Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
II G/1/2 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 Vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010) (Gemäss Beschluss des interkantonalen Organs [InöB] und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs-, und Umweltschutzdi - rektoren-Konferenz [BPUK] vom 15. März 2001) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 *
Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har - monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi - schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be - stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und An - bieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite - rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schlies - sen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwi - ckeln;
b. * Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3 Durchführung
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim - mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen. * SBE VI/5 441 1
II G/1/2 2. ... *
Art. 4
*
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei - zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c bis . Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög - lichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographi - schen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzu - bieten (Ausklinkklausel);
d. ...
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver - einbarungen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
Art. 5
* ... 3. Anwendungsbereich
Art. 5a
Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver - trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2
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2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa - len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be - stimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6 *
Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbei - ten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, nament - lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7 *
Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt. 1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt. 1ter Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be - rücksichtigt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge - ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbau arbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerech - net 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
Art. 8 *
Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kom - merziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. aufgehoben;
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus - schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeüb - ten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; 3
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d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre - chenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein - barung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus - nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamt - kosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätig - keit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vor - behalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss den Ab - sätzen 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf - traggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
* Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be - schaffungswesen verpflichtet ist;
c. ...
Art. 10 Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram - men erteilt werden;
c. * Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer interna - tionalen Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsma - terial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungs - infrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
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2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver - letzt würden. 4. Verfahren
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedin - gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12 *
Verfahrensarten
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle An - bieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme ein - reichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf - grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auf - traggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebots - abgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt wer - den kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; 5
II G/1/2 b bis . das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 ...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit sol - che Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung ver - stossen.
Art. 12a
* Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se - lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in - ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben wer - den.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihän - digen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegen - rechtsvorbehalte abgeleitet werden.
Art. 13
* Kantonale Ausführungsbestimmungen
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifika - tionen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone ein - getragen sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
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h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabe - verfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.
Art. 14 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu - schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver - tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. 5. Rechtsschutz
Art. 15 *
Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be - schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entschei - det endgültig. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbie - ters in eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabever - fahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff - nung der Verfügungen einzureichen.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu - ständig.
Art. 16
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss - brauch des Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 7
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3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf - schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün - det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes - sen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens - kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie - bende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Art. 18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne ver - bindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid - rig ist. 6. Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun - gen vor.
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II G/1/2 7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser - klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21 *
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Ver - öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft. 1 )
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim - mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die un - veränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
Art. 22 Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft - treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. A1. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Art. A1-1 Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkom
- men über das öffentliche Beschaffungswesen)
1 Kantone als Auftraggeber 2 )
a. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 5'000'000 SZR
b. Lieferungen Auftragswert 350'000 Fr. / 200'000 SZR
c. Dienstleistungen Auftragswert 350'000 Fr. / 200'000 SZR
2 Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation als Auftraggeberinnen
a. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 5'000'000 SZR
b. Lieferungen Auftragswert 700'000 Fr. / 400'000 SZR
c. Dienstleistungen Auftragswert 700'000 Fr. / 400'000 SZR 1) Beigetreten per 1. Juni 2009 (B LG 3. Mai 2009) 2) SZR = Sonderziehungsrechte 9
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Art. A1-2 Bilaterale Abkommen
1 Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftragge - berinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
a. Gemeinden, Bezirke 1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 6'000'000 € 2. Lieferungen Auftragswert 350'000 Fr. / 240'000 € 3. Dienstleistungen Auftragswert 350'000 Fr. / 240'000 €
b. Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr 1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'700'000 Fr. / 6'000'000 € 2. Lieferungen Auftragswert 700'000 Fr. / 480'000 € 3. Dienstleistungen Auftragswert 700'000 Fr. / 480'000 €
c. Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliessli - chen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienen - verkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung 1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'000'000 Fr. / 5'000'000 € 2. Lieferungen Auftragswert 640'000 Fr. / 400'000 € 3. Dienstleistungen Auftragswert 640'000 Fr. / 400'000 €
d. Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliessli - chen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekom - munikation 2 ) 1. Bauarbeiten Gesamtwert 8'000'000 Fr. / 5'000000 € 2. Lieferungen Auftragswert 960'000 Fr. / 600'000 € 3. Dienstleistungen Auftragswert 960'000 Fr. / 600'000 € A2. Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
Art. A2-1 Verfahrensarten
1 Verfahrensarten nach Auftragswerten
a. Freihändige Vergabe 1. Lieferungen unter 100'000 Fr. 2. Dienstleistungen unter 150'000 Fr. 3. Bauarbeiten Baunebengewerbe unter 150'000 Fr. 4. Bauarbeiten Bauhauptgewerbe unter 300'000 Fr.
b. Einladungsverfahren 1. Lieferungen unter 250'000 Fr. 2. Dienstleistungen unter 250'000 Fr. 3. Bauarbeiten Baunebengewerbe unter 250'000 Fr. 4. Bauarbeiten Bauhauptgewerbe unter 500'000 Fr. 2) Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang).
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c. offenes/selektives Verfahren 1. Lieferungen ab 250'000 Fr. 2. Dienstleistungen ab 250'000 Fr. 3. Bauarbeiten Baunebengewerbe ab 250'000 Fr. 4. Bauarbeiten Bauhauptgewerbe ab 500'000 Fr. 11
II G/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.2009 01.06.2009 Art. 1 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 2 Abs. 1, b. geändert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 3 Abs. 1 geändert - 03.05.2009 01.06.2009 Titel 2. geändert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 4 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 5 aufgehoben - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 6 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 7 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 8 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 9 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 10 Abs. 1, c. geändert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 12 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 12a eingefügt - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 13 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 15 totalrevidiert - 03.05.2009 01.06.2009 Art. 21 totalrevidiert -
12
II G/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 2 Abs. 1, b. 03.05.2009 01.06.2009 geändert - Art. 3 Abs. 1 03.05.2009 01.06.2009 geändert - Titel 2. 03.05.2009 01.06.2009 geändert - Art. 4 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 5 03.05.2009 01.06.2009 aufgehoben - Art. 6 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 7 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 8 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 9 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 10 Abs. 1, c. 03.05.2009 01.06.2009 geändert - Art. 12 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 12a 03.05.2009 01.06.2009 eingefügt - Art. 13 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 15 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - Art. 21 03.05.2009 01.06.2009 totalrevidiert - 13
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