Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)
HG 2024
Ausfertigungsdatum: 10.02.2024
Vollzitat:
"Haushaltsgesetz 2024 vom 10. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 38)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 807 656 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
19 799 823 000
Euro festgestellt.
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
2 657 638 000
Euro festgestellt.
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
4 071 844 000
Euro festgestellt.
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
49 454 354 000
Euro festgestellt.
§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2024 Kredite bis zur Höhe von
39 027 570 000
Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2024 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
15 000 000 000
Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Der Eigenbestand an Bundeswertpapieren darf mit Ausnahme der Eigenbestände nach Satz 3 die Höhe von 15 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere nicht übersteigen. Darüber hinaus darf ein zusätzlicher Eigenbestand an Grünen Bundeswertpapieren und den dazugehörenden konventionellen Bundeswertpapieren maximal bis zur Höhe des Betrages der umlaufenden Grünen Bundeswertpapiere aufgebaut werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu
80 000 000 000
Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu
30 000 000 000
Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu
45 000 000 000
Euro abzuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach den Sätzen 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf den nach Satz 1 festgestellten Betrag sind auch solche Beträge anzurechnen, die im Rahmen der freiwilligen Anlage freier Liquidität von Einrichtungen des Bundes und der Länder dem Bund zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie als Kassenverstärkungskredite genutzt werden. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 und 3 bis 5 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
7 000 000 000
Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
1 000 460 000 000
Euro zu übernehmen, davon
1. bis zu
140 000 000 000
Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,
2. bis zu
70 000 000 000
Euro
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
3. bis zu
38 750 000 000
Euro
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,
4. bis zu
700 000 000
Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
5. bis zu
650 000 000 000
Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,
6. bis zu
85 000 000 000
Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,
7. bis zu
1 010 000 000
Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,
8. bis zu
15 000 000 000
Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) auf deutschen Werften.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
1 000 000 000
Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten. Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1, 2 und 5 über
700 000 000
Euro je Haushaltsjahr und Einzelfall ist die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen. Sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme von der Unterrichtung oder Einwilligung geboten ist oder die Übernahme der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung dient, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages im Anschluss unverzüglich zu unterrichten.
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf
5 000 000
Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von
50 000 000
Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ergänzend zu den Regelungen in § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung sind über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von
50 000 000
Euro überschreiten, vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf
10 000 000
Euro festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
5 000 000
Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 und § 37 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1,
532 .2,
532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
(7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zu verwenden.
(8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung findet auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Fällen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Satz 2 gilt nicht, soweit die projektgeförderte Einrichtung den bei ihr Beschäftigten außer den unmittelbar im Projekt Beschäftigten das Besserstellungsverbot übersteigende Gehälter aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Daneben gilt Satz 2 nicht, wenn die Zuwendungen der öffentlichen Hand überwiegend von einem Bundesland geleistet werden und das Haushaltsrecht dieses Bundeslandes ein Besserstellungsverbot vorsieht. Die zuständige oberste Bundesbehörde wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen von Satz 2 zuzulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. Satz 7 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
(3) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Dies gilt nicht bei sich wiederholenden gleichartigen Vorhaben desselben Trägers, soweit
1. für ein gleichartiges Vorhaben im vorhergehenden Bewilligungszeitraum, der nicht länger als zwei Haushaltsjahre zurückliegt, Zuwendungen bewilligt wurden,
2. eine wesentliche Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist,
3. im nachfolgenden Bewilligungszeitraum für dieses Vorhaben haushaltsmäßig Zuwendungsmittel zur Verfügung stehen,
4. der Zuwendungsantrag vor Beginn des Anschlussvorhabens bei der Bewilligungsbehörde eingereicht worden ist und
5. die im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben 500 000 Euro nicht übersteigen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen, soweit eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens erfolgt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 besteht kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein oder für einzelne Zuwendungsbereiche durch das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidungen, welche von Satz 1 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
(4) Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von zweckgebundenen Spenden hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung nicht. Treten bei dem Zuwendungsempfänger Deckungsmittel in Form von Eintrittsgeldern oder nicht zweckgebundenen Spenden hinzu, die nicht im Projektfinanzierungsplan oder im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers enthalten sind, ermäßigt sich die Zuwendung in Höhe von 30 Prozent dieser neu hinzugetretenen Deckungsmittel, soweit diese für den Zuwendungszweck verwendet werden. Abweichend von Satz 2 kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall allein und für einzelne Zuwendungsbereiche das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geringere Anrechnungen zulassen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen für Zuwendungen oder Zuwendungsbereiche, welche von Satz 2 abweichende Regelungen vorsehen, bleiben unberührt.
§ 8a Sorgfalts- und Prüfpflichten
(1) Leistungen des Bundes dürfen
1. nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2. nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.
§ 9 Bezüge
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
(4) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnittlichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(5) Der Zuschuss nach Absatz 4 kann alternativ auch für den Kauf, die Miete oder das private Leasing eines Fahrrads (e-Bike sowie Fahrrad) für Beschäftigte und Auszubildende geleistet werden.
§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
§ 11 Liquiditätshilfen, Darlehen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.
§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.
(2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
Abschnitt 3
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.
§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,
3. von Sondervermögen des Bundes oder
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.
§ 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 17 Ausbringung von Leerstellen
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
oder
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat verwendet werden.
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates nach dem BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.
§ 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.
§ 19 Sonderregelungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsverträge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
§ 20 Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Fortgeltung
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 20 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 38, S. 13 - 24)
A. | Einnahmen | |
B. | Ausgaben | |
C. | Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten | |
D. | Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes | |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Summe Einnahmen | gegenüber 2023 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|
2024 | 2023 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 103 | 103 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 2 204 | 1 920 | +284 |
03 | Bundesrat | 51 | 51 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 568 702 | 166 502 | +402 200 |
05 | Auswärtiges Amt | 67 819 | 162 519 | –94 700 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 588 723 | 641 745 | –53 022 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 666 077 | 640 277 | +25 800 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 242 250 | 521 198 | –278 948 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 1 532 043 | 685 531 | +846 512 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 101 572 | 82 174 | +19 398 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 1 835 050 | 2 815 725 | –980 675 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 15 869 380 | 8 646 403 | +7 222 977 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 382 935 | 30 997 | +351 938 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 104 323 | 104 169 | +154 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 1 062 072 | 894 179 | +167 893 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 259 037 | 220 048 | +38 989 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 40 | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 382 | 360 | +22 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 85 | 85 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 765 104 | 749 110 | +15 994 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 242 720 | 245 368 | –2 648 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 51 251 | 41 251 | +10 000 |
32 | Bundesschuld | 41 587 838 | 31 562 998 | +10 024 840 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 410 877 895 | 412 999 029 | –2 121 134 |
Einnahmen | 476 807 656 | 461 211 782 | +15 595 874 |
Zu Spalte 3:
Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 377 613 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 39 027 570 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 60 167 086 T€.
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Epl. | Bezeichnung | Steuern und steuer- ähnliche Abgaben | Verwaltungs- einnahmen | Übrige Einnahmen |
---|---|---|---|---|
2024 | 2024 | 2024 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | – | 3 | 100 |
02 | Deutscher Bundestag | – | 2 204 | – |
03 | Bundesrat | – | 31 | 20 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | – | 568 664 | 38 |
05 | Auswärtiges Amt | – | 67 619 | 200 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | – | 582 162 | 6 561 |
07 | Bundesministerium der Justiz | – | 665 793 | 284 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | – | 211 639 | 30 611 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | – | 1 530 270 | 1 773 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | – | 80 224 | 21 348 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | – | 46 470 | 1 788 580 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | – | 15 749 427 | 119 953 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | – | 319 961 | 62 974 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | – | 103 749 | 574 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | – | 97 418 | 964 654 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | – | 18 869 | 240 168 |
19 | Bundesverfassungsgericht | – | 40 | – |
20 | Bundesrechnungshof | – | 8 | 374 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | – | 85 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | – | 15 004 | 750 100 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | – | 4 030 | 238 690 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | – | 40 245 | 11 006 |
32 | Bundesschuld | – | 854 356 | 40 733 482 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 377 774 000 | 4 980 075 | 28 123 820 |
Summe Haushalt 2024 | 377 774 000 | 25 938 346 | 73 095 310 | |
Summe Haushalt 2023 | 356 571 000 | 18 102 414 | 86 538 368 | |
gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–) | +21 203 000 | +7 835 932 | –13 443 058 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Summe Ausgaben | gegenüber 2023 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|
2024 | 2023 | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 47 094 | 44 981 | +2 113 |
02 | Deutscher Bundestag | 1 239 929 | 1 140 618 | +99 311 |
03 | Bundesrat | 38 283 | 39 676 | –1 393 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 3 874 052 | 3 895 673 | –21 621 |
05 | Auswärtiges Amt | 6 707 712 | 7 475 797 | –768 085 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 13 344 939 | 13 092 059 | +252 880 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 1 028 999 | 1 006 094 | +22 905 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 9 809 331 | 9 669 503 | +139 828 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 11 090 030 | 14 567 714 | –3 477 684 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 6 930 631 | 7 249 639 | –319 008 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 175 675 498 | 166 229 393 | +9 446 105 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 44 145 217 | 35 579 415 | +8 565 802 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 51 951 938 | 50 117 445 | +1 834 493 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 16 708 527 | 24 483 492 | -7 774 965 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2 403 767 | 2 449 694 | –45 927 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 13 873 295 | 13 569 256 | +304 039 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 41 314 | 40 465 | +849 |
20 | Bundesrechnungshof | 191 810 | 186 956 | +4 854 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 45 398 | 45 699 | –301 |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 11 000 | 16 388 | –5 388 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 11 217 281 | 12 156 837 | –939 556 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 6 728 208 | 7 334 340 | –606 132 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 21 486 334 | 21 462 749 | +23 585 |
32 | Bundesschuld | 39 571 791 | 40 530 467 | –958 676 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 38 645 278 | 28 827 432 | +9 817 846 |
Ausgaben | 476 807 656 | 461 211 782 | +15 595 874 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Personal- ausgaben | Sächliche Verwaltungs- ausgaben | Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | Schulden- dienst |
---|---|---|---|---|---|
2024 | 2024 | 2024 | 2024 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 6 | 7 | 8 | 9 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 25 972 | 14 520 | – | – |
02 | Deutscher Bundestag | 794 703 | 223 060 | – | – |
03 | Bundesrat | 20 977 | 14 392 | – | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 363 897 | 1 312 759 | – | – |
05 | Auswärtiges Amt | 1 232 810 | 730 669 | – | – |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 5 958 159 | 2 967 332 | – | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | 609 224 | 248 271 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 4 325 582 | 2 135 363 | – | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 968 454 | 573 894 | – | – |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 449 004 | 308 882 | – | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 294 443 | 168 897 | – | – |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 2 024 025 | 2 385 998 | – | – |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 22 470 853 | 11 181 746 | 15 201 807 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 354 076 | 796 876 | – | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 402 593 | 335 976 | – | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 187 976 | 92 071 | – | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | 29 684 | 5 294 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | 138 991 | 30 966 | – | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 30 524 | 10 357 | – | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 3 423 | 5 708 | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 129 542 | 90 324 | – | – |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 174 261 | 135 581 | – | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 155 588 | 154 523 | – | – |
32 | Bundesschuld | – | 92 998 | – | 37 408 793 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 3 826 470 | 317 650 | 45 000 | – |
Summe Haushalt 2024 | 44 971 231 | 24 334 107 | 15 246 807 | 37 408 793 | |
Summe Haushalt 2023 | 41 669 192 | 21 678 951 | 18 477 124 | 38 542 857 | |
gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–) | +3 302 039 | +2 655 156 | –3 230 317 | –1 134 064 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Epl. | Bezeichnung | Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | Ausgaben für Investitionen | Besondere Finanzierungs- ausgaben |
---|---|---|---|---|
2024 | 2024 | 2024 | ||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 10 | 11 | 12 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 4 609 | 1 993 | – |
02 | Deutscher Bundestag | 176 234 | 45 932 | – |
03 | Bundesrat | 1 614 | 1 300 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 1 606 469 | 601 914 | –10 987 |
05 | Auswärtiges Amt | 4 612 148 | 207 823 | –75 738 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 3 508 948 | 1 110 460 | –199 960 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 159 918 | 18 393 | –6 807 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 2 832 358 | 600 902 | –84 874 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 6 083 853 | 3 572 979 | –109 150 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 5 285 899 | 996 535 | –109 689 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 176 162 747 | 15 623 | –966 212 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 10 147 888 | 30 013 503 | –426 197 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 2 653 026 | 444 506 | – |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 15 541 519 | 54 948 | –38 892 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 323 149 | 1 369 791 | –27 742 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 13 635 598 | 44 153 | –86 503 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 3 019 | 3 317 | – |
20 | Bundesrechnungshof | 10 814 | 11 039 | – |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 3 000 | 1 517 | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 509 | 1 360 | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 4 127 618 | 6 915 227 | –45 430 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 2 435 357 | 4 018 009 | –35 000 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 18 364 071 | 3 657 379 | –845 227 |
32 | Bundesschuld | – | 2 070 000 | – |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 27 212 698 | 14 743 460 | –7 500 000 |
Summe Haushalt 2024 | 294 893 063 | 70 522 063 | –10 568 408 | |
Summe Haushalt 2023 | 291 621 430 | 61 124 753 | –11 902 525 | |
gegenüber 2023 mehr(+)/weniger(–) | +3 271 633 | +9 397 310 | +1 334 117 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Epl. | Bezeichnung | Verpflich- tungs- ermächti- gung 2024 | von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
2025 | 2026 | 2027 | Folgejahre | in künftigen Haushalts- jahren | |||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
02 | Deutscher Bundestag | 17 475 | 9 535 | 2 698 | 1 514 | 3 728 | – |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 1 582 066 | 531 965 | 448 881 | 256 829 | 344 391 | – |
05 | Auswärtiges Amt | 2 556 745 | 972 538 | 764 849 | 749 277 | 70 081 | – |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 5 688 845 | 1 171 742 | 951 608 | 826 669 | 2 738 826 | – |
07 | Bundesministerium der Justiz | 78 986 | 26 926 | 42 310 | 9 750 | – | – |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 2 136 347 | 317 474 | 219 467 | 230 402 | 1 369 004 | – |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 7 193 396 | 2 125 572 | 1 915 070 | 1 230 758 | 1 434 294 | 487 702 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 1 546 180 | 458 918 | 408 463 | 362 148 | 316 651 | – |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 6 930 675 | 2 650 450 | 1 823 650 | 1 100 075 | 1 356 500 | – |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 46 866 123 | 12 813 471 | 8 813 195 | 7 418 412 | 15 121 045 | 2 700 000 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 49 038 032 | 3 911 981 | 2 847 286 | 2 652 948 | 39 510 817 | 115 000 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 330 476 | 129 588 | 110 733 | 64 455 | 25 700 | – |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 2 520 137 | 971 444 | 617 213 | 516 166 | 415 314 | – |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 806 214 | 399 835 | 204 781 | 125 846 | 75 752 | – |
19 | Bundesverfassungsgericht | 627 | 286 | 291 | 50 | – | – |
20 | Bundesrechnungshof | 6 390 | 1 834 | 2 315 | 2 241 | – | – |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 1 170 | 1 170 | – | – | – | – |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 7 099 591 | 1 066 442 | 828 757 | 593 718 | 242 674 | 4 368 000 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 5 540 591 | 1 089 080 | 1 142 535 | 1 137 053 | 2 171 923 | – |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 8 329 666 | 1 761 975 | 2 008 942 | 1 898 133 | 1 770 616 | 890 000 |
60 | Allgemeine Finanzverwaltung | 9 821 797 | 3 445 257 | 3 114 751 | 1 716 378 | 1 345 411 | 200 000 |
Summe | 158 091 529 | 33 857 483 | 26 267 795 | 20 892 822 | 68 312 727 | 8 760 702 |
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Epl. | Bezeichnung | Kapitel | Summe | gegenüber 2023 mehr (+) weniger (–) | |
---|---|---|---|---|---|
2024 | 2023 | ||||
1 000 € | 1 000 € | 1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
01 | Bundespräsident und Bundespräsidialamt | 01, 11, 12, 13 | 36 143 | 33 725 | +2 418 |
02 | Deutscher Bundestag | 11, 12, 13, 16, 17, 18 | 489 461 | 445 044 | +44 417 |
03 | Bundesrat | 11, 12 | 30 164 | 31 454 | –1 290 |
04 | Bundeskanzler und Bundeskanzleramt | 10, 11, 12, 13, 15, 31, 32, 51, 52, 53, 54, 56 | 520 799 | 470 064 | +50 735 |
05 | Auswärtiges Amt | 04, 11, 12, 13, 14 | 1 833 773 | 1 716 763 | +117 010 |
06 | Bundesministerium des Innern und für Heimat | 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 33, 34, 35 | 7 711 717 | 7 298 866 | +412 851 |
07 | Bundesministerium der Justiz | 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 | 677 583 | 698 054 | –20 471 |
08 | Bundesministerium der Finanzen | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 5 511 703 | 5 357 914 | +153 789 |
09 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 1 166 148 | 1 127 248 | +38 900 |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft | 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 | 571 628 | 571 092 | +536 |
11 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 336 357 | 336 925 | –568 |
12 | Bundesministerium für Digitales und Verkehr | 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28 | 2 169 493 | 1 954 618 | +214 875 |
14 | Bundesministerium der Verteidigung | 03, 07, 11, 12, 13 | 8 920 793 | 7 601 490 | +1 319 303 |
15 | Bundesministerium für Gesundheit | 11, 12, 13, 15, 16, 17 | 432 615 | 419 636 | +12 979 |
16 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 527 522 | 516 425 | +11 097 |
17 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 11, 12, 13, 14, 15, 16 | 228 290 | 206 152 | +22 138 |
19 | Bundesverfassungsgericht | 11, 12 | 33 192 | 31 996 | +1 196 |
20 | Bundesrechnungshof | 11, 12 | 132 014 | 128 621 | +3 393 |
21 | Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit | 11, 12 | 38 941 | 40 644 | –1 703 |
22 | Unabhängiger Kontrollrat | 11, 12 | 7 830 | 12 438 | –4 608 |
23 | Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung | 11, 12 | 165 259 | 153 080 | +12 179 |
25 | Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen | 11, 12, 14 | 231 444 | 218 774 | +12 670 |
30 | Bundesministerium für Bildung und Forschung | 02, 11, 12 | 218 215 | 219 985 | –1 770 |
Summe | 31 991 084 | 29 591 008 | +2 400 076 |
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme | Betrag für 2024 | |
---|---|---|
Millionen € | ||
1 | 2 | |
1. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) | 0,35 |
2. | Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres | 4 121 160 |
3. | Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme | 14 424 |
(Produkt aus 1. und 2.) | ||
4. | Saldo der finanziellen Transaktionen | –16 915 |
(Differenz zwischen 4a. und 4b.) | ||
4a. | Finanzielle Transaktionen: Einnahmen | (1 003) |
4aa. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt | 1 003 |
4ab. | Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen | – |
4b. | Finanzielle Transaktionen: Ausgaben | (17 919) |
4ba. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt | 17 919 |
4bb. | Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen | – |
5. | Konjunkturkomponente* | –7 688 |
(Produkt der Positionen 5a. und 5b.) | ||
5a. | Nominale Produktionslücke | –37 892 |
5b. | Budgetsemielastizität (ohne Einheit) | 0,203 |
6. | Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto | – |
7. | Zulässige Nettokreditaufnahme | 39 028 |
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) | ||
8. | Nettokreditaufnahme des Bundes | 39 028 |
9. | Nettokreditaufnahme der Sondervermögen | – |
10. | Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme | 39 028 |
(Summe der Positionen 8. und 9.) | ||
* (–):
Unterschreitung des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials (Erhöhung der zulässigen Nettokreditaufnahme gemäß § 5 Art. 115-Gesetz)
Datengrundlage:
Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Finanzierungsübersicht | Betrag für 2024 | Betrag für 2023 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Berechnung des Finanzierungssaldos | ||
1.1 | Einnahmen | 427 453 270 | 389 741 989 |
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) | |||
davon: | |||
Steuereinnahmen | 377 613 000 | 356 323 000 | |
Verwaltungseinnahmen | 25 938 346 | 18 102 414 | |
1.2 | Ausgaben | 476 807 656 | 461 211 782 |
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) | |||
Finanzierungssaldo | –49 354 386 | –71 469 793 | |
2. | Finanzierungssaldo | ||
2.1 | Deckung des Finanzierungssaldos | ||
2.1.1 | Münzeinnahmen | 161 000 | 248 000 |
2.1.2 | Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt | 39 027 570 | 27 411 740 |
2.1.3 | Entnahmen aus Rücklagen | 10 165 816 | 43 810 053 |
2.2 | Verwendung des Finanzierungssaldos | ||
2.2.1 | Zuführungen an Rücklagen | – | – |
2.3 | Summe | (49 354 386) | (71 469 793) |
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Kreditfinanzierungsplan | Betrag für 2024 | Betrag für 2023 | |
---|---|---|---|
1 000 € | |||
1 | 2 | 3 | |
1. | Einnahmen | ||
1.1 | Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) | (399 582 500) | (456 168 858) |
1.1.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 162 954 445 | 179 031 223 |
1.1.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 58 485 325 | 47 853 789 |
1.1.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 178 142 730 | 229 283 846 |
1.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung | (–) | (–) |
1.2.1 | Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) | – | – |
1.2.2 | Freiwillige Geldleistungen Dritter | – | – |
1.2.3 | Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag | – | – |
1.2.4 | Rückbuchung erloschener Restanten | – | – |
Einnahmen | 399 582 500 | 456 168 858 | |
2. | Ausgaben zur Tilgung von Krediten | ||
2.1 | Laufzeit mehr als vier Jahre | 98 746 233 | 109 175 774 |
2.2 | Laufzeit ein bis vier Jahre | 48 204 980 | 44 560 331 |
2.3 | Laufzeit weniger als ein Jahr | 172 644 733 | 219 249 141 |
Ausgaben | 319 595 946 | 372 985 246 | |
3. | Herleitung der Nettokreditaufnahme | ||
3.1 | Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) | 399 582 500 | 456 168 858 |
3.2 | Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) | – | – |
(399 582 500) | (456 168 858) | ||
3.3 | Tilgung von Krediten (aus 2.) | –319 595 946 | –372 985 246 |
(79 986 554) | (83 183 612) | ||
3.4 | Eigenbestandsaufbau (Marktpflege) | – | – |
(79 986 554) | (83 183 612) | ||
3.5 | Selbstbewirtschaftungsmittel | ||
3.5.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten | – | – |
3.5.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten | – | – |
3.6 | Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ | ||
3.6.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 2 429 306 | 8 478 793 |
3.6.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | – | –4 033 260 |
3.7 | Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ | ||
3.7.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.7.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –268 596 | –375 000 |
3.8 | Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ | ||
3.8.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.8.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –650 000 | – |
3.9 | Sondervermögen „Aufbauhilfe“ | ||
3.9.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.9.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –186 164 | –161 899 |
3.10 | Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ | ||
3.10.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | 2 657 638 | 1 599 687 |
3.10.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –2 657 638 | –1 599 687 |
3.11 | Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ | ||
3.11.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.11.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –850 000 | –1 000 000 |
3.12 | Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ | ||
3.12.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | – |
3.12.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | –28 695 870 | –14 078 117 |
3.13 | Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ | ||
3.13.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen | – | 255 664 |
3.13.2 | Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen | – | –1 048 000 |
3.13.3 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Haushaltseinnahme durch Zuweisung aus dem Sondervermögen | –4 071 844 | – |
3.14 | Rücklage | ||
3.14.1 | Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage | – | – |
3.14.2 | Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage | –10 165 816 | –43 810 053 |
3.15 | Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 | 1 500 000 | – |
Nettokreditaufnahme | 39 027 570 | 27 411 740 |
Differenzen durch Rundung möglich.
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