Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (164.410)
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Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz

Lohn und Entschädigungen Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15a des Lohngesetzes vom 18. Januar 1995
1 ) sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung vom 6. Juli 2004
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes sowie § 38 der Arbeitszeitverordnung.

§ 2 Höhe und Berechnung der Zulagen

1 Die Höhe der einzelnen Zulagen sowie deren Berechnung ergeben sich aus dem Anhang dieser Ver - ordnung.
2 Zulagen, die während bestimmter Zeitperioden abgerechnet werden, werden bei vorzeitiger Beendi - gung der zulagenberechtigten Tätigkeit anteilmässig ausgerichtet.
3 Soweit nicht anders festgehalten, sind mit den Zulagen sowohl allfällige Einsätze in der Nacht, als auch an Sonn- und Feiertagen abgegolten. Die entsprechenden Zusatzvergütungen gemäss den Bestim - mungen der Arbeitszeitverordnung sind nicht anwendbar.
4 Die in dieser Verordnung festgelegten Geldzulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungs - entwicklung vom Regierungsrat periodisch angepasst.
5 Während den Ferien, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall sowie während ei - nes bezahlten Urlaubs (inkl. allfälligem Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs) besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes.
6 Die Zulagen sind nicht pensionskassenversichert. II. Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen

§ 3 Schliefzulage

1 - onsnetzes ausgeführt werden müssen, eine Zulage.

§ 4 Zulage für Arbeiten im Wasser

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Bauarbeiten im Wasser von fliessenden (Flüssen, Bä -
1) SG 164.100 .
2) SG 162.200 .
1
Lohn und Entschädigungen III. Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden

§ 5 Schliessdienstzulage

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen, wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Std. Woche) erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn entschädigt wird.

§ 6 Zulage für ausserordentliches Ausrücken

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird für Einsätze infolge unerwarteter Ereignisse, für die sie nicht im Rahmen eines Pikettdienstes und ausserhalb ihrer üblichen Arbeits- und Präsenzzeit aufgeboten werden, eine Ausrückzulage ausgerichtet.
2 Die Zulage wird höchstens einmal je Nacht, bzw. an Sonn- und Feiertagen höchstens zwei Mal innert
24 Stunden ausgerichtet.
3 Die während des Einsatzes erbrachte Arbeitsleistung wird gemäss den Bestimmungen der Arbeits - zeitverordnung als Arbeitszeit angerechnet.

§ 7 Zulage für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnklassen 1-17 erhalten für die Mitarbeit in der Kantonalen Krisenorganisation (KKO) eine Zulage in Form einer Grundpauschale für die Rufbereitschaft, sofern sie nicht aufgrund ihrer Funktion einer Alarmorganisation angeschlossen sind und deshalb Pikett - dienstzulagen beziehen.
2 Fachbereichsleiterinnen und -leiter, stellvertretende Fachbereichsleiterinnen und -leiter und Dienst - chefinnen und -chefs erhalten eine zusätzliche Zulage.

§ 8 Mentoratszulage

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen, welche die Betreuung von neuen Lehrpersonen übernehmen, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Pro Monat und betreuter Lehrperson wird eine Zulage ausgerichtet. Bei einem vollen Pensum dürfen nicht mehr als zwei Lehrpersonen gleichzeitig betreut werden.
4 Die Zulage wird nur für den effektiven Betreuungsaufwand gewährt.

§ 9 Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für das Erteilen von Nachhilfeunterricht an Schülerinnen und Schü - ler, der ausserhalb ihres Pflichtpensums und ausserhalb des Unterrichts erteilt wird, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Für zwei Lektionen Nachhilfeunterricht à 45 Minuten wird der Ansatz für eine Pflichtstundenlektion von 45 Minuten gewährt. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
4 Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung betreffend Festlegung der Löh - ne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen.

§ 10 Zulage für ausserordentliche Projektmitarbeit

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Mitarbeit in Projekten und Gremien, die über ihren ordentli - chen Berufsauftrag hinausgeht, insbesondere ausserschulische Projektmitarbeit, zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Entschädigung erfolgt pauschal pro Stunde Projektmitarbeit. Eine allfällige Vor- und Nachberei - tungszeit ist damit abgegolten.
2
Lohn und Entschädigungen

§ 11 Zulage für Pensenlegung

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Planung und Festlegung der Pensen zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Zulage wird pro Klasse und Jahr ausgerichtet.

§ 12 Zulagen für Vereinsdienst

3
1 Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen inne haben, werden für die ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs geleistete Vereinshauswartung (insbesondere Schliessdienst, Kontrollgänge und Reini - gung), die durch die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht, mit einer Zu - lage entschädigt.
4 )
1bis Sie werden für die Übernahme der Aufgabe Koordination der Vereinshauswartung (insbesondere für die Organisation der Nutzung der Anlagen, Dienstplanung und Führung der Mitarbeitenden) mit einer Zulage entschädigt.
5 )
2
...
6 )
3 In der Zulage enthalten ist eine Entschädigung für allfällige Einsätze in der Nacht und an schulfreien Tagen.
4
...
7 )
5
...
8 )
6 Die maximale Stundenanzahl für Vereinsdienste gemäss Abs. 1 und 1 bis beträgt 170 Stunden im Jahr.
9 )

§ 13 Zulage für Bibliotheksbetreuung

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von Bibliotheken für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen zu entlasten.
2 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3 Die Zulage wird für Bibliotheken der Schülerinnen und Schüler pro Klasse und differenziert nach Schulstufe gewährt, für Bibliotheken für Lehrpersonen gelten ein pauschaler Ansatz sowie eine Zu - satzpauschale für grosse Bibliotheken.

§ 14 Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial

1 Grundsätzlich sind Lehrpersonen für die Betreuung von zusätzlichem Schulmaterial, die umfangmäs - sig über den Berufsauftrag hinausgeht, zu entlasten.
2 Für die Verwaltung des Materials nur der eigenen Klasse bzw. Abteilung darf weder eine Zulage noch eine Entlastung gewährt werden.
3 Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
4 Die Zulage wird für das allgemeine Schulmaterial und die obligatorischen Lehrmittel pro Klasse und nach Schulstufe differenziert gewährt. Das Material für Handarbeit und Werkunterricht wird pauschal pro ganzjährigen Kurs einer Abteilung gewährt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2014 wirksam. Auf denselben Zeitpunkt werden die bestehenden Regierungsratsbeschlüsse betreffend Zulagen gemäss § 15a des Lohngesetzes aufgehoben, insbesondere
3) Fassung vom 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
4) Fassung vom 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024) Eingefügt am 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
6) Aufgehoben am 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
7) Aufgehoben am 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
8) Aufgehoben am 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
9) Eingefügt am 6. Februar 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 10.02.2024)
3
Lohn und Entschädigungen – RRB 18/13 vom 9. Mai 1995 – RRB 05/06/66 vom 22. Februar 2005 – RRB 06/12/31 vom 4. April 2006 – RRB 08/01/32 vom 8. Januar 2008 – Richtlinien des Personalamtes
10 ) Projektmitarbeitern vom 12. März 1990.
10) Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Ba - sel-Stadt».
4
Anhang: Zulagenansätze 1 ) Zulage Ansatz (in Fr.) Bemerkungen Zulage für aussero r dentliches Ausrücken 5 5 . 7 5 Pro Ausrücken Zulage für Arbeiten im Wasser 9. 5 0 Pro Stunde Schliefzulage 9.5 0 Pro Stunde Schliessdienstzulage 2 9 . 2 0 Pro Stunde Zulage KKO (Grundpauschale für die Rufbe- reitschaft) gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung
1’0 42 .00 Pro Kalenderjahr Zulage KKO (ggf . zusätzlich zur Rufbereit- schaft für Fachbereichslei terinnen und - leiter , deren Stv. und Dienstchefinnen und - chefs ) ge- mäss § 7 Abs. 2 der Verordnung Fachbereichsleiterinnen und - leiter : 4' 168 .00 Fac hbereichsleiterin nen und - leiter Stv.: 2'0 84 .00 Dienstchefinnen und - chefs : 1'0 42 .00 Pro Kalenderjahr Mentorat s zulage 1 31 . 1 5
1 83 . 5 0 Pro Monat und betreu- ter Person Pro Monat und betreu- ter Lehramtskandidatin oder betreutem Lehr- amtskandidaten der PH Zulage für Nachhilfeunterricht gemäss Verordnung be- treffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushil fen sowie für Stellvertretun gen Zulage für Pensenlegung 72 .9 0
1 2 5 .8 5 (1 - 20 Klassen)
1 41 . 70 (21 - 40 Klassen)
15 7 .5 0 (41 - 60 Klassen)
1 73 .0 0 (ab 61 Klassen) Pro Klasse und Jahr (Primar schulen) Pro Klasse und Jahr (übrige Schulen) Zulage für ausserordentliche Projekt mitarbeit 6 2 . 5 0 Pro Stunde Zulage n für Vereinsdienst Vereinshauswartung:

38.15

Koordination:

39.95

P ro Stunde Zulage für Bibliotheksbetreuung Bibli o thek für Schüleri n- nen und Schüler:
12 5 . 80 Pro Klasse inkl. Klas- senlek türe (Prima r- schulen)
1 ) Fassung vom 6. Februar 2024 , in Kraft seit 1. Januar 202 4 (KB 10.02.2024 )
Zulage Ansatz (in Fr.) Bemerkungen
2 20 . 3 5
18 8 . 8 5
31 . 00
18 8 . 8 5
15 7 .5 0 Bibliothek für Lehrpersonen:
15 7 .5 0
6 3 . 10 Pro Klasse inkl. Klas- senlek türe (Mittlere Schulen) Pro Klasse exkl. Klas- senlek türe (Mittlere Schulen) Pro Klasse nur Klas- senlek türe (Mittlere Schulen) Pro Klasse exkl. Klas- senlek türe (Obere Schulen) Pro Klasse nur Klas- senlek türe (Obere Schulen) Grundpauschale (bis
200 Bände) Zuschlag pro weitere
100 Bände (arithme- tisch auf - bzw. abrun- den) Zulage für die Verwaltung von Schulmaterial Allgemeines Schulmat e rial und obligatorische Lehr- mittel:
15 7 . 25
12 5 . 80 Handarbeit und Werku n te r richt:
4 7 . 15 Pro Klasse (Primar - und mittlere Schulen) Pro Klasse (Obere Schulen) Pro ganzjährigem Kurs (Ab teilung)
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