Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzung... (741.32)
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Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2024

Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2024 vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 4 Ziff. 2a des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) 1 ) , beschliesst: § 1 Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten 1 Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem vom Kanton aner - kannten Pflegeheim werden bezogen auf den Betrag für den allgemei - nen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hin - terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 2 ) auf höchstens 365 Pro - zent begrenzt. 1) NG 741.3 2) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2024-003 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 2024-003 3
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