Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen ... (II G/1/1/1)
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Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

II G/1/1/1 Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 Vom 7. Mai 2023 (Stand 7. Mai 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Glarus tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli - che Beschaffungswesen vom 15. November 2019 bei.
Art. 2
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt:
a. den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu erklären;
b. spätere Anpassungen der Interkantonalen Vereinbarung, soweit sie weniger wichtig sind, zu ratifizieren.
Art. 3
1 Die früheren Beschlüsse über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkan - tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen kann der Re - gierungsrat aufheben, sobald sämtliche Kantone der Interkantonalen Verein - barung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind.
Art. 4
1 Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf - fungswesen vom 15. November 2019 wird mit Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig. 1) GS I A/1/1 SBE 2024 02 1
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