Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen (416.353.13)
CH - SO

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Berufsfachschulen Vom 22. Juni 2009 (Stand 1. Februar 2024) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September
2008 1 ) verfügt:

1. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung ei - nes geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt insbesondere den re - gelmässigen und pünktlichen Schulbesuch sowie kooperatives, wertschät - zendes und rücksichtsvolles Verhalten.

§ 2* Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt das Absenzen- und Disziplinarwesen der kantona - len Berufsfachschulen.
2 Sie gilt auch für gelernte Berufsleute, die an der Berufsmaturitätsschule einen Vollzeit- oder Teilzeitstudiengang (BM II) besuchen, soweit nachfol - gend keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sind.

§ 3 Abgabe der Absenzen- und Disziplinarordnung

1 Die Schulen geben den Lernenden zuhanden der Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsverantwortlichen in den Lehrbetrieben die Absenzen- und Disziplinarordnung zu Beginn der beruflichen Grundbildung ab.

2. Absenzen und Dispensationen

§ 4 Schulbesuch

1 Die Lernenden besuchen den Unterricht nach Stundenplan pünktlich und regelmässig.
2 Das Rektorat kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stun - denplans für obligatorisch erklären. Es berücksichtigt dabei die Interessen der Lehrbetriebe.
1) BGS 416.111 . GS 104, 103
1

§ 4 bis * Freikurse

1 Für den Besuch von Freikursen gelten die §§ 5-10 über Absenzen und Dis - pensationen und § 18 Absatz 2 über Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen.
2 Austritte aus Freikursen sind jeweils auf das Semesterende möglich. In Ausnahmefällen kann das Rektorat auf Gesuch hin einen vorzeitigen Aus - tritt bewilligen.

§ 5 Absenz

1 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben vom Unterricht, von einer Klausur oder von einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.
2 Als Absenz gilt ebenso das Zuspätkommen oder vorzeitige Verlassen des Unterrichts. *

§ 6 Absenzgründe

1 Als berechtigte Absenzen gelten folgende Gründe: a) Teilnahme an überbetrieblichen Kursen und Qualifikationsverfah - ren; b) Teilnahme an Leiterkursen von Jugend + Sport; c) Militär-, Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst; d) Erfüllung von gesetzlichen Pflichten und Aufgaben in Ausübung ei - nes öffentlichen Amtes; e) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist; f) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse in der engeren Verwandtschaft; g) andere wichtige, von der Direktion anerkannte Gründe.
2 Arzt- und Zahnarztbesuche, Fahrunterricht, praktische und theoretische Führerscheinprüfungen, Schularbeiten und Ausdehnung der Ferien werden in der Regel nicht als Absenzgründe anerkannt.

§ 7 Dispensationsgesuch für voraussehbare Absenz

1 Für eine voraussehbare Absenz ist dem Rektorat spätestens zwei Wochen vorher ein schriftliches, begründetes Dispensationsgesuch einzureichen.
2 Das Gesuch muss von der lernenden Person, vom Lehrbetrieb und von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
3 Das Rektorat entscheidet über das Gesuch. Es kann dabei die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person in der Schule berücksichtigen. Die Zuständigkeit kann an die Klassenlehrperson delegiert werden.

§ 8 Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen

1 Entschuldigungen sind durch die lernende Person im Schulverwaltungssys - tem zu erfassen. Der Lehrbetrieb nimmt die Absenz zur Kenntnis. Die Lehr - person entscheidet, ob eine Absenz als entschuldigt oder unentschuldigt gilt. *
2 Für jede krankheitsbedingte Absenz von mehr als einer Schulwoche ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
3 ... *
4 ... *
2

§ 9 Unentschuldigte Absenz

1 Als unentschuldigt gilt jede Absenz, die nicht vorher bewilligt oder innert zwei Wochen nach Wiederaufnahme des Schulbesuches beziehungsweise der Arbeit im Lehrbetrieb als begründet anerkannt wird.
2 Wird ein Arztzeugnis nicht wie vorgeschrieben beigebracht, gilt die Ab - senz als unentschuldigt.

§ 10 Absenzenkontrolle

1 An jeder Schule wird eine elektronische Absenzenkontrolle geführt. *
2 Der Berufsbildner beziehungsweise die im Lehrbetrieb verantwortliche Person hat Einsicht in die elektronische Absenzenkontrolle seiner bezie - hungsweise ihrer Lernenden. *

§ 10 bis * Absenzen an der BM II

1 Für Absenzen von Unterrichtslektionen muss kein Dispensationsgesuch beziehungsweise keine schriftliche Entschuldigung eingereicht werden.
2 Das Fernbleiben von Notenarbeiten oder anderen von der Schule festge - legten Veranstaltungen muss begründet sein. Als berechtigte Gründe gel - ten sinngemäss die Absenzgründe gemäss § 6 Absatz 1. Sie sind nachzu - weisen.
3 Die Lernenden holen versäumte Notenarbeiten nach Vorgaben der Lehr - person nach.
4 Die Berufsmaturitätsleitung informiert die Lernenden schriftlich, wenn das Ausmass der Absenzen fünf Prozent der Unterrichtslektionen über - schritten hat.
5 Die Berufsmaturitätsleitung verfügt den Ausschluss beziehungsweise die Nichtzulassung von Lernenden zur Maturitätsprüfung, welche mehr als zehn Prozent der Unterrichtslektionen des jeweiligen Berufsmaturitätslehr - gangs versäumt haben. Sie entscheidet über Sonderfälle.

3. Disziplin

§ 11 Verantwortlichkeit

1 Das Rektorat und die Lehrpersonen sind für die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Schule verantwortlich.
2 Die Lehrpersonen melden Verstösse gegen die Disziplin unverzüglich dem Rektorat.
3 Bei schweren oder wiederholten Verstössen werden auch der Lehrbetrieb, die Erziehungsberechtigten der Lernenden und das Amt informiert.

§ 12 Beeinträchtigung des Schulbetriebs

1 Jedes unlautere Verhalten und jede Störung des Unterrichts oder andere Beeinträchtigung des Schulbetriebs sind untersagt. Die Lernenden haben sich an die Anordnungen der Schule, insbesondere an die Hausordnung, zu halten.
2 Audio- und Videoaufnahmen sowie Fotografieren während des Schulbe - triebs und die Veröffentlichung der Erzeugnisse sind ohne ausdrückliche Genehmigung des Rektorats untersagt.
3

§ 13 Rauchen

1 Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten verboten.

§ 14 Alkohol und Drogen

1 Die Verbreitung und der Konsum von Alkohol und Drogen sind auf dem gesamten Schulareal sowie während jeder schulischen Veranstaltung grundsätzlich verboten.
2 Das Rektorat kann Alkoholkonsum bei speziellen Veranstaltungen aus - nahmsweise gestatten.

§ 15 Gewaltandrohung und -anwendung

1 Jede Form von physischer und psychischer Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung ist untersagt.

§ 16 Sachbeschädigungen

1 Jede Art von mutwilliger Sachbeschädigung ist verboten.

§ 17 Informatiksysteme

1 Die Informatiksysteme sind ausschliesslich im Rahmen des schulischen Un - terrichts zu benützen.
2 Die missbräuchliche Nutzung von Daten sowie von Hard- und Software ist untersagt.

4. Massnahmen

§ 18 Massnahmen bei unentschuldigten Absenzen

1 Das Rektorat verwarnt Lernende, die dem Unterricht erstmals unentschul - digt fernbleiben, schriftlich.
2 Es auferlegt Lernenden, die innerhalb eines Jahres nach einer Verwar - nung dem Unterricht wiederum unentschuldigt fernbleiben, eine Busse von 20 Franken pro versäumte Lektion. Diese ist innert Monatsfrist zu be - zahlen. *
3 Das Rektorat teilt dem Amt unverzüglich mit, wenn eine lernende Person unentschuldigt 20 oder mehr Lektionen pro Schuljahr versäumt hat.
4 In schwerwiegenden Fällen kann die Direktion dem Amt die Auflösung des Lehrvertrages beantragen.

§ 19 Massnahmen gegen Lehrbetriebe

1 Lehrbetriebe, die ihre Lernenden ohne Bewilligung des zuständigen Rek - torates zur Arbeit im Betrieb statt zum Schulbesuch anhalten, sind dem Amt zu melden.
2 Das Amt verwarnt diese Lehrbetriebe schriftlich.
3 Im Wiederholungsfall kann das Amt dem fehlbaren Lehrbetrieb die Aus - bildungsbewilligung entziehen.
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§ 20 Unwahre und gefälschte Entschuldigungen

1 Lernende, die unwahre oder gefälschte Entschuldigungen für Absenzen beibringen, sind disziplinarisch zu bestrafen.

§ 21 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Lernende, die gegen disziplinarische Vorschriften dieser Ordnung verstossen, können folgende Massnahmen ergriffen werden: a) durch die Lehrperson:

1. mündlicher Verweis;

2. Wegweisung aus dem Unterricht bis längstens zum Ende der

laufenden Lektion. b) durch das Rektorat:

1. schriftliche Verwarnung;

2. Wegweisung vom Unterricht für einen halben oder ganzen

Tag mit Zuweisung in den Lehrbetrieb;

3. Busse bis zu 300 Franken;

4. Versetzung in eine andere Klasse;

5. * Arbeitseinsatz in der Schule in Absprache mit dem Lehrbe -

trieb. c) durch die Direktion:

1. Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses;

2. Antrag auf Zuweisung an eine andere Schule;

3. Wegweisung vom Unterricht für mehr als einen Tag in den

Lehrbetrieb; d) durch das Amt:

1. Auflösung des Lehrverhältnisses auf Antrag der zuständigen

Direktion;

2. Zuweisung an eine andere Schule auf Antrag der zuständigen

Direktion.
2 Ausnahmsweise können zwei Massnahmen miteinander verbunden wer - den.

§ 22 Verfügungen

1 Die Massnahmen nach den §§ 18 Absätze 1 und 2, 19 Absätze 2 und 3, 21 Absatz 1 Buchstaben b, c Ziff. 3 und d werden verfügt.
2 Die Parteien werden vorgängig angehört.
3 Bei Dringlichkeit ist die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Be - schwerde von der verfügenden Instanz zu entziehen.

§ 23 Strafanzeige

1 Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Direktion gegen die lernende Person eine Strafanzeige erstatten.
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5. Rechtsschutz

§ 24 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen aufgrund dieser Ordnung kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung Be - schwerde eingereicht werden.

6. Schlussbestimmung

§ 25 Inkrafttreten

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juli 2009.
6
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.05.2010 01.08.2010 § 2 totalrevidiert -

25.05.2010 01.08.2010 § 10

bis eingefügt -

25.05.2010 01.08.2010 § 21 Abs. 1, b),

5.

eingefügt -

30.03.2015 01.08.2015 § 18 Abs. 2 geändert GS 2015, 13

23.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 4 aufgehoben GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020, 6

23.03.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2020, 6

30.10.2023 01.02.2024 § 4

bis eingefügt GS 2023, 45
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 25.05.2010 01.08.2010 totalrevidiert -

§ 4

bis

30.10.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2023, 45

§ 5 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 8 Abs. 1 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 8 Abs. 3 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6

§ 8 Abs. 4 23.03.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020, 6

§ 10 Abs. 1 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.08.2020 geändert GS 2020, 6

§ 10

bis

25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -

§ 18 Abs. 2 30.03.2015 01.08.2015 geändert GS 2015, 13

§ 21 Abs. 1, b),

5.

25.05.2010 01.08.2010 eingefügt -

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