Verordnung über die briefliche Stimmabgabe
über die briefliche Stimmabgabe vom 12.03.2008 (Stand 01.02.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR), der Bundesverordnung über die po - litischen Rechte vom 24. Mai 1978 (VPR) und des kantonalen Ausführungs - gesetzes vom 15. Februar 1995 (AGBPR); eingesehen die Artikel 25 und 26 des kantonalen Gesetzes über die politi - schen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR); auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Abstimmungen, die während einer Urversammlung oder direkt im Anschluss daran organisiert werden (Art. 16 Abs. 2 des Gemeindegesetzes).
Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Stimmbürger kann ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde stimmen.
2 Die briefliche Stimmabgabe erfolgt über die Post von einem beliebigen Ort in der Schweiz oder vom Ausland aus.
3 Die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde wird ausgeübt, in - dem der Übermittlungsumschlag auf der Gemeindekanzlei direkt in eine ver - siegelte Urne eingeworfen wird. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Stimmmaterial
1 Vor jeder Wahl und Abstimmung sendet die Gemeindeverwaltung allen Stimmbürgern an ihre Wohnadresse und persönlich: a) einen Stimmzettel, oder bei Wahlen ein Exemplar von jedem gedruck - ten Wahlzettel sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel; b) für die eidgenössischen und kantonalen Urnengänge die Abstim - mungstexte sowie die amtlichen Broschüren oder Botschaften; c) einen Übermittlungsumschlag und ein Rücksendungsblatt; d) so viele Stimmkuverts, wie es organisierte Urnengänge gibt; e) gegebenenfalls eine permanente oder nicht permanente Stimmkarte.
2 Finden mehrere Urnengänge am gleichen Tag statt, erhält der Stimmbür - ger einen einzigen Übermittlungsumschlag und so viele Stimmkuverts, wie es organisierte Urnengänge hat. Die am Eingang zu den Stimmkabinen ab - gegebenen Stimmkuverts wie auch jene, die für die briefliche Stimmabgabe sowie für die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde versandt wurden, müssen identisch sein und den Urnengang, für welchen sie be - stimmt sind, klar angeben.
Art. 4 Sonderfälle
1 Der schreibunfähige Stimmbürger kann sich von einer Person seiner Wahl ersetzen lassen, um die Formalitäten der brieflichen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde zu erfüllen. Diese Per - son ist berechtigt, an Stelle und für den schreibunfähigen Stimmbürger zu unterzeichnen. Sie gibt ihren Namen und Vornamen auf dem Rücksen - dungsblatt an.
2 Dienstleistende in Militär, Zivilschutz und Zivildienst können verlangen, dass ihnen das Stimmmaterial an ihren Dienstort zugestellt wird.
Art. 5 Versand des Stimmmaterials ins Ausland
1 Für die eidgenössischen Urnengänge können die Stimmbürger, die dies ausdrücklich verlangen, das Stimmmaterial direkt an ihre ausländische Wohnadresse zugestellt erhalten.
2 Für die kantonalen und kommunalen Urnengänge sind die Gemeinden nicht verpflichtet, das Stimmmaterial an die ausländische Wohnadresse zu - zustellen.
Art. 6 Zustellfristen
1 Die Gemeinde richtet es so ein, dass jeder Stimmbürger das Stimmmateri - al innert den folgenden Fristen erhält: a) * für die eidgenössischen Abstimmungen und für die Nationalratswahlen frühestens vier Wochen, spätestens aber drei Wochen vor dem Ab - stimmungstag; b) * ... c) * für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen min - destens 15 Tage vor dem Urnengang; für die kantonalen Wahlen (2. Wahlgang) verkürzt sich diese Frist auf 8 Tage; für die kommunalen Wahlen (2. Wahlgang und Ergänzungswahlen) verkürzt sich diese Frist auf 5 Tage.
Art. 7 Gleichzeitige Zustellung
1 Finden am gleichen Tag ein eidgenössischer und ein kantonaler oder kom - munaler Urnengang statt, erfolgt der Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger gleichzeitig und zwar entsprechend den vom Bundesrecht vor - gesehenen Fristen. *
Art. 8 Übermittlungsumschlag
1 Der Übermittlungsumschlag hat die Form eines Zustell- und Antwortku - verts. Er enthält folgende Angaben: a) * den Text von Artikel 282 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, wonach "jener, wer planmässig Stimm- oder Wahlzettel einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, mit Busse bestraft wird"; b) den Hinweis, wonach nicht oder ungenügend frankierte Übermittlungs - umschläge von der Gemeinde zurückgewiesen werden müssen; c) den Hinweis, wonach der über die Post zugestellte Übermittlungsum - schlag spätestens am Freitag vor dem Urnengang bei der Gemeinde eintreffen muss; d) * den Hinweis, dass die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bei der Gemeinde während den von der Gemeinde angegebenen Zeiten erfolgen muss, spätestens aber am Freitag vor dem Urnengang.
Art. 9 Rücksendungsblatt
1 Das Rücksendungsblatt wird vom Kanton vorbereitet und von der Gemein - de vervollständigt. Nebst dem Namen und dem Wappen der Gemeinde so - wie dem Datum und der Art des Urnengangs, muss es alle Angaben enthal - ten, welche die Identifizierung des Stimmbürgers ermöglichen (Name, Vor - name, Geschlecht, Geburtsjahr und Adresse). Es muss auch erwähnen, dass der Stimmbürger seine Unterschrift anbringen muss, andernfalls die Stimmabgabe ungültig ist. *
2 Jedesmal, wenn das Stimmvolk zu einem Urnengang einberufen wird, ist ein neues Rücksendungsblatt auszustellen.
Art. 9a * ...
Art. 10 Stimmkarte
1 Um seine Kontrollen zu vereinfachen, kann der Gemeinderat die perma - nente oder nicht permanente Stimmkarte einführen.
2 Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als Stimmkarte dient. In diesem Fall kann die Stimmabgabe an der Urne nur durch Vorweisung des Rücksendungsblattes erfolgen.
Art. 11 Verlust der Stimmkarte
1 Stimmbürger, die ihre Stimmkarte oder das als Stimmkarte dienende Rück - sendungsblatt (Art. 10 Abs. 2) verloren oder nicht erhalten haben, können bei der Gemeindeverwaltung ein Doppel davon verlangen.
2 Die neue Stimmkarte oder das neue Rücksendungsblatt muss den Auf - druck "Doppel oder Duplikata" tragen. Diese werden dem Stimmbürger per - sönlich ausgehändigt, gegebenenfalls unter Vorweisung einer Identitätskarte und gegen Empfangsbestätigung. Das Wahlbüro stellt sicher, dass diese Stimmbürger nicht zweimal stimmen können.
Art. 12 Verlust des Stimmmaterials
1 Der Stimmbürger, der das ihm zugestellte Stimmmaterial verloren hat, kann dieses erneut bei der Gemeindeverwaltung verlangen.
Art. 13 Modalitäten der Stimmabgabe
1 Der Stimmbürger, der brieflich oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde abstimmen will, legt seinen Stimmzettel in das entsprechende Stimmkuvert, auf welchem er keine Angaben machen darf, die auf dessen Herkunft schliessen lassen.
2 Er legt sodann das oder die Stimmkuverts, gegebenenfalls mit der Stimm - karte, in den Übermittlungsumschlag.
3 Er unterschreibt das Rücksendungsblatt und bringt, sofern die Empfänger - gemeinde nicht vorgedruckt ist, die Adresse der Gemeindeverwaltung an. *
4 Er schiebt das Rücksendungsblatt derart in den Übermittlungsumschlag, dass die Adresse der Empfängergemeinde im Sichtfenster erscheint. So - dann verschliesst er den Übermittlungsumschlag.
Art. 14 Zustellung über die Post
1 Übt der Stimmbürger seine briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg aus, frankiert er den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Post - tarif, andernfalls die Stimmabgabe ungültig ist, und übergibt die Sendung ei - nem Postbüro.
2 Die Sendung muss bei der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag, der der Wahl oder der Abstimmung vorausgeht, eintreffen. Die zu spät ein - treffenden Übermittlungsumschläge werden nicht geöffnet. Die Gemeinde bewahrt diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist auf und vernichtet diese sodann zusammen mit dem Stimmmaterial (Art. 88 kGPR).
3 Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind, zu verweigern.
Art. 15 Hinterlegung bei der Gemeinde
1 Der Stimmbürger kann seine Stimme abgeben, indem er den verschlosse - nen Übermittlungsumschlag direkt auf der Gemeindekanzlei in die dafür vor - gesehene versiegelte Urne legt. Diese Hinterlegung kann erfolgen, sobald der Stimmbürger das Stimmmaterial erhalten hat und bis Freitag, der dem Urnengang vorausgeht. *
2 Die Gemeinde erwähnt in der Anzeige zur Einberufung der Urversammlung die Tage und die Zeiten, während denen diese Hinterlegung erfolgen kann. Diese Hinterlegung muss mindestens während zwei Stunden jeweils am Donnerstag und Freitag, die dem Urnengang vorausgehen, möglich sein.
3 Der Gemeinderat trifft alle Massnahmen, die für die Sicherstellung des ab - soluten Stimmgeheimnisses und der Unverletzlichkeit des Stimmmaterials (versiegelte Urne, usw.) notwendig sind.
Art. 16 Sicherheitsmassnahmen
1 Die Gemeinden sehen zwei Urnen vor, die eine für die briefliche Stimmab - gabe und die andere für die Stimmabgabe durch Hinterlegung.
2 Beide Urnen müssen ab Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros versiegelt werden. Die Siegel dürfen während des Urnengangs nur in Anwesenheit von drei Mitgliedern des Auszählbüros entfernt werden. Diese treffen alle not - wendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Unversehrtheit des Stimmma - terials. *
3 Die Urne, welche für die Stimmabgabe durch Hinterlegung vorgesehen ist, muss während den Zeiten, an denen die Stimmabgabe durch Hinterlegung möglich ist, unter ständiger Aufsicht einer Person der Gemeindeverwaltung bleiben. Ausserhalb dieser Zeiten ist sie an einem sicheren Ort aufzubewah - ren.
4 Die Übermittlungsumschläge, welche über den Postweg zugesandt wur - den, sind unter der Verantwortung des Gemeindeschreibers oder des durch den Gemeinderat bezeichneten Verantwortlichen unmittelbar nach deren Empfang in die versiegelte Urne einzuwerfen.
5 Der Gemeinderat beschliesst ebenfalls alle erforderlichen Massnahmen, um die Unversehrtheit des Stimmmaterials und das Stimmgeheimnis vor, während und nach dem Urnengang zu gewährleisten.
Art. 17 Stimmabgabe an der Urne
1 Der Stimmbürger, der sich an die Urne begibt, muss seine Stimmkarte oder das als Stimmkarte dienende Rücksendungsblatt vorweisen (Art. 10 Abs. 2). Liegt diese nicht vor, so wird der Stimmbürger dennoch zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er seine Identität ausweisen kann. Das Büro vergewissert sich, dass diese Person nicht brieflich oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde oder in einer anderen Sektion gestimmt hat (Art. 64 kGPR).
2 Die anlässlich der Stimmabgabe an der Urne eingesammelten Stimmkar - ten sind getrennt von den Stimmkarten aufzubewahren, die von der briefli - chen Stimmabgabe oder der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde herkommen.
3 Der Stimmbürger muss grundsätzlich die Stimmzettel und Stimmkuverts verwenden, welche ihm vorgängig zugestellt wurden.
Art. 18 Übermittlung der Stimmen
1 Für die briefliche Stimmabgabe stellt der Gemeindepräsident sicher, dass die Briefpost von der Gemeindeverwaltung am Freitag, der dem Urnengang vorausgeht, nach 17 Uhr, ein letztes Mal abgeholt wird.
2 Die Urnen, die der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde gedient haben, sind vom Auszählbüro vor der Eröffnung des Urnengangs zu leeren. Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Urnen nur in Gegenwart von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros geöffnet werden. Der Urneninhalt ist sodann zu versiegeln und von den an - wesenden Personen zu unterzeichnen. *
Art. 19 Teilauszählung
1 Vor der Öffnung der Stimmbüros öffnet das Auszählbüro die Übermittlungs - umschläge, prüft die Stimmberechtigung des Absenders und legt die Stimm - kuverts, ohne diese zu öffnen, in die entsprechende Urne.
2 Die Namen der Stimmbürger, die brieflich oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde gestimmt haben, werden in das Register der Stimmenden unter Angabe der Stimmart eingetragen.
3 Das Auszählbüro ist frühzeitig einzuberufen, um diese Handlungen (Teil - auszählung) vor der amtlichen Eröffnung des Urnengangs zu ermöglichen. *
4 In den Gemeinden, in denen sektionsweise gestimmt wird, werden diese Handlungen vom Hauptbüro vorgenommen.
Art. 20 Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe
durch Hinterlegung bei der Gemeinde
1 Die briefliche Stimmabgabe oder die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde sind ungültig: a) wenn der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag und die amtlichen Stimmkuverts benützt hat; b) * wenn die Stimmkarte fehlt oder das Rücksendungsblatt nicht die hand - schriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt;
c) wenn der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte Urne gelegt wurde (z.B. Einwerfen des Übermittlungsumschlags in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung); d) wenn ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren Stimmbürgern enthält (gruppierter Versan; e) wenn die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.
2 Die in Artikel 77 des Gesetzes über die politischen Rechte aufgelisteten Ungültigkeitsgründe der Stimmzettel bleiben vorbehalten.
Art. 21 Portokosten
1 Die Frankierung der Postsendungen geht zu Lasten des Absenders.
Art. 22 Bestellung von Stimmmaterial
1 Die Gemeinden bestellen beim Staatsökonomat die Übermittlungsumschlä - ge, die Stimmkuverts und die Rücksendungsblätter.
2 Der Kanton liefert den Gemeinden die Übermittlungsumschläge, die Stimmkuverts und das Rücksendungsblatt für die eidgenössischen, kantona - len und kommunalen Urnengänge unentgeltlich. *
3 Die Rücksendungsblätter werden vom Kanton vorbereitet und von den Gemeinden vervollständigt. Die Gemeinden dürfen die Rücksendungsblätter selber erstellen, wobei diese die Angaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 zu ent - halten haben.
Art. 23 Aufhebung geltenden Rechts
1 Die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 17. November 2004 wird aufgehoben.
Art. 24 Genehmigung
1 Die vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
2 Sie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2008 28.03.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2008
21.12.2011 01.01.2012 Art. 22 Abs. 2 geändert BO/Abl. 52/2011
10.03.2021 05.05.2021 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 6 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 8 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 16 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 19 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
10.03.2021 05.05.2021 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
13.12.2023 01.02.2024 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 9a aufgehoben RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 20 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2024-007
13.12.2023 01.02.2024 Art. 22 Abs. 2 geändert RO/AGS 2024-007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.03.2008 28.03.2008 Erstfassung BO/Abl. 13/2008
Art. 6 Abs. 1, a) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 6 Abs. 1, b) 10.03.2021 05.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 6 Abs. 1, c) 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 7 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 8 Abs. 1, a) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 8 Abs. 1, d) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 9 Abs. 1 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 9a 10.03.2021 05.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 9a 13.12.2023 01.02.2024 aufgehoben RO/AGS 2024-007
Art. 13 Abs. 3 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 13 Abs. 3 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 15 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 16 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 18 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 19 Abs. 3 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 20 Abs. 1, b) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 20 Abs. 1, b) 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
Art. 22 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 22 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
2021-058
Art. 22 Abs. 2 13.12.2023 01.02.2024 geändert RO/AGS 2024-007
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