3. Verfahren mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten)
1 Bei Abstimmungen mit mehreren Volksvorschlägen (Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten) werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel die Haupt- und Stichfragen unterbreitet.
2 Mit den folgenden Hauptfragen können die Stimmberechtigten angeben, wel che Vorlagen sie annehmen möchten oder nicht:
1. Wollen Sie die Grossratsvorlage annehmen?
39 141.1
2. Wollen Sie den Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtig ten A) annehmen?
3. Wollen Sie den Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtig ten B) annehmen?
3 Die Stichfragen lauten wie folgt:
1. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag A (Gegen vorschlag von Stimmberechtigten A) vom Volk angenommen werden: Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten A) in Kraft treten?
2. Falls sowohl die Grossratsvorlage als auch der Volksvorschlag B (Gegen vorschlag von Stimmberechtigten B) vom Volk angenommen werden: Soll die Grossratsvorlage oder der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten B) in Kraft treten?
3. Falls sowohl der Volksvorschlag A (Gegenvorschlag von Stimmberechtig ten A) als auch der Volksvorschlag B (Gegenvorschlag von Stimmberech tigten B) vom Volk angenommen werden: Soll der Volksvorschlag A (Ge genvorschlag von Stimmberechtigten A) oder der Volksvorschlag B (Ge genvorschlag von Stimmberechtigten B) in Kraft treten?
4 Für die Beantwortung der Stichfragen ist jeweils das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen.
5 Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt.
6 Werden zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft, die bei der betreffenden Stichfrage die grössere Anzahl Stimmen er zielt hat. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist Artikel 138 Absatz 5 an wendbar.
7 Werden mehr als zwei Vorlagen bei den Hauptfragen angenommen, so tritt die Vorlage in Kraft, die bei den betreffenden Stichfragen am häufigsten die grössere Anzahl Stimmen erzielt hat, bei gleicher Häufigkeit diejenige mit der höchsten Summe befürwortender Stimmen aus allen Stichfragen.
6.3 Initiative

Art. 140

Gegenstand
1 Eine Initiative kann nach Massgabe von Artikel 58 der Kantonsverfassung eingereicht werden.
141.1 40

Art. 141

Einheit der Form und der Materie
1 Die Formen der einfachen Anregung und des ausgearbeiteten Entwurfs dür fen nicht miteinander verbunden werden.
2 Umfasst eine Initiative verschiedene Materien, so muss zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Art. 142

Initiativkomitee
1 Das Initiativkomitee besteht aus mindestens sieben stimmberechtigten Perso nen.
2 Das Initiativbegehren bezeichnet die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees. Es gibt an, welche Mitglieder zur Vertretung des Komitees und namentlich zum Rückzug der Initiative berechtigt sind (Rückzugsklausel).

Art. 143

Unterschriftenbogen 1. Inhalt
1 Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen unter zeichnen, der folgende Angaben enthält: a die Gemeinde, in der sämtliche Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Bogens ihren politischen Wohnsitz haben, b Titel und Wortlaut der Initiative, c das von der Staatskanzlei bescheinigte Hinterlegungsdatum (Art. 145), d den letztmöglichen Termin für die Einreichung der Unterschriftenbogen bei der registerführenden Stelle (Art. 146 Abs. 2), e die Namen und Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativ komitees sowie der Rückzugsberechtigten, f einen Hinweis darauf, dass sich insbesondere strafbar macht, wer mit ei nem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht, g eine Rückzugsklausel.

Art. 144

2. Vorprüfung
1 Das Initiativkomitee lässt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Staatskanzlei prüfen, ob die vorgesehenen Unterschriftenbogen den gesetzli chen Vorschriften entsprechen.
2 Ist der Titel einer Initiative irreführend, enthält er kommerzielle oder persönli che Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so wird er von der Staatskanzlei durch Verfügung geändert.
41 141.1
3 Soll das Initiativbegehren in beiden Landessprachen gestellt werden, so über prüft die Staatskanzlei die sprachliche Übereinstimmung der ihr vorgelegten Texte.

Art. 145

3. Hinterlegung, Beginn der Einreichungsfrist
1 Von den bereinigten Unterschriftenbogen sind vor Beginn der Unterschriften sammlung drei Exemplare bei der Staatskanzlei zu hinterlegen.
2 Mit der Hinterlegung beginnt die Frist für die Unterschriftensammlung zu lau fen (Art. 58 Abs. 2 der Kantonsverfassung, Art. 146 Abs. 2).

Art. 146

Unterzeichnung und Stimmrechtsbescheinigung
1 Für die Unterzeichnung von Initiativbegehren und die Bescheinigung des Stimmrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gelten Artikel 126 bis
129.
2 Die Unterschriftenbogen müssen jedoch spätestens sechs Monate nach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) der stimmregisterführenden Stelle eingereicht werden.

Art. 147

Einreichung der Unterschriftenbogen
1 Spätestens sieben Monate nach der Hinterlegung (Art. 145 Abs. 1) muss das Initiativkomitee die Unterschriftenbogen mit den Stimmrechtsbescheinigungen bei der Staatskanzlei einreichen.
2 Der Staatskanzlei abgegebene Unterschriftenbogen werden nicht zurückge geben und können nicht eingesehen werden.

Art. 148

Prüfung des Zustandekommens der Initiative
1 Die Staatskanzlei prüft, ob die Unterschriftenbogen mit den hinterlegten über einstimmen und rechtzeitig eingereicht worden sind.
2 Sie ermittelt die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften.

Art. 149

Feststellung des Zustandekommens und Überweisung an den Grossen Rat *
1 Der Regierungsrat stellt auf Antrag der Staatskanzlei innert eines Monats nach Einreichung des Initiativbegehrens (Art. 147 Abs. 1) das Zustandekom men oder Nichtzustandekommen der Initiative fest.
141.1 42
2 Er unterbreitet die zustande gekommene Initiative innert zwölf Monaten dem Grossen Rat. Falls er die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei beauf tragt, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate. *

Art. 150

Entscheid über die Gültigkeit sowie über Annahme oder Ableh nung der Initiative
1 Der Grosse Rat entscheidet innert neun Monaten seit der Überweisung der Initiative durch den Regierungsrat über deren Gültigkeit sowie über die Annah me oder Ablehnung. *

Art. 151

Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs *
1 Hat die Initiative die Form des ausgearbeiteten Entwurfs, so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um neun Monate, wenn der Grosse Rat oder die vor beratende Kommission beschliesst, den Entwurf eines eigenen Gegenvor schlags auszuarbeiten. *

Art. 152

Initiative in Form der einfachen Anregung
1 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so verlängert sich die Frist nach Artikel 150 um neun Monate, wenn der Grosse Rat entgegen dem Antrag des Regierungsrates beschliesst, die Initiative anzunehmen oder wenn der Grosse Rat oder die vorberatende Kommission beschliesst, den Entwurf eines eigenen Gegenvorschlags auszuarbeiten. *

Art. 153

Fristeinhaltung
1 Hat der Grosse Rat zum Zeitpunkt des Fristablaufs seinen Beschluss über die Initiative und einen allfälligen Gegenvorschlag noch nicht gefasst, so ordnet der Regierungsrat die Volksabstimmung über die Initiative an.

Art. 154

Frist für die Umsetzung einer Initiative in Form der einfachen An regung
1 Hat das Volk eine Initiative in Form der einfachen Anregung angenommen, so beschliesst der Grosse Rat innert zwei Jahren über den mit der Initiative ver langten Erlass.

Art. 155

Veröffentlichung
1 Der Beschluss des Regierungsrates über das Zustandekommen oder Nicht zustandekommen sowie der Beschluss des Grossen Rates über die Gültigkeit der Initiative sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. *
43 141.1

Art. 156

Rückzug der Initiative 1. Im Allgemeinen
1 Hat die Initiative die Form der einfachen Anregung, so ist der Rückzug zuläs sig, solange der Grosse Rat nicht beschlossen hat, eine entsprechende Vorla ge auszuarbeiten.
2 In den übrigen Fällen ist der Rückzug bis zur Festsetzung des Abstimmungs tags zulässig.
3 Der Rückzug ist der Staatskanzlei schriftlich mitzuteilen.
4 Der Regierungsrat nimmt Kenntnis vom Rückzug der Initiative und informiert den Grossen Rat darüber. Der Beschluss wird im kantonalen Amtsblatt veröf fentlicht. *

Art. 157

2. Bedingter Rückzug
1 Liegt eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs vor und stellt ihr der Grosse Rat einen Gegenvorschlag gegenüber, der dem fakultativen Refe rendum untersteht, so kann die Initiative unter der Bedingung zurückgezogen werden, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum ergriffen wird oder dass ein Referendum nicht zustande kommt.
2 Der bedingte Rückzug muss innert zehn Tagen seit dem Beschluss des Grossen Rates über den Gegenvorschlag erfolgen.
3 Kommt beim Gegenvorschlag das Referendum zustande, so wird über Initiati ve und Gegenvorschlag abgestimmt. Der Volksvorschlag (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) ist ausgeschlossen.

Art. 158

Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvorschlag
1 Das Abstimmungsverfahren bei Initiativen mit Gegenvorschlag richtet sich sinngemäss nach Artikel 137 und 138.
7 Aufsicht und Rechtspflege
7.1 Anzeige und amtliche Untersuchung

Art. 159

Anzeige
1 Jede Person kann dem Regierungsrat Unregelmässigkeiten oder Mängel bei einer Wahl oder Abstimmung oder im Zusammenhang mit einem Volksbegeh ren anzeigen.
141.1 44
2 Der Regierungsrat ordnet eine amtliche Untersuchung an, wenn die ange zeigten Unregelmässigkeiten oder Mängel schwerwiegend oder nicht offen sichtlich sind.
3 Er trifft, wenn möglich vor dem Ende des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel.

Art. 160

Verfahren und Kosten
1 Das Untersuchungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Ge setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
2 Die Untersuchungskosten können ganz oder teilweise der Gemeinde aufer legt werden, deren Organe die Unregelmässigkeiten zu vertreten haben.
7.2 Rechtspflege

Art. 161

Verfahrensrecht
1 In kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
2 In eidgenössischen Wahl- und Abstimmungssachen gilt das Bundesrecht. So weit dieses für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat keine Rege lung enthält, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das VRPG Anwendung.

Art. 162

Beschwerde 1. Gegenstand
1 Die Beschwerde ist zulässig in Wahl- und Abstimmungssachen, einschliess lich Fragen der Stimmberechtigung und der Unvereinbarkeit.
2 Unzulässig ist die Beschwerde gegen Akte des Grossen Rates und des Re gierungsrates. In diesen Fällen steht die Beschwerde an das Bundesgericht of fen (Art. 88 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] 2 ) ).

Art. 163

2. Beschwerdeinstanz
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen.
1) BSG 155.21
2) SR 173.110
45 141.1
2 Es beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffend die kom munale Stimmberechtigung, wenn die kantonale Stimmberechtigung ebenfalls strittig ist.
3 Der Regierungsrat beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden betreffend die kantonale oder kommunale Stimmberechtigung, wenn die eidge nössische Stimmberechtigung ebenfalls strittig ist.

Art. 164

3. Beschwerdebefugnis
1 Wer in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen durch einen Akt beson ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, ist befugt, Beschwerde zu erheben.
2 Zur Beschwerde ist ferner befugt, wer im Kanton stimmberechtigt ist.

Art. 165

4. Fristen
1 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerde grundes, spätestens aber drei Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse (Art. 32 Abs. 3) einzureichen.
2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Entdeckung des Beschwerde grundes oder nach der Eröffnung oder Veröffentlichung zu laufen.
3 Werden Handlungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Wahl oder einer Abstimmung gerügt und endet die dreitägige Beschwerdefrist vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin, so ist gegen die Vorbereitungshandlung Beschwerde zu führen.

Art. 166

Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz weist Beschwerden in kantonalen Wahl- und Abstim mungssachen ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkei ten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung (Art. 26 Abs. 1) zu beeinflussen.
2 Ist die Beschwerde in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag eingegangen, soll der Beschwerdeentscheid nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Wahl oder Abstimmung noch wirksam werden kann.
3 Die Beschwerdeinstanz trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von Mängeln, die das Beschwerdeverfahren ergeben hat.
141.1 46

Art. 167

Kosten
1 Im Beschwerdeverfahren in kantonalen Wahl- und Abstimmungssachen wer den vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfah renskosten erhoben.
2 Die Kosten für besondere Untersuchungen im Rahmen des Beschwerdever fahrens können ganz oder teilweise der Gemeinde auferlegt werden, deren Or gane die Unregelmässigkeiten zu vertreten haben.
8 Vollzug

Art. 168

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
9 Strafbestimmungen

Art. 169

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanton und Gemeinden sowie Mitglieder von Gemeindebehörden und von Stimmausschüssen, die vorsätzlich Amts pflichten verletzen oder die fahrlässig Amtspflichten schwer verletzen, die ih nen gemäss diesem Gesetz oder gemäss den Ausführungsbestimmungen ob liegen, werden mit Busse bestraft.
2 Wer sich weigert, als nichtständiges Mitglied eines Stimmausschusses zu amten und keinen Ausnahmegrund nach Artikel 37 Absatz 3 geltend machen kann, wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft.
10 Schlussbestimmungen

Art. 170

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amts bezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG): 1 )
2. Gesetz vom 8. November 1988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG): 2 )
1) BSG 102.1
2) Aufgehoben durch G vom 4. 6. 2013 über den Grossen Rat, BSG 151.21
47 141.1
3. Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Re gierungsstatthalter (RStG): 3 )
4. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG): 2 )
5. Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG): 3 )
6. Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG): 4 )
7. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG): 5 )

Art. 171

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) (BSG 141.1),
2. Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR) (BSG 141.11).

Art. 172

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.11.2018 *

Art. T1-1

* Finanz- und Lastenausgleich
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von
200‘000 Franken pro Jahr als Folge der Aufhebung von Artikel 49 Absatz 2 PRG wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung dem Lasten ausgleich gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 6 ) angerechnet. A1 Anhang 1: zu Artikel 63 Absatz 1

Art. A1-1

1 Der in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer 5 bezeichnete Wahlkreis Mittelland-Nord be steht aus den folgenden Einwohnergemeinden:
1 Allmendingen,
2 Bäriswil,
3 Bolligen,
4 Bremgarten bei Bern,
3) BSG 152.321
2) BSG 155.21
3) BSG 170.11
4) BSG 213.316
5) BSG 641.1
6) BSG 631.1
141.1 48
5 * ...
6 Deisswil bei Münchenbuchsee,
7 * ...
8 Ferenbalm,
9 Fraubrunnen,
10 Frauenkappelen,
11 * ...
12 Gurbrü,
13 Iffwil,
14 Ittigen,
15 Jegenstorf,
16 Kirchlindach,
17 Kriechenwil,
18 Laupen,
19 Mattstetten,
20 Meikirch,
21 Moosseedorf,
22 Mühleberg,
23 Münchenbuchsee,
24 Münchenwiler,
25 * ...
26 Muri bei Bern,
27 Neuenegg,
28 Ostermundigen,
29 * ...
30 Stettlen,
31 Urtenen-Schönbühl,
32 Vechigen,
33 Wiggiswil,
34 Wileroltigen,
35 Wohlen bei Bern,
36 Worb,
37 Zollikofen,
38 Zuzwil (BE).
49 141.1 A2 Anhang 2: zu Artikel 63 Absatz 1

Art. A2-1

1 Der in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer 7 bezeichnete Wahlkreis Mittelland- Süd be steht aus den folgenden Einwohnergemeinden:
43a * ...
1 Arni (BE),
2 Belp,
3 Biglen,
4 Bowil,
5 Brenzikofen,
6 Freimettigen,
7 * ...
8 Gerzensee,
9 Grosshöchstetten,
10 Guggisberg,
11 Häutligen,
12 Herbligen,
13 Jaberg,
14 Kaufdorf,
15 Kehrsatz,
16 Kiesen,
17 Kirchdorf (BE),
18 * ...
19 Köniz,
20 Konolfingen,
21 Landiswil,
22 Linden,
23 * ...
24 Mirchel,
25–26 * ...
27 Münsingen,
28 Niederhünigen,
29 Niedermuhlern,
30 * ...
31 Oberbalm,
32 Oberdiessbach,
33 Oberhünigen,
34 Oberthal,
141.1 50
35 Oppligen,
36 Riggisberg,
37 Rubigen,
38 Rüeggisberg,
39 * ...
40 Rüschegg,
41 * ...
42 Schwarzenburg,
42a * Thurnen
43 * ...
44 Toffen,
45 Wald (BE),
46 Walkringen,
47 Wichtrach,
48 Zäziwil. Bern, 5. Juni 2012 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann Von der Bundeskanzlei am 9. April 2013 genehmigt. 1 ) RRB Nr. 1170 vom 4. September 2013: Das vom Grossen Rat am 5. Juni 2012 beschlossene Gesetz über die politi schen Rechte (PRG) tritt wie folgt in Kraft:
1. Am 1. November 2013: Artikel 68
2. Am 1. Januar 2014: alle übrigen Artikel.
1) BAG 13-108
51 141.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.06.2012 01.11.2013 Erlass Erstfassung 13-68 05.06.2012 01.11.2013

Art. A1-1 Abs. 1,

25 aufgehoben 13-68 05.06.2012 01.11.2013

Art. A1-1 Abs. 1,

29 aufgehoben 13-68 16.11.2016 01.01.2017

Art. A2-1 Abs. 1,

43 aufgehoben 16-081 22.11.2017 01.01.2018

Art. A2-1 Abs. 1,

7 aufgehoben 17-062 22.11.2017 01.01.2018

Art. A2-1 Abs. 1,

25 aufgehoben 17-062 22.11.2017 01.01.2018

Art. A2-1 Abs. 1,

30 aufgehoben 17-062 22.11.2017 01.01.2018

Art. A2-1 Abs. 1,

41 aufgehoben 17-062 19.11.2018 01.07.2019 Ingress geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 5 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 6 Abs. 2

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 13

Titel geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 13 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 13 Abs. 2

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 13 Abs. 3

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 17 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 23 Abs. 3

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 37a

eingefügt 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 41 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 42 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 42 Abs. 3

eingefügt 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 47 Abs. 2

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 48 Abs. 3

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 49 Abs. 2

aufgehoben 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 54 Abs. 4

eingefügt 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 66 Abs. 5

eingefügt 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 69

aufgehoben 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 73 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 79 Abs. 2

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 79 Abs. 3

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 101 Abs. 2

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 109 Abs. 1

geändert 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 109 Abs. 2

eingefügt 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 109 Abs. 3

eingefügt 19-035 19.11.2018 01.07.2019

Art. 110 Abs. 2

geändert 19-035
141.1 52 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.11.2018 01.07.2019

Art. 111

Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 111 Abs. 1

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 111 Abs. 1a

eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 111 Abs. 2

aufgehoben 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 121 Abs. 1

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 121 Abs. 1a

eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 121 Abs. 2

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 149

Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 149 Abs. 2

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 150 Abs. 1

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 151

Titel geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 151 Abs. 1

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. 152 Abs. 1

geändert 19-035
19.11.2018 01.07.2019 Titel T1 eingefügt 19-035
19.11.2018 01.07.2019

Art. T1-1

eingefügt 19-035
28.11.2018 01.01.2019

Art. A1-1 Abs. 1,

11 aufgehoben 18-100
06.11.2019 01.01.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

43a eingefügt 19-067
06.11.2019 01.01.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

18 aufgehoben 19-067
06.11.2019 01.01.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

23 aufgehoben 19-067
06.11.2019 01.01.2020

Art. A2-1 Abs. 1,

26 aufgehoben 19-067
16.12.2020 01.01.2021

Art. A2-1 Abs. 1,

39 aufgehoben 20-140
08.03.2021 01.12.2021

Art. 32 Abs. 3

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 33 Abs. 3

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 54 Abs. 4

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 56 Abs. 3

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 58 Abs. 2, c

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 60 Abs. 1

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 64 Abs. 4

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 79 Abs. 2

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 79 Abs. 3

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 94 Abs. 2

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 102 Abs. 1

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 103 Abs. 1

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 118 Abs. 1

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 120 Abs. 2

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 124 Abs. 1

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 132 Abs. 3

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 136 Abs. 2

geändert 21-094
08.03.2021 01.12.2021

Art. 155 Abs. 1

geändert 21-094
53 141.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.03.2021 01.12.2021

Art. 156 Abs. 4

geändert 21-094 07.04.2021 01.07.2021

Art. 58 Abs. 2, c

geändert 21-033 20.10.2021 01.01.2022

Art. A1-1 Abs. 1,

5 aufgehoben 21-088 23.11.2022 01.01.2023

Art. A1-1 Abs. 1,

7 aufgehoben 22-107 23.11.2022 01.01.2023

Art. A2-1 Abs. 1,

43a aufgehoben 22-107 23.11.2022 01.01.2023

Art. A2-1 Abs. 1,

42a eingefügt 22-107 05.09.2023 01.02.2024

Art. 7 Abs. 3

geändert 24-008
141.1 54 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.06.2012 01.11.2013 Erstfassung 13-68 Ingress 19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 5 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 6 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 7 Abs. 3

05.09.2023 01.02.2024 geändert 24-008

Art. 13

19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035

Art. 13 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 13 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 13 Abs. 3

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 17 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 23 Abs. 3

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 32 Abs. 3

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 33 Abs. 3

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 37a

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 41 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 42 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 42 Abs. 3

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 43 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 47 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 48 Abs. 3

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 49 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 aufgehoben 19-035

Art. 54 Abs. 4

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 54 Abs. 4

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 56 Abs. 3

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 58 Abs. 2, c

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 58 Abs. 2, c

07.04.2021 01.07.2021 geändert 21-033

Art. 60 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 64 Abs. 4

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 66 Abs. 5

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 69

19.11.2018 01.07.2019 aufgehoben 19-035

Art. 73 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 79 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 79 Abs. 2

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 79 Abs. 3

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 79 Abs. 3

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 94 Abs. 2

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 101 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 102 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 103 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 109 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 109 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 109 Abs. 3

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035
55 141.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 110 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 111

19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035

Art. 111 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 111 Abs. 1a

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 111 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 aufgehoben 19-035

Art. 118 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 120 Abs. 2

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 121 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 121 Abs. 1a

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. 121 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 124 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 132 Abs. 3

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 136 Abs. 2

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 149

19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035

Art. 149 Abs. 2

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 150 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 151

19.11.2018 01.07.2019 Titel geändert 19-035

Art. 151 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 152 Abs. 1

19.11.2018 01.07.2019 geändert 19-035

Art. 155 Abs. 1

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094

Art. 156 Abs. 4

08.03.2021 01.12.2021 geändert 21-094 Titel T1 19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. T1-1

19.11.2018 01.07.2019 eingefügt 19-035

Art. A1-1 Abs. 1,

5 20.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-088

Art. A1-1 Abs. 1,

7 23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-107

Art. A1-1 Abs. 1,

11 28.11.2018 01.01.2019 aufgehoben 18-100

Art. A1-1 Abs. 1,

25 05.06.2012 01.11.2013 aufgehoben 13-68

Art. A1-1 Abs. 1,

29 05.06.2012 01.11.2013 aufgehoben 13-68

Art. A2-1 Abs. 1,

43a 06.11.2019 01.01.2020 eingefügt 19-067

Art. A2-1 Abs. 1,

43a 23.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-107

Art. A2-1 Abs. 1,

7 22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062

Art. A2-1 Abs. 1,

18 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-067

Art. A2-1 Abs. 1,

23 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-067

Art. A2-1 Abs. 1,

25 22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062
141.1 56 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A2-1 Abs. 1,

26 06.11.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-067

Art. A2-1 Abs. 1,

30 22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062

Art. A2-1 Abs. 1,

39 16.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-140

Art. A2-1 Abs. 1,

41 22.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-062

Art. A2-1 Abs. 1,

42a 23.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-107

Art. A2-1 Abs. 1,

43 16.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 16-081
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