Besondere Gebührenverordnung für den Zuständigkeitsbereich Strom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Besondere Gebührenverordnung Strom - StromBGebV)
StromBGebV
Ausfertigungsdatum: 02.01.2017
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.2.2024 I Nr. 34
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 4.1.2017 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit § 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Abschnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
§ 2 Auslagenerhebung
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
§ 3 Übergangsregelungen und Verhältnis zu weiteren Gebührenverordnungen
(1) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren, auf die nach § 102 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 18 des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) weiterhin die Seeanlagenverordnung anzuwenden ist, ist die Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) in der bis zum 17. Juli 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, auf die nach § 102 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiterhin das Windenergie-auf-See-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 1168) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Im Übrigen sind für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Januar 2023 beantragt oder begonnen, aber nicht vollständig erbracht wurde, die bis zum Ablauf des 30. Januar 2023 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiterhin anzuwenden.
(4) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur oder vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Grund anderer Rechtsvorschriften als dem Windenergie-auf-See-Gesetz erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. 2023 I, Nr. 24, 2 - 5)
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | ||
---|---|---|---|---|
§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||||
1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen | |||
1.1 | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 5 119,00 | ||
1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7 267,00 | ||
2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen | |||
2.1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8 860,00 | ||
2.2 | Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3 773,00 | ||
3. | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der Zuschlag erteilt wurde | |||
3.1 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6 187 604,98 | ||
3.2 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5 544 096,54 | ||
3.3 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8 188 751,56 | ||
3.4 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 17 285 127,99 | ||
3.5 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6 265 769,15 | ||
3.6 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5 589 261,76 | ||
3.7 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 9 065 662,10 | ||
3.8 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8 495 164,75 | ||
3.9 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 29 874 703,60 | ||
3.10 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 31 949 678,08 | ||
3.11 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 23 111 971,63 | ||
4. | Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4 124,00 | ||
5. | Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 16 855,00 | ||
6. | Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4 124,00 | ||
§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | ||||
7. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m. der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur Ermittlung der Antragsberechtigung für im Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48 309,00 | ||
8. | Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |||
8.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164 060 bis 345 817 + (L x 3 400 x 25 x 0,035 x 0,002; insgesamt höchstens 5 196 126) | ||
L | = | Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) | ||
3 400 | = | Stunden Jahreslaufleistung | ||
25 | = | Jahre Gesamtlaufzeit | ||
0,035 | = | Cent pro Kilowattstunde Strompreis | ||
0,002 | = | davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
8.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164 060 bis 345 817 + (I x Z x 0,02; insgesamt höchstens 2 196 126) | ||
I | = | Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen | ||
Z | = | geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung, 5 Prozent | ||
0,02 | = | davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
8.3 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266 583 bis 591 560 + (W x T x 0,035 x 0,002; insgesamt höchstens 5 392 252) | ||
W: | durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in Kilowattstunden | |||
T: | Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung | |||
0,035 | = | Cent pro Kilowattstunde Strompreis | ||
0,002 | = | davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag | ||
8.4 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94 478,00 bis 195 280,00 | ||
9. | Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See | |||
9.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36 593,00 bis 94 459,00 | ||
9.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94 478,00 bis 195 280,00 | ||
9.3 | Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen | 7 201,00 bis 39 197,00 | ||
9.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36 593,00 bis 94 459,00 | ||
10. | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 6 488,00 bis 14 752,00 | ||
11. | Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69 Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36 593,00 bis 79 166,00 | ||
12. | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11 713,00 bis 16 844,00 | ||
13. | Leistungen im Vollzugsverfahren | |||
13.1 | Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83 499,00 | ||
13.2 | Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7 234,00 | ||
13.3 | Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00 | ||
13.4 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1 974,00 bis 15 073,00 | ||
13.5 | Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | |||
13.5.1 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 2 163,00 | ||
13.5.2 | Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8 452,00 | ||
13.6 | Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone“ oder nach „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ | 7 752,00 | ||
13.7 | Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit den jeweils geltenden Vorgaben des „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“ | 2 306,00 | ||
13.8 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 6 424,00 | ||
13.9 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 995,00 | ||
13.10 | Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 22 789,00 bis 69 041,00 | ||
13.11 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11 713,00 bis 21 602,00 | ||
13.12 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11 713,00 bis 21 602,00 | ||
13.13 | Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11 713,00 bis 21 602,00 | ||
14. | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber | 123,00 | ||
15. | Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00 bis 293,00 |
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