Verordnung zum Energiegesetz
                            Verordnung  zum Energiegesetz  (V EnG-ZG)  Vom 23. Januar 2024 (Stand 1. Februar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  6  Abs.  2 des Energiegesetzes vom 1.  Juni 2004  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stand der Technik
                            1  Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem  anerkannten und aktuellen Stand der Technik zu planen und auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definitionen
                            1  Die Begriffsdefinitionen der Norm SIA  380/1 gelten analog, soweit sie in  der vorliegenden Verordnung vorkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bauten/Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende,  künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen,  die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überda  -  chung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. Darunter fallen  auch Fahrnisbauten, sofern sie einer Baubewilligung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlagen: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtun  -  gen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und keine Baute/  kein Gebäude  darstellen,  wie beispielsweise  Rampen, Parkplätze,  Sportplätze, Schiessplätze, Seilbahnen etc.  1)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausstattungen und Ausrüstungen / Gebäudetechnische Anlagen: Ener  -  gierelevante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute/ei  -  nem Gebäude oder einer Anlage stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen»,  wenn daran mehr als blosse Oberflächen-, Auffrischungs- oder Repa  -  raturarbeiten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnut  -  zung betroffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdif  -  ferenz in der thermischen Gebäudehülle verändert wird.  2. Energienutzung  2.1 Energie in Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Minimalanforderungen an Gebäude
                            1  Die Minimalanforderungen  gemäss §  3  Abs.  1–3 des Energiegesetzes  1  )  gelten bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche be  -  heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese  Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Neuinstallationen   gebäudetechnischer   Anlagen,   auch   wenn   diese  Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erneuerung,   Umbau   oder   Änderung   gebäudetechnischer   Anlagen,  auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflich  -  tig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anbauten (ausgenommen Bagatellfälle) und neubauartige Umbauten, wie  Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die Anfor  -  derungen für Neubauten zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde  kann die Anforderungen  in den Fällen von  Abs.  1  Bst.  b–d reduzieren, wenn dadurch ein überwiegendes öffentliches  Interesse besser geschützt werden kann.  1)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
                            1  Für die folgenden Bereiche gelten die im Anhang  1 aufgeführten Muster  -  vorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn  2014):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wärmeschutz von Gebäuden (Basismodul, Teil  B);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen (Basismodul, Teil  C);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten  (Basismodul, Teil  D);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Elektrische Energie (Basismodul, Teil  G);
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch
                            1  Neue Gebäude, die die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für  eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wär  -  meverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den  Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude  auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu  über 75  % saniert wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs  befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeu  -  gerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 20  W/m² Energiebezugsfläche  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gebäudeenergieausweis
                            1  Der Kanton führt den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Ener  -  giebedarfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis rich  -  ten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK)  erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
                            1  Die Anforderung gemäss §  4c  Abs.  1 des Energiegesetzes  1  )    ist erfüllt,  wenn die Wärmeversorgung vollständig mit nachfolgenden Wärmeerzeu  -  gungssystemen erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wärmepumpe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Holzfeuerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fernwärme,   sofern   mindestens   70  Prozent   der   Wärme   ohne  CO  ₂  -  Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird;  1)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Solarthermie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Abwärme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kombination von Anlagen gemäss den Bst. a–e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderung gemäss §  4c  Abs.  1 des Energiegesetzes  2  )   ist ebenfalls er  -  füllt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Standardlösungskombination gemäss Anhang 2 umgesetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gebäude nach MINERGIE® zertifiziert ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Klasse C bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zu einer Standardlösungskombination gehörenden Massnahmen sind  innert drei Jahren ab Freigabe des Heizungsersatzes durch die zuständige  Behörde umzusetzen. Dabei werden die bereits getätigten Massnahmen be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anforderung gemäss §  4c  Abs.  1 des Energiegesetzes  3  )   ist ebenfalls er  -  füllt, wenn die Bauherrschaft beim Einsatz von leitungsgebundenem Gas  nachweist, dass sie über die gesamte Lebensdauer des Wärmeerzeugers  mindestens 40  % Biogas einsetzt, das in Anlagen in der Schweiz erzeugt  und von diesen ins Gasnetz eingespeist wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Nachweis gemäss Abs.  4 ist erbracht, wenn mit der Bauanzeige bzw.  im Baubewilligungsverfahren Herkunftszertifikate für Biogas aus netzein  -  speisenden Anlagen mit Standort in der Schweiz im Umfang von 40  % des  massgebenden Energiebedarfs für eine Betriebsdauer von 20  Jahren bei der  Vollzugsbehörde einmalig hinterlegt werden. Für die Festlegung der Stan  -  dardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das  Warmwasser von 100  kWh/m²a. Die Herkunftszertifikate müssen von einer  von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Gasnetz im Sinne von Abs.  4 gelten bestehende und neu zu erstellende  Netze. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für  die Erbringung des Nachweises keine Herkunftszertifikate zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Eigenstromerzeugung bei Neubauten
                            1  Die im, auf oder am Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück instal  -  lierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens eine  installierte Leistung von 10  W/m² Energiebezugsfläche erbringen, wobei nie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  kW oder mehr verlangt werden.  2)  BGS  740.1  3)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von den Anforderungen gemäss Abs.  1 befreit sind Erweiterungen von be  -  stehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weni  -  ger als 50  m² oder maximal 20  % der Energiebezugsfläche des betreffenden  Gebäudeteils und nicht mehr als 1000  m² beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen (WKK-Anlagen) kann  nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen  an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten (gemäss Art.  1.23 des  Anhangs  1, Basismodul, Teil  D: Anforderungen an die Deckung des Wär  -  mebedarfs von Neubauten) eingerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Nachweis der minimal zu installierenden Leistung gemäss Abs.  1 ist  im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mittels Formular zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Bauabnahme ist zu belegen, dass die effektiv installierte Leistung  der im Nachweis errechneten minimalen Leistung entspricht. Ab einer Ab  -  weichung von ≥  1  kW nicht installierter Leistung ist die Ersatzabgabe ge  -  schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Ersatzabgabe beträgt 1000  Franken pro kW nicht realisierter Leistung  und ist der Einwohnergemeinde zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Pflicht zur Eigenstromerzeugung kann mit einem Zusammenschluss  zum Eigenverbrauch der betroffenen Grundstücke gesamthaft erfüllt wer  -  den. Sie wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit neu erstellten oder  erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlagen erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vorbildfunktion öffentliche Hand
                            1  Neubauten des Kantons müssen die Zielwerte der Norm SIA 380/1 errei  -  chen. Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt, wenn eine Zertifizierung des La  -  bels MINERGIE® mit dem Zusatz A oder P vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umbauten von bestehenden Gebäuden müssen die Grenzwerte für Neu  -  bauten der Norm SIA  380/1 einhalten. Die Anforderung ist ebenfalls erfüllt,  wenn eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® Neubau vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Potenzial zur Nutzung von Sonnenenergie von bestehenden und neuen  Dachflächen auf Gebäuden, welche im Eigentum des Kantons stehen, ist  möglichst weitgehend auszuschöpfen, wobei die Stromerzeugung im Vor  -  dergrund steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Weitere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstof  -  fen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht  und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Ver  -  bindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gas  -  förmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende  Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt  nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nichtlandwirtschaftliches Grüngut  verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen Gasverteilnetz be  -  steht und diese auch nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen  oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehen  -  de Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung  sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50  Stunden pro Jahr ist  ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Heizungen im Freien
                            1  Ausnahmen für die Erstellung neuer sowie für den Ersatz und die Ände  -  rung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz  von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien  erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bauliche Massnahmen (z.  B. Überdachungen) und betriebliche Mass  -  nahmen (z.  B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnis  -  mässig sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mobile Heizungen mit einer Betriebsdauer von wenigen Tagen pro Jahr  1  )  1)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Als Freiluftbäder im Sinne von §  4j des Energiegesetzes  1  )   gelten Wasser  -  becken mit einem Inhalt von mehr als 8  m³.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Energieeffizienz von Bauten in Bebauungsplänen
                            1  Werden in Bebauungsplänen für Neubauten die Einhaltung der Zielwerte  der Norm SIA  380/1 oder eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® mit  Zusatz A oder P verlangt, gilt dies als wesentlicher Vorzug gegenüber der  Einzelbauweise nach §  32 des Planungs- und Baugesetzes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden in Bebauungsplänen für Umbauten von bestehenden Gebäuden  die Einhaltung der Grenzwerte von Neubauten der Norm SIA 380/1 oder  eine Zertifizierung des Labels MINERGIE® Neubau verlangt, gilt dies als  wesentlicher Vorzug gegenüber der Einzelbauweise nach §  32 des Pla  -  nungs- und Baugesetzes  3  )  .  2.3 Grossverbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zumutbare Massnahmen
                            1  Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind  für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem aktuellen und anerkannten  Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investiti  -  on wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen ver  -  bunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zielvereinbarungen
                            1  Die zuständige Behörde kann im Rahmen der vorgegebenen Ziele im Sin  -  ne von §  4k des Energiegesetzes  4  )    mit einzelnen oder mit Gruppen von  Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren.  Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Ziel  -  festlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung  der Verbraucher mitberücksichtigt. Die zuständige Behörde kann die Ver  -  einbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.  1)  BGS  740.1  2)  BGS  721.11  3)  BGS  721.11  4)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Dauer der Vereinbarung kann die zuständige Behörde diese Gross  -  verbraucher von der Einhaltung einzelner Bestimmungen des Energiegeset  -  zes sowie der Verordnung entbinden. Vorbehalten bleiben §  4c des Energie  -  gesetzes  1  )   und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen.  3. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Energienachweis
                            1  Für jede geplante energierelevante Massnahme in Gebäuden und ihnen zu  -  geordneten Anlagen ist der zuständigen Behörde auf von der Baudirektion  bezeichneten Formularen ein Energienachweis einzureichen, mit dem belegt  wird, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton einge  -  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Minergie-Label gilt als Energienachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Energienachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom  Projektverantwortlichen zu unterzeichnen und von der zuständigen Behörde  zu kontrollieren. Baukontrollen bleiben vorbehalten  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Ausführungsbestätigung
                            1  Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug bzw. der Inbetriebnah  -  me des Objekts oder der gebäudetechnischen Anlage hat die Bauherrschaft  gegenüber der zuständigen Behörde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem  Energienachweis gebaut wurde (Ausführungsbestätigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen und sie muss von der Bauherr  -  schaft und dem Projektverantwortlichen unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Rohrleitungsanlagen   zur   Beförderung   flüssiger   oder   gasförmiger  Brenn- und Treibstoffe mit einem Betriebsdruck über 5  bar, die der Aufsicht  des Bundes unterstehen, nimmt die Baudirektion zuhanden der Bundesbe  -  hörden zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen Stellung.  1)  BGS  740.1  2)  BGS  721.11  , §  68  3)  SR  746.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion beauftragt den Schweizerischen Verein des Gas- und  Wasserfaches (SVGW), vertreten durch das Technische Inspektorat des  Schweizerischen Gasfaches (TISG), mit der Erteilung der Bewilligungen  für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck  bis und mit 5  bar; für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und  mit 1  bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibenden  von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfauf  -  wand direkt Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo von vornherein die Rechte Dritter betroffen sind und keine gütliche  Regelung zustande kommt, führt die Baudirektion unter Beizug des TISG  ein Bewilligungsverfahren durch und koordiniert den Entscheid. Für das  Verfahren gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes sinnge  -  mäss  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Bauvorhaben Dritter innerhalb des nach Art.  26  Abs.  2  Bst.  a der Eid  -  genössischen Rohrleitungsverordnung  2  )   bestimmten Abstands von 10  m zu  einer   Rohrleitungsanlage   mit   einem   Betriebsdruck   über   5  bar   hat   die  gemeindliche Baubehörde die Zustimmung der Baudirektion einzuholen.  Liegt der Betriebsdruck zwischen 1 und 5  bar, gilt für Bauvorhaben die  Pflicht zur Bauanzeige an die gemeindliche Baubehörde  3  )  .  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anschlussbestimmungen für unabhängige Produzenten von
                            elektrischer Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anschlussbestimmungen für unabhängige Produzenten und die Erstat  -  tung von Mehrkosten werden im Streitfall durch die Baudirektion bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständigkeiten
                            1  Die Baudirektion ist für den Vollzug der im Energiegesetz  4  )   dem Kanton  zugewiesenen Aufgaben sowie der §§  9, 14 und 15 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen sind die Einwohnergemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Vollzug der vom Bund verordneten Massnahmen im Zusam  -  menhang mit einer Energiemangellage können die Einwohnergemeinden  beigezogen werden.  1)  BGS  721.11  , §  44  2)  SR  746.11  3)  BGS  721.11  , §  44a  Abs.  1  und  2  4)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Baudirektion sowie deren Einwohnergemeinden können im Rahmen  ihrer Zuständigkeit Private beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abschliessende kantonale Regelungen
                            1  Die Bestimmungen des Energiegesetzes  2  )    und der Verordnung sind ab  -  schliessend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben zusätzliche Anforderungen der Einwohnergemeinden  in Bebauungsplänen.  2)  BGS  740.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.01.2024  01.02.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.01.2024  01.02.2024  Erstfassung  GS 2024/004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014)  Basismodul, Teil B: Wärmeschutz von Gebäuden  Art. 1.7 Anforderungen und Nachweis winterlicher Wärmeschutz  1  Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich  –  ausser bei Kühlräumen, Ge-  wächshäusern und Traglufthallen  –  nach den Absätzen 2  bis  4.  2  Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebe-  darf», zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden:  a)  Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäude-  hülle gemäss  Tabelle  1 für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzung bzw.  Tabelle  2 für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile  .  b)  Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs gemäss  Ta-  belle  3  . Dabei darf ein  e  spezifisch  e  Heizleistung  P  H,li  von 20 W/m  2  bei den Gebäudekategorien I  und IV, resp. 25 W/m  2  bei den Gebäudekategorien II und III nicht überschritten werden.  3  Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Luzern zu verwenden. Für die Korrektur der  Grenzwerte gelten die Ziff. 2.2.2.5, 2.2.3.8 und 2.3.9 der Norm SIA 380/1. Die Anpassung des Grenzwerts  P  H,li  erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu  -  8 °C.  4  Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die Bauteile aufwei-  sen,  welche  vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung  nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärme-  bedarf darf den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt üb  er Einzelanforderungen, gefor-  derten Grenzwert nicht überschreiten.  Art. 1.8 Anforderungen und Nachweis sommerlicher Wärmeschutz  1  Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.  2  Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind  die Anforderungen an den g  -  Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem  Stand der Technik einzuhalten.  3  Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g  -  Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter Art. 1.8 fallen;  c)  Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöh-  ter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist;  d)  Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (un-  ter einer Stunde pro Tag);  e)  Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.  Art. 1.10 Kühlräume  1  Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschlies-  senden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m  2  nicht überschreiten. Für die entsprechende Berechnung ist von der  Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits aus-  zugehen:  a)  in beheizten Räumen  :  Auslegungstemperatur für die Beheizung  b)  gegen Aussenklima:  20 °C  c)  gegen Erdreich oder unbeheizte Räume:  2  Für Kühlräume mit weniger als 30 m  3  Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die um-  schliessenden Bauteile einen mittleren U  -  Wert von U ≤ 0.15 W/m  2  .  K einhalten.  Art. 1.11 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen  1  Für Gewächshäuser, in denen zur Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachs-  tumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK "Be-  heizte Gewächshäuser".  2  Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EnFK "Beheizte Traglufthal-  len".  Tabelle  1  :  Einzelbauteilgrenzwerte bei Neubauten und neuen Bauteilen (Art. 1.7 Abs. 2)  .  Grenzwerte  U  li  in W/(m  2  K) mit Wärmebrückennachweis  Baute  il gegen  Bauteil  Aussenklima oder weniger als 2 m  im Erdreich  unbeheizte Räume oder mehr als  2 m im Erdreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an horizontalen oder  vertikalen Gebäudekanten  0.20  Typ 5: Fensteranschlag  0  .  15  Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient    Grenzwert    W/K  Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung  0.30  Tabelle  2  :  Einzelbauteilgrenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen (Art. 1.7 Abs. 2)  .  Grenzwerte  U  li  ,re  in W/(m  2  K)  Bauteil gegen  Bauteil  Aussenklima oder weniger als 2 m  im Erdreich  unbeheizte Räume oder mehr als  2 m im Erdreich  opake Bauteile (Dach,  Decke, Wand,  Boden)  0.25  Fenster, Fenstertüren  1.0  1.3  Türen  1.2  1.5  Tore (gemäss SIA Norm 343)  1.7  2.0  Storenkasten  0.5  0  Tabelle  3  :  Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9.4 °C Jahresmitteltemperatur) und die spe-  z  ifische  Heizleistung (bei  -  8 °C Auslegungstemperatur)  von Neubauten, Umbauten und Umnutzungen  (Art. 1.7 Abs. 2)  .  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten  Grenzwerte für Umbauten und Um-  nutzungen  Q  H,li0  kWh/m  2    Q  H,li  kWh/m  2  P  H,li  W/m  2  Q  H,li,re  kWh/m  2  I  Wohnen MFH  13  15  20  II  Wohnen EFH  16  15  25  III  Verwaltung  13  15  25  IV  Schule  14  15  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basismodul, Teil C: Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen  Art. 1.14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen  1  Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.  2  Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur  eingesetzt werden.  3  Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 % des Leistungsbedarfs  zulässig.  4  Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester  elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder  schwer  zugäng-  lich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder  in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt  werden für:  a)  Bergbahnstationen;  b)  Alphütten;  c)  Bergrestaurants;  d)  Schutzbauten;  e)  provisorische Bauten;  f)  die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.  Art. 1.15 Wärmeerzeugung  1  Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger  als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.  2  Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und wirt-  schaftlich zumutbar ist.  Art. 1.16 Wassererwärmer  1  Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wasserer-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90 °C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstär-  ken angemessen zu erhöhen.  4  Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U  R  -  Werte gemäss  Tabelle 5  nicht überschritten werden.  5  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen gemäss Absatz 2 anzu-  passen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.  6  In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu  installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln  einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels Flächenheizungen  mit einer Vorlauftemperatur von höchsten 30 °C beheizt werden. In diesem Fall ist mind  estens eine Referenz-  raumregelung pro Wohn  -  oder Nutzeinheit zu installieren.  Art. 1.18 Abwärmenutzung  1  Abwärme, die im Gebäude anfällt, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und  industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zu-  mutbar ist.  Art. 1.19 Lüftungstechnische Anlagen  1  Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüs-  ten. Der Temperatur  -  Änderungsgrad muss dem  aktuellen und anerkannten  Stand der Technik entspre-  chen, sofern keine Anforderung der Energieeffizienzverordnung  1  gilt.  2  Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft  und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolu-  menstrom mehr als 1'000 m  3  /h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte  einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer  fachgerechten  Energieverbrauchsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energ  ieverbrauch eintritt.  3  Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden  Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten:  bis 1'000 m  3  /h  3 m/s  bis 2'000 m  3  /h  4 m/s  bis 4'000 m  3  /h  5 m/s  bis 10'000 m  3  /h  6 m/s  Über 10'000 m  3  /h  7 m/s
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1.20 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen 1 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs -
                            und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im  Auslegungsfall und  휆  -  Wert des Dämmmaterials gemäss SIA  -  Norm  382/1  2  gegen Wärmeübertragung  (Wärmeverlust und Wärmezufuhr) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Leitungs-  stücken, Kreuzungen, Wand  -  und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Be-  reich der thermischen Hülle sowie bei  Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerung können die Dämmstär-  ken reduziert werden.  Art. 1.21 Kühlen, Be  -  und Entfeuchten in bestehenden Bauten  1  Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts sind in bestehenden Bauten so zu erstellen, dass entwe-  der  a)  der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusiver allfälliger  Kühlung, Befeuchtung. Entfeuchtung und  W  asseraufbereitung 12 W/m  2  nicht überschreitet, oder  ;  b)  die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Tech-  nik ausgelegt sind, sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem  aktuellen  und anerkannten  Stand der Technik erfolgt.  Tabelle  4  :  Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Art. 1.17  Abs. 2)  Rohrnennweite  (DN)  Zoll  bei  휆  > 0.03 W/(m·K)  bis  휆  ≤ 0.0  5  W/(m·K)  bei  휆  ≤ 0.03 W/(m·K)  10  -  15  3 /8"  -  1 /2"  40 mm  30 mm  20  -  32  3 /4"  -  1 1 /4"  50 mm  40 mm  40  -  50  1 1 /2"  -  2"  60 mm  50 mm  65  -  80  2 1  /2"  -  3"  80 mm  60 mm  100  -  150  4"  -  6"  100 mm  80 mm  175  -  200  7"  -  8"  120 mm  80 mm  Tabelle  5  :  Maximale U  R  -  Werte für erdverlegte Leitungen (Art. 1.17 Abs. 4)  DN  20  25  32  40  50  65  80  100  125  150  175  200  3 /4"  1"  5 /4"  1 1 /2"  2"  2 1 /2"  3"  4"  5"  6"  7"  8"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basismodul, Teil D: Anforderungen  an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten  Art. 1.23 Anforderung Neubau  1  Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neu-  bauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten  :  Gebäudekategorie  Grenzwerte für Neubauten E  HWLK  in kWh/m²  I  Wohnen MFH  35  II  Wohnen EFH  35  III  Verwaltung  40  IV  Schule  35  V  Verkauf  40  VI  Restaurant  45  VII  Versammlungslokal  40  VIII  Spit  al  70  IX  Industrie  20  X  Lager  20  XI  Sportbaute  25  XII  Hallenb  ad  Keine Anforderung an E  HWLK  2  Bei den Kat  egorien  VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vor-  haben der  Kategorien  VI, XI und XII sind mindestens 20 % der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerba-  rer Energie zu decken. Bei Vorhaben der  Kategorie  XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade  -  und  Duschwasser zu optimieren.  3  Die Höhenkorrektur für die Klimastation Luzern beträgt 0 kWh/m  2  .  4  Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.  5  Von den Anforderungen gemäss Abs. 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu  geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m  2  beträgt, oder maximal 20 % der Energiebezugsfläche des  bestehenden Gebäudeteiles und nicht mehr als 1'000 m  2  beträgt.  6  Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Kategorien III  bis  XI kann eine Raumhöhenkor-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1.25 Nachweis mittels Standardlösungskombination 1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anforderung gemäss Art. 1.23 als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungskombi- nationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird: Standardlösungskombinationen
                            Wärmeerzeugung  A  B  C  D  E  F  G  Gebäudehülle  Anforderungen:  Elekt  r.  Wärmepumpe  Erdsonde  oder  Wasser  Automatische  Holzfeuerung  Fernwärme  aus  KVA  ,  ARA  oder  erneuerbare  Energien  Elekt  r.  Wärmepumpe  Aussenluft  Stückholzfeuerung  Gasbetriebene  Wärmepumpe  Fossiler  Wärmeerzeuger  1  Opake Bauteile gegen aussen  0.17 W/(  m  2  ·  K  )  ☒  ☒  ☒  ☒  -  -  -  Fenster  1.00 W/(  m  2  ·  K  )  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  2  Opake Bauteile gegen aussen  0.17 W/(  m  2  ·  K  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  ☒  -  -  Fenster  1.00 W/(  m  2  ·  K  )  Th  ermische  Solaranlage  1  für W  armwasser  mit mind.  2% der EBF  3  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(  m  2  ·  K  )  ☒  ☒  ☒  -  -  -  -  Fenster  1.00 W/(m  2  ·  K)  4  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m  2  ·  K)  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  ☒  -  -  -  Fenster  0.80 W/(m  2  ·  K)  5  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m  2  ·  K)  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  ☒  -  Fenster  1.00 W/(m  2  ·  K)  Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)  Th  ermische  Solaranlage  1  für W  armwasser  mit  mind.  2% der EBF  6  Opake Bauteile gegen aussen  0.15 W/(m  2  ·  K)  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  (  ☒  )  ☒  Fenster  1.00 W/(m  2  ·  K)  Kontrollierte  Wohnungslüftung (KWL)  Th  ermische  Solaranlage  1  für  Heizung und  Warmwasser  mit  mind. 7% der EBF  ☒  Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: "1A")  (  ☒  ) Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere  abgedeckt (Beispiel: "2A")
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basismodul, Teil G: Elektrische Energie  Art. 1.33 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung  1  Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m  2  muss  die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung E  L  gemäss SIA  -  Norm  387/4  "Elektrizität in Gebäuden  –  Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", nachgewiesen werden. Davon ausge-  nommen sind Wohnbauten oder Teile davon.  2  Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung  der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung p  L  bestimmt aus Grenz  -  res-  pektive Zielwert gemäss der  SIA  -  Norm  387/4 «Elektrizität in Gebäuden  –  Beleuchtung: Berechnung und  Anforderungen»  3  eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2: Erneuerbare Wärme  beim Ersatz des Wärmeerzeugers  S  tandard  lösungskombinationen  Die Anforderung gemäss § 4c Abs. 1  des Energiegesetzes ist  erfüllt, wenn eine der folgenden Standardlö-  sungskombinationen fachgerecht ausgeführt wird:  Kategorie  Massnahme 1  Anforderun  g  Massnahme 2  Kompletter  Fensterersatz  Wärmedämmung des  Dachs  1  Wärmedämmung der  Fassade  Kontrollierte Lüftung  2  Thermische Solaranlage  für Warmwasser  Wärmepumpenboiler  Wohnen, Schule, Restaurant, Spital,  Sportbaute, Hallenbad  (Gebäudekat. I, II, IV,  VI, VIII, XI, XII)  Kompletter  Fensterersatz  U  g  ≤ 0.7  W/(m  2  ·  K)  -  ☒  ☒  ☒  ☒  ☒  Wärmedämmung des  Dach  s  1  U  -  Wert ≤ 0.2  W/(m  2  ·  K)  ☒  -  ☒  ☒  ☒  ☒  Wärmedämmung der  Fassade  U  -  Wert ≤ 0.2  W/(m  2  ·  K)  ☒  ☒  -  ☒  ☒  ☒  Kontrollierte Lüftung  2  Wirkungsgrad  WRG ≥ 70  %  ☒  ☒  ☒  -  ☒  ☒  Thermische Solaran-  lage für Warmwasser  Fläche  3  ≥ 2  %  der EBF  ☒  ☒  ☒  ☒  -  -  Wärmepumpenboiler  siehe  4  ☒  ☒  ☒  ☒  -  -  .  III, V, VII, IX,  X)  Kompletter  Fensterersatz  U  g  ≤ 0.7  W/(m  2  ·  K)  -  ☒  ☒  ☒  -  -  Wärmedämmung des  Dachs  1  U  -  Wert ≤ 0.2  W/(m  2  ·  K)  ☒  -  ☒  ☒  -  -  Wärmedämmung der  U  -  Wert ≤ 0.2