Strassengesetz
SRSZ 1.2.20 25 1 (Vom 15. September 1999) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsr a tes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 2 Zweck
Diese s Gesetz stellt ein Netz verkehrs - und umweltgerechter Strassen im Kanton Schwyz sicher.
§ 2 3 Geltungsbereich
1 Diese s Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
2 Die Gesetzgebung des Bundes sowie kantonale Spezialregelungen und das Planungs - und Baugesetz (PBG) 4 bleiben vorb e halten.
§ 3 Umfang des Strassenraumes
Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen samt Rad - und Gehwegen mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Anlagen zur Entwässerung und für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentlichen Ve r- kehr, trennende Grünstreifen und bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen sowie öffentliche Parkplätze entlang der Fah r bahn.
§ 3a 5 Benennung der Strassen
Die Gemeinden sind zuständig für die Festlegung und regionale Harm onisierung der Strassennamen. II. Einteilung, Trägerschaft und Hoheit
1. Einteilung und Trägerschaft
§ 4 Grundsatz
Das Strassennetz besteht aus Nationalstrassen, Hauptstrassen, Verbindungs - strassen und N e benstrassen.
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§ 5 6 Hauptstrassen
1 Hauptstrassen im Sinne diese s Gesetzes sind Strassen mit Durchgangsfun k tion von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung.
2 Träger der Hauptstrassen ist der Kanton.
3 Hauptstrassen sind die im Anhang erwähnten Strassenzüge.
§ 6 Verbindungsstrassen
1 Verbindungsstrasse n sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zw i- schen Or t schaften.
2 Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen aufgrund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards. Er kann Strecken nur als Ve r- bindungsstrassen anerkennen, wenn keine wiederkehrenden befristeten oder unbefristeten Fahrverbote für Motorfahrzeuge bestehen. Ist die direkte Verbi n- dung zwischen zwei Ortschaften durch eine Hauptstrasse ge währleistet, kann keine weitere Strecke als Verbindungsstrasse bezeichnet werden. Die Verbindung zu Talstationen überregional bedeutender Tourismusgebiete kann als Verbi n- dungsstrasse b e stimmt werden.
§ 7 Nebenstrassen
1 Nebenstrassen sind alle übrigen öff entlichen Strassen.
2 Träger der Nebenstrassen sind in der Regel Gemeinden, Genossenschaften des öffentl i chen Rechts und Private.
§ 8 7
§ 9 Änderung der Trägerschaft
1 Änderungen der Trägerschaft zwischen dem Kanton einerseits und Bezirken oder Gemeinden andererseits beschliesst der Kantonsrat. Solche Änderungen erfolgen unentgeltlich, soweit sich die Strasse in funktionstüchtigem Zustand befi n det.
2 Die Änderung der Trägerschaft an Strassen der Bezirke und Gemeinden bedarf der Z u stimmung der Stimmberecht igten.
2. Strassenhoheit
§ 10 Begriff und Zuständigkeit
1 Strassenhoheit bedeutet Zuständigkeit für die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Verwa l tung der Strassen.
SRSZ 1.2.20 25 3
2 Die Strassenhoheit wird durch die Exekutive des Strassenträgers ausgeübt. De r Regierungsrat kann seine Zuständigkeit einem Departement oder einer kanton a- len Amtsstelle übertr a gen.
3 Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Au f sichts - und Bewilligungsbehörde.
§ 11 Unterhaltspflicht
1 Der Strassenträger hat die Strassen so zu unterhalten, dass sie in ihrer Su b- stanz erhalten bleiben und zweckentsprechend genutzt werden können.
2 Kommen Genossenschaften des öffentlichen Rechts oder Private trotz Andr o- hung der Ersatzvornahme ihrer Unter haltspflicht nicht nach, besorgt die G e- meinde den Unterhalt auf d e ren Kosten. III. Strassenplanung und - projektierung
1. Nutzungsplanung
§ 12 Planungshoheit
1 Hauptstrassen unterstehen der Planungshoheit des Kantons.
2 Die restlichen Strassen unterstehen der Planungshoheit der Gemeinde.
§ 13 Planungsverfahren
1 Der Kanton plant Strassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nu t- zungspläne (§§ 10 ff. PBG).
2 Die Gemeinde plant Strassen im Nutzungsplanverfahren nach PBG.
§ 14 Ausnahme von der Planung spflicht
Bestehende Strassen ausserhalb der Bauzonen können mit Zustimmung des kantonalen Amtes im Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 15 ff. erneuert, teilweise geändert und ausgebaut oder mit baulichen Verkehrsanordnungen ergänzt werden, wenn dies mit d en wichtigen Anliegen der Raumplanung verei n- bar ist.
2. Projektgenehmigung
§ 15 Verhältnis zum Baubewilligungsverfahren
1 Das Projektgenehmigungsverfahren ersetzt das Baubewilligungsverfahren nach dem PBG und ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Ve r- fahren.
2 Alle für das Bauprojekt erforderlichen Bewilligungen sind in diesem Verfahren einzuh o len.
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§ 16 Auflage
1 Auflagepflichtig sind Projekte für den Neubau, den Ausbau oder den Wiede r- aufbau einer Strassenanlage oder Te i len davon.
2 Das Verfahren nach den §§ 78 und 79 PBG gilt sinngemäss.
§ 17 Einsprachen
1 Innerhalb der Auflagefrist kann gegen das Bauprojekt schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Begehren, welche die Änderung eines Planes betreffen, der bereits einem Einsprache - u nd Auflageverfahren unterzogen wurde, sind unzulä s sig.
§ 18 Projektbeschluss
1 Der Regierungsrat beschliesst - unter Vorbehalt von § 19 - das Projekt.
2 Er integriert den Entscheid über unerledigte Einsprachen und die weiteren er - forderlichen Bewilligunge n und eröffnet sie gemei n sam.
§ 19 Beschwerde
Gegen den Projektbeschluss, die integrierten weiteren Bewilligungen und En t- scheide über die Einsprachen kann nach de m Verwaltungsrechtspflege gesetz 8 Beschwerde erh o ben werden.
§ 20 9 Kantonsrat
1 Die Finanzier ung von Massnahmen an Hauptstrassen beschliesst der Kanton s- rat nach Massgabe der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt.
2 Vorbehalten bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsve r- fassung.
§ 21 Projektgenehmigung bei Vorhaben
von Bezirken und Gemeinden
1 Die §§ 14 bis 18 gelten für die Projektgenehmigung der Bezirke und Gemei n- den sin n gemäss.
2 Die §§ 39 Abs. 2 und 40 Abs. 1 PBG bleiben vo r behalten. IV. Strassenbau
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Begriffe
1 Der Strassenbau umfasst den Neuba u sowie die baulichen Massnahmen an einer bestehenden Strassenanl a ge.
2 Als Neubau gilt die Neuerstellung einer Str a sse.
3 Als bauliche Massnahme gelten der Ausbau oder andere bauliche Änderungen zur:
SRSZ 1.2.20 25 5 a) Anpassung an ein gesteigertes Verkehrsaufko m men, b) Verbesserung der Verkehrssicherheit, c) Trennung der Verkehrsteilnehmer, d) Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor übermässigen Auswirkungen des Strassenve r kehrs.
§ 23 Vorbereitende Handlungen
1 Zur Projektierung von Strassen, zur Vornahme vorbereit ender Handlungen und für Bauinstallationen dürfen öffentliche und private Grundstücke betreten oder vorübergehend bea n sprucht werden.
2 Das Grundeigentum ist zu schonen; die Grundeigentümer sind vorher zu b e- nachricht i gen.
3 Entstandener Schaden ist zu erse tzen.
§ 24 Planung und Realisierung
Strassenbauten sind möglichst verkehrsgerecht und zeiteffizient zu planen und zu realisieren.
2. Landerwerb
§ 25 Arten
Die erforderlichen dinglichen Rechte werden freihändig oder im Enteignungsve r- fahren erwo r ben.
§ 26 Enteignung
Es gilt das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz. 10 V. Strassenbenutzung
1. Gemeingebrauch
§ 27 Begriff
1 Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse in dem Mass, dass die Strasse gleichzeitig grundsätzlich allen Benutzungswil ligen offen steht.
2 Der Gemeingebrauch der Strassen ist im Rahmen der Widmung und der ge l- tenden Rechtsordnung unb e schränkt zulässig.
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2. Gesteigerter Gemeingebrauch
§ 28 Begriff
Gesteigerter Gemeingebrauch ist die Benutzung einer öffentlichen Strasse i n dem Mass, dass die Benutzung durch andere Nutzungswillige wesentlich eing e- schränkt wird.
§ 29 11 Bewilligungspflicht
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Für unbedeutende Arbeiten im Strassenbereich, wie Änderun gen oder Repar a- turen an Strassenteilen, genügt eine vorzeitige Anzeige an den Strassenträger und gegebenenfalls an den Eigentümer.
3 Gesuche für Veranstaltungen, die eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung oder - umleitung erfordern, übermittelt der Strass enträger der Kantonspolizei zum Entscheid.
§ 30 12 Bewilligungserteilung
1 Der Strassenträger oder die Kantonspolizei erteilen die Bewilligung, wenn: a) Der Gemeingebrauch möglich bleibt oder nur kurz verunmöglicht wird; b) die nötigen Sicherheitsmassnahmen getro ffen werden und die Verkehrssi- cherheit gewährleistet ist ; c) die Auswirkungen auf den Verkehr verhältnismässig und für die anderen Verkehrsteilnehmer und die Anwohner zumutbar sind und d) die anwendbaren, weiteren gesetzlichen Vorgaben in ihrem Zuständigkeits - b ereich eingehalten werden.
2 Die Zustimmung des Strasseneigentümers ist erforderlich, wenn bauliche oder sonstige Eingriffe in den Strassenkörper beabsichtigt sind.
3. Sondernutzung
§ 31 Begriff
Sondernutzung ist der Gebrauch einer öffentlichen Strasse, b ei dem der Berec h- tigte eine au s schliessliche Benutzungsmacht erhält.
§ 32 Konzession
1 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession.
2 Der Strassenträger erteilt die Konzession, wenn keine überwiegenden öffent - lichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse nicht im Eigentum des Strassenträgers, ist die Zustimmung des Eigentümers notwe n dig.
3 Die Konzession ist zu befristen und kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen we rden.
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§ 33 Pflichten des Berechtigten
1 Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten.
2 Konzessionierte Bauten und Anlagen müssen auf Kosten der Berechtigten verlegt oder angepasst werden, wenn dies wegen eines unvo rhergesehenen Baus oder Unterhalts der Strasse erforderlich ist.
4. Nebenbestimmungen
§ 34 Auflagen und Bedingungen
Nebenbestimmungen können Bewilligungen und Konzessionen präzisieren, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, der Stras senerh altung und der Einhaltung der Umweltschutzvo r schriften.
5. Beschädigung und Verunreinigung
§ 35 Pflichten des Verursachers
1 Wer Strassen beschädigt, durch ausserordentlichen Gebrauch übermässig abnutzt oder verunreinigt, hat den Schaden unverzüglich zu b eheben. Dem Strassenträger steht nach vorgängiger Anhörung das Recht auf Ersatzvornahme zu Lasten des Verurs a chers zu.
2 Wird durch aussergewöhnliche Inanspruchnahme vermehrter Unterhalt oder vermehrte Reinigung notwendig, kann der Unterhaltspflichtige vom Verursacher angemessene Entschäd i gung fordern.
3 Verursacher von Grabarbeiten haben bis fünf Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten Fo l geschäden zu beheben.
4 Im Streitfall entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfa h ren.
6. Verkehrsanordnungen
§ 36 Zuständigkeit
Der Strassenträger ist zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Solche Anordnungen können auch im Rahmen eines Projektb e schlusses erfolgen.
§ 37 Genehmigung
1 Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehm i gung des vom Regierungsrat bezeichn e ten Amtes.
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2 Der Genehmigungsbeschluss wird vom Amt während 20 Tagen öffentlich aufg e- legt. Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben we r den. VI. Strassennahbereich
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 38 Grundsatz
1 Der Bestand der Strassen und die Sicherheit ihrer Benützer dürfen nicht durch Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Bepflanzungen oder Einfriedungen sowie durch weitere Einwirkungen aus einem angre nzenden Grundstück beeinträchtigt we r- den.
2 Beeinträchtigungen werden auf Kosten des Verursachers behoben, wenn dieser nicht oder nicht rechtze i tig selber für Abhilfe sorgt.
§ 39 Duldungspflicht
1 Anstösser haben Signale, Strassenbeleuchtungen, andere Ver kehrseinrichtun - gen und die notwendigen Massnahmen für den Lärmschutz auf ihrem Grund - stück oder ersatzweise an Gebäuden zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lösung für den Strassenträger wirtschaftlich nicht tra g bar ist.
2 Angrenzende Grundstücke haben das nicht gesammelte Oberflächenwasser und den bei Räumung anfallenden Schnee entschädigungslos abzunehmen, soweit dadurch kein dauernder Schaden oder grosser Minderertrag entsteht.
3 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im Enteignung s- verfahren zu befinden.
2. Strassenabstand
§ 40 Baulinien
Der Strassenabstand wird mit Baulinien im Nutzungsplanverfahren nach PBG oder subsidiär im Projektgenehmigungsverfahren (§ 14 ff.) festg e legt.
§ 41 Beim Fehlen von Baulinien
1 Wenn Baulinien fehlen, gelten folgende Str a ssenabstände: a) Für Gebäude und ähnlich wirkende Anlagen: - 6.00 m an Hauptstrassen; - 4.00 m an Verbindungsstrassen und an Groberschliessungsstrassen nach
§ 23 PBG;
- 3.00 m a n Nebenstrassen; b) Für Bäume: 2.50 m;
SRSZ 1.2.20 25 9 c) Für Sträucher und Lebhäge: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 1.00 m; d) Für sonstige Einfriedungen, Abschlussmauern und Böschungen: 50 Prozent der Höhe, mindestens aber 0.50 m.
2 Die Abstände beziehen sich auf die Strecke : a) vom Fahrbahnrand bis zur Gebäudefassade oder bis zum der Strasse nächst - gelegenen Teil der Anlage; für die über die Fassade vorspringenden Gebä u- deteile gilt § 59 Abs. 2 PBG; b) vom äusseren Rand des Strassenraumes bis zur Stockgrenze der Bäume und Sträucher (Abs. 1 Bst. b und c) oder bis zum der Strasse nächstgelegenen Rand der Einfriedung, Abschlussmauer und Böschung (Abs. 1 Bst. d).
§ 42 Ausnahmen
1 Der Strassenträger kann ausnahmsweise das Unterschreiten des Strassen - abstandes nach §§ 4 0 oder 41 bewilligen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird und besondere Verhältnisse vorliegen, wie namentlich zur Ve r- meidung unzumutbarer Härtefälle oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.
2 Die Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstand es ist Teil der Baub e- willigung.
§ 43 Überbau
1 Bauten und Anlagen über der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Strasse n- trägers.
2 Es ist ein Lichtraum von mindestens 4.50 m über der Fahrbahn und 3.00 m über der Fussgängerverkehrsfl ä che frei zu halten.
3 Sonnenstoren über Gehwege müssen mindestens 2.20 Meter frei halten.
§ 44 Unterbau
1 Bauten und Anlagen unter der Strasse bedürfen einer Bewilligung des Str a s - senträgers.
2 Der Bewilligungsnehmer hat den Bestand und die Festigkeit der Strasse auf seine K osten dauernd zu gewährleisten.
§ 45 Bestandesgarantie
1 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Strassenabstände oder beso n- derer Baulinien dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Anbauten und Erhöhungen bedürfen der Bewilligung nach § 42 A bs. 1.
2 Die zwangsweise Entfernung einer rechtmässigen, aber verkehrsstörenden Baute oder Anlage hat gegen volle En t schädigung zu erfolgen.
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3. Reklamen
§ 46 13 Bewilligungspflicht
1 Das Anbringen und Ändern von Reklamen und anderen Ankündigungen im Berei ch von Strassen bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt: a) bei Hauptstrassen durch das zuständige kantonale Amt; b) bei anderen Strassen durch den Gemeinderat.
2 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Pla- nungs - und Baugesetzgebung .
3 Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die Verkehrssicherheit durch die Reklamen und anderen Ankündigungen nicht beeinträchtigt wird. Die Beurtei- lung der Verkehrssicherheit erfolgt abschliessend durch die Kantonspolizei.
4. Zufahrten und Zugänge
§ 47 Bewilligungspflicht
1 Das Erstellen neuer und der Aus - oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Str a ssenträgers.
2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.
§ 48 Bewilligungserteilung und - verweigerung
1 Die Bewilligung wird verweigert, wenn der Gemeingebrauch erheblich behi n- dert, die Umweltschutzvorschriften nicht eingehalt en oder die Verkehrssicherheit gefährdet würden.
2 Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesond e- re kann die Ausnützung der Bewilligung davon abgängig gemacht werden, dass die Kostenverteilung nach §§ 51 und 55/56 geregelt ist. VII . Kosten und Finanzierung
1. Kostenträger
§ 49 Grundsatz
Der Strassenträger trägt die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen. Die Kostenbeteiligung Privater aufgrund des PBG bleibt vorbeha l ten.
§ 50 Spezialfinanzierung
Bau und Unterhalt der Str assen des Kantons sowie die Kantonsbeiträge nach §§ 59 - 62 werden aus den Steuern und Gebühren der Fahrzeuge, durch die zweckgebundenen Beiträge und Anteile des Bundes und Dritter sowie durch Gebü h reneinnahmen finanziert.
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§ 51 Bauliche Massnahmen
Kos ten für bauliche Massnahmen an bestehenden Strassen, die wegen geände r- ten Verhältnissen bei Zufahrten oder Zugängen notwendig werden, sind vom Verurs a cher zu tragen.
§ 52 Trottoirs
1 Der Strassenträger trägt die Kosten für die Trottoirs innerorts.
2 Der S trassenträger übernimmt die Kosten für den Bau eines Trottoirs auch ausserorts, wenn eine verkehrsintensive Strasse regelmässig von Fussgängern benutzt werden muss.
§ 53 Lärmsanierung
Die Kosten für die Lärmsanierung der Strassen sind nach Massgabe der ei dg e- nössischen Lärmschutz - Verordnung 14 vom Strassenträger zu tr a gen. § 53a 15 Programmvereinbarungen mit dem Bund
1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbaru n- gen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über den Um wel t- schutz vom 7. Oktober 1983.
2 Er regelt die Einzelheiten des Vollzugs und den Miteinb e zug von Bezirken und Gemeinden in der Vollzugsverordnung.
§ 54 Beleuchtung
1 Öffentliche Strassen sind den Fussgänger - und Verkehrsbedürfnissen entspr e- chend zu bele uchten.
2 Die Errichtung der Beleuchtung obliegt dem Strassenträger. Betrieb und U n- terhalt gehen zu Lasten der Standortgemeinde. Projektbedingte Anpassungen beim Aus - oder Umbau von Hauptstrassen gehen zu Lasten des Kantons.
2. Kostentragung bei mehreren V erursachern
§ 55 Grundsatz
1 Kann der Verursacher von baulichen Massnahmen nicht eindeutig bestimmt werden, vereinbaren die beteiligten Strassenträger und Dritte die Kostenverte i- lung entsprechend der Intere s senlage.
2 Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltung s gericht.
§ 56 Entlastungsstrassen
1 Die Kostentragung für den Bau von Entlastungsstrassen ist zwischen dem Träger der neuen Strasse und den interessierten Gemeinden und Bezirken zu vereinb a ren.
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2 Die Kostenaufteilung trägt den bestehenden Verkehrsarten des zu umfahre n den Gebietes Rechnung. Dem übergeordneten Strassenträger wird der Durchgang s- verkehr zu 100 Prozent, der Ziel - und Quellverkehr zu 33 Prozent ang e rechnet. Dem untergeordneten Strassenträger wird der Ziel - und Quellverkehr zu 67 Pr o- zent und der Binnenverkehr zu 100 Prozent angerechnet.
3 Strassen, die durch den Bau der Entlastungsstrasse ihre Funktion verlieren, sind in die Strassenhoheit der Ge meinde oder des Bezirks zu übertr a gen.
4 Lässt sich über die Kostenverteilung nach Abs. 1 und 2 oder über die Übe r- nahme nach Abs. 3 keine Einigung erzielen, entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
3. Gebühren un d Vorteilsabgaben
§ 57 Gebühren
1 Die Erteilung oder Ablehnung einer Bewilligung nach diesem Gesetz ist gebü h- renpflichtig.
2 Die Gebühren bemessen sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Strassentr ä gers.
3 Bei Konzessionen bemisst sich die Gebühr na ch der Art, Intensität und Dauer der Nu t zung und den aus dieser erwirtschafteten Vorteilen.
4 Die Benützungsgebühren st e hen dem Strasseneigentümer zu.
§ 58 Vorteilsabgabe
1 Der Strassenträger erhebt für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f.) eine Vorteilsabg a- be.
2 Die Abgabepflicht entsteht: a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungse r- teilung und b) bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligung serteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfl ä che.
3 Die Vorteilsabgabe beträgt höchstens 5 Prozent des Verkehrswertes der wie folgt bestimmten Fläche: a) beim Unterschreiten des Strassenabstandes nach der innerhalb des Baua b- stan des je Geschoss bea n spruchten Fläche; b) bei Zufahrten und Zugängen nach der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst.
4. Kantonsbeiträge
§ 59 Grundsatz
Der Kanton richtet den Trägern von Verbindungsstrassen Kant onsbeiträge aus, damit die Anlagen funktionsgerecht erstellt und einwandfrei unte r halten werden.
SRSZ 1.2.20 25 13
§ 60 Beitragskredit
Der jährliche Beitragskredit für die Kantonsbeiträge wird mit dem Voranschlag bewilligt und beträgt höchstens 8 Prozent des Bruttoertrag es der Motorfahrze u g - abgaben ohne Sonderz u schlag.
§ 61 Beitragsart
Die Kantonsbeiträge werden jährlich und pauschal nach Massgabe der Länge der Verbindungsstrassen festgesetzt und den beitragsberechtigten Strassenträgern ausbezahlt.
§ 62 Verfahren und Ko ntrolle
1 Der Regierungsrat regelt das Beitragsverfahren und die Kontrolle der beitrag s- berechtigten Verbindungsstrassen.
2 Werden die beitragsberechtigten Verbindungsstrassen trotz Beanstandung nicht funktionsgerecht erstellt oder nicht einwandfrei unterha lten, ist der Regierung s- rat befugt, die Beitragsleistungen bis zur Mängelbeseitigung zu kürzen. VIII. Straf - , Übergangs - und Schlussbestimmungen
1. Strafbestimmung
§ 63 Strafbare Widerhandlungen
Mit Busse bis zu Fr. 20 000. - wird bestraft, wer vorsät z lich : a) Planungs - und Projektierungszonen sowie Baulinien missac h tet; b) ohne Bewilligung oder Konzession Strassen über den Gemeingebrauch hi n- aus benutzt; c) gegen eine Bewilligung oder Konzession verstösst; d) Strassen beschädigt oder beeinträchtigt; e) die Abstandsvorschriften verletzt; f) ohne Bewilligung Reklamen anbringt oder Zufahrten zu Strassen erstellt oder ä n dert.
2. Übergangsbestimmungen
§ 64 Projektauflage
Diese r Erlass gilt für alle baulichen Massnahmen, für die im Zeitpunkt des I n- krafttretens no ch keine Projektauflage erfolgt ist.
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§ 65 Kantonsbeiträge
1 Kantonsbeiträge an öffentliche Strassen werden nach früherem Recht ausg e- richtet, sofern sie vor Inkrafttreten diese s Erlasses rechtskräftig zugesichert worden sind und das beitragsberechtigte O bjekt innert einer kurzen Frist nach Inkrafttreten diese s Erlasses vollendet und dem Kanton gestützt auf die Abrec h- nung ein Auszahlungsgesuch gestellt wird. Die Frist beträgt ein Jahr für Beiträge an Belagskosten und die Erstellungskosten für Strassenbeleu chtungen sowie zwei Jahre für Beiträge an Ausbaukosten.
2 Kantonsbeiträge nach §§ 59 - 61 dieser Verordnung werden gekürzt, wenn der Träger von beitragsberechtigten Verbindungsstrassen bereits Kantonsbeiträge an den Ausbau oder die Belagserneuerung dieser Verbindungsstrassen nach früh e- rem Recht bezogen hat. Die Kürzung erfolgt während 10 Jahren ab Auszahlung dieser Kantonsbeiträge und beträgt jährlich 10 Prozent der bezahlten Beiträge nach früherem Recht.
§ 66 Fuss - und Wanderwege
Bis zum Erlass der Vollzu gsvorschriften zur Gesetzgebung über Fuss - und Wa n- derwege im ordentlichen Verfahren werden an den Neubau, den Ausbau und die Markierung von öffentlichen Fuss - und Wanderwegen Beiträge von 50 Prozent der Kosten gele i stet.
3. Schlussbestimmungen
§ 67 Aufheb ung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April
1964; 16 b) die Verordnung über Staatsbeiträge an öffentliche Strassen und Wege vom
17. Se p tember 1981;
17 c) der Kantonsratsbeschluss über die Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme einer Strassenbauanleihe, vom 30. Oktober 1957. 18
2 Das Planungs - und Baugesetz 19 wird wie folgt geändert:
§ 68 Abs. 3, 2. Satz
wird aufgehoben
§ 68 Vollzug
D er Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzug s vorschriften.
SRSZ 1.2.20 25 15
§ 69 20 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton s- verfassung.
2 Es wird im Amtsblat t veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 21 Anhang Als Hauptstrassen im Sinne von § 5 gelten: - Luzern - Küssnacht - Arth - See wen - Ibach - Brunnen - Göschenen (Nr. 2) 22 - Küssnacht - Weggis - Vitznau - Gersau - Brunnen (Nr. 2b) - Zürich - Wädenswil - Pfäffikon - Näfels (Nr. 3) - Rapperswil - Pfäffikon - Sattel - Schwyz - Ibach - Ingenbohl (Nr. 8) - Zug - Arth (Nr. 25) - Risch - Küssnacht am Rigi (Nr. 368) - Obera rth - Steinerberg - Sattel (Nr. 371) - Aegeri - Sattel - Hauptstrasse Nr. 8 (Nr. 381) - Biberbrugg - Rabennest - Birchli - Gross - Steinbachviadukt - Euthal - Unteriberg - Oberiberg (Nr. 386) - Rabennest - Einsiedeln (Nr. 386.1) - Schwyz - Muotathal - Hinterthal (Nr. 387) - Schindell egi - Samstagern (Nr. 388) - Schindellegi - Wollerau - Richterswil (Nr. 389) - Grosssteinstrasse Schwyz (Schützenstrasse - Grundkapelle) - Bahnhofplatz Brunnen - Schifflände Brunnen - Mythenquai (Anschluss N4) - Birchli - Willerzell - Satteleggstrasse - Siebnen - Ibergeregg strasse - Schindellegi - Hütten - Biberbrugg - Raten (Zugergrenze)
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19 - 422 mit Änderung en vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21 - 115f) , vom 19. September
2007 (PBG; GS 21 - 146g) , vom 24. Juni 2010 (KVGeoi, GS 22 - 110b) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 80v) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfass ung, GS 23 - 97) , vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26 - 14c) , vom 17. November 2021 ( KOBG , GS 25 - 56b) und vom 25. Oktober 2023 ( KVWG, GS 27 - 20a) .
2 Fassung vom 25. September 2013.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
4 SRSZ 400.100.
5 Neu eingefügt am 24. Juni 2010.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
7 Aufgehoben am 25. Oktober 2023.
8 SRSZ 234.110
9 Fassung vom 25. September 2013.
16
10 SRSZ 470.100.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
12 Abs. 1 Bst. a bis c in der Fassung vom 27. Mai 2 020 ; Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 17. November 2021 .
13 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020 .
14 SR 814.41.
15 Neu eingefügt am 28. März 2007.
16 GS 14 - 851.
17 GS 17 - 321.
18 GS 14 - 48.
19 SRSZ 400.100.
20 Abs. 1 u nd 2 in der Fassung vom 25. September 2013 ; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013 .
21 1. Januar 2000 (Abl 2000 76); Änderung en vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007
2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) , vom 24. Juni 2010 am 1. Juli 2011 (Abl 2011 1234) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021
(Abl 2020 2835 ), vom 17. November 2021 am 1. April 202 2 (Abl 2022 821 ) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Februar 2024 (Abl 2024 163) in Kraft getreten.
22 Nummerierung gemäss Eidgenössischer Durchgangsstrassenverordnung, SR 741.272.
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