Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes (Mauergrundstücksverordnung - MauerV)
MauerV
Ausfertigungsdatum: 16.01.2024
Vollzitat:
"Mauergrundstücksverordnung vom 16. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 14)"
Ersetzt V 105-27-1 v. 2.8.2001 I 2128 (MauerV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.2.2024 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Mauergrundstücksgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 310) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Mittelverwendung nach § 5 des Mauergrundstücksgesetzes
(1) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zu verwenden.
(2) Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt. Sie sind zunächst für folgende Ausgaben zu verwenden:
1. für vom Bund zu tragende Nebenkosten der Veräußerung wie zum Beispiel Kosten einer Vermessung, einer Abschätzung des Kaufpreises oder einer Herrichtung des Grundstücks nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes,
2. für Erstattungen von zu viel gezahlten Beträgen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Mauergrundstücksgesetzes,
3. für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides wegen der Verwendung des Grundstücks für dringende eigene öffentliche Zwecke des Bundes oder wegen der Veräußerung im öffentlichen Interesse an Dritte nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Mauergrundstücksgesetzes,
4. für Ansprüche von Berechtigten auf Zahlung von 75 Prozent der für das Grundstück erhaltenen Gegenleistung, wenn das Grundstück nach dem 15. Februar 1992 und vor dem 19. Juli 1996 im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 des Mauergrundstücksgesetzes an Dritte veräußert worden ist oder im Sinne des § 3 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes auf Dritte übergegangen ist und
5. für Ansprüche von Berechtigten nach § 3 Absatz 1 Satz 5 des Mauergrundstücksgesetzes.
Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten nach § 3 des Mauergrundstücksgesetzes ist im Einzelnen weiterhin nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1996 (BAnz. S. 9205) zu verfahren.
§ 2 Zweckbestimmung und Verteilung der verbleibenden Mittel
(1) Die nach Abzug der Ausgaben nach § 1 Absatz 2 Satz 2 verbleibenden Mittel werden über den Bundeshaushalt für Projekte bereitgestellt, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) dienen. Die Mittel dürfen nicht für die Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen eingesetzt werden.
(2) Die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und das Land Berlin erstellen jeweils eine Prioritätenliste der länderübergreifenden oder auf das jeweilige Land bezogenen Projekte, die aus den verbleibenden Mitteln gefördert werden sollen und übersenden diese dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen schlägt im Einvernehmen mit den Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Förderung der prioritären Projekte im Beitrittsgebiet vor.
(3) Für die Verteilung der Mittel auf einzelne Projekte gilt, sofern kein länderübergreifendes Projekt festgelegt wird, der nachfolgende Schlüssel:
a)
Land Berlin | 8,11 Prozent; |
b)
Land Brandenburg | 16,10 Prozent; |
c)
Land Mecklenburg-Vorpommern | 11,98 Prozent; |
d)
Freistaat Sachsen | 29,63 Prozent; |
e)
Land Sachsen-Anhalt | 17,88 Prozent; |
f)
Freistaat Thüringen | 16,30 Prozent. |
(4) Das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages seinen Vorschlag über die Verteilung der Mittel, sobald ein Betrag von mindestens 1,5 Millionen Euro erreicht ist, mindestens jedoch alle vier Jahre. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen von diesen Vorgaben abweichen.
(5) Die Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und die Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin weisen dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des dem Abschluss eines Haushaltsjahres folgenden Jahres listenförmig die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach.
(6) Ergänzungen zu den Verfahrensbestimmungen dieser Rechtsverordnung können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mauergrundstücksverordnung vom 2. August 2001 (BGBl. I S. 2128) außer Kraft.
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