Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturit... (413.282)
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Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene

Reglement über die Maturitätsprüfungen an der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 5. Dezember 1995 (Stand 1. Februar 2024) Erlassen von der Aufsichtskommission der Thurgauisch-Schaffhauserischen Maturi - tätsschule für Erwachsene.

§ 1 Zulassung

1 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Schule ab dem sechsten Semester regulär be - sucht hat. *
2 Die Zulassung zu den Prüfungen kann verweigert werden, wenn die zulässige Ab - senzenzahl im Prüfungssemester überschritten worden ist.

§ 2 Organisation

1 Die Prüfung steht unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors. Diese bestim - men die Prüfungsdaten und legen die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern fest. Sie bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel.
2 Die Prüfung wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Studie - renden in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

§ 3 Prüfungskommission

1 Die Aufsichtskommission ernennt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
2 Die prüfenden Lehrkräfte bilden zusammen mit den Expertinnen und Experten die Prüfungskommission. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann unter Würdigung aller Umstände eine einzelne Ma - turitätsnote verbessern.

§ 4 * Maturitätsfächer

1 Maturitätsfächer sind:
1. Deutsch
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. Bildnerisches Gestalten
11. Schwerpunktfach oder -fächergruppe
12. Ergänzungsfach
13. Maturaarbeit

§ 5 * Maturaarbeit

1 Die Maturaarbeit wird von einer Lehrkraft in einem an der Maturitätsabteilung er - teilten Fach betreut und auf Grund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation benotet. *

§ 6 Prüfungsfächer

1 Eine Prüfung wird in den folgenden Fächern durchgeführt:
1. Deutsch
2. Französisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Schwerpunktfach oder -fächergruppe.
2 In den Fächern 1 bis 4 wird schriftlich und mündlich geprüft, ebenfalls in den Schwerpunktfächern Latein, Italienisch sowie Wirtschaft und Recht.
3 In der Schwerpunktfächergruppe Physik/Anwendungen der Mathematik wird in beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Physik abgenommen.
4 In der Schwerpunktfächergruppe Biologie/Chemie wird in beiden Einzelfächern schriftlich geprüft. Zusätzlich wird eine mündliche Prüfung in Biologie abgenom - men.

§ 7 Prüfungsdauer

1 Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach und Studierende oder Studierenden je eine Viertelstunde.

§ 8 Prüfungsnote

1 Alle Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten bewertet. Die Prüfungsnoten werden als arithmetisches Mittel aus der schriftlichen und mündlichen Note, in den Fächergruppen aus den zwei schriftlichen und der mündlichen Note errechnet.

§ 9 Erfahrungsnote

1 Die Erfahrungsnote ist das arithmetische Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten. In den Fächergruppen werden die einzelnen Fächer gleichgewichtet berücksichtigt.
2 Fehlen in einem Fach die Grundlagen für die Erfahrungsnote, so kann sie durch eine Prüfung ermittelt werden.

§ 10 Maturitätsnote

1 In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus dem auf halbe Noten gerunde - ten arithmetischen Mittel von Erfahrungsnote und Prüfungsnote gebildet, in den üb - rigen Fächern ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
2 Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.

§ 11 * Bestehen der Prüfung

1 Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen nach oben.

§ 12 Wiederholung der Prüfung

1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und die Prüfung einmal wiederholen.
2 Es gelten die Erfahrungsnoten aus dem Repetitionsjahr.
3 Abgebrochene Prüfungen zählen als nicht bestandene Prüfung.
4 Studierende, welche in das Abschlusssemester promoviert worden sind und sich bis zum Semesterbeginn nicht abgemeldet haben, gelten für die Maturitätsprüfungen als angemeldet. Rückzüge dieser Anmeldungen zählen als nicht bestandene Maturitäts - prüfung.

§ 13 Maturitätszeugnis

1 Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Maturitäts- Anerkennungsreglementes (MAR).

§ 14 Rechtsmittel

1 Entscheide der Prüfungskonferenz über das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung können innert einer Frist von 20 Tagen mit Rekurs bei der Aufsichtskommission angefochten werden.

§ 15 * Übergangsbestimmungen

1 Die Maturitätsprüfung wird erstmals im Sommer 2011 nach dem neuen Recht durchgeführt.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.12.1995 01.02.1997 Erstfassung ABl. 27/1996

§ 1 Abs. 1 29.03.1999 01.08.1999 geändert 24/1999

§ 4 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008

§ 5 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008

§ 5 Abs. 1 20.05.2023 01.02.2024 geändert 1/2 2024

§ 11 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008

§ 15 29.11.2007 01.02.2008 geändert 7/2008

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