Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Submission Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Februar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be - schaffungswesen (EG IVöB) vom 23. Juni 2023
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen P231611 , beschliesst:
1. Zweck
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung enthält die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) und zur Interkanto - nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019.
2. Zuständigkeiten und kantonale Fachstelle
§ 2 Zuständigkeit für öffentliche Beschaffungen
1 Alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber vollziehen die Vorschriften über das öffentliche Beschaf - fungswesen nach ihren Zuständigkeitsregelungen. Bestehen Zweifel betreffend die Unterstellung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, ist sie oder er verpflichtet, dies abzuklären und schriftlich festzuhalten.
2 Für Beschaffungen der Departemente sind, wenn der Regierungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschliesst, die Vorsteherinnen und Vorsteher der sachlich zuständigen Departemente oder die von ih - nen bezeichneten Verwaltungseinheiten zuständig.
3 Jedes Departement erlässt eine Weisung, in welcher die internen Zuständigkeiten und Beschaffungs - abläufe festgehalten sind.
§ 3 Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (§ 5 Abs. 1 lit. g EG IVöB)
1 Der Kanton führt die Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB), welche Teil des Bau- und Verkehrsdepartements ist. Die KFöB ist die zuständige Stelle gemäss § 5 Abs. 1 lit. g
2 - kunftserteilung im öffentlichen Beschaffungswesen. Sie bietet Aus- und Weiterbildungen für die Auf - traggeberinnen und Auftraggeber an.
3 Die KFöB berät und unterstützt die Departemente bei Fragen zum öffentlichen Beschaffungswesen. Sie begleitet die offenen und selektiven Verfahren der Departemente im Binnenmarkt- und Staatsver - tragsbereich sowie die freihändigen Verfahren gestützt auf die Ausnahmebestimmungen von Art. 21 - sprechenden Verfügungen und Publikationen vor.
4 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber können Dienstleistungen der KFöB ebenfalls in Anspruch nehmen. Sie schliessen dazu Leistungsvereinbarungen mit der KFöB ab.
1) SG 914.200
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5 Die KFöB erarbeitet Prozessabläufe sowie Unterlagen für den Vollzug, wie Vorlagen, Formulare und Merkblätter, welche die Departemente bei ihren Beschaffungen anzuwenden und zu beachten haben. Falls erforderlich, erfolgt die Erarbeitung der Unterlagen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber entscheiden selbst, ob sie diese Un - terlagen verwenden.
3. Allgemeine Grundsätze
3.1 Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption
§ 4 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 lit. b IVöB)
1 Alle Personen, die an einem Vergabeverfahren auf Seiten der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber mitwirken, sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindun - gen und andere Näheverhältnisse, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen könnten, gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber offenzulegen.
2 Dritte, die auf Seiten der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber an einem Vergabeverfahren mitwir - ken, haben auf Verlangen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zusätzlich zu den Vorgaben von Abs. 1 eine Erklärung ihrer Unbefangenheit zu unterzeichnen.
§ 5 Mitteilung von Verdachtsfällen unzulässiger Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2
IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1 Die KFöB nimmt die Mitteilung von Verdachtsfällen auf unzulässige Wettbewerbsabreden an die Wettbewerbskommission gemäss Art. 45 Abs. 2 IVöB vor. Die Departemente und die anderen Auf - traggeberinnen und Auftraggeber haben der KFöB solche Verdachtsfälle umgehend schriftlich mitzu - teilen.
3.2 Massnahmen gemäss § 5 Abs. 1 lit. i EG IVöB
§ 6 Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber fördern bei ihren Beschaffungen, unter Beachtung der staatsvertraglichen Verpflichtungen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen.
2 Zur Erreichung der Zielsetzung nach Abs. 1 können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber auch die angemessene betriebliche Vertretung von Mitarbeitenden mit Behinderungen als Zuschlagskriteri - um nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 IVöB vorsehen.
§ 7 Förderung von ökologischen Beschaffungen
1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber tätigen ihre Beschaffungen unter grösstmöglicher Scho - nung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen.
2 In den Beschaffungen der Departemente ist ab dem für das offene und selektive Verfahren massge - benden Schwellenwert mindestens eine der nachfolgenden Vorgaben, welche Umwelt- und Ressour - cenaspekte zum Inhalt haben, anzuwenden: ein Zuschlagskriterium mit mindestens 20 % Gewichtung oder eine wesentliche technische Spezifikation.
3 - chung davon muss in den Verfahrensakten ausdrücklich deklariert werden.
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3.3 Selbstdeklaration, Nachweis und Kontrolle der Vergabeanforderungen
§ 8 Selbstdeklaration (Art. 12 Abs. 1 – 4 und Art. 26 IVöB)
1 Bei den Beschaffungen der Departemente muss ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert vor Zuschlagserteilung eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Vorschriften gemäss Art. 12 Abs. 1 – 3 IVöB vorliegen.
2 Selbstdeklarationen der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen kön - nen auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.
3 Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Ausnahmefällen auf die Beibringung einer Selbstdeklaration durch die Anbieterinnen und Anbieter so - wie Subunternehmen verzichten.
4 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, ob sie die Einreichung von Selbstdeklarationen verlangen.
§ 9 Nachweis der Einhaltung der Arbeitsbedingungen (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie
Art. IVöB)
1 Bei den Beschaffungen der Departemente für im Inland zu erbringende Leistungen muss vor Zu - schlagserteilung ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zusätzlich zu der in § 8 geforderten Selbstdeklaration ein Nachweis der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen vorliegen.
2 Der Nachweis gemäss Abs. 1 erfolgt durch eine Bestätigung der zuständigen Paritätischen Kommis - sion. Sofern eine solche nicht besteht, erfolgt der Nachweis durch eine Bestätigung einer anderen aner - kannten, unabhängigen und vertrauenswürdigen Prüfstelle. Die KFöB kann im Rahmen ihrer Kompe - tenzen gemäss § 3 Abs. 5 Vorgaben zu den geeigneten Prüfstellen und zu weiteren Anforderungen an den Nachweis machen.
3 Nachweise der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auf - tragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.
4 Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Ausnahmefällen auf die Beibringung eines Nachweises durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten.
5 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, in welcher Form sie die Einhal - tung der Arbeitsbedingungen durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen sicherstel - len.
§ 10 Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern (Art. 12
Abs.
1 Bei den Beschaffungen der Departemente für im Inland zu erbringende Leistungen muss vor Zu - schlagserteilung ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zusätzlich zu der in § 8 geforderten Selbstdeklaration ein Nachweis der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Lohngleichheit vorliegen.
2 Der Nachweis gemäss Abs. 1 ist mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Standard-Analyse Tool
3 Nachweise der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auf - tragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.
4 Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Fällen auf die Beibringung eines Nachweises durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunter - nehmen verzichten.
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5 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, in welcher Form sie die Einhal - tung der Lohngleichheit durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen sicherstellen.
§ 11 Weitere Nachweise
1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können von den Anbieterinnen und Anbietern unter Be - rücksichtigung des konkreten Auftrags die Einreichung weiterer notwendiger Unterlagen oder Nach - weise verlangen. Insbesondere steht es ihnen frei, auch in freihändigen Verfahren oder nach Zu - schlagserteilung von den Anbieterinnen und Anbietern Nachweise über die Einhaltung der Arbeitsbe - dingungen oder der Lohngleichheit zu verlangen.
§ 12 Kontrollstellen (Art. 12 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)
1 Für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 – 3 IVöB sind unter Vorbe - halt von Abs. 2 die gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Stellen zuständig.
2 Bei den Beschaffungen der Departemente ist für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit die Abteilung Gleichstellung und Diversität (G&D) zuständig. Sie kann zu diesem Zweck Dritte beauftra - gen. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber sorgen selbst für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit. Sie können zu diesem Zweck Dritte beauftragen oder Leistungsvereinbarungen mit G&D abschliessen.
3 Soweit keine Stelle nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen oder den vorstehenden Absätzen für die Kontrolle zuständig ist, sind die Auftraggeberinnen und Auftraggeber verantwortlich für die Kontrolle. Sie können zu diesem Zweck Dritte beauftragen.
4 Werden Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt, stellt der Auftraggeber oder die Auf - traggeberin sicher, dass die Dritten die massgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben kennen und einhalten.
§ 13 Kontrolle (Art. 12 Abs. 5 und 6 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)
1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können den Kontrollstellen gemäss § 12 Abs. 1 und 2 An - zeige erstatten, diese um Kontrolle bei Anbieterinnen und Anbietern oder Subunternehmen ersuchen und bei ihnen Auskünfte einholen.
2 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber erteilen den zuständigen Kontrollstellen die erforderlichen Auskünfte und stellen ihnen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
3 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind verpflichtet, von ihnen wahrgenommene Verstösse so - wie entsprechende Verdachtsfälle den zuständigen Kontrollstellen zu melden.
4 Die zuständigen Kontrollstellen erstatten den Auftraggeberinnen und Auftraggebern schriftlich Be - richt über die Ergebnisse der gestützt auf § 12 getätigten Abklärungen, durchgeführten Kontrollen und allfällig getroffenen Massnahmen, soweit dies aufgrund spezialgesetzlicher Vorgaben nicht unzulässig ist. Sie können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie der KFöB auch über ergriffene Mass - nahmen nach Kontrollen, die nicht gemäss § 12 ausgelöst worden sind, aber eine beschaffungsrechtli - che Relevanz aufweisen, in Kenntnis setzen.
4. Vergabeverfahren
§ 14 Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter (Art. 24 Abs. 3 lit. c und 36 lit. h
IVöB)
1 Die Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
2 Verlangen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Auf - wand hinausgehen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben, ob und wie diese Vorleis - tungen entschädigt werden.
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§ 15 Varianten (Art. 33 IVöB)
1 Werden Varianten in einer Ausschreibung zugelassen, liegt es im Ermessen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber, ob sie diese berücksichtigen.
§ 16 Offertöffnung (Art. 37 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. d EG IVöB)
1 Die Offertöffnungen bei Beschaffungen der Departemente und bei von der KFöB für andere Auftrag - geberinnen und Auftraggeber durchgeführte Beschaffungen finden nicht öffentlich statt.
2 Im Übrigen bestimmen die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber selber, ob sie ihre Offert - öffnung öffentlich abhalten wollen.
§ 17 Vertragsschluss (Art. 42 IVöB)
1 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber legen in ihren Organisationen fest, ab welchem Auftrags - wert Verträge zwingend der Schriftform bedürfen.
5. Sanktionen
§ 18 Zuständigkeiten (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1 Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB werden durch die jeweilige Auftraggeberin oder den jeweili - gen Auftraggeber verfügt.
2 Bei den Beschaffungen der Departemente werden Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB durch die KFöB verfügt. Die Departemente informieren die KFöB bei Hinweisen auf Sachverhalte, die Sanktio - nen der Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen zur Folge haben können.
3 Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber regeln selbst, welche interne Stelle für Sanktionen zuständig ist. Sie können die Sanktionszuständigkeit mittels Leistungsvereinbarung an die KFöB über - tragen.
§ 19 Meldung, Liste und Auskunftserteilung (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1 Die KFöB ist zuständig für die Meldung rechtskräftiger Ausschlüsse von künftigen Aufträgen ge - mäss Art. 45 Abs. 1 IVöB an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber stellen der KFöB eine Kopie des rechtskräftigen Sanktions - entscheides zu.
3 Die KFöB stellt die Information der Departemente sowie der anderen Auftraggeberinnen und Auf - traggeber über Ausschlüsse von Anbieterinnen und Anbietern sowie Subunternehmen von künftigen Aufträgen sicher.
6. Gebühren
§ 20 Gebühren bei Kontrollen und Sanktionen (§ 5 Abs. 1 lit. j EG IVöB)
1 Für Kontrollen nach Art. 12 Abs. 5 IVöB und für den Erlass von Sanktionsverfügungen nach Art. 45 Abs.
2 Die Gebühren für Kontrollen richten sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen der Kontroll -
3 Die Gebühren für Kontrollen werden den Anbieterinnen oder Anbietern auferlegt, sofern sie die Kontrolle mit unzutreffenden oder fehlenden Angaben veranlasst haben oder bei ihnen ein Verstoss festgestellt wird. Die Gebühr beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen beauf - tragten Personen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstehenden Sachauslagen.
4 Die Verfügungsgebühr für Sanktionen wird analog §§ 11 und 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 bemessen.
5 - tungsgebühren.
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7. Aufsicht und Kontrolle über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber
§ 21 Aufsicht (Art. 45 Abs. 4 und 62 Abs. 1 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberinnen und Auftraggeber überwachen die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts.
2 Die Aufsichtsstellen über die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind die nach den spezialgesetzli - chen Bestimmungen vorgesehenen Instanzen.
3 Die Aufsichtsstellen erlassen die notwendigen Weisungen gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
4 Gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern, die von verschiedenen Kantonen getragen werden, erfolgt die Aufsicht durch die Trägerkantone gemeinsam.
5 Der Regierungsrat nimmt die Anzeigen gemäss Art. 62 Abs. 2 IVöB an die InöB vor.
§ 22 Finanzielle Beiträge (Art. 45 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Stelle, welche die Beiträge gesprochen hat.
2 Soweit mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ist darin auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbrin - gerinnen und Leistungserbringer zu regeln. Gleiches gilt, wenn Objekte oder Leistungen zu mehr als
50 % der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
8. Veröffentlichungen, Aufbewahrung der Unterlagen und Statistik
§ 23 Publikationsorgane (Art. 48 Abs. 7 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. e EG IVöB)
1 Alle Veröffentlichungen und Publikationen sind auf der von Bund und Kantonen gemeinsam betrie - benen Internetplattform vorzunehmen.
§ 24 Aufbewahrungspflicht (Art. 49 Abs. 1 IVöB)
1 Zusätzlich zu Art. 49 Abs. 1 IVöB sind die spezialgesetzlichen Vorschriften, welche eine längere Aufbewahrungszeit als die IVöB vorsehen oder zur Ablieferung von Unterlagen an ein Archiv ver - pflichten, zu beachten.
§ 25 Statistik (Art. 50 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)
1 Die KFöB erstellt die Statistik und nimmt die Meldung gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB vor.
2 Über die Erstellung der Statistik und die Mitwirkung der Departemente sowie der anderen Auftragge - berinnen und Auftraggeber kann die KFöB Weisungen erlassen.
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