Übergangsverordnung des Obergerichts
Übergangsverordnung des Obergerichts (ÜVOG) Vom 13. Februar 2024 (Stand 15. Februar 2024) Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung
1 ) und Art. 40 Abs. 2 lit. a sowie
Art. 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes 2 )
vom Obergericht erlassen am 13. Februar 2024
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung präzisiert die Organisation und Justizverwaltung des Oberge - richts sowie dessen Aufsichtstätigkeit für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der zu erlassenden Geschäftsordnung.
2 Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden nur insoweit Anwendung, als die ihr zugrundeliegenden Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes vom
14. Juni 2022 durch Beschluss der Regierung 3 ) in Kraft gesetzt worden sind.
2. Organisation
2.1. ABTEILUNGEN UND KAMMERN
Art. 2 Im Allgemeinen
1 Das Obergericht umfasst die folgenden Abteilungen: a) eine verfassungs- und verwaltungsrechtliche Abteilung; b) eine sozialversicherungsrechtliche und schiedsgerichtliche Abteilung; c) eine zivilrechtliche Abteilung; d) eine strafrechtliche Abteilung.
1) BR 110.100
2) BR 173.000
3) siehe AGS 2023-008 und AGS 2024-003
2 Die Abteilungen gliedern sich in folgende Kammern: a) Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Abteilung:
1. Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer;
2. Zweite verwaltungsrechtliche Kammer;
3. Dritte verwaltungsrechtliche Kammer. b) Sozialversicherungsrechtliche und schiedsgerichtliche Abteilung:
1. Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer;
2. Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer;
3. Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten. c) Zivilrechtliche Abteilung:
1. Erste zivilrechtliche Kammer;
2. Zweite zivilrechtliche Kammer;
3. Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. d) Strafrechtliche Abteilung:
1. Erste strafrechtliche Kammer;
2. Zweite strafrechtliche Kammer.
Art. 3 Kammerzusammensetzung
1 Jeder Kammer gehören mindestens eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und eine zusätzliche Richterin oder ein zusätz - licher Richter an.
2 In italienisch- oder romanischsprachigen Verfahren hat eine sprachkundige Richte - rin oder ein sprachkundiger Richter den Vorsitz in der entsprechenden Kammer in - ne.
3 Die Zusammensetzung der Kammern wird veröffentlicht.
2.2. AKTUARIAT
Art. 4 Zuteilung
1 Die Aktuarinnen und Aktuare sind grundsätzlich zwei oder mehr Kammern, jedoch höchstens zwei Abteilungen zugeteilt. Ausnahmen können insbesondere aus betrieb - lichen Gründen vorgesehen werden.
2 Änderungen in der Zuteilung sind möglich. Die betroffenen Aktuarinnen und Ak - tuare werden vor einer Zu- oder Umteilung angehört.
3 Ist eine Stelle im Aktuariat neu zu besetzen, ist den Aktuarinnen und Aktuaren die Möglichkeit einzuräumen, einen Wechsel in der Zuteilung zu beantragen.
Art. 5 Substitutinnen und Substituten
1 Das Obergericht bietet in der Regel jährlich vier Juristinnen oder Juristen die Gele -
2 Die Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit dem kantonalen Personal - amt die Besoldung und die Anstellungsbedingungen fest.
3. Justizverwaltung
3.1. GESAMTGERICHT
Art. 6 Zusammensetzung
1 Das Gesamtgericht setzt sich aus allen ordentlichen Richterinnen und Richtern zu - sammen.
Art. 7 Aufgaben und Befugnisse
1 Das Gesamtgericht übt alle Befugnisse aus, die ihm durch das Gerichtsorganisati - onsgesetz zugewiesen werden.
2 In seine Zuständigkeit fallen zudem: a) die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder der Verwaltungskommissi - on und deren Wahl vor jeder Amtsperiode; b) die Antragstellung der gemäss Finanzhaushaltsrecht notwendigen Nachtrags - kredite an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates; c) die Genehmigung von mit dem Budget unterbreiteten Stellenschaffungsanträ - gen an den Grossen Rat; d) die Festlegung der Grundzüge der Besoldung und sonstiger Entschädigungen der Mitarbeitenden und der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc des Oberge - richts; e) die Einreihung der Stellen der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richter - lichen Behörden; f) die Einreihung der Stellen der Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizge - richts und der weiteren richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach geltendem Personalrecht; g) die Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen; h) Anträge an den Grossen Rat betreffend Gesamtstellenumfang sowie Anzahl Oberrichterinnen und Oberrichter und deren Beschäftigungsgrad für eine neue Amtsperiode; i) Anträge an den Grossen Rat betreffend Erhöhung der personellen Dotierung des Obergerichts während der Amtsperiode; j) Festlegung des Beschäftigungsgrads der Vermittlerinnen und Vermittler.
Art. 8 Sitzungen
1 Eine Sitzung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen oder wenn dies mindestens fünf Richterinnen und Richter verlangen.
2 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Geschäft traktandiert wird.
3 Die Beschlussfassung im Gesamtgericht erfolgt entweder anlässlich einer Sitzung oder in einem Zirkulationsverfahren.
4 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe ver - pflichtet.
5 Die Beschlüsse, für die das Gesamtgericht zuständig ist, werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkularverfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
6 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dieses ist die nächsthöhere ganze Zahl, welche sich nach Teilung der Gesamtzahl aller gültigen Stimmen für kandidierende Personen geteilt durch die doppelte Zahl der freien Sitze ergibt. Stimmenthaltungen sowie leere und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, gelten diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt. Erreicht niemand das abso - lute Mehr oder sind weniger Personen gewählt, als Sitze zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt sind (relatives Mehr). Im Übrigen gilt das Gesetz über die politischen Rech - te im Kanton Graubünden sinngemäss.
7 Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts werden dem Gesamtgericht zur Genehmigung unterbreitet.
3.2. PRÄSIDIUM
Art. 9 Präsidialaufgaben und Befugnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt das Obergericht und überwacht seine Ge - schäftstätigkeit. Sie oder er übt alle Befugnisse aus, die ihr oder ihm durch das Ge - richtsorganisationsgesetz zugewiesen werden.
2 Ihr oder ihm obliegen zudem folgende Aufgaben: a) die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget; b) der Verkehr mit den für das Obergericht zuständigen Kommissionen des Grossen Rates und mit den kantonalen Ämtern; c) die Aufsicht über die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und über die informationsbeauftragte Person; d) die Besetzung der Praktikumsstellen.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
4 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vize - präsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialzu - ständigkeiten zu.
5 Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten auch die übrigen Richterinnen und Richter beizu - ziehen.
3.3. VERWALTUNGSKOMMISSION
Art. 10 Zusammensetzung
1 Neben der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten besteht die Verwaltungskommission aus höchstens drei weiteren Mitgliedern des Obergerichts. Dabei sind die Kantonssprachen angemessen zu be - rücksichtigen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission gehören in der Regel unterschiedli - chen Abteilungen an.
3 Besteht die Verwaltungskommission aus mehr als drei Mitgliedern, kann sie einen Ausschuss bilden, dem sie die Erledigung bestimmter Geschäfte übertragen kann.
4 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Verwaltungskommission regelt die Stellvertretung bei Verhinderungs- oder Ausstandsgründen.
Art. 11 Aufgaben und Befugnisse
1. Im Allgemeinen
1 Der Verwaltungskommission obliegen alle in die Zuständigkeit des Obergerichts fallenden Aufgaben der Justizverwaltung, die weder durch Gesetz noch Verordnung einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 An einen Ausschuss delegierbar sind namentlich folgende Geschäfte: a) Entbindung vom Amtsgeheimnis; b) Sorge für die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
Art. 12 2. Aufgaben der Justizverwaltung
1 Die Verwaltungskommission behandelt alle Geschäfte der Justizverwaltung des Obergerichts, für die kein anderes Organ zuständig ist.
2 In ihre Kompetenz fallen insbesondere: a) die jährliche Festsetzung des Lohns der Mitarbeitenden; b) Anträge auf Stellenschaffungen für Mitarbeitende des Obergerichts; c) Anträge auf Genehmigung von Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf andere Dienststellen und von langfristigen Verträgen; d) die Vorbereitung der Bewilligungen von Nebenbeschäftigungen der Oberrich - terinnen und Oberrichter und der Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts.
Art. 13 3. Justizaufsicht
1 Die Verwaltungskommission ist verantwortlich für die Wahrnehmung der dem Obergericht obliegenden Aufgaben im Bereich: a) der Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmenge - richt und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen; b) der Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlich - tungsbehörden.
2 Sie behandelt alle die vorgenannten Behörden betreffenden Geschäfte der Justiz - aufsicht, die dem Obergericht gesetzlich oder durch Verordnung übertragen und nicht dem Gesamtgericht vorbehalten sind.
3 In ihre Kompetenz fallen insbesondere: a) die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Regionalgerichte; b) die Bewilligung von Stellenschaffungsanträgen für Mitarbeitende der beauf - sichtigten Behörden und deren Aufnahme ins Budget (unter Vorbehalt der Ge - nehmigung durch das Gesamtgericht und den Grossen Rat); c) die Zustimmung zum Abschluss langfristiger Verträge (unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Gesamtgericht); d) die Vorbereitung der Bewilligungen von Nebenbeschäftigungen von Mitglie - dern der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Schlichtungsbe - hörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.
Art. 14 Sitzungen
1 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
2 Die Beschlüsse, für die die Verwaltungskommission zuständig ist, werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung anwesenden oder am Zirkular - verfahren teilnehmenden Richterinnen und Richter gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4 Die Einberufung und die Traktandenliste samt den entsprechenden Unterlagen wer - den den Mitgliedern der Verwaltungskommission und des Gesamtgerichts zugestellt. Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann mit begründetem Antrag verlangen, dass ein Geschäft im Gesamtgericht traktandiert wird. Ausgenommen davon sind Ge - schäfte der Justizaufsicht (Art. 13).
5 Die von der Verwaltungskommission genehmigten Protokolle werden allen Mit - gliedern des Gesamtgerichts zugestellt. Ausgenommen davon sind Geschäfte der Justizaufsicht (Art. 13).
3.4. ERWEITERTE VERWALTUNGSKOMMISSION
Art. 15 Aufgaben
1 Die erweiterte Verwaltungskommission sorgt für den regelmässigen Informations - fluss und die Koordination der Interessen zwischen dem Obergericht und den unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden.
2 Die fünf Mitglieder der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der unter der Aufsicht der Regionalgerichte stehenden Schlichtungsbehörden wahr.
3 Die erweiterte Verwaltungskommission erarbeitet und bespricht Grundlagen für ei - ne einheitliche Geschäftsführung der richterlichen Behörden und die Ausübung der Justizaufsicht durch das Obergericht.
4 Sie nimmt ferner die ihr im Rahmen der Projektorganisation zugewiesenen Aufga - ben beim Digitalisierungsprojekt Justitia 4.0 wahr.
5 In Konkretisierung und Ergänzung von Artikel 116 Absatz 2 des Gerichtsorganisa - tionsgesetzes werden der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfas - sung durch das Obergericht insbesondere folgende Angelegenheiten der Justizauf - sicht zur Beratung vorgelegt: a) sämtliche vom Obergericht zu erlassenden Verordnungen, von denen das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte und die von ihnen beauf - sichtigten Schlichtungsbehörden betroffen sind; b) die Stelleneinreihungen der hauptamtlichen Mitglieder und der Mitarbeiten - den der richterlichen Behörden; c) an das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte oder die von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden gerichtete allgemeine Weisungen mit Ausnahme der jährlichen Weisungen betreffend Budget und Jahresrechnung sowie von Weisungen technischer Natur (namentlich im Bereich der Informa - tik); d) Konzepte über die Organisation von Aufgaben der Justizverwaltung.
6 Die Konsultation der erweiterten Verwaltungskommission ersetzt in der Regel die Einholung von Vernehmlassungen bei den betroffenen richterlichen Behörden. Die - se bleiben berechtigt, dem Obergericht eine individuelle Stellungnahme einzurei - chen.
Art. 16 Einberufung und Beschlussfassung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Trak - tandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.
3 Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich oder auf elektronischem Weg und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Ein - ladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts führt das Proto - koll und nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme bei - gezogen werden.
6 Die erweiterte Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Eine Be - schlussfassung auf dem Zirkularweg ist ausgeschlossen.
7 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Obergerichts sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte zur Kenntnis gebracht. Über die Information der anderen beaufsichtigten Behörden entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.
3.5. ZENTRALE DIENSTE
Art. 17 Generalsekretariat
1 Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Obergerichts hinsichtlich der zentra - len Dienste sowie für das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission, die erweiter - te Verwaltungskommission und die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet und überwacht die zentralen Dienste, namentlich die Gerichtskanzlei, das Finanz- und Rechnungswesen und die Informatik.
3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Geschäfte des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der erweiterten Verwaltungskommission unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten; b) Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der erweiterten Verwaltungskommission mit beratender Stimme und als Protokollführerin oder Protokollführer; c) Umsetzung der Beschlüsse der Leitungsorgane mit der Präsidentin oder dem Präsidenten; d) Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Vertretung nach aussen; e) Sicherstellung der Informatik für die kantonalen Gerichte; f) Koordination und Überwachung des Finanz- und Rechnungswesens; g) Sicherstellung des internen Informationswesens; h) Leitung der Bereiche Sicherheit, Logistik, Immobilie, Archiv und Bibliothek für das Obergericht; i) Geschäftsverkehr mit der kantonalen Verwaltung und mit Dritten; j) Zuständigkeit für das Personalwesen am Obergericht, soweit es nicht aus - drücklich anderen Organen vorbehalten ist; k) Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und weiteren Anlässen für das Obergericht;
l) Beratung der erstinstanzlichen Gerichte in der Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben; m) Führung des Registers über die Interessenbindungen.
4 Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können weitere Aufgaben übertra - gen werden, namentlich im Bereich der Rechtshilfe.
5 Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt, so obliegt ihr oder ihm die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufga - ben des Generalsekretariats.
3.6. NEBENBESCHÄFTIGUNGEN
Art. 18 Bewilligungsverfahren
1 Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist bei der zu - ständigen Behörde einzureichen.
2 Das Bewilligungsgesuch hat die notwendigen Angaben über die Art und den Um - fang der Nebenbeschäftigung sowie über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden ist, zu enthalten.
3 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch insbesondere unter folgenden Aspekten: a) Vorliegen einer verfassungsrechtlich oder gesetzlich untersagten Nebenbe - schäftigung; b) mögliche Beeinträchtigung der Ausübung der Amtspflichten, der Unabhängig - keit und des Ansehens der richterlichen Behörde; c) Interessenkonflikte; d) Ausmass der Beanspruchung der Arbeitskraft; e) Vereinbarkeit mit der amtlichen Stellung.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verknüpft werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.02.2024 15.02.2024 Erlass Erstfassung 2024-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.02.2024 15.02.2024 Erstfassung 2024-004
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