Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (782.300)
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Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben

S RSZ 1.2.20 2 5 1 (Vom 20. April 2011) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzg e- bung über den Strassenverkehr unterstehen.
2 Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Ka n- tonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.

§ 3 Ausnahmen

1 Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgeset z- gebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder werden keine Steuern erhoben.
2 Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge: a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abg a- ben befreit; b) des Kantons; c) der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentl icher Aufgaben eingesetzt werden.
3 Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand erheben lässt, können a uf der Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert we r- den.

§ 4 Grundsätze der Besteuerung

1 Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
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2 Es ist auf Bemess ungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, eine nachhaltige Finanzierung des Baus und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie - und umwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen. II. Steuersubjekt

§ 5 3 Steuerpflicht

Steuerpflich tig ist der Motorfahrzeughalter .

§ 6 Steuererlass

Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für Motorfahrzeuge, die: a) für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr e ingesetzt werden; b) ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwe n- det werden.

§ 7 4 Steuerperiode

1 Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erh o- ben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann s ie unter Erhebung eines Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des Zuschlages fest.
2 Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollsc hildes verpflichtet ist.
3 Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.
4 Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden. III. Steuerbemessung

§ 8 Grundsatz

1 Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis bemessen.
2 Für Leicht - , Klein - und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmoto r- räder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundla ge.
3 Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für die Besteuerung massgebend.
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§ 9 5 Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht

1 Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) über G e- samtgewicht (k g) besteuert werden, werden nach folgender Formel berechnet: a) Steuerbetrag  

0.05

cht Gesamtgewi

0.9

Leistung Steuerindex b) Der Steuerindex beträgt 7.125 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach § 15 anzupassen.
2 Die jährliche Mindeststeuer beträgt Fr. 160. -- . § 9a 6 Besteuerung nach Leistung oder nach Gesamtgewicht Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kW) oder nach Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berechnen: a) Steuerbetrag = (Grundsteuer + Zuschläge) · Steuerin dex b) Der Steuerindex beträgt 0.75 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach § 15 anzupassen.

§ 10 7 Grundsteuer und Zuschläge nach Leistung

Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein - und dreirädrige Motor- fahrzeuge, die nach Leistung besteuer t werden, betragen : a) Grundsteuer bis 11 kW Fr. 83. -- b) Zuschlag je volles oder angebrochenes kW Fr. 2. -- c) Zuschlag für Seitenwagen Fr. 40. --
2 Für Kleinmotorräd er und für Leichtmotorfahrzeuge wird nur eine Grundsteuer von Fr. 33. -- erhoben. § 11 8 Grundsteuer und Zuschläge nach Gesamtgewicht
1 Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtge- wicht besteuert werden, betragen: a) Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht Fr. 160. -- b) Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht bis 4 000 kg Gesamtgewicht Fr. 40. -- c) Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht – bis 8 000 kg Gesamtgewicht Fr. 45. -- – bis 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 50. -- – über 18 000 kg Gesamtgewicht Fr. 3 0. --
2 Die Grundsteuer und die Zuschläge gem äss Abs. 1 werden für die folgenden Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr. 30. -- beträgt: a) gewerbliche Traktoren auf 60% b) Sachen - und Personentran sport - , Wohn - und Sportgeräte - , Motorrad - und Kleinmotorradanhän ger sowie Anhänger, de ren Aufbau als Nutzraum dient auf 45% c) Sattelanhänger auf 40%
4 d) gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren sowie Arbeitsmaschinen auf 25% e) landwirtschaftliche Traktoren auf 20% f) übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger auf 10%

§ 12 9

§ 13 Kollektivschilder

Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für: a) Motorwagen Fr. 630. -- b) Motorräder Fr. 150. -- c) Kleinmotorräder Fr. 55. -- d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr. 155. -- e) Arb eitsmotorfahrzeuge Fr. 315. -- f) Anhänger Fr. 195. --

§ 14 Wechselschilder

1 Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Moto r- fahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
2 Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betr a- gen für: a) Motorwagen Fr. 66. -- b) gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger Fr. 26. -- c) Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht - , Klein - und dreirädrige Motorfa hrzeuge Fr. 20. --

§ 15 10 Steueranpassung

1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens fünf Prozent verändert.
2 Die Steueransätze entsprechen dem Sta nd des Landesindexes der Konsumen- tenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 =
100 Punkte). § 15a 11 Verjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.
2 Steuerforderungen verjähr en fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
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3 Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 12 sinngemäss anwend- bar. IV. Gebühren

§ 16 Gebührenerhebung

1 Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Au s- weise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest. V. Verwendung des Ertrages

§ 17 13 Nettoertrag

Der Nett oertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwen- det. VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz

§ 18 Departement

Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine a ndere Zuständigkeit vorsehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vo r- schriften dieses Gesetzes.

§ 19 Beschwerde

Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltung sgericht eingereicht werden. VII. Schlussbestimmungen

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Gesetz über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben vom 28. Oktober 1958 14 ; b) Verordnung ü ber die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972 15 .
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§ 21 16 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die G esetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 17 und wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 23 - 13 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas sung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 - 97) , vom 17. April 2019 (GS 25 - 50) und vom 25. Oktober 2023 (KVWG, GS 27 -
20b) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 25 700 Ja gegen 17 009 Nein (Abl 2011 2503).
3 Fassung vom 17. April 2019.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
5 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. April 2019.
6 Neu eingefügt am 17. April 2019.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom , Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
9 Aufgehoben am 17. April 2019.
10 Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
11 Neu eingefügt am 17. April 2019.
12 SRSZ 172.200.
13 Fassung vom 25. Oktober 2023.
14 GS 14 - 165 ; SRSZ 172.100 .
15 GS 18 - 227; SRSZ 782.310 .
16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
17 1. Januar 2012 (Abl 2011 2738) ; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 17. April 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2020) und vom 25. Okto- ber 2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) in Kraft getreten.
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