Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben
                            S  RSZ 1.2.20  2  5  1  (Vom 20. April 2011)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gleichstellung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses  Gesetz  bezieht  sich  auf  alle  Motorfahrzeuge,  die  der  Bundesgesetzg  e-  bung über den Strassenverkehr unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf  Ka  n-  tonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausnahmen
                            1  Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgeset  z-  gebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder  werden keine  Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge:  a)  des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abg  a-  ben befreit;  b)  des Kantons;  c)  der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentl  icher  Aufgaben eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang  der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur  mit  unverhältnismässigem  Verwaltungsaufwand  erheben  lässt,  können  a  uf  der  Grundlage  der  Steuerbemessung  nach  diesem  Gesetz  pauschal  besteuert  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundsätze der Besteuerung
                            1  Die  Ausgestaltung  der  Steuer  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  der  Allgemeinheit  und der Gleichmässigkeit der Besteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  auf  Bemess  ungskriterien  abzustellen,  die  mit  der  Strassenbelastung  in  einem  vernünftigen  Verhältnis  stehen,  eine  nachhaltige  Finanzierung  des  Baus  und Unterhalts von Strassen ermöglichen und  Anreize zum Einsatz energie  -  und  umwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen.  II. Steuersubjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3 Steuerpflicht
                            Steuerpflich  tig ist der Motorfahrzeughalter  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steuererlass
                            Das zuständige Departement kann die Steuern ganz oder teilweise erlassen für  Motorfahrzeuge, die:  a)  für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr e  ingesetzt werden;  b)  ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwe  n-  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4 Steuerperiode
                            1  Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erh  o-  ben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann s  ie unter Erhebung  eines  Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des  Zuschlages fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter gemäss  Strassenverkehrsgesetzgebung  zur  Einholung  des  Kontrollsc  hildes  verpflichtet  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden.  III. Steuerbemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundsatz
                            1  Die  Steuern  für  leichte  und  schwere  Personenwagen,  leichte  Motorwagen  und  Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kW) und dem Gesamtgewicht  gemäss Fahrzeugausweis bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Leicht  -  , Klein  -  und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmoto  r-  räder bildet die Leistung in Kilowatt (kW) die Bemessungsgrundla  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis  für die Besteuerung massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5 Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht
                            1  Die  jährlichen  Steuern  für  Motorfahrzeuge,  die  nach  Leistung  (kW)  über  G  e-  samtgewicht (k  g) besteuert werden, werden nach folgender Formel berechnet:  a)  Steuerbetrag    
                        
                        
                    
                    
                    
                0.05
                            cht  Gesamtgewi
                        
                        
                    
                    
                    
                0.9
                            Leistung  Steuerindex  b)  Der  Steuerindex  beträgt  7.125  Punkte  und  ist  durch  den  Kantonsrat  nach  §  15 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Mindeststeuer beträgt Fr. 160.  --  .  §  9a  6  Besteuerung nach Leistung oder nach Gesamtgewicht  Die  jährlichen  Steuern  für  Motorfahrzeuge,  die  nach  Leistung  (kW)  oder  nach  Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, sind nachfolgender Formel zu berechnen:  a)  Steuerbetrag = (Grundsteuer + Zuschläge)  ·  Steuerin  dex  b)  Der  Steuerindex  beträgt  0.75  Punkte  und  ist  durch  den  Kantonsrat  nach  §  15 anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7 Grundsteuer und Zuschläge nach Leistung
                            Die Grundsteuer und die Zuschläge für Motorräder, Klein  -  und dreirädrige Motor-  fahrzeuge, die nach Leistung besteuer  t werden, betragen  :  a)  Grundsteuer bis 11  kW  Fr.  83.  --  b)  Zuschlag je volles oder angebrochenes kW  Fr.  2.  --  c)  Zuschlag für Seitenwagen  Fr.  40.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Kleinmotorräd  er  und  für  Leichtmotorfahrzeuge  wird  nur  eine  Grundsteuer  von  Fr.  33.  --  erhoben.  §  11  8  Grundsteuer und Zuschläge nach Gesamtgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Grundsteuer  und  die  Zuschläge  für  Motorfahrzeuge,  die  nach  Gesamtge-  wicht besteuert werden, betragen:  a)  Grundsteuer bis 1 000 kg Gesamtgewicht  Fr.  160.  --  b)  Zuschlag je weitere 250 kg Gesamtgewicht  bis 4 000 kg Gesamtgewicht  Fr.  40.  --  c)  Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht  –  bis 8 000 kg Gesamtgewicht  Fr.  45.  --  –  bis 18 000 kg Gesamtgewicht  Fr.  50.  --  –  über 18 000 kg Gesamtgewicht  Fr.  3  0.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Grundsteuer  und  die  Zuschläge  gem  äss  Abs.  1  werden  für  die  folgenden  Sonderkategorien reduziert, wobei die Mindeststeuer Fr.  30.  --  beträgt:  a)  gewerbliche Traktoren  auf  60%  b)  Sachen  -  und Personentran  sport  -  , Wohn  -  und Sportgeräte  -  ,  Motorrad  -  und Kleinmotorradanhän  ger sowie Anhänger, de  ren  Aufbau als Nutzraum dient  auf  45%  c)  Sattelanhänger  auf  40%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  d)  gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren  sowie Arbeitsmaschinen  auf  25%  e)  landwirtschaftliche Traktoren  auf  20%  f)  übrige landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren  und Arbeitsanhänger  auf  10%
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9
§ 13 Kollektivschilder
                            Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für:  a)  Motorwagen  Fr.  630.  --  b)  Motorräder  Fr.  150.  --  c)  Kleinmotorräder  Fr.  55.  --  d)  landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr.  155.  --  e)  Arb  eitsmotorfahrzeuge  Fr.  315.  --  f)  Anhänger  Fr.  195.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wechselschilder
                            1  Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Moto  r-  fahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zusätzlich  zu  entrichtenden  jährlichen  Steuern  für  Wechselschilder  betr  a-  gen für:  a)  Motorwagen  Fr.  66.  --  b)  gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,  Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger  Fr.  26.  --  c)  Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht  -  ,  Klein  -  und dreirädrige Motorfa  hrzeuge  Fr.  20.  --
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 10 Steueranpassung
                            1  Der  Kantonsrat  ist  ermächtigt,  die  Steuern  dieses  Gesetzes  dem  Landesindex  der  Konsumentenpreise  anzupassen,  sofern  sich  dieser  Index  um  mindestens  fünf Prozent verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Steueransätze  entsprechen  dem  Sta  nd  des  Landesindexes  der  Konsumen-  tenpreise von 102.1 Punkten vom Mai 2018 (Basisindex ist Dezember 2015 =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Punkte).  §  15a  11  Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Recht,  eine  Steuer  zu  veranlagen,  verjährt  fünf  Jahre  nach  Ablauf  der  Steuerperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerforderungen verjähr  en fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig  geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  RSZ 1.2.20  2  5  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Beginn, den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung sind die  Bestimmungen des Steuergesetzes vom 9.  Februar 2000  12  sinngemäss anwend-  bar.  IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Gebührenerhebung
                            1  Für  die  gemäss  Strassenverkehrsgesetzgebung  erforderlichen  Prüfungen,  Au  s-  weise, Bewilligungen und Kontrollarbeiten erhebt der Kanton Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest.  V. Verwendung des Ertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 13 Nettoertrag
                            Der Nett  oertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den  Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Velowege des Alltagsverkehrs verwen-  det.  VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Departement
                            Soweit  weder  Bundesrecht  noch  kantonales  Recht  eine  a  ndere  Zuständigkeit  vorsehen,  vollzieht  das  vom  Regierungsrat  bezeichnete  Departement  die  Vo  r-  schriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschwerde
                            Gegen  Verfügungen  nach  diesem  Gesetz  kann  gemäss  den  Bestimmungen  der  Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltung  sgericht eingereicht  werden.  VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  Gesetz  über  die  Ermächtigung  zur  Festsetzung  der  Motorfahrzeugabgaben  vom 28. Oktober 1958  14  ;  b)  Verordnung ü  ber die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 16 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die G  esetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  17  und wird mit  dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 23  -  13  mit Änderungen vom  17. Dezember 2013  (RRB Anpas  sung an neue Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -  97)  ,  vom  17.  April  2019 (GS  25  -  50)  und vom  25. Oktober  2023  (KVWG, GS  27  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. November 2011 mit 25 700 Ja gegen 17 009  Nein (Abl 2011 2503).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Neu eingefügt am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom  , Abs. 2 neu eingefügt am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Aufgehoben am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 2 in der Fassung vom 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Neu eingefügt am 17. April 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fassung vom 25. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  GS 14  -  165  ; SRSZ 172.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  GS  18  -  227;  SRSZ 782.310  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Überschrift  und  Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  1. Januar 2012 (Abl  2011 2738)  ; Änderungen  vom 17. Dezember 2013 am  1. Januar 2014  (Abl 2013 2974),  vom 17. April 2019 am 1. Januar 2020 (Abl 2019 2020)  und vom 25. Okto-  ber 2023 am 1. Februar  2024 (Abl 2024 163)  in Kraft getreten.