Kantonales Gesetz über Velowege (444.100)
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Kantonales Gesetz über Velowege

SRSZ 1.2.2025 1 ( Vom 25. Oktober 2023 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweg- gesetz) 2 , nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Veloverkehr s und die Gewährleistung seiner Sicherheit .
2 Zu diesem Zweck sorgen der Kanton , die Bezirke und die Gemeinden für ein zusammenhängendes und durchgehendes Velowegnetz.

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finanzierung für die Planung , die Projektierung , den Bau und den Unterhalt sowie die Signalisation der Velowe ge für den Alltags - und den Freizeitverkehr , die in den Velowegnetzplä- nen aufgeführt sind.

§ 3 Velowegnetze

1 Velowegnetze sind zusammenhängende, durchgehende, direkte , sichere und at- traktive Verkehrsverbindungen für Velofahrer.
2 Sie unterteilen sich in V elo wegnetze für den Alltag und Velowegnetze für die Freizeit gemäss dem Veloweg gesetz .

§ 4 Velowege

1 Velowege für den Alltagsverkehr sind je nach ihrer verkehrlichen Bedeutung, den örtlichen Verhältnissen sowie den weiteren rechtlichen und tatsächlichen Verhält- nissen als eigenständige, abgetrennte Infrastruktur , als kombinierter Rad - / Geh- weg , als markierter Rad streifen oder im Mischverkehr zu führen .
2 Velowege für den Freizeitverkehr können über Infrastruktur en für de n Alltagsver- kehr oder je nach Zielführung übe r solche abseits befestigter Strassen führen. Es gelten den örtlichen Verhältnissen angepasste Anforderungen an die Ausgestal- tun g und den Unterhalt solcher Veloweg e .
3 Velowege umfassen auch bed arf sgerechte Veloparkierungsanlagen.
2 II. Velo weg netzplanung

§ 5 Kantonaler Velowegnetzplan

1 Der Kanton hält d ie bestehenden und die vorgesehenen Veloweg netze für den Alltags - und den Freizeitverkehr mit kantonaler Netzfunktion in einem kantonalen Velo weg netzplan fest .
2 Die Velowegnetze haben eine kantonale Netzfunktion, wenn sie : a) an wichtige Netze von Nachbarkantonen anknüpfen ; b) Ortschaften und Ortskerne grösserer Ortschaften erschliessen oder c) andere , regional wichtige Ziel - und Quellpunkte miteinander verbinden.

§ 6 Kommunale Velowegnetzpl äne

1 Die Gemeinden halten die bestehende n und vorgesehene n Velowegnetze für den Alltags - und den Freizeitverkehr mit kommunaler Netzfunktion in kommunalen Velowegnetzp länen fest.
2 Die Velowegnetze haben eine k ommunale Netzfunktion, wenn sie : a) an N etze von Nachbarorten anknüpfen oder b) wichtige Ziel - und Quellpunkte innerhalb der G emeinde miteinander verbin- den.

§ 7 Koordination

Der Kanton und die Gemeinden stimmen ihre Velowegnetze im Sinne der Zweck- bestimmung aufeinander ab.

§ 8 Beteiligung Dritter an der Planung

Die Strassenträger, betroffenen Grundeigentümer sowie interessierten Körper- schaften und Organisationen sind an der Planung der Velowegnetze zu beteiligen.

§ 9 Verbindlichkeit

1 Die wesentlichen Inhalte de s kantonalen Velo wegnetzplans werden in den kan- t onalen Richtplan und diejenigen der kommunalen Velowegnetzpläne in einen be- hördenverbindlichen kommunalen Plan aufgenommen.
2 Der kantonale Velo wegnetzplan wird vom Regierungs rat, die kommunalen Velo- weg netzpläne werden vom Gemeinderat erlassen , periodisch überprüft und nöti- genfalls angepasst.
SRSZ 1.2.2025 3 III. Zuständigkeit

§ 10 Proj ektierung, Bau und Unterhalt

1 Der Kanton , die Bezirke, die Gemeinden , die Körperschaften des kantonalen öf- fentlichen Rechts und die Privaten sind verantwortlich für die Projektierung, den Bau und den Unterh alt der i n den Velowegnetzpl ä n en aufgeführten Velowege in ihrer Trägerschaft .
2 Anst elle der Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und der Privaten kann der Kanton diese Aufgaben für im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführte Velowege übernehmen, die Gemeinden für in den kommunalen Velowegnetzplä- nen aufgeführte Velowege.

§ 11 Signalisation

1 Dem Kanton obliegt die Signalisation und der en Unterhalt der im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Veloweg e .
2 Den Gemeinden obliegt die Signalisation und der en Unterhalt der i n den kom- munalen Velowegnetzpl ä n en aufgeführten Veloweg e.
3 Signalisationen und Markierungen dürfen unentgeltlich auf privatem Grund auf- gestellt oder an Bauten und Anlagen angebracht werden. Ber echtigte Interessen von Grundei gentümern und Anstössern sind zu berücksichtigen.

§ 12 Be ratung

Der Kanton unterstützt die Bezirke, die Gemeinden und Dritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch fachliche Beratung sowie die Bereitstellung entsprechender Grundlagen.

§ 13 Info rmation der Öffentlichkeit

1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über: a) d ie Bedeutung von Velowegnetzen für die Bewältigung des Personen - und Gü- terverkehrs; b) Grundlagen zur Planung und zum Betrieb von Velowegnetzen; c) Möglichkeiten zur vermehrten Nutzung des Velos.
2 Der Kanton kann die Bezirke und Gemeinden bei ihrer Öffentlichkeit s arbeit un- terstützen .
3 Er publiziert Geobasisdaten über die Qualität und Benutzbarkeit der Veloweg- netze.

§ 14 Kantonale Fachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet d ie kantonale Fach stelle für Velowege.
2 D ie Fachstelle vollzieht die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist, namentlich :
4 a) die Bereitstellung von Grundlagendaten; b) die Erarbeitung und Aktualisierung des kantonalen Velowegnetzplans; c) die Koordination der Planung von Velowegnetzen; d) die Grundlagenerarbeitung im Rahmen von Richt - und weiteren P lanungen; e) die Koordination von Projektierung, Bau und Unterhalt der im kantonalen Ve- lowegnetzplan aufgeführten Velowege; f) die Konzeption, Planung , Ausführung und Nachführung der Signalisation und Markierung von im kantonalen Velowegnetzplan aufgeführten Velowegen ; g) die Erarbeitung von Arbeitshilfen und Dokumentationen zum Veloverkehr; h) die Wissensvermittlung an und die Beratung von Bezirken, Gemeinde n und Dritten ; i) die Behandlung von G esuchen für Beiträge an die im kantonalen Velowegnetz- plan aufgeführten Velowege ; j) die Wahrung weiterer Interessen des Veloverkehrs . IV. Kosten und Finanzierung

§ 15 Grundsatz

1 Jeder Strassenträger trägt die Kosten für die Projektierung, den Bau und den Unterhalt der Velowege in seiner Trägerschaft.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Signalisation der im kantonalen Veloweg- netzplan aufgeführten Velowege, die Gemeinden tragen d ie Kosten für die Signa- lisation der in den kommunalen Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege .

§ 16 Beiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden richten Beiträge nach Massgabe der Beanspru- chung durch den Veloverkehr aus an: a) d ie Projektierungs - und Baukosten von in ihren Velowegnetzplänen aufgeführ- ten Velowegen; b) den Unterhalt von in ihren Velowegnetzplänen aufgeführten Velowegen auf öffentlichen Strassen in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten.
2 Die begründeten Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

§ 17 Kantonale Finanzierung

1 Bei Velowegen des Alltagsverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine Beiträge durch Erträge der Spezialfinanzierung Strassenwesen finanziert.
2 Bei Velowegen des Freizeitverkehrs werden die Kosten des Kantons und seine Beiträge dem ordentlichen Staatshaushalt belastet.
SRSZ 1.2.2025 5 V. Weitere Bestimmungen

§ 18 Zusammenarbeit

1 Die Behörden und Amtsstellen von Kanton, Bezirken und Gemeinden berück- sic htigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen des Velov erk e hrs .
2 Kanton , Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz untereinander sowie mit Fach - und Tourismusorganisationen zu- sammen.

§ 19 Rechtliche Sicherung

1 Der Kanton , die Bezirke und die Gemeinden sorgen in ihrem Zuständigkeitsbe- reich wo erforderlich für die rechtliche Sicher ung des öffentlichen Zugangs zu den Velowegen .
2 Die rechtliche Sicherung erfolgt in der Regel durch den vertraglichen oder ent- eignungsrechtlichen Erwerb der er forderlichen dinglichen Rechte.
3 Die zuständigen Behörden und Amtsstellen von Kanton , Bezirken und Gemein- den können öffentlich - rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich auf dieses Gesetz abstützen , im Grundbuch anmerken lassen.

§ 20 Haftungsübernahme

Soweit es die Umstände gebieten, können der Kanton und die Gemeinden für die Haftung infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Instandhaltung der in ihren Velowegnetzplänen aufgeführten Velowege in der Trägerschaft von Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts und von Privaten eine Haftungsübernahme vereinbaren.

§ 21 Befahren von Fuss - und Wanderwegen

Das Befahren von Fuss - und Wanderwegen mit Velos ist gestattet, sofern dies nicht durch die Rechtsord nung untersagt ist .

§ 22 Aufhebung und Ersatz von Velowegen

1 Über die Aufhebung und den Ersatz von Veloweg en entscheidet unter Berück- sich tigung der Verhältnismässigkeit die für den Erlas s des jeweiligen Velowegnetz- pla nes zuständige Behörde.
2 Müssen Velowege oder Teile davon aufgehoben und ersetzt werden, hat grund- sätzlich der Verursacher die Kosten zu tragen.
3 Erfolgt die Aufhebung und der Ersatz wegen höherer Gewalt , richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 10 f. und die Kostentragung nach den §§ 1 5 f .
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§ 23 Aufgabenerfüllung

1 Kanton , Bezirke und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben oder Leis- tungen gemäss diesem Gesetz mit einer Leistungsvereinbarung einem Dritte n übertragen .
2 In der Leistungsvereinbarung sind mindestens festzulegen : a) die zu erfüllenden Aufgaben und zu erbringenden Leistungen; b) die Leistungsabgeltung des Gemeinwesens ; c) die Verantwortlichkeiten und Haftung; d) das Controlling und Berichtswesen; e) das Kündigungsrecht.
3 Das zuständige Departement kann Richtlinien des Bundes ode r von Fachorgani- sationen verbindlich erklären oder eigene Richtlinien erlassen.

§ 24 Anwendbares Verfahren

1 Das Bewilligungsverfahren für den Bau ode r die Änderung von Velowegen richtet sich nach der kantonalen Strassengesetzgebung.
2 Der Kanton eröffnet Verfügungen und Nutzungspläne, soweit sie Velowege be- treffen, auch den betroffenen Bezirken und Gemeinden.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren für den Erlass von Verfügungen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 3 . VI. Übergangs - und Sch lussbestimmungen

§ 25 Umsetzungsf rist

1 D e r kantonale Velo weg netzplan und die kommunalen Velowegnetzpläne sind bis
20 2 7 zu erstellen.
2 Die Velowegnetzpläne s ind bis 204 2 umzusetzen .

§ 26 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a ) Strassengesetz vom 15. September 1999 4

§ 8

Wird aufgehoben. b) Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben vom 20. April 2011 5

§ 17

Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen sowie der Veloweg e des Alltagsverkehrs verwen- det.
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§ 27 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6
1 GS 27 - 20.
2 SR 705.
3 SRSZ 234.110 .
4 SRSZ 442.110 .
5 SRSZ 782.300 .
6 1. Februar 2024 (Abl 2024 163).
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